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    Steuererklärung: Kapitalerträge aus US-Depot - wie angeben? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.08.17 23:06:55 von
    neuester Beitrag 08.12.17 18:00:01 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.259.214
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      schrieb am 11.08.17 23:06:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich besitze aus einem Firmenaktiensparplan (von einer Firma, bei der ich inzwischen nicht mehr tätig bin), einige Aktien, die in einem Depot einer US-Bank (Morgan Stanley) gehalten werden. Die jährliche Dividendenausschüttung wird durch diesen Sparplan umgehend wieder in Aktienanteilen angelegt. Die US-Bank hat von mir ein ausgefülltes W-8BEN Formular vorliegen.

      Ich habe dazu folgende Fragen, wie ich diese reinvestierten Dividenden in meiner Steuererklärung korrekt angebe. Trotz ausgiebigem Googeln bin ich dazu bisher leider nicht so ganz fündig geworden:

      1.) Diese Dividendenausschüttungen belaufen sich - inklusive aller meiner sonstigen Kapitalerträge - aktuell auf einen Betrag unterhalb der Freibetragsgrenze von 801 €. Da es sich aber um Kapitalerträge aus dem Ausland handelt, muss ich sie trotzdem in der Steuererklärung angeben, ist das korrekt?

      2.) Von inländischen Banken/Depots erhält man ja üblicherweise eine Jahresaufstellung, in der auch schon die Zuordnung zu den entsprechenden Positionen der Anlage KAP gemacht wurde. Von der US-Bank erhalte ich zweimal jährlich lediglich eine knappe Mitteilung über die Wiederanlage der Dividende, da steht u.a. der Dividendenbetrag in $ drin und wieviel davon wiederangelegt bzw. einbehalten wurde, letzteres sind ca. 20% (vermutlich Quellensteuer?). Kann ich diese Beträge jetzt selbst in € umrechnen (zu welchem Kurs?) und in der Steuererklärung eintragen? Andere Währungen als € kann ich dort ja wohl schlecht angeben?

      Besten Dank schonmal für alle sachdienlichen Hinweise!
      Grüße
      Kerstin
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.08.17 23:19:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Kerstin,

      zu 1: Das ist nicht klar geregelt.
      Ich würde nicht erklären solange es wirklich weniger als 801 Euro sind, aber die Unterlagen aufbewahren.

      Anmerkung: Wenn die Aktien irgendwann einmal mit Gewinn verkauft werden kann aber schnell ein höherer Gewinn entstehen, dann muss natürlich erklärt und versteuert werden.

      zu 2: Ja, zum Tageskurs in Euro umrechnen (es gibt offizielle Kurse, man kann aber auch irgendeinen Börsenkurs nehmen, die Unterschiede sind marginal und werden imho vom Finanzamt nicht bemängelt, jedenfalls solange es nicht um Millionen geht).

      Und die Quellensteuer in den USA beträgt für Steuerausländer genau 15%.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.08.17 14:21:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.510.320 von reckoner am 11.08.17 23:19:17Moin, moin kerstinr!


      Die Aussage von reckoner ist leider FALSCH.
      Die Problematik ist sogar ganz ausdrücklich im Gesetz klar geregelt.

      Die Lösung steht in § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG:

      "Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben."


      Da die Wertpapiere sich nicht in einem deutschen Depot, sondern im Ausland befunden haben, haben sie zu keinem Zeitpunkt der dt. KapESt unterlegen, haben somit z. B. auch nicht den Sparer-PB gemindert.

      > Die Brutto-Erträge sind somit zwingend in der Anlage KAP unter "Kapitalerträge die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben" einzutragen und damit zu versteuern.
      Avatar
      schrieb am 13.08.17 00:11:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,

      >>>Die Problematik ist sogar ganz ausdrücklich im Gesetz klar geregelt.

      Nein, ist sie eben nicht, denn im Gesetz heißt es auch: "Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag) ..." (EStG §20 Abs. 9).

      Und wenn man das tut bleibt nichts mehr übrig was man erklären müsste.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 13.08.17 17:20:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      Man muss in der Steuererklärung angeben, ob auf Dauer angelegte Beziehungen zu einem Geldinstitut im Ausland bestehen. Wenn man das ankreuzt, dürfte es es ziemlich schnell zu Nachfragen kommen.

