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    Wie bekomme ich die automatisch einbehaltene Kapitalertragssteuer zurück? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.10.17 18:48:58 von
    neuester Beitrag 08.11.17 09:55:15 von
    Beiträge: 31
    ID: 1.265.801
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      Avatar
      schrieb am 31.10.17 18:48:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      durch einen Fehler bei einer internen Depotübertragung wurde die Übertragung entgeltlich vorgenommen obwohl die Wertpapiere vor 2009 gekauft wurden. Es hätte eine unentgeltliche Übertragung werden sollen.
      Durch diesen Übertragungsfehler ( einfach den Haken an der falschen Stelle gesetzt) wird die Kapitalertragssteuer automatisch an das FA abgeführt obwohl es ein Altbestand ist.
      Die Online-Bank meint , dass man diesen Übertragungsfehler nicht rückgängig machen kann.

      Beim FA wird die einbehaltene Kapitalertragssteuer mit dem Sparer-Freibetrag verrechnet, so dass ich das Geld nicht zurück bekomme.

      Hat da jemand Erfahrung mit solch einem Fall?
      Avatar
      schrieb am 31.10.17 21:28:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Satsuma,
      versteh ich nicht. Vor 2009 gekauft, dann behält die Depotbank gar keine Abgsteuer ein.

      Gerade wenn du noch unverbrauchten Sparer-Pauschbetrag hast, wird dir Abgsteuer erstattet. Das ist jedenfalls für den Empfänger deiner Wertpapiere günstig, denn er hat ja nun einen höheren Einkaufskurs. Auch sein Schenkungs-Freibetrag wird nicht kleiner. Die Bank meldet dem FA nämlich jede Schenkung.

      Zum „Häkchen rückgänig machen“ kann ich nichts sagen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.11.17 11:07:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.068.325 von alzwo am 31.10.17 21:28:37
      Zitat von alzwo: Satsuma,
      versteh ich nicht. Vor 2009 gekauft, dann behält die Depotbank gar keine Abgsteuer ein.

      Das ist ja der Fehler. Bei der Depotübertragung wurde die Übertragungsart "entgeltlich"
      ausgewählt. Das bedeutet, dass die Bank die Steuer abführt.
      Avatar
      schrieb am 01.11.17 15:49:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,

      ich kann die Schilderung auch nicht nachvollziehen.

      Vor 2009 gekaufte Wertpapiere sind grundsätzlich steuerfrei (mit wenigen Ausnahmen, etwa Finanzinnovationen - dazu die Frage: um was genau handelt es sich?).
      Dabei spielt es keine Rolle ob über eine Börse, im Direkthandel oder sonst wie verkauft wurde.

      Hast du keine Bescheinigung bekommen?

      Und unberechtigt abgeführte Steuern erstattet das Finanzamt natürlich auch, noch etwas unverständliches.

      Stefan
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.17 18:09:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.073.833 von reckoner am 01.11.17 15:49:47Ich schildere den Vorgang noch einmal:

      Ich habe ein Depot bei der Bank. Meine verstorbene Mutter hatte auch ein Depot bei der gleichen Bank.
      Ich hatte Vollmacht und Zugriff zu dem Depot meiner Mutter.
      Im Depot meiner Mutter waren Fonds die sie vor 2009 gekauft hatte.
      Ich habe online das Depot meiner Mutter auf mein Depot übertragen. Bei diesem Übertrag ist der Fehler passiert. Bei dem steuerfreien (weil vor 2009 gekauft) hätte ich den Haken bei unentgeltlicher Übertrag machen müssen. Statt dessen habe ich den Haken bei entgeltlicher Übertrag gemacht. Bei einem entgeltlichen Übertrag führt die Bank die Steuer automatisch ab.

      Beim FA geht die abgeführte Steuer in dem Sparerfreibetrag unter und wird nicht ausgezahlt.
      3 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 01.11.17 19:14:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.075.144 von Satsuma am 01.11.17 18:09:13
      Zitat von Satsuma: Ich schildere den Vorgang noch einmal:

      Ich habe ein Depot bei der Bank. Meine verstorbene Mutter hatte auch ein Depot bei der gleichen Bank.
      Ich hatte Vollmacht und Zugriff zu dem Depot meiner Mutter.
      Im Depot meiner Mutter waren Fonds die sie vor 2009 gekauft hatte.
      Ich habe online das Depot meiner Mutter auf mein Depot übertragen. Bei diesem Übertrag ist der Fehler passiert. Bei dem steuerfreien (weil vor 2009 gekauft) hätte ich den Haken bei unentgeltlicher Übertrag machen müssen. Statt dessen habe ich den Haken bei entgeltlicher Übertrag gemacht. Bei einem entgeltlichen Übertrag führt die Bank die Steuer automatisch ab.

