Steinhoff International (Seite 3136)
eröffnet am 15.04.16 20:55:50 von
neuester Beitrag 19.04.24 21:30:16 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 61.357.297 von zwiebel1968 am 28.08.19 09:17:23Ich habe Dir nicht entgegnet, ich habe ergänzend erläutert
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.357.018 von freixenetter am 28.08.19 08:50:56
*Klugscheißmodus an:
Weil ich über die Einkunftsarten geschrieben habe, steht das meinen Ausführungen ja nicht entgegen.
Merke: es gibt im deutschen Steuerrecht nur sieben Einkunftsarten.
Zitat von freixenetter: Hat man Verluste aus Kapitalvermögen, die kein Aktienverlust sind – dazu gehört zum Beispiel Verluste aus Anleihen oder Genussscheinen – kann man diese Verluste mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnen.
*Klugscheißmodus an:
Weil ich über die Einkunftsarten geschrieben habe, steht das meinen Ausführungen ja nicht entgegen.
Merke: es gibt im deutschen Steuerrecht nur sieben Einkunftsarten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.355.911 von hkl00001 am 28.08.19 00:22:40Aktiensplit und Resplit stellen keine Veräußerung/Anschaffung dar, sind somit steuerneutral
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/… , 88ff
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/… , 88ff
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.356.928 von zwiebel1968 am 28.08.19 08:40:00Hat man Verluste aus Kapitalvermögen, die kein Aktienverlust sind – dazu gehört zum Beispiel Verluste aus Anleihen oder Genussscheinen – kann man diese Verluste mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnen. In diesem Fall ist also auch die Verlustverrechnung mit Zinsen oder Dividenden möglich, nicht aber mit Ihren übrigen positiven Einkünften zum Beispiel aus Vermietung & Verpachtung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.355.911 von hkl00001 am 28.08.19 00:22:40Verluste aus Kapitalvermögen können übrigens nicht, wie oben behauptet, mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten, speziell VV, verrechnet werden. Ansonsten bitte um um Nennung der Fundstelle im Gesetz, denn: ein Blick ins Gesetz verhindert Geschwätz :-)
- Keine Steueerrberatung!
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Antwort auf Beitrag Nr.: 61.354.354 von Amtsbote am 27.08.19 20:29:29Nun... so ganz stimmt das nicht: Steuern fallen an, und zwar verrechenbare Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren. Das heißt, dass man zum Beispiel gegen die Gewinne von Lufthansa verrechnen kann. Da Verlustvorträge nicht verfallen, Verlustrückträge jedoch nicht möglich sind, ergeben sich interessante Überlegungen, um ggf. sein eigenes Steuersparmodell zu kreieren.
Eine mögliche Verrechnung von Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren mit anderen Einkünften gibt es allerdings: wenn andere Einkünfte negativ sind (zum Beispiel Verluste aus Vermietung und Verpachtung anfallen, weil man eine Sonder-AfA gezogen hat), dann können diese Gewinne aus Kapitalvermögen mit den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Dazu bedarf es der Wahlveranlagung, die durch die Abgabe der Anlage KAP vorgenommen wird nach § 32 d Abs. 6 EStG (wenn ich das richtig im Kopf habe).
Insofern können Verluste aus Wertpapierverkäufen steuermindernd sein und Gewinne aus Wertpapierverkäufen verrechenbar sein mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten.
