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    Verluste aus Aktiengeschäften bei der Steuererklärung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.03.16 21:14:43 von
    neuester Beitrag 03.03.20 16:38:18 von
    Beiträge: 35
    ID: 1.228.661
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      Avatar
      schrieb am 18.03.16 21:14:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Community,

      ich bin Christian, bin neu hier und habe vor einigen Monaten angefangen, relativ blauäugig mit Aktien zu handeln. Völlig zurecht wahrscheinlich bin ich daher aktuell im Minus, befasse mich aber mittlerweile sehr intensiv mit Handelsstrategien.

      Meine Frage bezieht sich auf den "Verlustverrechnungstopf" bei der Steuererklärung und wie genau verrechnet wird, ich versteh es einfach bis her nicht. Welches Szenario trifft zu?

      1. Ich habe in 2015 10000 € Verlust mit Aktien gemacht und daher, nach dem ich die Steuererklärung gemacht habe, einen Verlustvortrag von 10000 € in meinem Verlusttopf. Ob dieser Verlusttopf direkt bei der Bank bleibt oder ich ihn habe auf die Steuererklärung übertragen lassen, ist ja soweit ich weiß egal. Ich mache in 2016 5000 € Gewinn mit Aktien, bekomme von diesen 5000 € die Abgeltungssteuer (1250 €) mit der nächsten Steuererklärung zurück und bin dann noch bei minus 5000 € mit meinem Verlusttopf.

      ODER

      2. Ich habe wieder in 2015 10000 € Verlust mit Aktien gemacht und 10000 € im Verlusttopf. Ich mache in 2016 20000 € Gewinn mit Aktien und zahle auf die Aktiengewinne direkt 5000 € Abgeltungssteuer (25%). Ich habe nun minus 5000 € im Verlusttopf.


      Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt. Könnt ihr mir das erläutern? :confused:
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.03.16 23:05:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.015.085 von Chris190 am 18.03.16 21:14:43
      Zitat von Chris190: 1. Ich habe in 2015 10000 € Verlust mit Aktien gemacht und daher, nach dem ich die Steuererklärung gemacht habe, einen Verlustvortrag von 10000 € in meinem Verlusttopf. Ob dieser Verlusttopf direkt bei der Bank bleibt oder ich ihn habe auf die Steuererklärung übertragen lassen, ist ja soweit ich weiß egal. Ich mache in 2016 5000 € Gewinn mit Aktien, bekomme von diesen 5000 € die Abgeltungssteuer (1250 €) mit der nächsten Steuererklärung zurück und bin dann noch bei minus 5000 € mit meinem Verlusttopf.

      ODER

      2. Ich habe wieder in 2015 10000 € Verlust mit Aktien gemacht und 10000 € im Verlusttopf. Ich mache in 2016 20000 € Gewinn mit Aktien und zahle auf die Aktiengewinne direkt 5000 € Abgeltungssteuer (25%). Ich habe nun minus 5000 € im Verlusttopf.


      Ohne Verlustbescheinigung erfolgt die Verlustverrechnung über die Bank. Dann wird bei entsprechendem Verlusttopf erst gar keine AbgSt erhoben. Gewinne und Verluste werden im Verhältnis 1:1 verrechnet. Die Steuer hat mit dem Verlsuttopf nix zu tun.

      Wer 10.000 Verluste gemacht hat und diesen Betrag im Verlusttopf stehen hat, kann also bis zu 10.000 Gewinne realisieren, ohne das AbgSt anfällt.

      Wenn eine Verlustbescheinigung beantragt wurde, wird bei der Bank alles auf Null gesetzt, die AbgtSt wird voll erhoben. Dann muss man mit derSteuerbescheinigung (mit den bescheinigten Aktiengewinnen) in die Veranlagung, um sich die Steuer erstatten/verrechnen zu lassen.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.03.16 00:00:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.015.634 von Taxadvisor am 18.03.16 23:05:26Danke für die Antwort! Also werden Verluste direkt mit Gewinnen gegengerechnet und nicht mit der Abgeltungssteuer, die ich auf die Gewinne gezahlt hätte, die den Verlusten folgten?

      Ist also mein szenario 1 zutreffend und mein szenario 2 blödsin?
      Avatar
      schrieb am 19.03.16 04:04:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Chris190,
      so wie du fragst, hast du keine Steuerbescheinigung für 2015 von deiner Depotbank angefordert. Gut so - dann mußt du gar nichts tun. Deine Aktienverluste gibst du in deiner Steuererklärung nicht an. Sie stehen im Verlusttopf Aktien (VTA) bei deiner Bank. Ich nehme an, du bist bei einer deutschen Bank.

      Wenn du mal eine Aktie mit Gewinn verkaufst, siehst du in der Abrechnung, daß die Bank keine Abgst einbehält und nur den VTA um den Gewinn verkleinert. Neue Verluste vergrößern den VTA natürlich wieder. Überwiegen die Gewinne, fällt der VTA mit der Zeit auf null. Das darf 100 Jahre dauern.

