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    Werbungskosten indirekt von Abgeltungssteuer absetzen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.08.16 17:59:35 von
    neuester Beitrag 07.08.16 13:10:15 von
    Beiträge: 18
    ID: 1.236.334
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      schrieb am 04.08.16 17:59:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen ...

      Ich habe mal eine Frage ... mal angenommen ich zahle bei meinem Hauptjob im Jahr 3000 Euro Lohnsteuer .... zusätzlichich 10.000 Abgeltungssteuer ...

      In der Steuererklärung wird mein Jahreseinkommen durch den Hauptjob sowie die Aktiengewinne ja zusammen gezählt, daraus wird eine entsprechende Steuerlast ermittelt und die Lohnsteuer + Abgeltungssteuer abgezogen. Hieraus ergibt sich dann eine NAchzahlung oder eine Überzahlung.

      Soweit so gut. Nun meine Frage: dass ich von der Abgeltungssteuer nichts absetzen kann ist mir klar. Aber mal angenommen ich hätte durch den Hauptjob 5000 Euro Werbungskosten durch Fahrtkosten etc. .... gezahlt habe ich aber nur 3000 Lohnsteuer im Jahr. Kann man dann trotzdem 5000 absetzen, oder kann ich hier maximal soviel wieder bekommen wie ich an LOHNsteuer gezahlt habe?

      In der Steuererklärung wird ja zwischen Lohnsteuer und Abgeltungssteuer nicht unterschieden;
      daher die Frage.

      Wer kann was dazu sagen !?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.08.16 20:41:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.991.518 von KLumpur am 04.08.16 17:59:35Falsche Frage, Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen nicht die Steuer. Wenn TEUR 5 Werbungskosten geltend gemacht werden, werden u.U. TEUR 1 oder 2 erstattet. Wenn die WBK höher sind, als die Einnahmen, kommt es zu einem Verlust, je nach Höhe der KAP führt dann die Günstigerprüfung u.U. zu einer zusätzlichen Steuererstattung. Muss man aber durchrechnen, ob nicht ein Vortrag/Rücktrag zu einer höheren Erstattung führt. Wenn die Günstigerprüfung nicht greift, bleibt es bei 25% auf KAP.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 00:08:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke für die Antwort, Tax.

      In der Tat habe ich mich ein wenig falsch ausgedrückt ....

      Scheinbar so falsch, dass nicht rüber gekommen ist um was es mir geht ...

      Zweiter Versuch ;-)

      Ich habe Einkommen aus Anlage N (Festanstellung, nicht-selbständige Arbeit) + Anlage KAP (Gewinne aus Aktienverkäufen).

      Durch die Festanstellung zahle ich z.B. 3000 Euro Steuern.
      Durch die Festanstellung habe ich aber Werbungskosten z.B. in Höhe von 6000.

      Könnte ich demnach maximal 3000 an Steuern zurück bekommen, weil ich nur 3000 an Steuern durch die nicht selbständige Tätigkeit gezahlt habe, oder wäre es möglich mehr an Steuern zurück zu bekommen als ich durch die nicht-selbständige Tätigkeit gezahlt habe !?
      Immerhin hat es ja einige weitere Tausend an Steuerabzug durch die Abgeltungssteuer gegeben !?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 09:25:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.993.798 von KLumpur am 05.08.16 00:08:30Habe ich doch geschrieben...

      Wenn die WBK geringer sind als die Einnahmen, sollte das eigentlich nicht - auch nicht über die Günstigerprüfung - möglich sein (zumindest nicht bei "einige weitere Tausend Steuerabzug").
      Wenn die WBK höher sind als die Einnahmen, entsteht ein Verlust, dadurch könnte dann die Günstigerprüfung greifen und der Steuersatz insgesamt unter die 25% sinken.

      Wenn, das der Fall ist, kann man wählen: Verlust vor/zurücktragen und (höhere Steuererstattung im Vor-/Folgejahr mitnehmen) oder Steuersatzdifferenz aus Günstigerprüfung.

      Wenn die Günstigerprüfung nicht greift, bleibt nur Verlust vor/zurücktragen und höhere Steuererstattung im Vor-/Folgejahr mitnehmen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 10:38:06
      Beitrag Nr. 5 ()
      Verstehe ich nicht ... wer hat denn jemals gesagt, dass die Werbungskosten höher als die Einnahmen sein sollen?

      Es ging darum dass die Werbungskosten höher als die abgezogene LOHNSTEUER ist.
      Es ging nicht darum, dass die Werbungskosten höher als die Einnahmen sind.
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 05.08.16 12:11:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.995.910 von KLumpur am 05.08.16 10:38:06
      Zitat von KLumpur: Verstehe ich nicht ... wer hat denn jemals gesagt, dass die Werbungskosten höher als die Einnahmen sein sollen?

      Es ging darum dass die Werbungskosten höher als die abgezogene LOHNSTEUER ist.
      Es ging nicht darum, dass die Werbungskosten höher als die Einnahmen sind.