Bei einem Resplitt entsteht ja die Situation, dass die Bank neue Stücke in das Depot einbucht und die alten Stücke ausbucht. Dafür werden entsprechende Kurse herangezogen. Die Ausbuchung der alten Stücke erfolgt zu dem niedrigen Kurs, die Einbuchung der neuen Stücke zu dem neuen Kurs. Steuerrechtlich entsteht bei der Ausbuchung der Stücke kein Gewinn oder Verlust, weil man die Kaufkurse aus den Ankaufgeschäften heranzieht und bei der Einbuchung der neuen Stücke die Umrechnung vornimmt, die sich aus den Ankaufkursen ergibt. Wenn also 20 : 1 getauscht wird, dann werden aus 20.000 Stücken, die man zu 0,14 Euro gekauft hat, auch 20.000 alte Stücke aus dem Depot ausgebucht, und zwar zu dem Kurs von 0,14 Euro. Danach werden dann die 1.000 neuen Stücke zu dem Kurs, der sich aus dem Bezugsverhältnis alt zu neu ergibt, eingebucht, also hier in dem Beispiel zu dem Kurs von 0,14 x 20 = 2,80 Euro. Wenn man dann später zu dem aktuellen Kurs an der Börse seine neuen Wertpapiere verkaufen möchte, entsteht dann ein Gewinn bzw. Verlust. Entscheidend ist ja, dass dieser Gewinn oder Verlust erst dann entstehen kann, wenn ein Verkauf der gekauften Stücke erfolgt oder anderweitig eine Vermögensübertragung erfolgt, die zu einem bestimmten Kurs bewertet werden muss, aus dem sich dann der Gewinn oder Verlust ergibt.
Insofern ist die Frage nach dem Entstehen eines steuerlichen Erfolges (Erfolg kann Gewinn oder Verlust sein) bei einem Resplit nicht gegeben. Die Banken bilden das durch die Buchung der Stücke in der Girosammelverwahrung entsprechend ab. Man erhält halt von der Bank Buchungsmitteilungen über die Ausbuchung der alten und Einbuchung der neuen Stücke. Das war es.
Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.
Und um dem Rechtsberatungsgesetz nach § 4 Abs. 3 Genüge zu tun, möchte ich darauf hinweisen, dass es hier nicht um eine Steuerberatung geht, sondern um die Darstellung von banktechnischen Vorgängen. Für die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten müssen die Dienste eines Steuerberaters oder eigenes Denkvermögen herangezogen werden. Ggf. kann auch eine verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden helfen, die bis zu bestimmten Beträgen kostenfrei noch zu erhalten ist.
Eine mögliche Verrechnung von Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren mit anderen Einkünften gibt es allerdings: wenn andere Einkünfte negativ sind (zum Beispiel Verluste aus Vermietung und Verpachtung anfallen, weil man eine Sonder-AfA gezogen hat), dann können diese Gewinne aus Kapitalvermögen mit den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Dazu bedarf es der Wahlveranlagung, die durch die Abgabe der Anlage KAP vorgenommen wird nach § 32 d Abs. 6 EStG (wenn ich das richtig im Kopf habe).
Insofern können Verluste aus Wertpapierverkäufen steuermindernd sein und Gewinne aus Wertpapierverkäufen verrechenbar sein mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten.
Bei einem Resplitt entsteht ja die Situation, dass die Bank neue Stücke in das Depot einbucht und die alten Stücke ausbucht. Dafür werden entsprechende Kurse herangezogen. Die Ausbuchung der alten Stücke erfolgt zu dem niedrigen Kurs, die Einbuchung der neuen Stücke zu dem neuen Kurs. Steuerrechtlich entsteht bei der Ausbuchung der Stücke kein Gewinn oder Verlust, weil man die Kaufkurse aus den Ankaufgeschäften heranzieht und bei der Einbuchung der neuen Stücke die Umrechnung vornimmt, die sich aus den Ankaufkursen ergibt. Wenn also 20 : 1 getauscht wird, dann werden aus 20.000 Stücken, die man zu 0,14 Euro gekauft hat, auch 20.000 alte Stücke aus dem Depot ausgebucht, und zwar zu dem Kurs von 0,14 Euro. Danach werden dann die 1.000 neuen Stücke zu dem Kurs, der sich aus dem Bezugsverhältnis alt zu neu ergibt, eingebucht, also hier in dem Beispiel zu dem Kurs von 0,14 x 20 = 2,80 Euro. Wenn man dann später zu dem aktuellen Kurs an der Börse seine neuen Wertpapiere verkaufen möchte, entsteht dann ein Gewinn bzw. Verlust. Entscheidend ist ja, dass dieser Gewinn oder Verlust erst dann entstehen kann, wenn ein Verkauf der gekauften Stücke erfolgt oder anderweitig eine Vermögensübertragung erfolgt, die zu einem bestimmten Kurs bewertet werden muss, aus dem sich dann der Gewinn oder Verlust ergibt.