      Beim FA geht die abgeführte Steuer in dem Sparerfreibetrag unter und wird nicht ausgezahlt.


      So wie Du es schilderst, müsste es sich um die beim Verkauf der KapErtSt unterliegenden Thesaurierungen der Halteperiode handeln. Sofern Du nachweisen kannst, dass Deine Mutter diese Thesaurierungen versteuert hat, kannst Du Dir über den Sonderausweis in der Steuerbescheinigung die Steuer zurück holen. Bei Dir wäre es aber dann Neubestand, mit der Folge der Steuerpflicht der zukünftigen Wertsteigerungen. Das dem FA - auch mit Wirkung für die Zukunft und den späteren Verkauf - klar zu machen, ist schon schwieriger. Auf die Bankebene bekommt man die Steuerfreiheit nicht zurück.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.17 21:06:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      >>>Bei einem entgeltlichen Übertrag führt die Bank die Steuer automatisch ab.

      Das ist ja grundsätzlich auch korrekt. Aber, bei Altbestand fällt gar keine Steuer an.
      Nun wissen wir auch, dass es sich um einen Fonds handelt, und da liegt die bereits von Taxadvisor getätigte Vermutung nahe, dass es sich um einen thesaurierenden Fonds handelt.
      Ist das der Fall? Und wenn ja, hat deine Mutter die Thesaurierungen regelmäßig versteuert? Oder lagen die Kapitalerträge mitsamt diesem Betrag immer unter dem Sparer-Pauschbetrag?
      Bist du im Besitz der Steuerunterlagen, am Besten seit Kauf?


      >>>Beim FA geht die abgeführte Steuer in dem Sparerfreibetrag unter und wird nicht ausgezahlt.

      Wer sagt das? Der Satz ist so wie du ihn wiedergibst jedenfalls grundfalsch, es stimmt genau das Gegenteil (wenn der Betrag unter den Sparer-Pauschbetrag fällt, dann wird die Steuer komplett erstattet).

      Wie hoch waren die Kapitalerträge der Mutter in dem betreffenden Jahr insgesamt? Unter dem Sparer-Pauschbetrag?

      Noch ein Ansatz wäre die Günstigerprüfung, da reden wir aber besser erst drüber wenn mehr Klarheit herrscht.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.11.17 13:15:06
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.076.641 von reckoner am 01.11.17 21:06:34Hallo Stefan,
      erst mal herzlichen Dank für Deine Mühe mir zu helfen.:):):)
      Es dauert ein Weilchen bis ich die Papiere gefunden und gesichtet habe ( bin noch nicht fertig)

      nachfolgend das Thema mit dem Sparer-Freibetrag:
      >>>Beim FA geht die abgeführte Steuer in dem Sparerfreibetrag unter und wird nicht ausgezahlt.

      >>>>Wer sagt das? Der Satz ist so wie du ihn wiedergibst jedenfalls grundfalsch, es stimmt genau das Gegenteil (wenn der Betrag unter den Sparer-Pauschbetrag fällt, dann wird die Steuer komplett erstattet).

      In meinem Fall wurde ein Teil des Gewinnes mit dem Rest des Sparer-Pauschbetrages verrechnet.
      Von der Bemessungsgrundlage wurden 25% KapSt. errechnet und von meinem Kurswert abgezogen.

      Diesen einbehaltenen Betrag möchte ich zurück fordern weil das Wertpapier vor 2009 gekauft wurde.

      Mir ist nur nicht klar wie ich das dem FA verdeutlichen kann.

      Grüße
      Satsuma
      Avatar
      schrieb am 03.11.17 16:21:11
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.075.714 von Taxadvisor am 01.11.17 19:14:53@ Taxadvisor
      Ich hatte gehofft, dass auf der "Bankebene" der Altbestand wieder eingegeben werden kann.
      Die Bank meinte dass es nicht möglich sei. ( Zu umständlich oder wirklich nicht machbar?)

      Die Kapitalerträge meiner Mutter lagen immer unter dem Sparer-Freibetrag.

      Ich fürchte dass ich mich mit dem FA auseinandersetzen muss.

      Grüße
      Satsuma
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.11.17 17:26:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo,

      >>>In meinem Fall wurde ein Teil des Gewinnes mit dem Rest des Sparer-Pauschbetrages verrechnet.

      Nochmal, wurde wirklich der Kursgewinn besteuert, oder doch nur die Thesaurierungen?
      Wenn es nämlich nur die Thesaurierungen waren, dann hat das rein gar nichts mit dem Kaufzeitpunkt zu tun.