      Erst wenn der VTA auf null ist, zieht die Bank Abgst auf Aktiengewinne ein. Wenn du mal Abgst gezahlt hast, könntest du hier fragen, wann es lohnt, Aktiengewinne in deiner Steuererklärung anzugeben. Mach aber erst einmal die Gewinne.
      Avatar
      schrieb am 19.03.16 22:33:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich danke euch, jetzt habe ich es denke ich verstanden. Das ist ja dann zu mindest ein kleiner Trost. Wenn ich in diesem Jahr 10000 € in Aktien verliere, habe ich ja "eigentlich" nur 7500 € verloren, vorausgesetzt, ich gewinne danach (egal ob in diesem Jahr oder in 2057) wieder 10000 € oder mehr mit Aktien. Korrekt?

      Jetzt verstehe ich noch eine Sache nicht. Ich mache gerade meine Steuererklärung mit WISO zum ersten mal selber. In meinem Verlusttopf habe ich laut EST-Bescheid unter dem Punkt "Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" für 2014 satte 2650 € Verlust. Nun werde ich unter dem Punkt "Verlustvortrag" in der WISO-Software aber nicht aufgefordert, eben diesen anzugeben, sondern meine EINKÜNFTE anzugeben, siehe Bild:



      Was macht das für einen Sinn?
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 19.03.16 23:23:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Bei den Direktbanken kann man den Verlusttopf in der Regel über die Homepage abfragen und schauen, ob da nun der richtige Wert steht.

      Etwas verwirrend die Aussage "nachdem ich die Steuererklärung gemacht habe".
      Das Finanzamt kann ja nur vom Verlust erfahren, wenn dieser auf der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt wurde, was aber scheinbar nicht der Fall ist. (Und das ist gut so!)
      Avatar
      schrieb am 19.03.16 23:45:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.018.784 von Chris190 am 19.03.16 22:33:11Korrekt, der bei der Bank im Verlusttopf geführte Verlustvortrag vermindert dann die künftige Steuerbelastung entsprechend und kann zeitlich (nach derzeitiger Regelung) unbegrenzt vorgetragen werden.

      Wenn WISO nach dem Verlustvortrag vom Vorjahr laut Feststellung im Bescheid fragt, kannst Du ihn angeben. Im normalen Steuerformular ist das glaub nicht vorgesehen, denn das betrifft ja das vorausgehende Jahr. Das Finanzamt weiß ja Bescheid über die Verluste, die es selbst im Bescheid festgestellt hat und verrechnet diese dann automatisch im Folgejahr bzw sobald entsprechende Gewinne vorkommen. (Du musst natürlich aufpassen, dass es das FA nicht vergisst und dan Bescheid kontrollieren.)

      Wenn der festgestellte Verlustvortrag Kapitaleinkünfte/Veräußerungen betrifft, kann er mit anderen Einkünften nicht verrechnet werden. Also wenn die Kapitaleinkünfte 2016 null waren, müssen auch auf Ende 2015 wieder die Verluste von 2650 Euro festgestellt werden. Ist eine Verrechnung möglich (mit 2.090 oder / und 1.231 Ertrag bei anderen Banken??) führt das zu einer entsprechenden Steuererstattung.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.03.16 11:17:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Chris190,
      es gibt zwei Wege, seine Verluste aus dem Verkauf von Aktien nicht in Vergessenheit geraten zu lassen. Weg 1 (gehe ich): Meinen (kleinen) VTA lasse ich von Jahr zu Jahr bei meiner Depotbank weiterlaufen. Wenn ich Aktien mit Gewinn verkaufe, verkaufe ich im selben Jahr andere Aktien mit Verlust in ungefähr gleicher Höhe. Noch habe ich genug Verlustposten im Depot. Auf diese Weise zahle ich keine Abgst und brauche keine Anlage KAP auszufüllen.

      Anscheinend gehst du Weg 2: In 2014 hast du eine Verlustbescheinigung von deiner Depotbank angefordert. Daraufhin setzt die Bank deinen VTA am 31.12.14 auf null. Du füllst Anlage KAP aus und erhältst von deinem FA einen verbleibenden Verlustvortrag. Hast du für 2015 wieder eine Verlustbescheinigung von deiner Bank angefordert? Mit dieser Bescheinigung füllst du Anlage KAP 2015 aus. Du wirst von deinem FA einen neuen (höheren) verbleibenden Verlustvortrag erhalten.

      Wenn du in einem Jahr mal Gewinne mit Aktien gemacht hast, forderst du von deiner Bank eine Steuerbescheinigung an. Anschließend füllst du Anlage KAP aus. Dein FA erstattet dir die gezahlten Steuern auf die Gewinne und stellt einen neuen (niedrigeren) verbleibenden Verlustvortrag fest.

      Einen VTA hast du bei der Bank, einen verbleibenden Verlustvortrag hast du beim FA. Sie sind nicht das selbe. Zu dem Wiso-Programm kann ich nichts sagen.
      Avatar
      schrieb am 21.03.16 22:17:31
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.018.850 von honigbaer am 19.03.16 23:45:09
      Zitat von honigbaer: Wenn der festgestellte Verlustvortrag Kapitaleinkünfte/Veräußerungen betrifft, kann er mit anderen Einkünften nicht verrechnet werden. Also wenn die Kapitaleinkünfte 2016 null waren, müssen auch auf Ende 2015 wieder die Verluste von 2650 Euro festgestellt werden. Ist eine Verrechnung möglich (mit 2.090 oder / und 1.231 Ertrag bei anderen Banken??) führt das zu einer entsprechenden Steuererstattung.


