Einst Bremisch-Hannoversche Eisenbahn AG nun Aves one AG (Seite 22)
eröffnet am 05.09.16 19:17:02 von
neuester Beitrag 05.04.24 11:56:24 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 70.907.449 von Aktienduffy am 22.02.22 13:03:13sorry, mein fehler...
§31WpÜG
(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unterschiedsbetrag.
§23 WpÜG
1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm, den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Zielgesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile und der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechtsanteile und die Höhe der nach den §§ 38 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegangenen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließlich der Höhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile
1.
nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist täglich,
2.
unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist,
3.
unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist und
4.
unverzüglich nach Erreichen der für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderlichen Beteiligungshöhe
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 6 gelten entsprechend.
(2) Erwerben bei Übernahmeangeboten, bei denen der Bieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat, und bei Pflichtangeboten der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Nr. 2 außerhalb des Angebotsverfahrens Aktien der Zielgesellschaft, so hat der Bieter die Höhe der erworbenen Aktien- und Stimmrechtsanteile unter Angabe der Art und Höhe der für jeden Anteil gewährten Gegenleistung unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
§31WpÜG
(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unterschiedsbetrag.
§23 WpÜG
1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm, den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Zielgesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile und der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechtsanteile und die Höhe der nach den §§ 38 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegangenen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließlich der Höhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile
1.
nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist täglich,
2.
unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist,
3.
unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist und
4.
unverzüglich nach Erreichen der für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderlichen Beteiligungshöhe
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 6 gelten entsprechend.
(2) Erwerben bei Übernahmeangeboten, bei denen der Bieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat, und bei Pflichtangeboten der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Nr. 2 außerhalb des Angebotsverfahrens Aktien der Zielgesellschaft, so hat der Bieter die Höhe der erworbenen Aktien- und Stimmrechtsanteile unter Angabe der Art und Höhe der für jeden Anteil gewährten Gegenleistung unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
soweit ich jetzt auf die schnelle weiss, ist nicht das ende der angebotsfrist ausschlaggebend für die jahresfrist sondern die angebotsankündigung respektive veröffentlichung der angebotsunterlage
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.882.624 von Aurcaner am 19.02.22 13:04:18
Ein Zeitplan dürfte davon abhängen, wie der neue Großaktionär jetzt konkret vorgehen wird. Das ÜA zum Delisting wurde ja im Grunde nicht angeommen. Heute wurde im Bundesanzeiger verkündet, dass (erwatungsgemäß) nur 0,04% der Aktien angedient wurden. Damit gäbe es quasi keine Nachbesserung zu bezahlen, wenn der Großaktionär außerbörslich zu höheren Kursen versuchen würde, die 90%-Schwelle zu erreichen. Allerdings ist man immer noch eine geraume Zeit in der Nachbesserungspflicht für diejenigen, die das ÜA in 2021 angenommen haben. Das endete nämlich erst am 9. November 2021. Damit hätte ich die Erwartung, dass man entweder zunächst die Jahresfrist bis November 2022 abwartet oder man kümmert sich schnellst möglich um den Abschluss eines Beherrschungsvertrages. Mein Bauchgefühl lässt mich letzteres vermuten. Die fehlenden Stücke zum SO könnte man dann im Nachgang einsammeln.
Zitat von Aurcaner: So, jetzt steht noch der Handel in Hamburg.
Der Kurs ist momentan recht stabil.
Hat jemand einen Zeitplan, wie es jetzt weitergehen kann?
Ein Zeitplan dürfte davon abhängen, wie der neue Großaktionär jetzt konkret vorgehen wird. Das ÜA zum Delisting wurde ja im Grunde nicht angeommen. Heute wurde im Bundesanzeiger verkündet, dass (erwatungsgemäß) nur 0,04% der Aktien angedient wurden. Damit gäbe es quasi keine Nachbesserung zu bezahlen, wenn der Großaktionär außerbörslich zu höheren Kursen versuchen würde, die 90%-Schwelle zu erreichen. Allerdings ist man immer noch eine geraume Zeit in der Nachbesserungspflicht für diejenigen, die das ÜA in 2021 angenommen haben. Das endete nämlich erst am 9. November 2021. Damit hätte ich die Erwartung, dass man entweder zunächst die Jahresfrist bis November 2022 abwartet oder man kümmert sich schnellst möglich um den Abschluss eines Beherrschungsvertrages. Mein Bauchgefühl lässt mich letzteres vermuten. Die fehlenden Stücke zum SO könnte man dann im Nachgang einsammeln.
So, jetzt steht noch der Handel in Hamburg.
Der Kurs ist momentan recht stabil.
Hat jemand einen Zeitplan, wie es jetzt weitergehen kann?
Der Kurs ist momentan recht stabil.
Hat jemand einen Zeitplan, wie es jetzt weitergehen kann?
Auch hier Delisting vollzogen. Es bleibt noch Hamburg.
Angediente Aktien haben sich nicht weiter erhöht für das Delisting Erwerbsangebot
Bis zum 15. Februar 2022, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der „Meldestichtag“) ist das Delisting-Erwerbsangebot für insgesamt 2.717 Aves One-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 0,02 % aller ausgegebenen Aves One-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der Aves One AG.Quelle: Bundesanzeiger vom 16.02.2022
"...Bis zum 9. Februar 2022, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) (der „Meldestichtag“) ist das Delisting-Erwerbsangebot für insgesamt 2.717 Aves One-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 0,02 % aller ausgegebenen Aves One-Aktien und daraus folgender Stimmrechte sowie des Grundkapitals der Aves One AG..."
Quelle: Bundesanzeiger 10.02.2022
Quelle: Bundesanzeiger 10.02.2022
Es macht keinen Sinn JETZT zu erhöhen. Sie müssten dann für die vorherigen Angebote auch erhöhen. Zumal rechtlich zweifelhaft ist, ob sie das Delisting Angebot überhaupt zwischenzeitlich erhöhen dürfen. Wenn es ihnen wirklich SO geht und sie die Zeit haben, macht es mehr Sinn 1 Jahr zu überbrücken und dann ausserbörslich versuchen an die fehlenden Pakete zu kommen. Das natürlich zu höheren Preisen. Auch der SO dann natürlich zu höheren Preisen. Aber eben nur für die noch fehlenden ca. 13 %.
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.749.117 von goldenshare am 04.02.22 18:04:56Das würde ja schon an ein Wunder grenzen. Bisher hat die Rhine Rail steif und fest immer 12,80 Euro pro Aktie geboten, egal in welcher Runde wir uns befunden haben und sich in keiner Weise beirren lassen. Warum sollte die Rhine Rail nun auf einmal mehr al 12,80 Euro bieten? Wenn aber der Vorstand von Avesone auch für die Annahme des Delisting Angebotes trommelt, dann kann ja nichts mehr schief gehen (im negativen Sinne). Im Sinne von den ausstehenden Aktionäre sollte vielleicht ein höheres Kaufangebot unterbreitet werden.
Eine Annahmequote von 0,00% sollte doch zu denken geben für die Bieterin. Haben die nur ein begrenztes Budget zur Verfügung oder warum rücken die von den 12,80 Euro pro Aktie nicht ab?
Eine Annahmequote von 0,00% sollte doch zu denken geben für die Bieterin. Haben die nur ein begrenztes Budget zur Verfügung oder warum rücken die von den 12,80 Euro pro Aktie nicht ab?
Sie könnten noch das Delistingangebot erhöhen. Eine Annahmequote von 0,00% sieht düster aus.
Dann verlängert sich die Frist um 14 Tage.
Dann verlängert sich die Frist um 14 Tage.