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    Reiserücktrittsversicherung weigert sich zu zahlen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.03.16 11:15:17 von
    neuester Beitrag 08.03.16 14:29:10 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.227.948
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      schrieb am 06.03.16 11:15:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Az.: 233 C 26770/14 ( ein recht komisches Urteil )
      Bitte mal um eure Meinung.
      Habe auch eine dieser Versicherungen und da steht eindeutig drin,
      daß bei Tod des mitreisenden Ehepartners vor der Urlaubsreise die Versicherung die Stornokosten bezahlt.
      Oder gibt es da eine neue Regelung bei den Versicherungenhttp://img.wallstreet-online.de/smilies/confused.gif
      3 Antworten
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      schrieb am 07.03.16 12:07:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.913.797 von wirni am 06.03.16 11:15:17Das ist kein komisches Urteil, sondern es geht um die Frsiten:

      Das AG München hat entschieden, dass es sich bei einer akuten Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den verstorbenen Partner in der Regel nicht um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen handelt und daher kein Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten besteht.

      Die Klägerin buchte am 05.12.2013 eine Reise für sich und ihren Ehemann zum Preis von 5.736 Euro für den Zeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014 mit einem Schiff von Paris in die Normandie und durch das Loiretal. Am 30.04.2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reiseversicherung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 07.05.2014 an. Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangt die Klägerin von der Reiseversicherung ersetzt. Die Beklagte verweigerte den Ersatz dieser Kosten. Daraufhin erhob die Witwe Klage.

      Das AG München hat die Klage abgewiesen. Die Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen.

      Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.05.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden ist. Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen. Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen."

      Und die Bedingungen und versicherten Anlässe, sind ja unterschiedlich definiert ...

      Scheinbar war Tod des Ehepartners nicht Gegenstand der Reserücktritt, sondern nur Krankheit des Reisenden ....

      Also bitte die Bedingungen lesen und wenn man die nicht selbst versteht, dann einen entsprechenden Fachmann suchen, der es einem erklärt ...
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.03.16 19:42:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.919.494 von CreInPhan am 07.03.16 12:07:02Das ist ja super
      Da habe ich doch den richtigen fachmann gefunden.
      danke ;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.03.16 14:29:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.924.108 von wirni am 07.03.16 19:42:05Man kann mich jederzeit gerne Fragen ... ist ja mein Beruf.

      Antworten, also echte Antworten, gibt es gegen Einwurf von kleinen Münzen und zwar per E-Mail!

      In Ihrem Vertrag steht also: "Tod des mitreisenden Ehepartners" .... sie lesen entweder nicht den ganzen Text (also vollständiges Bedingungswerk), oder sie verstehen nicht die Kausalität des Satzes oder Sie haben die Vielzahl der Obliegenheiten und Ausschlüsse nicht im Blick!

      Was ich aber wie immer erschütternd finde .... Sie haben doch einen Beruf und dann hoffentlich auch richtig Ahnung von dem, was sie da tun?

      Bei Versicherungen versuchen es dann alle mit "Do-It-Yourself"! Spannend!


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