      Noch eine Anschlussfrage (weil du "Bemessungsgrundlage" schreibst): Waren der Bank die Anschaffungskosten überhaupt bekannt? Steht auf der Abrechnung "Ersatzbemessungsgrundlage"?


      >>>Ich fürchte dass ich mich mit dem FA auseinandersetzen muss.

      Ja und, wo ist nun das Problem?

      Weiter oben hattest du aber noch geschrieben "Beim FA geht die abgeführte Steuer in dem Sparerfreibetrag unter und wird nicht ausgezahlt.". Und daraus hatte ich sogar geschlossen, dass du das bereits ohne Erfolg versucht hast. Und daher wunderte mich die Aussage ja so, denn es ist absolut kein Problem die Steuern erstattet zu bekommen (sofern man alle Unterlagen hat jedenfalls).


      >>>Die Kapitalerträge meiner Mutter lagen immer unter dem Sparer-Freibetrag.

      Auch mit den Thesaurierungen? (ich gehe jetzt mal davon aus, dass es ein solcher Fonds ist)
      Und kannst du das belegen?

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.11.17 20:39:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.094.254 von reckoner am 03.11.17 17:26:15Hallo,
      ich bin wirklich beeindruckt wie viel Mühe Du Dir gibst... Danke!!!!

      >>>Nochmal, wurde wirklich der Kursgewinn besteuert, oder doch nur die Thesaurierungen?
      Wenn es nämlich nur die Thesaurierungen waren, dann hat das rein gar nichts mit dem
      Kaufzeitpunkt zu tun.

      Es wurde der Kursgewinn versteuert.

      >>>Noch eine Anschlussfrage (weil du "Bemessungsgrundlage" schreibst): Waren der Bank die Anschaffungskosten überhaupt bekannt? Steht auf der Abrechnung "Ersatzbemessungsgrundlage"?

      Die Anschaffungskosten der Wertpapiere müssten der Bank bekannt gewesen sein weil die Wertpapiere 2006 von einer anderen Bank übertragen wurden.
      Auf der Abrechnung steht "Bemessungsgrundlage für KapSt"

      >>>Weiter oben hattest du aber noch geschrieben "Beim FA geht die abgeführte Steuer in dem Sparerfreibetrag unter und wird nicht ausgezahlt.". Und daraus hatte ich sogar geschlossen, dass du das bereits ohne Erfolg versucht hast. Und daher wunderte mich die Aussage ja so, denn es ist absolut kein Problem die Steuern erstattet zu bekommen (sofern man alle Unterlagen hat jedenfalls).

      Ich war mit meinem Problem beim FA und habe den Fall geschildert. Der Sachbearbeiter war damit völlig überfordert und konnte mir keinen Lösungsvorschlag unterbreiten. Ich soll den Fall mit der nächsten Einkommensteuererklärung vorlegen.:confused::confused::confused:
      Wenn Du meinst dass es kein Problem ist die Steuern erstattet zu bekommen dann beruhigt mich das ein wenig. Die erforderlichen Unterlagen sind alle vorhanden.

      >>>Auch mit den Thesaurierungen? (ich gehe jetzt mal davon aus, dass es ein solcher Fonds ist)
      Und kannst du das belegen?

      Es handelt sich um einen Fonds mit Thesaurierung. Die Bestätigung der Wiederanlagen sind vorhanden.
      Für Versteuerung von Thesaurierungen habe ich nichts gefunden.

      Grüße
      Satsuma
      Avatar
      schrieb am 03.11.17 23:23:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      Satsuma,
      zur Versteuerung von thesaurierenden Fonds kann ich nichts sagen. Nach den Andeutungen, die du machst, sehe ich deinen Fall so:

      Deine Mutter ist in diesem Jahr verstorben. Du hattest eine Vollmacht über den Tod hinaus. Das Konto deiner Mutter (und nicht dein Konto) ist mit Steuer belastet worden, weil ihr Freistellungsauftrag überschritten wurde.

      Der entgeltliche Übertrag ist gar nicht soooo tragisch. Natürlich hast du jetzt einen Fonds mit vermutlich hohem Einstandskurs. Wenn der demnächst fällt, kannst du bei Verkauf einen Verlust geltend machen. Bei unentgeltlichem Übertrag wäre das nicht möglich.