      Beitrag 1 von mir: "Falsche Frage, Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen nicht die Steuer."

      Du solltest Dich vielleicht erst mit der Grundsystematik des deutschen Steuerrechts auseinandersetzen...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 12:31:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      Dumme, unsachliche Kommentare sind immer besonders hilfreich wenn man eine Frage hat ..!

      Ich habe deutlich geschrieben um was es geht ... verstehe nicht was man daran falsch verstehen kann ....

      Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit + Aktienverkäufe.
      Steuerabzüge in Form von Lohnsteuer und Abgeltungssteuer.

      Dass Werbungskosten nicht direkt von der Steuer abgezogen werden, sondern das Einkommen mindern ist mir klar. Hatte es zugegebenermaßen falsch formuliert.
      Das war aber auch nicht die Frage ... die Frage war ob die Steuerrückzahlung den Betrag der gezahlten Lohnsteuer übersteigen kann oder ob ich maximal soviel Steuer zurück bekommen kann wie ich Lohnsteuer durch nichtselbständige Arbeit gezahlt habe !?

      Aber gut .... Du bist ja nicht der einzige, der hier im Forum ist.
      Vielleicht gibt es jemanden, der meine Frage beantworten kann!
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 13:34:58
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.997.014 von KLumpur am 05.08.16 12:31:48Zitat: Die Frage war ob die Steuerrückzahlung den Betrag der gezahlten Lohnsteuer
      übersteigen kann oder ob ich max. soviel Steuern zurückbekommen kann wie
      ich Lohnsteuer durch nichtselbständige Arbeitgezahlt habe?


      Antwort: Geht ja schon aus dem Wort Steuerrückzahlung hervor.....:laugh:

      also nochmals: max.Rückzahlung ist die gezahlte Steuer..ist das so schwer
      zu begreifen
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 13:47:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.997.530 von oscarello am 05.08.16 13:34:58Das stimmt so nicht ganz

      Es könnte sein dass er aufgrund diverser Abschreibungsmöglichkeiten auch noch etwas von der bezahlten Abgeltungssteuer zurückerhält.

      PS: Sonst würde ich ja nie einen EURO an Steuer zurückerhalten, da ich NULL Lohnsteuer bezahle.

      Man müsste natürlich etwas genauere Details wissen vor allem aus welchem zu versteuernden Einkommen die 3000 Lohnsteuer sich berechnet haben. Die Kapitalerträge kann man sich ja aufgrund der 1000 Euro bezahlter Abgeltungssteuer errechnen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 13:55:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.997.530 von oscarello am 05.08.16 13:34:58
      Zitat von oscarello: Antwort: Geht ja schon aus dem Wort Steuerrückzahlung hervor.....:laugh:

      also nochmals: max.Rückzahlung ist die gezahlte Steuer..ist das so schwer
      zu begreifen


      Du bist scheinbar wenn es um dumme Kommentare geht auch ganz vorne mit dabei!

      LESEN HILFT !! Wenn Du meine Frage nicht verstehst, dann hilft auch schweigen.

      Gezahlte Steuer ... das ist in meinem Fall Lohnsteuer UND Abgeltungssteuer.

      Deiner Aussage nach könnte ich also maximal (Lohnsteuer+Abgeltungssteuer) zurück bekommen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 13:57:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.997.644 von 1erhart am 05.08.16 13:47:37ja gut....lassen wir eine Afa aussen vor......
      es geht ja hier um das Grundsächliche..wenn ich als AN p.a.3000 E Lohnsteuer gezahlthabe
      sonst keine weiteren Einkünfte...kann ich max. 3000 zurückbekommen..z.b. WK
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 14:00:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.997.713 von KLumpur am 05.08.16 13:55:43du schriebst nur was von Lohnsteuer...im übrigen lass deine blöden
      Anspielungen und Äußerungen,wir sind hier nicht im Kindergarten.:mad::keks:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 14:04:31
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.997.734 von oscarello am 05.08.16 13:57:18Das hängt eben davon ab wie hoch die Kapitalerträge sind.
      Bei cirka 3000 Lohnsteuer dürften es cirka 20000 Lohn/Gehalt sein (habe kurz nachgesehen)
      Hängt natürlich davon ab welche Steuerklasse usw.

      Heisst cirka 15% Steuersatz

      Wenn er diese 20000 alleine aufgrund der 5000 Werbungskosten auf 15000 drücken kann würde sich die Steuer schon halbieren

      Da er aber auf Kapitalerträge ja immer 25 zahlt könnte je nach Höhe der Abgeltungssteuer auch noch ein weitere Rückzahlung möglich sein die sogar dann insgesamt die 3000 Lohnsteuer übersteigt.

