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    bedeutet Verwalterentlastung auch Genehmigung der Jahresabrechnung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.06.16 12:45:47 von
    neuester Beitrag 15.06.16 20:53:18 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.233.596
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      schrieb am 15.06.16 12:45:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Als neuer (Hobby-) Verwalter einer WEG treffe ich einen Zustand an, bei dem alle bisherigen Abrechnungen (seit 2002) falsch sind (Verteiler entsprechen nicht der Teilungserklärung, bisherige Verwalterin [und Bauherrin] hat von ihr gehaltene Miteigentumsanteile für TG-PLätze bei der Kostenverteilung weitgehend ausgespart und dafür keine Beiträge zur Instandhaltungsrücklage gezahlt).
      Über die jeweiligen Jahresabrechnungen und die Wirtschaftspläne ist nie Beschluss gefasst worden, eine Prüfung durch den gewählten Beirat hat meist nicht stattgefunden, dennoch ist der Verwalterin regelmäßig Entlastung erteilt worden.
      Bei den Entlastungsbeschlüssen hat die Verwalterin offenbar regelmäßig für sich und in Vollmacht mit abgestimmt (Protokollformulierung: "wird einstimmig Entlastung erteilt").
      Welche rechtlichen Möglichkeiten eröffnen sich jetzt noch für die WEG, in der die bisherige Verwalterin weiter Miteigentümerin ist?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.06.16 20:25:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.620.554 von fischege am 15.06.16 12:45:47Weder bin ich Jurist noch Immobilienexperte.

      Ich habe aber durch einen "Unfall" ein paar Wohnungen zu verwalten, wo professionelle Verwaltungen am Start sind.

      Und dort sind die Entlastung des Verwalters und die Genehmigung der Jahresabrechnung immer verschiedene Punkte. Somit nehme ich an (um Deine Frage zu beantworten), dass diese Dinge völlig getrennt sind.
      Avatar
      schrieb am 15.06.16 20:53:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.624.715 von JuliaPapa am 15.06.16 20:25:13Ja, davon gehe ich auch aus, habe aber bis jetzt keinen Hinweis auf ein Urteil gefunden, das das auch so bestätigt und auf das aich mich bei meinem Vorgehen hinsichtlich der Korrektur der falschen Abrechnungen beziehen könnte.
      Ich weiß zwar, dass diese Korrektur immer noch möglich ist, indem einfach ein neuer Beschluss über eine korrekte Abrechnung gefasst wird, möchte aber zusätzlich wissen, ob diese falschen Abrechnungen überhaupt existent sind, wenn darüber nicht explizit beschlossen wurde.


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