Advanced Blockchain AG - Top Blockchain Venture (Seite 2530)
eröffnet am 15.10.17 11:09:14 von
neuester Beitrag 15.05.25 21:32:08 von
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Aktuelle Marktkapitalisierung sehr gering, wenn man bedenkt welch ein Netzwerk und Kooperationen die Firma schon aufgebaut hat.
Werden die Projekte zudem die nächsten Tage / Wochen vorgestellt, geht der Kurs wieder nach oben.
Kaum ein Anleger hat diese Firma derzeit auf dem Schirm.
Werden die Projekte zudem die nächsten Tage / Wochen vorgestellt, geht der Kurs wieder nach oben.
Kaum ein Anleger hat diese Firma derzeit auf dem Schirm.
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.099.549 von Oxymoron69 am 31.10.18 00:13:54Freiverkehr: Vor- und Nachteile, die nach Inkrafttreten der europäischen Marktmissbrauchsverordnung zu beachten sind.
Unternehmen, die an die Börse gehen wollen, können viele Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten vermeiden, indem sie ihre Aktien nur im Freiverkehr listen. Mit Inkrafttreten der europäischen Marktmissbrauchsverordnung wird dieser Vorteil weitgehend entfallen.
Das könnte viele Unternehmen dazu bewegen, ihre Aktien künftig im regulierten Markt notieren zu lassen oder alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen.
Vorteile des Freiverkehrs
Unternehmen, die ihre Aktien nur im Freiverkehr listen, sind von einigen Pflichten ausgenommen. Beispielsweise müssen sie keine „Directors‘ Dealings″ melden, also Geschäfte ihrer Führungspersonen mit Aktien der eigenen Gesellschaft.
Auch besteht keine gesetzliche Pflicht, Insiderinformationen unverzüglich in einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Insiderinformationen sind kursrelevante Informationen über den Emittenten oder seine Aktien. Zwar enthalten die Bedingungen der Börsen oft eine entsprechende Offenlegungspflicht. Allerdings ist die Kontrolle durch die Börsen weniger strikt als im regulierten Markt, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird.
Unternehmen, deren Aktien nur im Freiverkehr notiert sind, müssen auch keine Insiderlisten führen. In diesen Listen sind alle für das Unternehmen tätigen Personen zu verzeichnen, die Zugang zu Insiderinformationen haben.
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist mit einem beachtlichen Aufwand verbunden, der besonders für kleine börsennotierte Gesellschaften mit schwacher Finanzkraft und geringen personellen Kapazitäten problematisch sein kann. Beispielsweise muss laufend überprüft werden, ob der Eintritt neuer Umstände als Insiderinformation zu qualifizieren ist. Ob eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht, lässt sich oft nur mit Rechtsberatung beurteilen.
https://www.cmshs-bloggt.de/gesellschaftsrecht/aktienrecht/m…
Unternehmen, die an die Börse gehen wollen, können viele Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten vermeiden, indem sie ihre Aktien nur im Freiverkehr listen. Mit Inkrafttreten der europäischen Marktmissbrauchsverordnung wird dieser Vorteil weitgehend entfallen.
Das könnte viele Unternehmen dazu bewegen, ihre Aktien künftig im regulierten Markt notieren zu lassen oder alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen.
Vorteile des Freiverkehrs
Unternehmen, die ihre Aktien nur im Freiverkehr listen, sind von einigen Pflichten ausgenommen. Beispielsweise müssen sie keine „Directors‘ Dealings″ melden, also Geschäfte ihrer Führungspersonen mit Aktien der eigenen Gesellschaft.
Auch besteht keine gesetzliche Pflicht, Insiderinformationen unverzüglich in einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Insiderinformationen sind kursrelevante Informationen über den Emittenten oder seine Aktien. Zwar enthalten die Bedingungen der Börsen oft eine entsprechende Offenlegungspflicht. Allerdings ist die Kontrolle durch die Börsen weniger strikt als im regulierten Markt, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird.
Unternehmen, deren Aktien nur im Freiverkehr notiert sind, müssen auch keine Insiderlisten führen. In diesen Listen sind alle für das Unternehmen tätigen Personen zu verzeichnen, die Zugang zu Insiderinformationen haben.
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist mit einem beachtlichen Aufwand verbunden, der besonders für kleine börsennotierte Gesellschaften mit schwacher Finanzkraft und geringen personellen Kapazitäten problematisch sein kann. Beispielsweise muss laufend überprüft werden, ob der Eintritt neuer Umstände als Insiderinformation zu qualifizieren ist. Ob eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht, lässt sich oft nur mit Rechtsberatung beurteilen.
https://www.cmshs-bloggt.de/gesellschaftsrecht/aktienrecht/m…
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.099.540 von Paxton14 am 31.10.18 00:10:13Wieso denn unschön? Dasjenige, was mondstein81 vorbringt, ist doch legitim, oder nicht?