      Erstmal vielen dank für eure hilfreichen Antworten! Du hast da einen Knackpunkt angesprochen: Die von mir erwähnten 2650 € stammten aus privaten Veräußerungsgeschäften von vor ein paar Jahren, können also nicht mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verstanden.

      Eine Sache leuchtet mir aber immernoch nicht ein: Warum möchte die Steuersoftware (siehe mein Bild obene) unter VERLUSTVORTRAG meine Erträge, also im Prinzip meine GEWINNE aus 2014 wissen? Warum interessiert 2014 jetzt überhaupt noch, und dann noch Erträge? Auf die habe ich doch schon in 2014 die Abgeltungssteuer gezahlt.

      @alzwo: Ich bin auch Weg 1 gegangen und habe niemals die "Verlustbescheinigung" einer Bank angefordert. Ich konnte einfach bisher VTA und Verlustvortrag nicht unterscheiden.

      Das erste mal Steuerrklärung selber machen lief eigentlich reibungslos und ich habe viel dabei gelernt. Aber dieser Punkt :mad: Wisst ihr mir das noch zu erläutern?
      Avatar
      schrieb am 22.03.16 00:32:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      Erstmal zu den 2650 Verlustvortrag aus Veräußerungsgeschäften, die müssten schon mit (auch Aktien-)Veräußerungsgewinnen verrechenbar sein, aber Du hast ja keine solche Gewinne im laufenden Veranlagungsjahr.

      Stammen die 2650 aus der zeit vor 2009 (abgeltungssteuereinführung) war eine Verrechnung nur bis 2013 möglich, das scheint aber nicht der Fall zu sein, da der Vortrag ja auf 31.12.2014 bestätigt wurde.

      Vermutlich will das Wiso-Programm die Steuer berechnen und dann braucht es ja die Information, was da an Verlustvorträgen da ist. Bei echten Verlusten (z.B. aus Gewerbe) ist auch eine Verrechnung mit den Gewinnen des Vorjahrs möglich, betrifft Dich aber nicht, aber dann braucht das Programm doch die Zahlen. Einfacher wäre es vielleicht, einfach das Formular auszufüllen.

      Und was war jetzt die Frage mit VTA und Verlustvortrag?
      Die Bank führt die Verlusttöpfe (Verlusttopf allgemein und Verlusttopf Aktien) immer weiter, so lange keine Verlustbescheinigung angefordert wird.
      Und das Finanzamt führt den Verlustvortrag (ebenfalls getrennt nach Einkommensarten) immer weiter, es wird falls vorhanden bei der Veranlagung mit positiven Einkünften verrechnet oder ein Verlust aus Bescheinigung kommt dazu.

      Nur weil eine Verrechnung der Veräußerungsverluste aus Wertpapieren mit den anderen Einkünften ausgeschlossen ist, muss es auch hier verschiedene Töpfe geben. Aber das ist ja Dein Vorteil, denn so werden die Wertpapierverluste weiter vorgetragen, statt mit positiven Einkünften aus Arbeit verrechnet zu werden. Also mit Einkünften, die vielleicht sowieso im Rahmen des Grundfreibetrags steuerfrei sind.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.03.16 13:01:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      Chris190,
      eine Verlustbescheinigung hast du bei deiner Depotbank nie angefordert. Hat das dein Steuerberater vielleicht früher mal für dich gemacht? Wie kommst du ohne Verlustbescheinigung der Bank an einen verbleibenden Verlustvortrag von deinem FA?

      Abgst hast du in 2015 nicht gezahlt, weil du ja noch einen gut gefüllten VTA bei deiner Depotbank hast. Hast du bei einer zweiten Bank Abgst gezahlt? Dort also VTA auf null?

      Wenn du weder einen verbleibenden Verlustvortrag von deinem FA hast, noch Abgst in 2015 gezahlt hast, wozu willst du Anlage KAP ausfüllen? Fordert dich das Wiso-Programm unnötig zum Ausfüllen der Anlage KAP auf? Ich blicke nicht durch.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.03.16 23:15:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.034.153 von alzwo am 22.03.16 13:01:02
      Zitat von alzwo: Chris190,
      eine Verlustbescheinigung hast du bei deiner Depotbank nie angefordert. Hat das dein Steuerberater vielleicht früher mal für dich gemacht? Wie kommst du ohne Verlustbescheinigung der Bank an einen verbleibenden Verlustvortrag von deinem FA?


      Zitat von honigbaer: Erstmal zu den 2650 Verlustvortrag aus Veräußerungsgeschäften, die müssten schon mit (auch Aktien-)Veräußerungsgewinnen verrechenbar sein, aber Du hast ja keine solche Gewinne im laufenden Veranlagungsjahr.


