Suche Anwalt für BFH - Geltendmachung von Aktionverlust durch private Veräußerung und Depotübertrag - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.09.17 10:02:10 von
neuester Beitrag 08.02.18 12:58:40 von
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Kurzfassung Sachverhalt:
Habe im Jahr 2013 Aktien einer Firma verkauft welche bereits nicht mehr an der Börse gelistet war (Steuerskandal, Bilanzierungsbetrug, etc). Verkaufserlös war lediglich 10 Euro. Das Finanzamt hat dieses Verlustgeschäft (ca. 5000 €) nicht akzeptiert. Ich habe vor dem FG München dagegen geklagt und auch Recht bekommen. Urteil erging im Juli 2017. Nun hat das FA Revision beim BFH eingelegt. Dort muss ich mich ja durch einen Anwalt vertreten lassen.
Kann mir jemand eine gute Kanzlei für solche Dinge empfehlen oder besser noch jemand der mir diese Angelegenheit kostenlos vertritt. Ich denke dieser Sachverhalt ist es wert zu streiten und birgt eine Chance für viele Anleger, welche hier ähnliche Probleme haben.
Ich habe kein Problem einzelnen Personen genauer Auszüge zu senden, möchte hier aber nicht preisgeben um welche Aktien es sich handelt. Wer weiß wo die Finanzbehörden überall mitlesen.
Danke schon mal!
Grüße aus Bayern
Habe im Jahr 2013 Aktien einer Firma verkauft welche bereits nicht mehr an der Börse gelistet war (Steuerskandal, Bilanzierungsbetrug, etc). Verkaufserlös war lediglich 10 Euro. Das Finanzamt hat dieses Verlustgeschäft (ca. 5000 €) nicht akzeptiert. Ich habe vor dem FG München dagegen geklagt und auch Recht bekommen. Urteil erging im Juli 2017. Nun hat das FA Revision beim BFH eingelegt. Dort muss ich mich ja durch einen Anwalt vertreten lassen.
Kann mir jemand eine gute Kanzlei für solche Dinge empfehlen oder besser noch jemand der mir diese Angelegenheit kostenlos vertritt. Ich denke dieser Sachverhalt ist es wert zu streiten und birgt eine Chance für viele Anleger, welche hier ähnliche Probleme haben.
Ich habe kein Problem einzelnen Personen genauer Auszüge zu senden, möchte hier aber nicht preisgeben um welche Aktien es sich handelt. Wer weiß wo die Finanzbehörden überall mitlesen.
Danke schon mal!
Grüße aus Bayern
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.644.890 von Vinyard am 01.09.17 10:02:10
Du hattes doch für die 1 Klage einen Anwalt. Kann er nicht für Dich walten ?
Zitat von Vinyard: Ich habe vor dem FG München dagegen geklagt und auch Recht bekommen. Urteil erging im Juli 2017. Nun hat das FA Revision beim BFH eingelegt. Dort muss ich mich ja durch einen Anwalt vertreten lassen.
Du hattes doch für die 1 Klage einen Anwalt. Kann er nicht für Dich walten ?
Die Klage vor dem FG habe ich komplett selbst gemacht!
Vor dem BFH muss ich mich allerdings vertreten lassen........
Vor dem BFH muss ich mich allerdings vertreten lassen........
Kann dir da die BaFin nicht mit einer Empfehlung oder Tip helfen ?
Respekt übrigens für deine "Selbstverteidigung"
Respekt übrigens für deine "Selbstverteidigung"
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.646.021 von Hufeisenmagnet am 01.09.17 11:53:10Am AG brauchst keinen Anwalt .. und ab einen Streitwert von über 5.000 Euro muss man sich vertreten lassen
an TE: Anwälte erfragt man nicht so; mal mit gelbe Seiten versucht einen Fachanwalt zu suchen
an TE: Anwälte erfragt man nicht so; mal mit gelbe Seiten versucht einen Fachanwalt zu suchen
Der Anwaltszwang verstößt übrigens gegen die Grundrechtscharta der EU und gegen die ICCPR.