      Außerdem nutzt du noch das wahrscheinlich geringe Einkommen deiner Mutter in 2017 aus. 2018 machst du für deine Mutter eine Steuererklärung mit Anlage KAP. Wahrscheinlich werden ihr alle gezahlten Steuern erstattet. Wenn du der einzige Erbe bist, kommen sie dir zugute.
      Avatar
      schrieb am 03.11.17 23:27:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,

      >>>Die Anschaffungskosten der Wertpapiere müssten der Bank bekannt gewesen sein weil die Wertpapiere 2006 von einer anderen Bank übertragen wurden.

      Nein, das stimmt wahrscheinlich nicht. 2006 wurden und mussten diese Daten noch nicht mit übertragen werden.
      Was mich aber wundert: Mindestens der Fakt, dass die Anschaffung vor 2009 erfolgte sollte eigentlich bekannt sein (Übertrag zwischen zwei inländischen Banken vorausgesetzt). In welchem Jahr fand dieser frühere Übertrag denn statt?

      Ich würde in der Steuererklärung den Betrag komplett korrigieren, Begründung: Die Wertpapiere waren schon vor 2009 im Bestand. Dazu dann die Kaufabrechnung oder einen Depotauszug von 2008 beilegen.


      >>>Der Sachbearbeiter war damit völlig überfordert und konnte mir keinen Lösungsvorschlag unterbreiten. Ich soll den Fall mit der nächsten Einkommensteuererklärung vorlegen.

      Ja, das ist auch richtig. Was hätte er denn sonst tun sollen? Dir die Kohle in die Hand drücken?
      Das Finanzamt erstattet natürlich nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung.


      >>>Für Versteuerung von Thesaurierungen habe ich nichts gefunden.

      Das sollte ich vielleicht nochmal etwas erklären (alles Rechtslage bis heute, ändert sich demnächst):
      Grundsätzlich sind Thesaurierungen (=nicht ausgeschüttete Gewinne eines Fonds) jährlich zu versteuern. Dazu gibt es meist auch einen Hinweis auf der Steuerbescheinigung der Bank.
      Da das aber - im Gegensatz zur Abgeltungsteuer - nicht automatisch erfolgt hat der Gesetzgeber quasi noch ein Sicherheitsnetz gespannt, die Bank muss beim Verkauf der Fondsanteile sämtliche Thesaurierungen (nach)versteuern. Anmerkung: Dein - falscher - Übertrag gilt als Verkauf.
      Wer nun immer alles richtig versteuert hat, der kann sich diese nochmalige Steuer einfach zurückholen, indem er es in der Steuererklärung korrigiert (Begründung: Erträge wurden schon in den Jahren x bis y erklärt, siehe dort).
      Soweit so gut. Nun gibt es aber Personen, die unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen und deshalb keine Anlage/n KAP eingereicht haben. Dort kann das Finanzamt dann auch nichts nachprüfen, also könnte die Korrektur abgelehnt bzw. weitere Nachweise gefordert werden (im Extremfall alle Anlagen KAP der betreffenden Jahre mit den zugehörigen Steuerbescheinigungen der Bank/en).
      Und das kann ziemlich aufwendig werden, weshalb ich manchmal dazu rate, auch Kapitalerträge unter dem Sparer-Pauschbetrag zu erklären; aber egal, hilft dir nicht mehr.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.11.17 15:02:26
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.093.606 von Satsuma am 03.11.17 16:21:11
      Zitat von Satsuma: @ Taxadvisor
      Ich hatte gehofft, dass auf der "Bankebene" der Altbestand wieder eingegeben werden kann.
      Die Bank meinte dass es nicht möglich sei. ( Zu umständlich oder wirklich nicht machbar?)


      Geht nicht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.11.17 11:56:46
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.097.281 von reckoner am 03.11.17 23:27:09Hallo Stefan,
      hier die Antwort auf Deine Fragen:

      >>>Nein, das stimmt wahrscheinlich nicht. 2006 wurden und mussten diese Daten noch nicht mit >>>übertragen werden.
      >>>Was mich aber wundert: Mindestens der Fakt, dass die Anschaffung vor 2009 erfolgte sollte >>>eigentlich bekannt sein (Übertrag zwischen zwei inländischen Banken vorausgesetzt). In welchem >>>Jahr fand dieser frühere Übertrag denn statt?

      Fond gekauft: Jahr 2000
      Meine Mutter hat Depotübertrag 2006 zwischen ihrer Bank zu meiner Bank gemacht.
      Nach ihrem Ableben habe ich 2013 den bankinternen Depotübertrag gemacht.
      Das Wertpapier habe ich vor einem Monat verkauft.

      >>>Ich würde in der Steuererklärung den Betrag komplett korrigieren, Begründung: Die Wertpapiere >>>waren schon vor 2009 im Bestand. Dazu dann die Kaufabrechnung oder einen Depotauszug von >>>2008 beilegen.