      Wenn ich das richtig verstehe, entstehen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften NICHT aus Aktienverlusten, sondern aus den Verkäufen von Sachgütern oder so ähnlich. Da kann es sein, dass ein Steuerberater, den ich früher hatte, dafür gesorgt hat, dass ich so einen Verlusttopf habe. Wenn ich es richtig verstanden habe, kann aber dieser Verlusttopf NICHT mit Aktiengewinnen verrechnet werden!



      Zitat von alzwo: Abgst hast du in 2015 nicht gezahlt, weil du ja noch einen gut gefüllten VTA bei deiner Depotbank hast. Hast du bei einer zweiten Bank Abgst gezahlt? Dort also VTA auf null?

      Wenn du weder einen verbleibenden Verlustvortrag von deinem FA hast, noch Abgst in 2015 gezahlt hast, wozu willst du Anlage KAP ausfüllen? Fordert dich das Wiso-Programm unnötig zum Ausfüllen der Anlage KAP auf? Ich blicke nicht durch.


      Ich blicke auch erst so langsam durch! Das WISO-Programm fragt einen zuerst, welche Bereiche man bearbeiten möchte, dort habe ich eben auch "Aktien" oder so ähnlich ausgewählt. Ich denke, dass ich deshalb danach gefragt werde. Ich interpretiere diese Eingabemaske jetzt folgendermaßen:



      Auch wenn ich "Einkünte aus Veräußerung von Aktien..." eingeben muss, ist ja die Überschrift "Verlustvortrag". Also, denke ich mal, möchte das Programm den Verlustvortrag aus den Einkünften aus der Veräußerung von Aktien... wissen. Ich muss dort also nicht meine Einkünfte laut Steuerbescheid eingeben. Zu mindest macht es für mich nur so Sinn.

      Ganz schön kompliziert die erste eigene Steuererklärung. Meint ihr ich hab das so richtig verstanden?

      BTW, kann ich einen Verlust aus Aktien, den ich in diesem Jahr sicher machen werde, auf Aktieneinkünfte des letzten Jahres oder der letzten Jahre per Verlustrücktrag anrechnen und somit in den letzten Jahren gezahlte Abgeltungssteuer zurückbekommen? Das wäre natürlich zu schön um wahr zu sein :laugh:

      Euch erstmal schöne Osterfeiertage!
      Avatar
      schrieb am 24.03.16 23:50:15
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ein Verlustrücktrag ins Vorjahr ist für Verluste aus anderen Quellen (Vermieteung, Gewerbe) möglich. Aber nur ins Vorjahr, also maximal 1 Jahr, und nur bis zu 1 Mio. Bei den Veräußerungsgeschäften geht das nicht.

      Der Verlustvortrag aus Veräußerungsgeschäften sollte durchaus mit den Aktiengewinnen verrechnet werden können. Nur umgekehr geht es nicht, also ein aktienverlust kann nicht mit anderen Veräußerungsgewinnen (aus Anleihen, Optionen oder Sachen) verrechnet werden.

      Deshalb werden die einzelnen (Verlust-)Kategorien von der Software abgefragt und getrennt voneinander vom Finanzamt in den Feststellungsbescheinigungen fortgeführt. Aber jetzt schau, dass es 2016 Gewinne gibt, dann hast Du es auch leichter mit der Steuererklärung.
      Avatar
      schrieb am 25.03.16 18:27:17
      Beitrag Nr. 14 ()
      Chris190,
      „Wenn ich das richtig verstehe, entstehen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften NICHT aus Aktienverlusten“
      Doch, auch der Verkauf von Aktien ist ein privates Veräußerungsgeschäft.

      „..... Steuerberater, den ich früher hatte, dafür gesorgt hat, dass ich so einen Verlusttopf habe.“
      Du verwechselst wieder die Worte Verlusttopf und Verlustbescheid vom FA.

      „Wenn ich es richtig verstanden habe, kann aber dieser Verlusttopf NICHT mit Aktiengewinnen verrechnet werden!“

      Doch, Aktiengewinne können auch mit allgemeinen Verlusten (zB aus dem Verlust-Verkauf von Derivaten) verrechnet werden. Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Leuchtet nicht ein, ist aber so. Deshalb führt die Bank einen VTA und einen VT-allgemein. Diese Töpfe werden am 31.12. auf null gesetzt, wenn – und nur dann - du eine Verlustbescheinigung von der Bank anforderst, die du dann deinem FA vorlegst, das daraufhin den Verlustvortrag feststellt.

      Ich hatte noch keinen Verlustvortrag vom FA. Meine Vorstellung: Im Einkommensteuerbescheid wird für Aktienverluste ein Betrag festgestellt und für allg Verluste ein Betrag festgestellt. Könnte auch auf einem Extra-Papier stehen. Könntest du diese Beträge und das Jahr der Feststellung hier posten? Hast du in 2015 Gewinne gemacht und willst du die mit dem Verlustvortrag vom FA verrechnen?

      Von drei Beträgen (2650, 2090, 1231) ist mir die Bedeutung (Gewinn? Verlust? Wann?) nicht klar. Nebenbei bist du auf Weg 2, wie ich ihn genannt habe. Sieh dir mal spaßeshalber, online deinen momentanen VTA bei der Bank an. Der ändert sich automatisch mit jedem einzelnen Aktienverkauf. Der Verlustvortrag vom FA wird jährlich auf deinen Antrag festgestellt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 00:42:13
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.061.222 von alzwo am 25.03.16 18:27:17
      Zitat von honigbaer: Ein Verlustrücktrag ins Vorjahr ist für Verluste aus anderen Quellen (Vermieteung, Gewerbe) möglich. Aber nur ins Vorjahr, also maximal 1 Jahr, und nur bis zu 1 Mio. Bei den Veräußerungsgeschäften geht das nicht.


