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    Suche Anwalt für BFH - Geltendmachung von Aktionverlust durch private Veräußerung und Depotübertrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.09.17 10:02:10 von
    neuester Beitrag 08.02.18 12:58:40 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.260.767
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      schrieb am 01.09.17 10:02:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kurzfassung Sachverhalt:

      Habe im Jahr 2013 Aktien einer Firma verkauft welche bereits nicht mehr an der Börse gelistet war (Steuerskandal, Bilanzierungsbetrug, etc). Verkaufserlös war lediglich 10 Euro. Das Finanzamt hat dieses Verlustgeschäft (ca. 5000 €) nicht akzeptiert. Ich habe vor dem FG München dagegen geklagt und auch Recht bekommen. Urteil erging im Juli 2017. Nun hat das FA Revision beim BFH eingelegt. Dort muss ich mich ja durch einen Anwalt vertreten lassen.

      Kann mir jemand eine gute Kanzlei für solche Dinge empfehlen oder besser noch jemand der mir diese Angelegenheit kostenlos vertritt. Ich denke dieser Sachverhalt ist es wert zu streiten und birgt eine Chance für viele Anleger, welche hier ähnliche Probleme haben.

      Ich habe kein Problem einzelnen Personen genauer Auszüge zu senden, möchte hier aber nicht preisgeben um welche Aktien es sich handelt. Wer weiß wo die Finanzbehörden überall mitlesen.

      Danke schon mal!

      Grüße aus Bayern
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.09.17 11:29:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.644.890 von Vinyard am 01.09.17 10:02:10
      Zitat von Vinyard: Ich habe vor dem FG München dagegen geklagt und auch Recht bekommen. Urteil erging im Juli 2017. Nun hat das FA Revision beim BFH eingelegt. Dort muss ich mich ja durch einen Anwalt vertreten lassen.


      Du hattes doch für die 1 Klage einen Anwalt. Kann er nicht für Dich walten ?
      Avatar
      schrieb am 01.09.17 11:46:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Klage vor dem FG habe ich komplett selbst gemacht! :)

      Vor dem BFH muss ich mich allerdings vertreten lassen........
      Avatar
      schrieb am 01.09.17 11:53:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Kann dir da die BaFin nicht mit einer Empfehlung oder Tip helfen ?

      Respekt übrigens für deine "Selbstverteidigung"
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.09.17 12:38:15
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.646.021 von Hufeisenmagnet am 01.09.17 11:53:10Am AG brauchst keinen Anwalt .. und ab einen Streitwert von über 5.000 Euro muss man sich vertreten lassen

      an TE: Anwälte erfragt man nicht so; mal mit gelbe Seiten versucht einen Fachanwalt zu suchen

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      schrieb am 01.09.17 13:47:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Anwaltszwang verstößt übrigens gegen die Grundrechtscharta der EU und gegen die ICCPR.

      Interssiert unsere schwarz-roten Superdemokraten wahrscheinlich nicht, solange noch behauptet werden kann, dass wir rechtsstaatlicher als der Kongo oder Uganda sind .:laugh:
      Avatar
      schrieb am 01.09.17 21:07:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.644.890 von Vinyard am 01.09.17 10:02:10
      Zitat von Vinyard: Kurzfassung Sachverhalt:

      Habe im Jahr 2013 Aktien einer Firma verkauft welche bereits nicht mehr an der Börse gelistet war (Steuerskandal, Bilanzierungsbetrug, etc). Verkaufserlös war lediglich 10 Euro. Das Finanzamt hat dieses Verlustgeschäft (ca. 5000 €) nicht akzeptiert. Ich habe vor dem FG München dagegen geklagt und auch Recht bekommen. Urteil erging im Juli 2017. Nun hat das FA Revision beim BFH eingelegt. Dort muss ich mich ja durch einen Anwalt vertreten lassen.

      Kann mir jemand eine gute Kanzlei für solche Dinge empfehlen oder besser noch jemand der mir diese Angelegenheit kostenlos vertritt. Ich denke dieser Sachverhalt ist es wert zu streiten und birgt eine Chance für viele Anleger, welche hier ähnliche Probleme haben.

      Ich habe kein Problem einzelnen Personen genauer Auszüge zu senden, möchte hier aber nicht preisgeben um welche Aktien es sich handelt. Wer weiß wo die Finanzbehörden überall mitlesen.