Insofern ist die Frage nach dem Entstehen eines steuerlichen Erfolges (Erfolg kann Gewinn oder Verlust sein) bei einem Resplit nicht gegeben. Die Banken bilden das durch die Buchung der Stücke in der Girosammelverwahrung entsprechend ab. Man erhält halt von der Bank Buchungsmitteilungen über die Ausbuchung der alten und Einbuchung der neuen Stücke. Das war es.
Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.
Und um dem Rechtsberatungsgesetz nach § 4 Abs. 3 Genüge zu tun, möchte ich darauf hinweisen, dass es hier nicht um eine Steuerberatung geht, sondern um die Darstellung von banktechnischen Vorgängen. Für die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten müssen die Dienste eines Steuerberaters oder eigenes Denkvermögen herangezogen werden. Ggf. kann auch eine verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden helfen, die bis zu bestimmten Beträgen kostenfrei noch zu erhalten ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.354.354 von Amtsbote am 27.08.19 20:29:29Amtsbote,
danke,
genau das wollte ich lesen.
danke,
genau das wollte ich lesen.
Ines beim Resplit von 20000 auf 1000 Aktien wird dein Einkaufskurs pro Aktie 2,80 € sein!
Wenn du dann die 1000 Verkaufst zu 1,40€ machst also 1400€ Verlust!
Dein Broker ändert quasi deinen Einkaufskurs von 14Cent auf 2,80€ und die Stückzahl von 20000 auf 1000!
Steuern fallen keine an!
Wenn du dann die 1000 Verkaufst zu 1,40€ machst also 1400€ Verlust!
Dein Broker ändert quasi deinen Einkaufskurs von 14Cent auf 2,80€ und die Stückzahl von 20000 auf 1000!
Steuern fallen keine an!
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.352.878 von Ines43 am 27.08.19 17:40:58Steuerliche Beratung ist zwar verboten... aber Deine Rechnung ist falsch.
Wie wird sich ein Resplit steuerlich auswirken?
Angenommen aus 20000 Aktien werden 1000 Stück,
dann kostet die Aktie plötzlich 1,40 E (= 20 x 0,07 E)
Wenn ich dann nach dem Resplit 1000 Aktien verkaufe, dann bekomme ich insgesamt 1400 E.
Habe diese 1000 Stück aber für insgesamt 2800 E (20000 x 0,14 E) E gekauft, wenn ich den Resplit mit berechne.
Muss ich dann 1000 x 1,26 E Gewinn versteuern (Verkaufspreis 1,40 E/A, Einkaufspreis 0,14 Cent)
Oder wird der Resplit bei der Gewinnermittlung so mit einberechnet, so dass der Aktionär steuerlich keinen Schaden nimmt?
Angenommen aus 20000 Aktien werden 1000 Stück,
dann kostet die Aktie plötzlich 1,40 E (= 20 x 0,07 E)
Wenn ich dann nach dem Resplit 1000 Aktien verkaufe, dann bekomme ich insgesamt 1400 E.
Habe diese 1000 Stück aber für insgesamt 2800 E (20000 x 0,14 E) E gekauft, wenn ich den Resplit mit berechne.
Muss ich dann 1000 x 1,26 E Gewinn versteuern (Verkaufspreis 1,40 E/A, Einkaufspreis 0,14 Cent)
Oder wird der Resplit bei der Gewinnermittlung so mit einberechnet, so dass der Aktionär steuerlich keinen Schaden nimmt?
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