      Danke, ganz wichtige Info für mich :)

      Zitat von honigbaer: Der Verlustvortrag aus Veräußerungsgeschäften sollte durchaus mit den Aktiengewinnen verrechnet werden können. Nur umgekehr geht es nicht, also ein aktienverlust kann nicht mit anderen Veräußerungsgewinnen (aus Anleihen, Optionen oder Sachen) verrechnet werden.


      Zitat von alzwo: Doch, auch der Verkauf von Aktien ist ein privates Veräußerungsgeschäft.


      Warum unterscheidet die WISO-Steuersoftware dann beim Verlustvortrag zwischen Einkünften aus der Veräußerung von Aktien und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften? Siehe:



      Wenn ich in dieser Maske bei WISO bei "... Veräußerung von Aktien" etwas eingebe, erhöht sich meine Steuererstattung. Ich hatte in 2015 Kapitaleinnahmen. Wenn ich etwas bei "...privaten Veräußerungsgeschäfte" eingebe, tut sich bei der Erstattung überhaupt nichts!


      Zitat von alzwo: Könntest du diese Beträge und das Jahr der Feststellung hier posten? Hast du in 2015 Gewinne gemacht und willst du die mit dem Verlustvortrag vom FA verrechnen?

      Von drei Beträgen (2650, 2090, 1231) ist mir die Bedeutung (Gewinn? Verlust? Wann?) nicht klar.



      Hier nochmal mein letzter Steuerbescheid (Kapitalteil) und der separate Bescheid über den Verlustvortrag, in welchem mir ausschließlich Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (!) ausgewiesen werden.





      Ich brech noch ab wegen dieser Verlustvortraggeschichte :cry: Danke für eure Unterstützung!
      Avatar
      schrieb am 27.03.16 14:42:31
      Beitrag Nr. 16 ()
      Problem mit dem Verlustvortrag ist, dass dieser nur bis 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen hätte verrechnet werden können, da dies mit Einführung der abgeltungssteuer so befristet wurde. Der Verlustvortrag kann aber weiterhin mit Spekulationsgewinnen z.B. aus Gold oder Immobilien verrechnet werden.

      Siehe auch hier
      http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-36242.xhtm…
      der letzte Teil unter "Die Verrechnung von Altverlusten erfolgt über die Steuererklärung" und vor allem "Ab 2014...".

      Aber das wird vermutlich schwierig. Du kannst natürlich jetzt versuchen, eine Kunstwerk oder einen Acker mit Gewinn zu verkaufen, um denVerlustvortrag zu nutzen, aber mit Wertpapieren, geht es kaum noch. Handel mit Xetra Gold ETCs käme wohl noch in Betracht.
      Avatar
      schrieb am 28.03.16 08:26:48
      Beitrag Nr. 17 ()
      Chris190,
      ich muß mich korrigieren. Aktienverkäufe zählen nicht (mehr) zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Es zählt nur noch sehr wenig dazu. Honigbaer hat einiges genannt. Wer aber hat daraus schon (zu versteuernde) Gewinne?

      Dein Verlustvortrag (2650,-) aus privaten Veräußerungsgeschäften ist für dich ein Ladenhüter. Er verfällt (noch) nicht, nützt dir aber nichts. Das Wiso-Programm läßt ihn ja auch unverändert.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.03.16 19:26:49
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.068.068 von alzwo am 28.03.16 08:26:48Jetzt habe ich es verstanden. Nochmal besten Dank an alzwo und honigbaer!

      Dann muss ich mal schauen, ob ich einen meiner Picassos oder Ackerflächen bald abtrete, um den Ladenhüter Verlustvortrag loszuwerden ; )

      Adios
      Avatar
      schrieb am 20.11.17 17:31:47
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.030.343 von honigbaer am 22.03.16 00:32:40
      Kapitalgewinne mit Verlusten von Vorjahren verrechnen?
      Hallo,

      ich habe Kapitalgewinne in USA und Verluste von Vorjahren von DE und USA. Koennen meine Gewinne mit den auch dem Finanzamt vorliegenden Verlusten verrechnet werden? In DE werden die Steuern ja gleich abgezogen und/oder verrechnet...in USA nicht.

      Danke fuer die Antwort.

      Catherine
      Avatar
      schrieb am 20.11.17 17:47:27
      Beitrag Nr. 20 ()
      Entscheidend ist Dein Wohnsitz, in den USA erzielte Veräußerungsgewinne sind genauso steuerpflichtig, wie in Deutschland erzielte und es wird auch hier zwischen Aktiengewinnen und sonstigen Gewinnen (aus Anleihen, Optionsscheinen usw) unterschieden.

