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    Kein Kaufdatum - kein Kaufkurs: Was passiert steuerlich bei Verkauf? komplexer Fall, Danke! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.01.17 12:58:34 von
    neuester Beitrag 04.01.17 15:20:03 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.243.928
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      schrieb am 04.01.17 12:58:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      Was passiert steuerlich beim Verkauf eines Fonds, für den im Depotauszug kein Kaufkurs und kein Kaufdatum hinterlegt sind? Welche Höhe an Abgeltungststeuer wie fällig? Oder ist die Position steuerfrei? Wie berechnet sich ggf. die Höhe der Steuer?

      Hintergrund:

      Die Fondsanteile wurden im Juni 2009 in ein Deka-Depot gebucht. Die Fondsanteile stammten damals aus ehemaligen "Tafelpapieren" und wurden bereits 1993 gekauft. Das heißt der Kaufkurs (in DM) sowie das Kaufdatum könnten aus den alten Unterlagen nachgereicht werden. Seit 1993 firmierten die Tafelpapiere und der nachfolgende Fonds unter derselben WKN. Dennoch wurde im Depot kein Kaufkurs vermerkt. (Grund dafür ist z.Z. nicht zu erkennen)

      Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Altbestand und es dürfte sowieso keine Abgeltungssteuer anfallen. Aber ob das die Deka genauso sieht? Wird möglicherweise nur ab 2009 Abgeltungssteuer verlangt? Das wäre nicht schlimm. Sollte aber plötzlich pauschal oder ab 1993 Steuern anfallen, wäre das ziemlich heftig. Es ist unklar, ob zwischen 1993 und 2009 Kapitalertragssteuern gezahlt wurden.

      Vielen Dank!
      3 Antworten
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      schrieb am 04.01.17 14:08:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.007.001 von rockdj am 04.01.17 12:58:34Es wird mind. auf 30% des Veräußerungserlöses (Ersatzbemessungsgrundlage) von der Bank Kapitalertragsteuer berechnet (Einlieferung in 2008 hätte das erspart...). Mit Hilfe des Einlieferungsbeleges und der ursprünglichen Abrechnung lässt sich diese Besteuerung in Rahmen der Steuerveranlagung zurück drehen.

      Wenn es sich um einen ausländischen thesaurierenden Fonds handelt, wird es (abhängig vom Fondsschwerpunkt) vermutlich richtig teuer. Beim Verkauf werden dann nachträglich auf alle Thesaurierungen seit 1993 (bzw. Auflage des Fonds sofern später -hier nicht relevant) die Abgeltungsteuer mit 25% berechnet. Diese gibt es allenfalls für die letzten ungefähr 10 Jahre zurück, sofern der Nachweis gelingt, dass die Thesaurierungen in den einzelnen Jahren korrekt versteuert wurden. Für die verjährten Jahre erfolgt keine Erstattung.

      Wurden die Thesaurierungen nicht erklärt, wäre der korrekte Weg, für alle noch offenen Jahre die Thesaurierung nach zu erklären, die Steuer (Nachzahlungszinsen!!!) zu bezahlen und sich dann für 2017 die bei Veräußerung anteilig auf diese Thesaurierungen entfallende Steuer anrechnen zu lassen. Das gilt nach BFH-Rechtsprechung auch in Erbfällen für Zeiträume des Erblassers!!

      Wenn das Finanzamt clever ist, fragen sie nach den Thesaurierungen, auch wenn nur die Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage beantragt wird.

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S.: Der Steuerabzug lässt sich vermeiden, wenn die Wertpapiere ins Ausland übertragen werden (keine Angst, ist legal). Die Nachversteuerung der Thesaurierungen für noch nicht verjährte Jahre sollte dann aber unbedingt vorgenommen werden, da der Verkauf im Ausland (bei Rentenfonds) Meldepflichten nach der ZIV auslöst. Da es sich bei den Steuerabzügen oben nur um kapitalertragssteuerpflichtige Tatbestände handelt, kann die Steuer im Veranlagungsverfahren NICHT nachträglich vom Finanzamt erhoben werden.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.01.17 15:13:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.007.682 von Taxadvisor am 04.01.17 14:08:49Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

      In der Tat ist es ein thesaurierender Auslandsfonds (hat eine ISIN mit 'LU' am Anfang).

      Ich muss die Erklärung noch etwas verarbeiten, aber wenn ich das richtig verstehe gibt es realistisch gesehen nur die Wahl zwischen A) 30% Pauschalversteuerung und B) Nachversteuerung aller Thesaurierungen seit 1993 (wenn der ursprüngliche Kaufbeleg nachgereicht wird.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.01.17 15:20:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.008.366 von rockdj am 04.01.17 15:13:43A) und B) sind keine Alternativen sondern kumulativ, die inländische Bank berechnet auf beide Größen beim Verkauf AbgSt...

      Du kannst (sofern kein Verkauf über Auslandsdepot) Dir dann über die Erklärung mit den Belegen "problemlos" nur A) zurück holen.

      B) gibt es für die Jahre zurück, die nachträglich noch geändert werden (und für die dann allerdings noch Steuer in der Veranlagung anfällt), und/oder für die Jahre, für die Du die Versteuerung der Thesaurierung im Steuerbescheid nachweisen kannst.

      Gruß
      Taxadvisor


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