Interssiert unsere schwarz-roten Superdemokraten wahrscheinlich nicht, solange noch behauptet werden kann, dass wir rechtsstaatlicher als der Kongo oder Uganda sind .
Interssiert unsere schwarz-roten Superdemokraten wahrscheinlich nicht, solange noch behauptet werden kann, dass wir rechtsstaatlicher als der Kongo oder Uganda sind .
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.644.890 von Vinyard am 01.09.17 10:02:10
Wie hat denn das FA argumentiert, das Du die Verluste nicht geltend machen kannst? Und wie begründen Sie die Revision?
Zitat von Vinyard: Kurzfassung Sachverhalt:
Habe im Jahr 2013 Aktien einer Firma verkauft welche bereits nicht mehr an der Börse gelistet war (Steuerskandal, Bilanzierungsbetrug, etc). Verkaufserlös war lediglich 10 Euro. Das Finanzamt hat dieses Verlustgeschäft (ca. 5000 €) nicht akzeptiert. Ich habe vor dem FG München dagegen geklagt und auch Recht bekommen. Urteil erging im Juli 2017. Nun hat das FA Revision beim BFH eingelegt. Dort muss ich mich ja durch einen Anwalt vertreten lassen.
Kann mir jemand eine gute Kanzlei für solche Dinge empfehlen oder besser noch jemand der mir diese Angelegenheit kostenlos vertritt. Ich denke dieser Sachverhalt ist es wert zu streiten und birgt eine Chance für viele Anleger, welche hier ähnliche Probleme haben.
Ich habe kein Problem einzelnen Personen genauer Auszüge zu senden, möchte hier aber nicht preisgeben um welche Aktien es sich handelt. Wer weiß wo die Finanzbehörden überall mitlesen.
Danke schon mal!
Grüße aus Bayern
Wie hat denn das FA argumentiert, das Du die Verluste nicht geltend machen kannst? Und wie begründen Sie die Revision?
und kann es nicht noch kommen, dass das BFH die Revision gar nicht zu läßt?
Der Bund der Steuerzahler führt doch immer Musterklagen, der weiß bestimmt einen passenden Anwalt.
Siehe die Homepage dort unter Musterklagen. Zum wertlosen Verfall von Optionen wurde z.B. schon geklagt, siehe Liste abgeschlossener Musterverfahren auf der Homepage. BFH, Urteil vom 12.01.2016 – IX R 48/14 (Thüringer FG – 3 K 1059/11)
Dann käme noch die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger SdK in München in Frage, die beschäftigen sich auch regelmäßig mit der rechtsprechung in solchen Anleger-Steuerfragen und berichten in ihrer Mitgliederzeitschrift. Ich würde da mal eine Anfrage hinschicken, die wissen vielleicht auch was, wie der Stand der Rechtsprechung zum Thema ist und kennen andere Fälle.
Hier im Forum kursierten doch in letzter Zeit auch einige Threads zu dem Thema. Bemühe mal die Volltextsuche. User Taxadvisor, der sich immer gut auskennt, scheint im Urlaub zu sein.
Hier sind in Beitrag #7 noch Musterfälle angegeben:
Thread: FA verweigert steuerliche Anerkennung von Totalverlust
Siehe die Homepage dort unter Musterklagen. Zum wertlosen Verfall von Optionen wurde z.B. schon geklagt, siehe Liste abgeschlossener Musterverfahren auf der Homepage. BFH, Urteil vom 12.01.2016 – IX R 48/14 (Thüringer FG – 3 K 1059/11)
Dann käme noch die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger SdK in München in Frage, die beschäftigen sich auch regelmäßig mit der rechtsprechung in solchen Anleger-Steuerfragen und berichten in ihrer Mitgliederzeitschrift. Ich würde da mal eine Anfrage hinschicken, die wissen vielleicht auch was, wie der Stand der Rechtsprechung zum Thema ist und kennen andere Fälle.