      In Deutschland werden, wie Du richtig sagst, die Gewinne und Verluste bei der Bank verrechnet und Steuer einbehalten. Verbleibt bei einer Bank am Jahresende ein Verlust, wird dieser nur auf Antrag (glaub bis 15. Dezember zu stellen!) bescheinigt. Er steht dann nicht mehr bei der Bank zur Verrechneung zur Verfügung, sondern kann mit der Bescheinigung in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Bescheinigung kann getrennt für aktien- und sonstige Verluste beantragt werden.

      Ein Rücktrag von Verlusten ist nicht möglich, so dass Gewinne aus dem Veranlagungsjahr 2017 nur mit für 2017 von der Bank bescheinigten Verlusten aus DE verrechnet werden können, für die die Bescheinigung bei der Bank bis Mitte Dezember 2016 zu beantragen ist, und natürlichmit Verlusten aus den USA, die in früheren Jahren dem Finanzamt gemeldet wurden. Wenn diese nicht verrechnet wurden, müsste eine entsprechende Verlustbescheinigung vom Finanzamt per 31.12.xxxx vorliegen.

      Das alles natürlich, wenn die ausländischen Gewinne aus Aktien oder Anleiheveräußerungen kommen. Für anderes kenne ich mich nicht aus, "Kapitalgewinne" kann vielleicht auch etwas anderes sein?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 17.01.18 21:01:27
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.228.036 von honigbaer am 20.11.17 17:47:27Hallo,

      ich hätte eine ähnliche Frage.
      Ich mache gerade Steuererklärung für das Jahr 2016, hatte damals Gewinn gemacht. In 2017 hatte ich aber Verluste gemacht :laugh::laugh:
      Kann ich die Verluste aus dem Jahr 2017 als Referenz für die Steuererklärung für das Jahr 2016 angeben ?

      Ich hatte 2 unterschiedliche Depots.

      Danke schon mal.

      Viele Grüsse

      Julio
      Avatar
      schrieb am 17.01.18 21:35:11
      Beitrag Nr. 22 ()
      "Referenz" versteh ich nicht so richtig in diesem Zusammenhang.

      Aber jedenfalls haben die Verluste 2017 keine Auswirkung auf die Steuer 2016, da ein Rücktrag in frühere Jahre schon länger nicht mehr möglich ist.

      Sollten 2017 zwei Depots bestanden haben, eins mit Gewinn und eins mit Verlust, hätte man bis mitte Dezember 2017 eine Verlustbescheinigung beantragen können, um dann durch angabe in der Steuererklärung eine depotübergreifende Verrechnung zu erzielen. Ohne Verlustbescheinigung bleibt es dabei, dass die betroffene Bank den Verlust vorträgt, so dass dieser mit künftigen Gewinnen aus dem gleichen Depot verrechnet werden kann. (Jeweils bis 15. Dezember eines Jahres kann dann ggfs wieder entschieden werden, ob ein am Jahresende bestehender Verlustvortrag für die Steuererklärung bescheinigt oder bei der Bank vorgetragen werden soll.)
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.01.18 22:03:21
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.748.711 von honigbaer am 17.01.18 21:35:11danke für die Info, den Verlusttopf habe ich zugeschickt bekommen fürs Jahr 2017,
      ich dachte nur, dass ich jetzt schon die Verluste letzten Jahres mit den Gewinnen aus dem Jahr 2016 geradebiegen könnte.
      Avatar
      schrieb am 17.01.18 22:16:24
      Beitrag Nr. 24 ()
      "Gewinnen aus 2017 geradebiegen" meintest Du ... aber das geht nicht.
      Wenn die Verlustbescheinigung zugeschickt wurde und der Verlusttopf bei der Bank somit auf null gestellt wurde, muss die Bescheinigung aber auf jeden Fall mit der Steuererklärung für 2017 eingereicht werden, damit das Finanzamt nun den Verlustvortrag weiter vortragen kann.
      Avatar
      schrieb am 23.01.18 08:26:59
      Beitrag Nr. 25 ()
      Können Broker diese Verlustbescheinigung auch ausstellen?
      Avatar
      schrieb am 23.01.18 17:25:20
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hinter jedem Broker steht ja eine Bank. Wenn diese im Inland sitzt und Abgeltungssteuer einbehält, führt sie die Verlusttöpfe und kann die entsprechenden Bescheinigungen ausstellen.

      Sitzt sie im Ausland, wie bei manchen Discountbrokern, sind Gewinne und Verluste selbst abzurechnen. Dann trägt die Bank ja sowieso keine Verluste vor, sondern um eine steuerliche Berücksichtigung zu erreichen, muss man diese immer selbst dem Finanzamt am Jahresende für das abgelaufene Jahr nachweisen. Entweder erfolgt dann bei der Steuerveranlagung eine Verrechnung mit gegebenenfalls vorhandenen Gewinnen aus dem gleichen Jahr oder der Verlust wird über die Steuerveranlagung festgestellt und weiter vorgetragen.
      Avatar
      schrieb am 23.01.18 21:25:41
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.748.711 von honigbaer am 17.01.18 21:35:11
      Zitat von honigbaer: Sollten 2017 zwei Depots bestanden haben, eins mit Gewinn und eins mit Verlust, hätte man bis mitte Dezember 2017 eine Verlustbescheinigung beantragen können, um dann durch angabe in der Steuererklärung eine depotübergreifende Verrechnung zu erzielen. Ohne Verlustbescheinigung bleibt es dabei, dass die betroffene Bank den Verlust vorträgt, so dass dieser mit künftigen Gewinnen aus dem gleichen Depot verrechnet werden kann. (Jeweils bis 15. Dezember eines Jahres kann dann ggfs wieder entschieden werden, ob ein am Jahresende bestehender Verlustvortrag für die Steuererklärung bescheinigt oder bei der Bank vorgetragen werden soll.)