      Wie gesagt durch Sondersituationen durchaus möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 14:06:05
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.997.770 von oscarello am 05.08.16 14:00:32Eingangsposting lesen da ging es um bezahlte Lohnsteuer und um bezahlte Abgeltungssteuer.
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 15:17:16
      Beitrag Nr. 15 ()
      ok,hab nur Posting nr.7 gelesen,aber trotzdem
      interessant das Berechnungsschema zur Ermittlung des z.v.EK

      Einkünfte aus nichtselbst.Arbeit 15000.--,Einkünfte aus Kap.Vermögen 40000
      (Plausibel bei 10000 Abgeltungssteuer)
      Summe Einkünfte bzw.Gesamtbetrag der Einkünfte 55000
      abzügl Sonderausgaben (angenommen) 5000
      ergibt dann ein z.V.Ek (stark vereinfacht) von 50000,
      ist der Stpfl.alleinstehend würden lt.Grundtabelle ca. 12640 EK-Steuern anfallen


      da aber Einkünfte aus KAP ber.abgegolten sind (25%) können die ja bei
      der Erklärung "vernachlässigt" werden.
      dann wäre das z.v.Ek nur noch 10000,Steuer daraus ca.200
      ber.gezahlte Lohnsteuer abzgl.tarifl.Einkommensteuer= Steuererstattung


      lieg ich so richtig mit diesem Schema?
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 17:19:59
      Beitrag Nr. 16 ()
      Nehmen wir einfach mal drei Beispiele mit groben Zahlen.

      zu versteuerndes Einkommen 20300,- . Arbeitgeber hat 3000,- Steuern abgeführt. Kapitalerträge 7000,- über Freibetrag. Bank hat 1900,- Abgsteuer abgeführt. Zusammen 4900,- Steuern gezahlt. Jetzt Steuererklärung mit 5000,- Werbungskosten und Günstiger-Prüfung. Zu versteuerndes Einkommen jetzt 15300,- ; ergäbe 1400,- Steuern.

      Günstiger-Prüfung: 15300,- + 7000,- = 22300,- zu verst Einkommen. Darauf wären 3400,- Steuern zu zahlen. Ist nicht günstiger als 1400,- + 1900,- = 3300,- . Also gibt es 4900,- - 3300,- = 1600,- Steuererstattung.

      Beispiel 2: zu versteuerndes Einkommen 20300,- . Arbeitgeber hat 3000,- Steuern abgeführt. Kapitalerträge 7000,- über Freibetrag. Bank hat 1900,- Abgsteuer abgeführt. Jetzt Steuererklärung mit 10000,- Werbungskosten und Günstiger-Prüfung. Zu versteuerndes Einkommen jetzt 10300,- ; ergäbe 300,- Steuern.

      Günstiger-Prüfung: 10300,- + 7000,- = 17300,- zu verst Einkommen. Darauf wären 2000,- Steuern zu zahlen. Ist günstiger als 300,- + 1900,- = 2200,- . Also gibt es 4900,- - 2000,- = 2900,- Steuererstattung.

      Beispiel 3: zu versteuerndes Einkommen 20300,- . Arbeitgeber hat 3000,- Steuern abgeführt. Kapitalerträge 7000,- über Freibetrag. Bank hat 1900,- Abgsteuer abgeführt. Jetzt Steuererklärung mit 20000,- Werbungskosten und Günstiger-Prüfung. Zu versteuerndes Einkommen jetzt 300,- ; ergäbe 0,- Steuern.

      Günstiger-Prüfung: 300,- + 7000,- = 7300,- zu verst Einkommen. Darauf wären 0,- Steuern zu zahlen. Ist günstiger als 0,- + 1900,- = 1900,- . Also gibt es 4900,- - 0,- = 4900,- Steuererstattung.

      Wie taxadvisor schon schrieb: Wurden mehrere tausend Euro Abgsteuer abgeführt, müssen Kapitalerträge in derartiger Höhe angefallen sein, daß die Abgsteuer darauf sowieso günstiger ist. Die Kapitalerträge werden in der Steuererklärung dann erst gar nicht angegeben.
      Avatar
      schrieb am 05.08.16 18:15:21
      Beitrag Nr. 17 ()
      genau,so ist es
      Avatar
      schrieb am 07.08.16 13:10:15
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo KLumpur,

      Dumme, unsachliche Kommentare sind immer besonders hilfreich wenn man eine Frage hat ..!
      Was soll denn eine solche Unverschämtheit? Dumm waren wohl eher deine Beiträge #3 und #5.

      Taxadvisor hat dir gleich am Anfang erklärt was dein Denkfehler ist (Werbungskosten gehen vom Einkommen ab, nicht von der Steuer*).
      Und darüber hast du anscheinend gar nicht weiter nachgedacht, sondern einfach nur "verstehe ich nicht" geantwortet. Da käme ich dann auch mit "lerne erst einmal die Grundlagen".

      *übrigens ein weitverbreiteter Irrtum, der oft in dem Kommentar mündet "das zahlt ja das Finanzamt" - was definitiv falsch ist

      Stefan


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