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    Fragen zum Delisting - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.08.17 15:01:18 von
    neuester Beitrag 02.08.17 21:20:16 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.258.551
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      schrieb am 02.08.17 15:01:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich befasse mich gerade mit dem Thema Delisting einer AG.

      Habe ich das richtig verstanden, dass nach aktueller Rechtsprechung den Aktionären beim Delisting ein Angebot unterbreitet werden muss, welches dem Durchschnitt der letzten 6 Monate entspricht?

      Was gibt es noch bei einem evtl. Delisting zu beachten, wenn man Aktien dieses Unternehmens besitzt.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.08.17 17:31:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.08.17 18:10:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.443.648 von MikeMi-1 am 02.08.17 15:01:18Ja, es muss bei einem Delisting ein Kaufangebot in Höhe des Durchschnittskurses der letzten 6 Monate gemacht werden.

      Delisting ist allerdings nur die Einstellung der Börsennotierung im geregelten Markt. Ist eine Aktie nur im Freiverkehr notiert, so ist die Einstelluung deiser Notierung kein Delisting. Folglich muss dann auch kein Kaufangebot gemacht werden.

      Nach eienm Delistin kann eine Aktie noch im Freiverkehr notiert sein, muss aber nicht.

      Nach einem Delisting erhält ein Aktionär wegen wegfallender Informationspflichten weniiger Informattionen. Zudem könnte sich ein Verkauf, insbesondere wenn die Aktie auch im Freiverkehr nicht mehr notiert ist, als schwieig gestalten. Man muss unter Umständen selbst einen Käufer suchen und einen Refernzpreis wie den Börsenkurs gibt es dann nicht.

      Die Rechte, die sich aus der Aktie ergeben, bleiben ansonsten unverändert. Man darf an der Hauptversammlung teilnehmen oder hat Anspruch auf die Dividende, wenn eine Dividende gezahlt wird.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.08.17 19:05:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.445.454 von Kalchas am 02.08.17 18:10:49Danke für die Infos. Eine Frage hätte ich noch.

      Also könnte man den Titel dann vom geregelten Markt nehmen, jedoch am freien Markt noch lassen, so dass man kein Kaufangebot unterbreiten muss?

      Oder kann man nur entweder am geregelten ODER freien Markt sein?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.08.17 19:07:49
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.445.055 von lyta am 02.08.17 17:31:06Danke für den Link. Der ist von 2014. Ich dachte es gäbe da aktuell einige Änderungen. Bin mir aber nicht mehr sicher.

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      schrieb am 02.08.17 19:28:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Witz mit demKaufangebot aufBasis des Aktienkurses ist natürlich für die Unternehmen, dass der gutachterliche Firmenwert meist höher liegen würde. Auf dem Weg "Börsenrückzug" wird man so schon mal viele Aktionäre billig los, denen man bei späteren Strukturmaßnahmen (Squeeze out) mehr bezahlen müsste.

      Leider funktioniert der außerbörsliche Handel bei Valora und Schnigge nur sehr begrenzt.
      Lediglich der meist fortgesetzte Handel im Hamburger Freiverkehr ist meist ein Trost.
      Avatar
      schrieb am 02.08.17 21:20:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.445.919 von MikeMi-1 am 02.08.17 19:05:01Im Freiverkehr gibt es inzwischen auch Folgepflichten, wenn das Unternehmen die Notierung beantragt. Von daher dürfte von dieser Seite kein Interesse bestehen.

      Allerdings kann ein Freiverkehrsmakler von sich aus eine Notierung stellen. Dann ist das Unternehmen kein Emittent und es gibt die Folgepflichten nicht. Das ist zumeist der Fall, wenn ansprechende Umsätze und damit Gebühren erwartet werden.

      Allerdings gibt es eine Garantie, dass nach einem Delisting der Handel im Freiverkehr weitergeht.

      Es gibt dann noch alternative Handelspattformen wie Valora (http://valora.de/valora/kurse), aber das sind die Spreads hoch und die Umsätze tendieren gegen null. Unbequem ist es auch.


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