Anleihen während Insolvenzverfahren - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.04.17 12:26:52 von
neuester Beitrag 05.04.17 00:41:21 von
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Hallo,
ich habe eine Frage zu Anleihen, bei denen bereits ein Insolvenzverfahren begonnen hat:
Nehmen wir an Anleger 1 besitzt Anleihen einer Firma, die sich im Insolvenzverfahren befindet. Er hat bereits seine Forderungen angemeldet.
Nun Verkauft er seine Anleihen an Anleger 2.
Muss Anleger 1 nun noch tätig werden und seine Forderungen "zurückziehen"?
Muss Anleger 2 tätig werden und seine Forderungen anmelden oder gilt, dass dies schon durch die Anmeldung von Anleger 1 geschehen ist und er diese sozusagen beim Kauf "übernimmt"?
ich habe eine Frage zu Anleihen, bei denen bereits ein Insolvenzverfahren begonnen hat:
Nehmen wir an Anleger 1 besitzt Anleihen einer Firma, die sich im Insolvenzverfahren befindet. Er hat bereits seine Forderungen angemeldet.
Nun Verkauft er seine Anleihen an Anleger 2.
Muss Anleger 1 nun noch tätig werden und seine Forderungen "zurückziehen"?
Muss Anleger 2 tätig werden und seine Forderungen anmelden oder gilt, dass dies schon durch die Anmeldung von Anleger 1 geschehen ist und er diese sozusagen beim Kauf "übernimmt"?
Es ist eigentlich eher unüblich, dass jeder Anleiheinhaber seine Forderung selbst anmelden muss. Bei größeren Emissionen kommen dann ja schnell tausende Anmeldungen zusammen. Da dreht der Insolvenzverwalter durch.
Im Regelfall gibt es bei Insolvenz eine Gläubigerversammlung, bei der ein gemeinsamer Vertreter gewählt wird, der für die gesamte Anleihe die Forderung in einer Summe anmeldet. Zahlungen würden dann ganz regulär wie Zinsen über die Depotbanken gezahlt.
Im Regelfall gibt es bei Insolvenz eine Gläubigerversammlung, bei der ein gemeinsamer Vertreter gewählt wird, der für die gesamte Anleihe die Forderung in einer Summe anmeldet. Zahlungen würden dann ganz regulär wie Zinsen über die Depotbanken gezahlt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.672.089 von mmandz am 04.04.17 12:26:52... über Sinn und Zweck sowie Kosten und Nutzen von Gemeinsamen Vertretern gibt es durchaus unterschiedliche Ansichten - speziell wenn im Einzelfall Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind.
Etliche laufende Insolvenzverfahren kommen gut auch ohne Gläubigervertreter aus. Dazu müssen im Zeitlauf des Verfahrens (Teil-)Auskehrungen ggf vom Treuhänder oder vom Insolvenzverwalter selbst unterschieden werden.
Ohne Gemeinsamen Vertreter gilt:
Ja - sofern er seinen Bestand bis zum nächsten oder finalen Prüfungstermin nicht wieder eingedeckt hat.
Ebenfalls ja, er muss die Forderung mit seinen Daten und Bankbescheinigung selbst anmelden oder ggf nachmelden - was dann i.d.R. 20.- € Gerichtsgebühr extra kostet. Ursprünglich anteilige Zinsforderungen können bei später Nachmeldung ex der 3-Jahres-Frist ggf schon verjährt sein.
Auskehrungen erfolgen immer mit Ankündigung und nach Prüfung sowie mit Handelsaussetzung, sofern die Wertpapiere börslich weiter gehandelt werden.
Etliche laufende Insolvenzverfahren kommen gut auch ohne Gläubigervertreter aus. Dazu müssen im Zeitlauf des Verfahrens (Teil-)Auskehrungen ggf vom Treuhänder oder vom Insolvenzverwalter selbst unterschieden werden.
Ohne Gemeinsamen Vertreter gilt:
Zitat von mmandz: Muss Anleger 1 nun noch tätig werden und seine Forderungen "zurückziehen"?
Ja - sofern er seinen Bestand bis zum nächsten oder finalen Prüfungstermin nicht wieder eingedeckt hat.
Zitat von mmandz: Muss Anleger 2 tätig werden und seine Forderungen anmelden
Ebenfalls ja, er muss die Forderung mit seinen Daten und Bankbescheinigung selbst anmelden oder ggf nachmelden - was dann i.d.R. 20.- € Gerichtsgebühr extra kostet. Ursprünglich anteilige Zinsforderungen können bei später Nachmeldung ex der 3-Jahres-Frist ggf schon verjährt sein.
Auskehrungen erfolgen immer mit Ankündigung und nach Prüfung sowie mit Handelsaussetzung, sofern die Wertpapiere börslich weiter gehandelt werden.
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