      Dazu mal eine Anschlussfrage: wenn man mehrere Depots hat und in einem Depot einen aus dem Vorjahr vorgetragenen Verlust: kann man den Verlustvortrag auf ein anderes Depot übertragen, in dem man Gewinne realisieren möchte?

      Alternativ könnte man ja wahrscheinlich auch eine Aktie mit Gewinn, die man verkaufen möchte, aus einem Depot in das Depot mit Verlustvortrag übertragen, um unterjährig eine Verrechnung dem den Verlustvortrag zu erzielen?
      Avatar
      schrieb am 23.01.18 22:17:34
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ankhan,
      nennen wir den Verlustvortrag mal Verlusttopf. Den führt jede deutsche Depotbank. Diesen Verlusttopf kann man nur auf eine andere Depotbank übertragen, indem man das gesamte Depot überträgt.

      Besser finde ich den Weg, einen Verkauf mit Gewinn in das Depot mit Verlusttopf zu verlagern. Dazu muß ja nur ein Depotposten übertragen werden. Der Übertrag ist (noch) kostenlos. Der Gewinn muß mit einem nach 2008 erworbenen Papier erzielt werden. Sonst ist der Gewinn ja steuerfrei.

      Sollte der Verlusttopf riesig sein, kann man nach und nach einen Depotposten (mit Gewinn) übertragen und im Depot mit dem Verlusttopf verkaufen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.01.18 23:37:14
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.806.726 von alzwo am 23.01.18 22:17:34
      Zitat von alzwo: Ankhan,
      nennen wir den Verlustvortrag mal Verlusttopf. Den führt jede deutsche Depotbank. Diesen Verlusttopf kann man nur auf eine andere Depotbank übertragen, indem man das gesamte Depot überträgt.

      Besser finde ich den Weg, einen Verkauf mit Gewinn in das Depot mit Verlusttopf zu verlagern. Dazu muß ja nur ein Depotposten übertragen werden. Der Übertrag ist (noch) kostenlos. Der Gewinn muß mit einem nach 2008 erworbenen Papier erzielt werden. Sonst ist der Gewinn ja steuerfrei.

      Sollte der Verlusttopf riesig sein, kann man nach und nach einen Depotposten (mit Gewinn) übertragen und im Depot mit dem Verlusttopf verkaufen.


      Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! Zum Glück ist der Verlusttopf nicht sehr groß und das Depot mit unrealisierten Gewinnen eigentlich ganz gut im Plus, ich will halt nur gerade Gewinner aus einem anderen Depot verkaufen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.03.18 20:23:56
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.807.269 von Ankhan am 23.01.18 23:37:14
      Abgeltungssteuer ausbezahlen lassen und Verlusttopf verringern
      Hallo,

      Ich brauche hilfe, weil ich nicht weiß, wo exakt ich (Zeile) in der Steuererklärung die Angaben machen soll. Hintergrund ist, dass ich leider einen Fehler begangen habe vor ein paar Jahren. Habe mir sinnlos eine Verlustbescheinigung beim Broker ausstelle lassen. Aktuell führe ich beim Finanzamt einen Verlusttopf für die Rubrik Sonstiges nicht für "Aktien"

      Jetzt zahle ich für Dividenden und Verkauf von Derivaten / Aktien natürlich die automatische angeführte abgeltungssteuer (pauschbetrag aufgebraucht)

      Wie kann ich die abgeltungssteuer auszahlen lassen mit der Steuererklärung und gleichzeitig das Finanzamt den Verlusttopf verringert.

      Welche Zeilen muss ich ausfüllen in der Erklärung.

      Ich habe alles durchforstet. www. Und im Steuerprogramm sind die Informationen für mich auch nicht klar

      Vielen vielen Dank im voraus für eure Hilfe
      Avatar
      schrieb am 18.03.18 22:22:24
      Beitrag Nr. 31 ()
      "Vor ein paar Jahren" könnte allerdings ein Problem werden.

      In der Jahressteuerbescheinigung der Bank steht in der Regel schon drin, wo die Erträge einzutragen sind und die einbehaltenen Steuern. Das sit nicht das Problem. aber wenn die verlustbescheinigung schon vor ein paar Jahren ausgestellt wurde, hätte sie natürlich in dem betreffenden Jahr inder Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden müssen, was dann zur Feststellung eines entsprechenden Verlustvortrags geführt hätte. Diesen hätte das Finanzamt dann bei nächster Gelegenheit mit entsprechenden Einkünften verrechnet. Es könnte also schwierig werden, jetzt noch eine Anrechnung zu erreichen. Einerseits, weil das Finanzamt unter Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene Steuerbescheide und abgelaufene Einspruchsfristen, nichts ändern will, sondern es kann ja auch die Konstellation vorkommen, dass man in den Jahren seitdem Einkünfte knapp unter dem Freibetrag hatte, bei denen sich eine (trotzdem zwingend vorgeschriebene) Verlustverrechnung gar nicht ausgewirkt hätte.