      Vielen Dank für deinen Hinweis. Das mache ich so.

      >>> Nun gibt es aber Personen, die unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen und deshalb keine >>>Anlage/n KAP eingereicht haben.

      So war es auch. Nach dem Kauf der Fonds fielen die Kurse der Fonds meiner Mutter um fast 50% und erst ab 2016 hat der Kurswert den Anschaffungsbetrag wieder erreicht. KAP hat meine Mutter nie einreichen müssen.

      >>>Und das kann ziemlich aufwendig werden, weshalb ich manchmal dazu rate, auch Kapitalerträge >>>unter dem Sparer-Pauschbetrag zu erklären;

      Ja, der Rat ist gut......... leider ist der Freibetrag so gering.

      schönen und geruhsamen Sonntag wünsche ich Dir :):):)
      Satsuma
      Avatar
      schrieb am 05.11.17 13:37:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      Satsuma,
      nun sehe ich deinen Fall wieder anders. Entgeltlicher Übertrag in dein Depot in 2013. Der Kurs war damals im Keller und wurde als dein Kaufkurs gebucht. Du hast in 2017 den Fonds verkauft zu einem wesentlich höheren Kurs. In 2017 wurde DIR Abgsteuer abgezogen. Es kann gut sein, daß sie wegen Verkaufgewinn und nicht wegen Thesaurierung abgezogen wurde.

      Ich sehe für dich schwarz. Der Übertrag in 2013 wird bestimmt nicht mehr als unentgeltlich eingestuft. Damit ist es unerheblich, daß deine Mutter den Fonds schon vor 2009 in ihrem Bestand hatte. Du kannst einen Nachweis selbstverständlich deiner Steuererklärung beilegen. Nur durch einen Irrtum deines Steuerbearbeiters wird dir aber Abgsteuer erstattet.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.11.17 14:17:23
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.103.689 von alzwo am 05.11.17 13:37:52
      Zitat von alzwo: Satsuma,
      nun sehe ich deinen Fall wieder anders. Entgeltlicher Übertrag in dein Depot in 2013. Der Kurs war damals im Keller und wurde als dein Kaufkurs gebucht. Du hast in 2017 den Fonds verkauft zu einem wesentlich höheren Kurs. In 2017 wurde DIR Abgsteuer abgezogen. Es kann gut sein, daß sie wegen Verkaufgewinn und nicht wegen Thesaurierung abgezogen wurde.

      Ich sehe für dich schwarz. Der Übertrag in 2013 wird bestimmt nicht mehr als unentgeltlich eingestuft. Damit ist es unerheblich, daß deine Mutter den Fonds schon vor 2009 in ihrem Bestand hatte. Du kannst einen Nachweis selbstverständlich deiner Steuererklärung beilegen. Nur durch einen Irrtum deines Steuerbearbeiters wird dir aber Abgsteuer erstattet.


      Entgeltlicher Übertrag nach dem Tod? Wer soll den verkauft haben? So wie der Fall jetzt geschildert wird, liegt eine Besteuerung der Thesaurierungen vor. Da muss im Rahmen der Erklärung für 2017 nachgewiesen werden, dass der TO ab 2013 und die Mutter von 2000 bis 2012/13 die Thesaurierungen erklärt hat bzw. diese aufgrund Freibetrag steuerfrei gewesen wären. Dann gibt es die Steuer zurück.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.11.17 15:56:43
      Beitrag Nr. 18 ()
      taxadvisor,
      in #11 schreibt Satsuma, daß der Kursgewinn versteuert wurde. Könnte vielleicht die mir nicht geläufige Steuer auf Thesaurierung gewesen sein.

      „Nach ihrem Ableben habe ich 2013 den bankinternen Depotübertrag gemacht.“

      Wie soll das ohne Vollmacht über den Tod hinaus gegangen sein? Falls das Depot schon auf Satsumas Namen lief, ist ein entgeltlicher Übertrag von einem eigenen Depot auf ein anderes eigenes Depot wohl nicht möglich. Er schreibt aber von einem entgeltlichen Übertrag aus Versehen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.11.17 16:47:41
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.104.427 von alzwo am 05.11.17 15:56:43
      Zitat von alzwo: „Nach ihrem Ableben habe ich 2013 den bankinternen Depotübertrag gemacht.“

      Wie soll das ohne Vollmacht über den Tod hinaus gegangen sein? Falls das Depot schon auf Satsumas Namen lief, ist ein entgeltlicher Übertrag von einem eigenen Depot auf ein anderes eigenes Depot wohl nicht möglich. Er schreibt aber von einem entgeltlichen Übertrag aus Versehen.