Hier im Forum kursierten doch in letzter Zeit auch einige Threads zu dem Thema. Bemühe mal die Volltextsuche. User Taxadvisor, der sich immer gut auskennt, scheint im Urlaub zu sein.
Hier sind in Beitrag #7 noch Musterfälle angegeben:
Thread: FA verweigert steuerliche Anerkennung von Totalverlust
Meine Erfahrung ist, das in Steuerangelegenheiten immer der tatsächliche Sachverhalt zählt und nichts anderes (ob positiv oder negativ). Du hast Aktien gekauft und damit verloren. Das ist der Sachverhalt. Und offensichtlich hast Du auch gewonnen und die zitierten Urteile bestätigen ja das.
Offensichtlich versucht das Finanzamt trotz klaren Sachverhaltes und klarer Gesetzgebung und nach Gerichtsurteil einfach weiter machen zu wollen. Ich glaube dagegen kann man auch vorgehen, weil das Amtsmißbrauch ist. Ich bin da aber nicht so firm im Verwaltungsrecht. Das würde ich aber auch prüfen.
Offensichtlich versucht das Finanzamt trotz klaren Sachverhaltes und klarer Gesetzgebung und nach Gerichtsurteil einfach weiter machen zu wollen. Ich glaube dagegen kann man auch vorgehen, weil das Amtsmißbrauch ist. Ich bin da aber nicht so firm im Verwaltungsrecht. Das würde ich aber auch prüfen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.657.533 von bomike am 03.09.17 16:36:04
Diese Zeiten des klaren Sachverhaltes sind vorbei. Was früher ein klarer Sachverhalt ist, das wird heute mit den Unsinnigsten Argumenten seiten des Gesetzgebers versucht zu hintertreiben.
Bestes Beispiel sind aufgelaufene Aktien-Verluste, die ab 2014 nicht mehr zur Anwendung kommen dürfen, ( bzw. mit Immobilien schon.). Diese Guthaben, wurden mir schlicht und einfach seitens des Fa gestohlen.
Begründet wird das mit einem " Systemwechsel " der zum Abschluss gebracht werden soll.
Mir ist bis heute noch schleierhaft, weshalb ein -Systemwechsel- zu einer Enteignung meines Guthaben
bei dem FA führt, auch wenn der FH diese Regelung bestätigt hat. Eine Enteignung kann in Falle einer strafbaren Handlung erfolge, soweit klar, aber diese liegt hier ja nicht vor.
Nur mal so!!!
Zitat von bomike: Meine Erfahrung ist, das in Steuerangelegenheiten immer der tatsächliche Sachverhalt zählt und nichts anderes (ob positiv oder negativ). Du hast Aktien gekauft und damit verloren. Das ist der Sachverhalt. Und offensichtlich hast Du auch gewonnen und die zitierten Urteile bestätigen ja das.
Offensichtlich versucht das Finanzamt trotz klaren Sachverhaltes und klarer Gesetzgebung und nach Gerichtsurteil einfach weiter machen zu wollen. Ich glaube dagegen kann man auch vorgehen, weil das Amtsmißbrauch ist. Ich bin da aber nicht so firm im Verwaltungsrecht. Das würde ich aber auch prüfen.
Diese Zeiten des klaren Sachverhaltes sind vorbei. Was früher ein klarer Sachverhalt ist, das wird heute mit den Unsinnigsten Argumenten seiten des Gesetzgebers versucht zu hintertreiben.
Bestes Beispiel sind aufgelaufene Aktien-Verluste, die ab 2014 nicht mehr zur Anwendung kommen dürfen, ( bzw. mit Immobilien schon.). Diese Guthaben, wurden mir schlicht und einfach seitens des Fa gestohlen.
Begründet wird das mit einem " Systemwechsel " der zum Abschluss gebracht werden soll.
Mir ist bis heute noch schleierhaft, weshalb ein -Systemwechsel- zu einer Enteignung meines Guthaben
bei dem FA führt, auch wenn der FH diese Regelung bestätigt hat. Eine Enteignung kann in Falle einer strafbaren Handlung erfolge, soweit klar, aber diese liegt hier ja nicht vor.
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