      So ist das System ja nicht gedacht, dass man außer bei den einzelnen Banken und beim Finanzamt auch noch bei sich zu Hause einen Verlusttopf in Form nicht verwendeter Verlustbescheinigungen unterhält.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.03.18 21:38:46
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.314.330 von honigbaer am 18.03.18 22:22:24Hallo honigbaer,

      danke für deine Antwort. Du hast leider meinen Kommentar nicht richtig gelesen.

      Ich hatte vor ein paar Jahren eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und dieser Verlust wird jetzt beim Finanzamt als Verlusttopf geführt. D. h. ich zahle auf meinemDepot Abgeltungssteuer, weil dort auf Grund der Bescheinigung das Ganze auf null gesetzt wurde.

      Die Verlustbescheinigung ist beim Finanzamt in der Steuererklärung damals mitgeteilt worden und seither führt mir das Finanzamt jedes Jahr meinen Verlusttopf im Einkommensbescheid auf.

      Jetzt möchte ich die Abgeltungssteuer für 2017 zurückfordern. Für das Jahr 2016 hatte ich 5EUR angegeben, welcher mir Zustand, jedoch das Finanzamt den Betrag zwar nur von meinem Verlusttopf abgezogen hat, jedoch keine Auszahlung / Gutschrift erfolgt ist.

      Wg. 5EUR hatte ich damals keine Lust auf den Behördenwahnsinn. Jetzt handelt es sich um einen größeren Betrag, welchen ich von meinem Verlusttopf abziehen lassen möchte und die Steuer entsprechend auf meinem Konto gut geschrieben bekomme.

      Die Eingaben auf der Jahresbescheinigung von 2016 hatte ich exakt so eingegeben, jedoch wie oben aufgeführt, ohne Erfolg.

      Ich würde mich freuen, wenn wirklich jemanden einen Hinweis hat, wie das entsprechend in der Steuererklärung deklariert wird, dass das Finanzamt die Steuer mir zurückerstattet und den Betrag entsprechend von meinem Verlusttopf abzieht.

      Vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 19.03.18 22:52:29
      Beitrag Nr. 33 ()
      OK, dannist ja insoweit zumindest schon mal alles OK und normalerweise müsste der bestehnde Verlustvortrag sofort vom Finanzamt verrechnet werden, wenn dies möglich ist. Eine besondere Angabe ist hierfür nicht erforderlich. Auch die Tatsache, dass Aktienverluste nicht mit sonstigen Gewinnen verrechnet werden düfen, steht einer Verrechnung nicht im Weg, es ist hier ja umgekehrt.

      Meine einzige Idee wäre noch, dass es sich um Verluste handelt, die noch vor Einführung der Abgeltungssteuer gemacht wurden, denn diese waren nur bis 2013 mit Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen verrechenbar. (Danach ist nur noch eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kunstgegenständen, Grundstücken usw möglich.)

      Ansonsten beim Finanzamt Einspruch einlegen (Monatsfrist beachten)!

      5 Euro hört sich seltsam an. Das Finanzamt verrechnet doch zuerst den Verlustvortrag, berücksichtigt dann, falls ein positiver Betrag bleibt, den Freibetrag. Nur wenn dann noch ein positiver Betrag bleibt, wird nicht die ganze einbehaltene Steuer erstattet.

      Erstattet werden kann natürlich immer nur das, was zuvor an Kapitalertragsteuer von der Bank einbehalten wurde, wie (2016) ab Zeile 47 Anlage KAP eingetragen. Und dieser Betrag wird natürlich mit der festgesetzten gesamten Steuer verrechnet, siehe erste Seite des Steuerbescheids.
      Avatar
      schrieb am 03.03.20 15:41:52
      Beitrag Nr. 34 ()
      Ich möchte gerne kurz eine Frage anhängen ...

      Angenommen ich habe 500 Euro im Verlustverrechnungstopf aus Aktien, zudem einen noch nicht genutzten Steuerfreibetrag in Höhe von 500.

      Jetzt bekomme ich eine DIVIDENDE in Höhe von 1000 Euro ausgezahlt.
      Habe ich es richtig verstanden, dass diese Dividende nicht mit dem Verlustverrechnungstopf verrechnet wird?

      Demnach würden von der 1000 Dividende die 500 Steuerfreibetrag abgezogen und die verbleibenden 500 versteuert, richtig !?
      Avatar
      schrieb am 03.03.20 16:38:18
      Beitrag Nr. 35 ()
      „Habe ich es richtig verstanden, dass diese Dividende nicht mit dem Verlustverrechnungstopf verrechnet wird?“
      ja

      „Demnach würden von der 1000 Dividende die 500 Steuerfreibetrag abgezogen und die verbleibenden 500 versteuert, richtig !?“
      ja


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      Verluste aus Aktiengeschäften bei der Steuererklärung