      Ich würde die Dividenden zum historischen Tageskurs umrechnen (Oanda.com) und die Nachweise mit einreichen. Macht die Bank auch so, wenn Auslandsdividenden auf dem inländischen Bankkonto gutgeschrieben werden. welchen Kurs sollten die auch sonst nehmen.
      Auslandsbanken sind extrem heikel und wenn das FA die Unterlagen hat, kann es zumindest nicht mehr mit Steuerhinterziehung kommen.

      Ich würde Auslandserträge immer offen und transparent erklären. Die Diskussion s.o. würde ich nicht führen wollen. Das Finanzamt reagiert bei nicht angegebenen Auslandsbanken sehr unentspannt. Auch bei Summen die nicht so riesig sind kommt es dann schon schnell mal zu Hausbesuchen.

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      Avatar
      schrieb am 13.08.17 18:04:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ggf. kannst du die Aktien auch in ein deutsches Depot übertragen, da hättest du in der Zukunft diese ganzen Probleme bzw. Überlegungen garnicht mehr.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.08.17 18:28:35
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.516.341 von sy5643 am 13.08.17 18:04:51Noch einmal: Die Aussage von reckoner ist aus rechtlicher Sicht falsch!

      Sofern eine Anlage KAP zwecks Günstigerprüfung eingereicht wird, MÜSSEN die ausländischen Erträge deklariert werden.


      Wenn die gesetzliche Formulierung in § 32d EStG nicht ausreicht, hilft vielleicht ein Blick in das aktuelle Schreiben des BMF "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" vom 18.01.2016:

      Tz. 144 "Steuerpflichtige Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem
      Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (z. B. ... sowie Erträge aus ausländischen thesaurierenden
      Investmentfonds), HAT der Steuerpflichtige nach § 32d Absatz 3 Satz 1 EStG in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben."

      > Also "HAT anzugeben" und nicht "HAT anzugeben, sofern der Sparer-PB nicht überschritten wird".

      Die vollständige Erklärungspflicht liegt im Fall der Günstigerprüfung beim Steuerpflichtigen, die rechtliche Würdigung beim Finanzamt.


      Eine andere Frage ist natürlich "Welche Folgen hat die Nichtangabe der ausländischen Kapitalerträge?"

      In deinem speziellen Fall keine, weil die Einkünfte nach Abzug des Sparer-PB nur 0 Euro betragen. Ein Fall von Steuerhinterziehung kann somit nicht vorliegen.
      Avatar
      schrieb am 13.08.17 21:55:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bei einem ausl Broker bin ich nicht. Kann mir aber vorstellen, daß Nachweise über Kapitaleinkünfte (KE) unter Sparerpauschbetrag (SP) etwas mühsam zu erstellen sind. Nicht umsonst fragt kerstinr, ob sie (er) es machen soll. Liegen die KE darüber, muß man – klar.

      Ich sehe mehrere Möglichkeiten.
      1) Kästchen (ausl Geschäftsbez) nicht ankreuzen. Ausrede (wenn überhaupt jemals nötig): Geschäftsbeziehung war nicht auf Dauer angelegt.

      2)Kästchen ankreuzen – fertig. Die Steuerbearbeiter sind überlastet. Möglich, daß der Bearbeiter nicht weiter nachfragt. Und wenn, kommt ja nur dabei heraus: nicht steuerpflichtig.

      3) Kästchen ankreuzen – und kurzes Schreiben als Anlage: die KE lagen unter SP. Möglich, daß der Bearbeiter nicht weiter nachfragt. Und wenn, kommt ja nur dabei heraus: nicht steuerpflichtig.

      4) Anlage KAP ausfüllen mit Nachweisen (Kopien). Damit hat man sich gleich die Mühe gemacht, die man sich sparen wollte.

      Hausbesuche wird es bei KE unter SP ganz sicher nicht geben.
      Avatar
      schrieb am 14.08.17 00:37:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo,

      >>>Man muss in der Steuererklärung angeben, ob auf Dauer angelegte Beziehungen zu einem Geldinstitut im Ausland bestehen.