      Steuerlich kann das kein entgeltlicher Übertrag sein, wenn er Erbe ist. Auf Bankebene kann das u.U. so gebucht worden sein, dann geht auf Bankebene auch keine Korrektur mehr (m.E. hat die Bank hier aber auch die Thesaurierungen besteuert). Aber im Rahmen der Steuererklärung sollte der Veräußerungsgewinn immer steuerfrei sein.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.11.17 18:35:18
      Beitrag Nr. 20 ()
      „m.E. hat die Bank hier aber auch die Thesaurierungen besteuert“

      Immerhin schließt du die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nicht aus. Wenn sie falsch war, muß Satsuma diese Steuer natürlich nach der Steuererklärung für 2017 zurückerhalten. Dann macht es Sinn, darin auf den Erwerb vor 2009 hinzuweisen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.11.17 00:26:08
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.105.171 von alzwo am 05.11.17 18:35:18@alzwo
      @taxadvisor

      Die Steuer auf Thesaurierung wurde jedes Jahr bestätigt. Aufgrund des Kursverfalls war die Steuer minimalst und wurde mit dem Sparer-Freibetrag verrechnet. Also das Thema Thesaurierungssteuer
      ist nicht relevant.

      Ich hatte zwar Vollmacht bis über den Tod hinaus aber diesen Nachweis brauchte ich nicht weil meine Mutter mir vor ihrem Tod Vollmacht und Zugriffsdaten auf das Depot übergeben hatte.

      Mir ist jetzt völlig klar, dass auf der Bankebene nichts zu machen ist. Ich werde bei der nächsten Einkommensteuer die KAP entsprechend ausfüllen und den Kaufbeleg beifügen.

      Leider betrifft mein Problem nicht nur den einen, jetzt verkauften Aktienfond, sondern noch mehrere
      Fonds aus dem Nachlass meiner Mutter.

      herzlichen Dank für Eure Mühe mein Problem zu durchleuchten und mir damit Klarheit zu verschaffen.

      SatsumA
      Avatar
      schrieb am 06.11.17 11:48:56
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo,

      irgendwie ist mir die Sache immer noch etwas unklar.


      >>>Meine Mutter hat Depotübertrag 2006 zwischen ihrer Bank zu meiner Bank gemacht.

      Heißt "zu meiner Bank" auch "auf dein Konto"?
      Oder konkret: Wann ist das Eigentum auf dich übergegangen? Insbesondere, nach dem Tod der Mutter (dann Erbe), oder davor (dann Schenkung, bzw. Kauf/Verkauf)?


      >>>Nach ihrem Ableben habe ich 2013 den bankinternen Depotübertrag gemacht.

      Das sehe ich dann als Depotübertrag zu dir selber, und da ist imho ein Verkauf nicht zulässig (sonst bräuchte man beispielsweise "Verkauf und Rückkauf" ja gar nicht - ein oft diskutiertes Thema).


      >>>Das Wertpapier habe ich vor einem Monat verkauft.

      Und dabei erst ist die Steuer abgezogen worden?
      Dann hat das ja rein gar nichts mit dem 'falschen' Depotübertrag zu tun(?).
      Ich dachte bisher, dass schon bei dem Übertrag Steuern abgeführt wurden (weil es ja gar kein Übertrag war, sondern ein Verkauf).
      Oder entspricht der Steuerabzug genau dem Gewinn seit dem Übertrag?


      >>>Die Steuer auf Thesaurierung wurde jedes Jahr bestätigt.

      Was meinst du mit "bestätigt"?
      Spielt aber eigentlich keine Rolle, denn - wie ich bereits ausführte - werden beim Verkauf Thesaurierungen immer nachversteuert, egal ob man sie in den Jahren zuvor erklärt hat oder nicht.
      Fazit: Wenn es ein thesaurierender Fonds war, dann musste die Bank versteuern. Und dabei spielen auch die Anschaffungsdaten keine Rolle.

      Geht aus der Abrechnung nicht hervor, was genau besteuert wurde? (sorry, vielleicht hast du das auch schon gesagt, aber ich blicke langsam nicht mehr durch, der Thread hat mittlerweile ja schon 3 Seiten)

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.11.17 21:54:58
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.109.386 von reckoner am 06.11.17 11:48:56Hallo Stefan,

      hier meine Antwort auf deine Fragen:
      >>>Heißt "zu meiner Bank" auch "auf dein Konto"?
      Oder konkret: Wann ist das Eigentum auf dich übergegangen? Insbesondere, nach dem Tod der Mutter (dann Erbe), oder davor (dann Schenkung, bzw. Kauf/Verkauf)?