      Danke schon mal!

      Grüße aus Bayern


      Wie hat denn das FA argumentiert, das Du die Verluste nicht geltend machen kannst? Und wie begründen Sie die Revision?
      Avatar
      schrieb am 01.09.17 21:09:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      und kann es nicht noch kommen, dass das BFH die Revision gar nicht zu läßt?
      Avatar
      schrieb am 01.09.17 23:07:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Bund der Steuerzahler führt doch immer Musterklagen, der weiß bestimmt einen passenden Anwalt.
      Siehe die Homepage dort unter Musterklagen. Zum wertlosen Verfall von Optionen wurde z.B. schon geklagt, siehe Liste abgeschlossener Musterverfahren auf der Homepage. BFH, Urteil vom 12.01.2016 – IX R 48/14 (Thüringer FG – 3 K 1059/11)

      Dann käme noch die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger SdK in München in Frage, die beschäftigen sich auch regelmäßig mit der rechtsprechung in solchen Anleger-Steuerfragen und berichten in ihrer Mitgliederzeitschrift. Ich würde da mal eine Anfrage hinschicken, die wissen vielleicht auch was, wie der Stand der Rechtsprechung zum Thema ist und kennen andere Fälle.

      Hier im Forum kursierten doch in letzter Zeit auch einige Threads zu dem Thema. Bemühe mal die Volltextsuche. User Taxadvisor, der sich immer gut auskennt, scheint im Urlaub zu sein.
      Hier sind in Beitrag #7 noch Musterfälle angegeben:
      Thread: FA verweigert steuerliche Anerkennung von Totalverlust
      Avatar
      schrieb am 03.09.17 16:36:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Meine Erfahrung ist, das in Steuerangelegenheiten immer der tatsächliche Sachverhalt zählt und nichts anderes (ob positiv oder negativ). Du hast Aktien gekauft und damit verloren. Das ist der Sachverhalt. Und offensichtlich hast Du auch gewonnen und die zitierten Urteile bestätigen ja das.

      Offensichtlich versucht das Finanzamt trotz klaren Sachverhaltes und klarer Gesetzgebung und nach Gerichtsurteil einfach weiter machen zu wollen. Ich glaube dagegen kann man auch vorgehen, weil das Amtsmißbrauch ist. Ich bin da aber nicht so firm im Verwaltungsrecht. Das würde ich aber auch prüfen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.02.18 12:58:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.657.533 von bomike am 03.09.17 16:36:04
      Zitat von bomike: Meine Erfahrung ist, das in Steuerangelegenheiten immer der tatsächliche Sachverhalt zählt und nichts anderes (ob positiv oder negativ). Du hast Aktien gekauft und damit verloren. Das ist der Sachverhalt. Und offensichtlich hast Du auch gewonnen und die zitierten Urteile bestätigen ja das.

      Offensichtlich versucht das Finanzamt trotz klaren Sachverhaltes und klarer Gesetzgebung und nach Gerichtsurteil einfach weiter machen zu wollen. Ich glaube dagegen kann man auch vorgehen, weil das Amtsmißbrauch ist. Ich bin da aber nicht so firm im Verwaltungsrecht. Das würde ich aber auch prüfen.


      Diese Zeiten des klaren Sachverhaltes sind vorbei. Was früher ein klarer Sachverhalt ist, das wird heute mit den Unsinnigsten Argumenten seiten des Gesetzgebers versucht zu hintertreiben.
      Bestes Beispiel sind aufgelaufene Aktien-Verluste, die ab 2014 nicht mehr zur Anwendung kommen dürfen, ( bzw. mit Immobilien schon.). Diese Guthaben, wurden mir schlicht und einfach seitens des Fa gestohlen.
      Begründet wird das mit einem " Systemwechsel " der zum Abschluss gebracht werden soll.
      Mir ist bis heute noch schleierhaft, weshalb ein -Systemwechsel- zu einer Enteignung meines Guthaben
      bei dem FA führt, auch wenn der FH diese Regelung bestätigt hat. Eine Enteignung kann in Falle einer strafbaren Handlung erfolge, soweit klar, aber diese liegt hier ja nicht vor.
      Nur mal so!!!


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