      Nein, das muss man nicht.
      Avatar
      schrieb am 14.08.17 01:09:02
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo,

      sorry, den letzten Beitrag wollte ich so nicht senden, war ein versehen. Hier nochmal komplett:

      >>>Man muss in der Steuererklärung angeben, ob auf Dauer angelegte Beziehungen zu einem Geldinstitut im Ausland bestehen.

      Nein, das muss man nicht. Gemeint war das Kreuz auf der letzten Seite des Hauptvordruckes, und das muss nicht ausgefüllt werden (siehe etwa: http://www.steuerrat24.de/dynasite.cfm?dsmid=106162&dspaid=8… ).


      >>>Auch bei Summen die nicht so riesig sind kommt es dann schon schnell mal zu Hausbesuchen.

      Warum halten sich solche Gerüchte nur so lange?
      Hast du nur mal einen einzigen Beleg für eine solche Hausdurchsuchung? Und komm' jetzt bitte nicht mit Hoeneß und Co., das ist absolut nicht vergleichbar.

      Normalerweise fordert das Finanzamt erst mal auf bestimmte Unklarheiten aufzulösen ("Was sind das für Zahlungen die sie da regelmäßig aus Timbuktu erhalten?", "Warum sind ihre Kapitalerträge plötzlich nur noch ein Zehntel derer in den Vorjahren?").


      >>>Sofern eine Anlage KAP zwecks Günstigerprüfung eingereicht wird, MÜSSEN die ausländischen Erträge deklariert werden.

      Aha, wer hat denn von Günstigerprüfung geredet? Natürlich ist es dann Pflicht, alle Kapitalerträge zu erklären, auch - und gerade - die im Ausland, das wird ausdrücklich verlangt.
      Hier war aber die Frage, was bei Kapitalerträgen unter 801 Euro zu tun ist. Und da spielt es keine Rolle ob sie aus dem Inland oder Ausland stammen, eine Erklärungspflicht sehe ich da nicht.
      Vergleichbar ist das etwa mit "Sonstigen Einkünften" unter 256 Euro, die brauchen auch gar nicht angegeben werden (wer will kann es tun, das erspart eventuell die ein oder andere Nachfrage, Pflicht ist es aber nicht).


      >>>4) Anlage KAP ausfüllen mit Nachweisen (Kopien). Damit hat man sich gleich die Mühe gemacht, die man sich sparen wollte.

      Ich hätte noch ein 5): Anlage KAP ausfüllen und keine Nachweise einreichen. Solange nämlich alles unter dem Sparer-Pauschbetrag liegt wird sich kaum ein Sachbearbeiter dafür interessieren.
      Nachweise werden meiner Erfahrung nach erst verlangt, wenn eine Steuererstattung erfolgen soll (etwa bei Verlusten im Ausland).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 14.08.17 17:08:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      1) "Das Kreuz" also nicht machen, weil Steuerrat24 sagt es wäre nicht rechtmäßig oO

      2) Hausbesuche: Ich arbeite in einer Steuerkanzlei als angestellter Steuerberater und ja es gibt diese Hausbesuche, vielleicht ist die Steuerfahndung in meiner Gegend auch nur besonders agressiv. Und dafür muss kein 5-stelliger Betrag im Raum stehen

      3) Ich wage anzuzweifeln, dass das genannte Depot wirklich so klein ist. Niemand hat in den USA ein Depot mit Aktien im Wert von 500 EUR. Und man braucht wirklich keine riesen Summen in Aktien anzulegen um den Sparer-Pauschbetrag zu knacken.
      Avatar
      schrieb am 14.08.17 23:05:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,

      >>>1) "Das Kreuz" also nicht machen, weil Steuerrat24 sagt es wäre nicht rechtmäßig oO

      Wieso Steuerrat24? Das kommt vom BMF. Der Link war nur das erste was ich gefunden hatte.
      Ich muss aber zugeben, dass ich mich an das Thema auch nur noch dunkel erinnern kann, ist ja schon ewig her. Jedenfalls wurde das damals durchaus diskutiert, und der einhellige Schluss war, dass diese Angabe nicht erfolgen muss (aus mehreren Gründen, einer war beispielsweise das dadurch ausländische Banken benachteiligt würden - was EU-Recht widerspricht). Das BMF hat dieser Meinung dann auch zugestimmt.
      Kurzzeitig war auch bei Elster die Angabe Pflicht (sonst ging die Plausi nicht durch), aber das wurde schnell wieder aufgehoben. Ich mache dort grundsätzlich keine Angaben, also nicht Ja und auch nicht Nein.