      2006 hat meine Mutter die Bank gewechselt und ihr Konto incl. Depot zur gleichen Bank, wo ich mein Konto habe, übertragen lassen. Jeder hatte sein eigenes Konto und Depot.
      Das Eigentum ist als Nachlass (also Erbe) 2013 nach dem Tod meiner Mutter auf mich übergegangen.

      >>>Das sehe ich dann als Depotübertrag zu dir selber, und da ist imho ein Verkauf nicht zulässig (sonst bräuchte man beispielsweise "Verkauf und Rückkauf" ja gar nicht - ein oft diskutiertes Thema).

      Ich habe also das Depot meiner Mutter bankintern auf mein Depot übertragen.

      >>>Und dabei erst ist die Steuer abgezogen worden?
      Dann hat das ja rein gar nichts mit dem 'falschen' Depotübertrag zu tun(?).
      Ich dachte bisher, dass schon bei dem Übertrag Steuern abgeführt wurden (weil es ja gar kein Übertrag war, sondern ein Verkauf).
      Oder entspricht der Steuerabzug genau dem Gewinn seit dem Übertrag?

      Ja, beim Verkauf 2017 ist erst die Steuer abgezogen worden.
      Wieso hat das nichts mit dem "falschen" Depotübertrag zu tun???? Die Steuer hätte erst gar nicht berechnet werden dürfen wegen Kauf vor 2009.

      Der Steuerabzug resultiert aus dem Veräußerungsgewinn abzgl.
      Verrechnungsbeträgen wie folgt:

      Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode ..........
      bereinigte akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge ..........
      KapSt-pflichtiger Kapitalbetrag ..........
      mit Sparer-Pauschbetrag verrechnet ..........
      Bemessungsgrundlage für KapSt vor QuSt .........
      mit Verrechnungstopf ausländ. Quellensteuer verrechnet ........
      auf Kapitalertrag angerechnete ausl.QuSt .......
      auf Kapitalertrag angerechn.ausl. QuSt. .........
      Bemessungsgrundlage für KapSt ........
      Verrechnungstopf ausländ. Quellensteuer vor Geschäft .........

      >>>Was meinst du mit "bestätigt"?

      In den Schreiben der Bank(en) steht "Thesaurierung von Investmentanteilen"

      Bei weiteren Frage oder Unklarheiten bitte melde dich gern:):):):)

      Satsuma
      Avatar
      schrieb am 06.11.17 23:15:34
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hallo,

      >>>Ich habe also das Depot meiner Mutter bankintern auf mein Depot übertragen.

      Nicht ganz. Imho hast du von deinem eigenen Depot auf ein anderes eigenes Depot übertragen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchen Namen das Depot lief, es war Kraft Erbschaft deins.


      >>>Wieso hat das nichts mit dem "falschen" Depotübertrag zu tun????

      Weil das damals war, die Steuer aber jetzt.
      Vermutlich wurde auch schon damals nicht als entgeltlich gebucht (sonst hättest du damals schon Steuer gezahlt oder erstattet bekommen - war doch nicht so, oder?).


      >>>Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode

      Kannst du ergründen, auf welcher Basis diese Differenz fußt?
      Ist es der Kaufkurs deiner Mutter, der Kurs bei dem falschen Übertrag 2013, oder sind es 30% vom aktuellen Kurs (=Ersatzbemessungsgrundlage)?


      >>>bereinigte akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge

      Das verstehe ich jetzt ehrlich gesagt nicht.
      Oder handelt es sich doch nicht um einen thesaurierenden Fonds, sondern nur um Wiederanlagen der Ausschüttungen?


      >>>In den Schreiben der Bank(en) steht "Thesaurierung von Investmentanteilen"

      Das hat aber nichts mit dem Finanzamt zu tun. In #13 hatte ich ja schon geschildert, dass man Thesaurierungen u.U. selber erklären muss.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.11.17 00:51:43
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.115.965 von reckoner am 06.11.17 23:15:34Hallo Stefan,

      >>>Weil das damals war, die Steuer aber jetzt.
      Vermutlich wurde auch schon damals nicht als entgeltlich gebucht (sonst hättest du damals schon Steuer gezahlt oder erstattet bekommen - war doch nicht so, oder?).

      Damals, (2013) gab es kein Gewinn den man versteuern müsste.

      >>>Kannst du ergründen, auf welcher Basis diese Differenz fußt?
      Ist es der Kaufkurs deiner Mutter, der Kurs bei dem falschen Übertrag 2013, oder sind es 30% vom aktuellen Kurs (=Ersatzbemessungsgrundlage)?