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.099.474 von mondstein81 am 30.10.18 23:55:20Korrekt. Die Meldeschwellen von 3% etc. gelten nur für den organisierten Markt, also nicht für den Freiverkehr in D‘dorf.
Sollte allerdings ein Organmitglied (Vorstand, AR oder eine diesen nahestehende Person) kaufen oder verkaufen, muss eine Directors‘ Dealings veröffentlicht werden. Soweit ersichtlich, gab/gibt es derartige Meldungen nicht. Zu einem „Abladen“ seitens eines Organmitglieds oder einer einem Organmitglied nahestehenden Person dürfte es deshalb nicht gekommen sein.
Sollte allerdings ein Organmitglied (Vorstand, AR oder eine diesen nahestehende Person) kaufen oder verkaufen, muss eine Directors‘ Dealings veröffentlicht werden. Soweit ersichtlich, gab/gibt es derartige Meldungen nicht. Zu einem „Abladen“ seitens eines Organmitglieds oder einer einem Organmitglied nahestehenden Person dürfte es deshalb nicht gekommen sein.
So wird das Forum langsam unschön um es vorsichtig auszudrücken
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.099.462 von VanHeutenaker am 30.10.18 23:51:35ich sehe keinen Fehler meiner Interpretation:
a) es fand rechnerisch kein korrekter Bezugsrechtabschlag bei der ersten Kapitalerhöhung statt. Umsatzloser Tag. Orderbuch wird bei exBzgr gelöscht
b) bis zur Kapitalerhöhung gab es an 33 Handelstagen nur an 7 Handelstagen Umsätze. Nach der 1.Kapitalerhöhung gab es insgesamt nur noch 2 umsatzlose Tage. In meinen Augen schon ein interessantes Verhältnis, weil die Zeiträume sich extrem unterscheiden. Ich kann mich noch damals erinnern, wie der Kurs jeden Tag umsatzlos nach oben taxiert wurde. Ich beobachte die Aktie schon seit Notierungsaufnahme.
Wie ist Deine Interpretation?
a) es fand rechnerisch kein korrekter Bezugsrechtabschlag bei der ersten Kapitalerhöhung statt. Umsatzloser Tag. Orderbuch wird bei exBzgr gelöscht
b) bis zur Kapitalerhöhung gab es an 33 Handelstagen nur an 7 Handelstagen Umsätze. Nach der 1.Kapitalerhöhung gab es insgesamt nur noch 2 umsatzlose Tage. In meinen Augen schon ein interessantes Verhältnis, weil die Zeiträume sich extrem unterscheiden. Ich kann mich noch damals erinnern, wie der Kurs jeden Tag umsatzlos nach oben taxiert wurde. Ich beobachte die Aktie schon seit Notierungsaufnahme.
Wie ist Deine Interpretation?
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.099.486 von VanHeutenaker am 30.10.18 23:58:50
Ich revidiere meine Aussage. Vielen Dank
Ich revidiere meine Aussage. Vielen Dank
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.099.474 von mondstein81 am 30.10.18 23:55:20Das ist gut u. schön, aber war leider nicht die Antwort auf meine Frage.
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.099.396 von VanHeutenaker am 30.10.18 23:34:32§13 Wertpapierhandelsgesetz
3. Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Ich vermute die Advanced Blockchain notiert noch im Freiverkehr, was als nicht organisierter Markt gilt! Das tiefste Marktsegment einer Wertpapierbörse.
3. Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Ich vermute die Advanced Blockchain notiert noch im Freiverkehr, was als nicht organisierter Markt gilt! Das tiefste Marktsegment einer Wertpapierbörse.
Antwort auf Beitrag Nr.: 59.099.444 von mondstein81 am 30.10.18 23:46:10Ihre Interpretation der Kurse ist falsch.
Die Stückzahlen sind viel zu klein, als dass auch nur einer der Ankeraktionäre die "höheren" Kurse genutzt haben soll um zu verkaufen.
Wissen Sie denn, wie hoch die Anzahl der Stücke im Umlauf sind?
Die Stückzahlen sind viel zu klein, als dass auch nur einer der Ankeraktionäre die "höheren" Kurse genutzt haben soll um zu verkaufen.
Wissen Sie denn, wie hoch die Anzahl der Stücke im Umlauf sind?
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