      >>>3) Ich wage anzuzweifeln, dass das genannte Depot wirklich so klein ist. Niemand hat in den USA ein Depot mit Aktien im Wert von 500 EUR. Und man braucht wirklich keine riesen Summen in Aktien anzulegen um den Sparer-Pauschbetrag zu knacken.

      Was sollen denn jetzt solche Spekulationen? Wie wissen doch das die gesamten Kapitalerträge unter 801 Euro lagen (nur unter dieser Voraussetzung gelten meine Posts hier im Thread).
      Außerdem braucht es - selbst bei Dividendenaktien - schon einen Betrag in Richtung 15.000 um Dividenden über dem Sparer-Pauschbetrag zu erzielen, wie kommst du auf 500?

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 15.08.17 10:21:43
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.510.284 von kerstinr am 11.08.17 23:06:55Vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten!

      Ich werde die Anlage KAP jetzt wohl vollständig mit allen Kapitalerträgen ausfüllen, ohne Nachweise dafür mitzusenden. Sollten Rückfragen dazu kommen, kann ich anhand meiner Unterlagen ja belegen, dass es wie angegeben < 801 EUR sind.

      Danke auch für den Hinweis, das Depot ggf. nach Deutschland umzuziehen. An diese Möglichkeit hatte ich noch gar nicht gedacht, die werde ich mal prüfen.
      Avatar
      schrieb am 08.12.17 15:33:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Kapitalerträge (Dividenden) aus US-Depot in Anlage KAP angeben
      Hallo,

      ich habe ein Depot bei Etrade US mit Aktien und bin in Deutschland steuerpflichtig.
      Wie gebe ich die Dividenden richtig in der Anlage KAP in der Steuererklärung an ?
      Ist das richtig ?
      In Zeile 15 die Erträge in EUR umgerechnet.
      Es wurden auch 15% US Quellensteuer abgezogen.
      Wo trage ich die in der Anlage KAP ein damit die auch auf die 25% deutsche Kapitalertragssteuer angerechnet werden. Gehören die in Zeile 51 "Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern" ? Berechnet dann das Finanzamt automatisch nur 10% deutsche Kapitalertragssteuer wegen des Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen ?
      Avatar
      schrieb am 08.12.17 16:07:14
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo HM61,

      ja, alles korrekt.

      Zeile 4 bzw. 5 und 12/13 musst du aber auch noch ausfüllen.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.12.17 17:30:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.406.067 von reckoner am 08.12.17 16:07:14Hallo Stefan,

      vielen Dank für die Infos.
      Zeilen 4 12/13 sind mir klar, wenn ich 5 ankreuze steht in der Anleitung:

      Liegt bei Ihnen insbesondere einer der folgenden Sachverhalte vor, können
      Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn
      • die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland
      der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden.
      In diesen Fällen tragen Sie bitte in das Feld in der Zeile 5 eine „1“, in der
      jeweiligen Zeile in der linken Spalte der Zeilen 7 bis 11 die Werte der betreffenden
      Steuerbescheinigung und ggf. in der rechten Spalte den jeweiligen
      korrigierten Betrag ein und erläutern Sie diesen in einer gesonderten
      Aufstellung.

      Also was müßte ich dann z.B bei 1000EUR Dividende und 150EUR US Quellensteuer Abzug in Zeile 7 schreiben ?

      Danke Hubert
      Avatar
      schrieb am 08.12.17 18:00:01
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hallo HM61,

      nein, imho betrifft dich das nicht. Ich verstehe das als für Personen, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.

      Den Unterschied zwischen Antrag Zeile 4 und 5 kennst du?

      Stefan


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