      Das ist der Kurs 2013 zum "falschen Übertrag" Dieser Kurs war höher als bei der Anschaffung durch meine Mutter.

      >>>verstehe ich jetzt ehrlich gesagt nicht.
      Oder handelt es sich doch nicht um einen thesaurierenden Fonds, sondern nur um Wiederanlagen der Ausschüttungen?

      Thesaurierung bedeutet doch Wiederanlage von angefallenen Kapitalerträgen. Ich verstehe deine Differenzierung nicht.

      Satsuma
      Avatar
      schrieb am 07.11.17 01:28:50
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hallo,

      >>>Damals, (2013) gab es kein Gewinn den man versteuern müsste.

      Stimmt, da hatte ich falsch gedacht, der Fonds war ja von vor 2009 (darum geht es ja überhaupt).


      >>>Das ist der Kurs 2013 zum "falschen Übertrag" Dieser Kurs war höher als bei der Anschaffung durch meine Mutter.

      OK.
      Dann kannst du die Steuer auf den Kursgewinn zurückbekommen, indem du darüber aufklärst, dass es 2013 ein Übertrag von/zu dir selber war.
      Ein solcher Übertrag gilt imho nicht als Verkauf/Kauf; aber ganz sicher bin ich mir da auch nicht.


      >>>Thesaurierung bedeutet doch Wiederanlage von angefallenen Kapitalerträgen. Ich verstehe deine Differenzierung nicht.

      Thesaurierung bedeutet, dass gar nicht ausgeschüttet wird (das Fondsvolumen wird immer größer, bzw. so sollte es sein).
      Im anderen Fall wird ausgeschüttet und direkt wieder angelegt. Erkennen kann man das an den immer weiter steigenden Anteilen (Stückzahl).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 07.11.17 10:03:30
      Beitrag Nr. 27 ()
      „Dann kannst du die Steuer auf den Kursgewinn zurückbekommen, indem du darüber aufklärst, dass es 2013 ein Übertrag von/zu dir selber war.“

      Vermutlich wird der Steuerbearbeiter die in 2017 abgeführte Steuer nicht „locker“ erstatten. Ich habe von einer Verjährung nach 4 Jahren gehört. Satsuma hätte ja auch 2013 schon gegen die „falsche“ Einstufung als Verkauf protestieren können.

      Gar nicht erst eine Erstattung fordern, würde ich aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 07.11.17 11:42:49
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hallo,

      >>>Satsuma hätte ja auch 2013 schon gegen die „falsche“ Einstufung als Verkauf protestieren können.

      Wie hätte das denn ablaufen müssen?
      Bei der Bank ist das nicht rückgängig zu machen (ich meine das steht ausdrücklich in den Vorschriften).
      Und ob man beim Finanzamt eine reine Statusänderung ("Kauf 2013" auf "Kauf vor 2009") überhaupt irgendwie feststellen lassen kann?

      Ich sehe da auch nichts verjährt, der Kaufzeitpunkt ist der Bank einfach falsch bekannt, und das kann man - ähnlich wie bei "nicht bekannt" - korrigieren.

      Man muss aber unterscheiden: Wenn der Depotübertrag auf eine andere Person erfolgt wäre, dann gäbe es kein zurück, verkauft ist verkauft.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 07.11.17 16:32:43
      Beitrag Nr. 29 ()
      reckoner,
      tut mir leid, daß ich mit „hätte“ angefangen habe. Warten wir einfach ab, ob der Steuerbearbeiter prolemlos die Steuer auf den angeblichen Veräußerungsgewinn erstattet.
      Avatar
      schrieb am 07.11.17 20:12:53
      Beitrag Nr. 30 ()
      Hallo alzwo,

      du brauchst dich nicht zu entschuldigen. Ganz im Gegenteil, kritische Äußerungen sind doch das was man braucht in einer Diskussion.

      Und ja, ich wäre zu gegebener Zeit auch an einer Rückmeldung interessiert.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.11.17 09:55:15
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.124.965 von reckoner am 07.11.17 20:12:53Hallo Stefan,

      aus den Diskussionsbeiträgen ist für mich der wertvollste Hinweis von Dir rausgearbeitet worden.
      " Der Übertrag ist von mir zu mir selber erfolgt". (wegen Erbe)

      Ich glaube, das genau, ist die entscheidende Aussage die Steuer zurückerstattet zu bekommen.

      Ich freue mich über die detailreichen Diskussionen und bedanke mich sehr herzlich.
      Hiermit möchte ich die Diskussion schließen und melde mich wie die Angelegenheit ausgegangen ist.
      (frühestens im Frühjahr 2018).

      Grüße
      Satsuma


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