checkAd

    Verlustverrechnugstopf, Gewinnverrechnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.11.17 19:36:01 von
    neuester Beitrag 20.12.18 22:10:11 von
    Beiträge: 24
    ID: 1.266.551
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 3.664
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 06.11.17 19:36:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,
      ich habe ein Depot mit Fonds und Aktien. Consors weist in den Übersichten getrennt aus:

      Nicht verrechnete Verluste Aktien
      Nicht verrechnete Gewinne Aktien
      Nicht verrechnete Verluste Allgemein sowie
      Nicht verrechnete Gewinne Allgemein

      aus. Bei den Verlusten ist mir der Sachverhalt klar: die kumulierten Verluste werden bei anfallenden Gewinnen verrechnet, sodass die Gewinne nicht versteuert werden.
      Wie ist das, wenn zuerst Gewinne entstehen? Die werden doch beim Verkauf bzw. bei Ausschüttung sofort mit der Abgeltungssteuer versteuert. Wenn nun danach ein Verlustgeschäft erfolgt und der Verlust mit dem Gewinn verrechnet wird, wie erfolgt dann die Rückerstattung der Steuer?

      danke vorab für eine Info
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.11.17 20:01:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.114.027 von finehobby am 06.11.17 19:36:01wird dann nach ein paar Tagen auf dein Ausgleichskonto gezahlt, ist zumindest bei Flatex und der Diba so.
      Avatar
      schrieb am 06.11.17 20:07:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.114.027 von finehobby am 06.11.17 19:36:01wie question schon schrieb, wird die genaue Steuerbelastung bzw. -gutschrift über Nacht berechnet und sollte am Folgetag in dein Konto und Buchungsunterlagen ausgewiesen sein.

      In seltenen Fällen kann es auch 2 Tage dauern.
      Avatar
      schrieb am 06.11.17 21:55:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      So ist es auch bei Consors.
      Zu beachten ist noch, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können, nicht mit allgemeinen Gewinnen. Es kann also vorkommen, dass ein Aktienverlusttopf stehen bleibt, während allgemeine Gewinne besteuert werden.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.11.17 16:21:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.115.383 von honigbaer am 06.11.17 21:55:27ja, letzteres ist mir klar, ich hatte ja geschrieben, dass getrennte Töpfe für Aktien und Allgemein geführt werden.
      Danke für die Antworten.
      2 Antworten

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4260EUR -0,93 %
      InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 20.12.17 15:07:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.144.099 von finehobby am 09.11.17 16:21:20Funktioniert bei der DB auch so. Bekomme später auch die Steuer wieder gutgeschrieben.

      Nun aber meine Frage zum bevorstehenden Jahreswechsel, funktioniert das auch bei einem Gewinnüberschuss 2017 mit Verlusten aus 2018? Oder muss ich jetzt noch massiv Verlustpostionen bis zum 31.12.2017 um die Steuern aus Gewinnen zurückerstattet zu bekommen?

      Bei mir gibt es zwar einen "Verlusttopf", ein "Gewinntopf" wird leider nicht ausgewiesen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.12.17 15:08:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.504.633 von Andrija am 20.12.17 15:07:24...bis zum 31.12.2017 VERKAUFEN...
      Avatar
      schrieb am 20.12.17 15:45:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      >>>funktioniert das auch bei einem Gewinnüberschuss 2017 mit Verlusten aus 2018?

      Natürlich nicht, wenn das Jahr vorbei ist bleiben allenfalls Verluste stehen, Gewinne werden nur bescheinigt.


      >>>Bei mir gibt es zwar einen "Verlusttopf", ein "Gewinntopf" wird leider nicht ausgewiesen.

      Eigentlich gibt es die auch gar nicht. Es gibt einen Aktientopf und einen Sonstiges-Topf (und noch ein paar andere), und beide können im Plus oder im Minus liegen, es ist aber dann der selbe Topf.

      Stefan
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 20.12.17 16:12:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.505.299 von reckoner am 20.12.17 15:45:59
      Zitat von reckoner: Hallo,

      >>>funktioniert das auch bei einem Gewinnüberschuss 2017 mit Verlusten aus 2018?

      Natürlich nicht, wenn das Jahr vorbei ist bleiben allenfalls Verluste stehen, Gewinne werden nur bescheinigt.


      Bin nicht sicher ob wir uns richtig verstanden haben. Ich will Gewinne aus 2017 mit Verlusten aus 2018 gegenrechnen. Die werden natürlich schriftlich am Jahresende bescheinigt. Nur kann ich damit etwas anfangen? Konsequent wäre es nicht nur Verluste jahresübergreifend zu berücksichtigen sondern auch Gewinne. Ist dem so bzw nicht und wo steht das?



      Mit dem Topf meine ich natürlich nicht den Depotstand sondern den Verlusttopf für realisierte Verluste.
      Avatar
      schrieb am 20.12.17 18:58:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo,

      >>>Die werden natürlich schriftlich am Jahresende bescheinigt. Nur kann ich damit etwas anfangen?

      Nein.
      Ich hab' mich wohl etwas unglücklich ausgedrückt, gemeint war, dass du Gewinne in dem Jahr versteuern musst in dem sie realisiert wurden, und aus diesem Grund werden Töpfe im Plus grundsätzlich bescheinigt (bescheinigt heißt immer auch: bei der Bank gelöscht).
      Vorgetragen werden können nur Verluste.

      Gewinne konnte man übrigens noch nie in andere Jahre verschieben.
      Vor der Abgeltungssteuer gab es etwas vergleichbares, nämlich einen Verlustrücktrag (damit hättest du die 2018er Verluste wieder nach 2017 übertragen können). Aber das gibt es nicht mehr.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.12.17 22:06:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.508.113 von reckoner am 20.12.17 18:58:45
      Zitat von reckoner: Vor der Abgeltungssteuer gab es etwas vergleichbares, nämlich einen Verlustrücktrag (damit hättest du die 2018er Verluste wieder nach 2017 übertragen können). Aber das gibt es nicht mehr.


      Hallo Stefan, danke. Das hatte ich wohl in Erinnerung. Nun gut. Dann muss ich wohl jetzt mit dem Abverkauf der Verlustbringer beginnen.
      Gruß Andrija
      Avatar
      schrieb am 10.01.18 00:14:45
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.505.299 von reckoner am 20.12.17 15:45:59Würde gerne diese Diskussion noch einmal aufgreifen:

      In der Steuererklärung gibt es die Möglichkeit bescheinigte Verluste rück zu übertragen.
      Also, ich lasse mit von der Depotbank den Verlusts bescheinigen.
      Melde dies im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt.

      Jetzt meine eigentliche Frage:
      Wieveile Jahre zurück lässt sich steuerlich ein Verlust zurück übertragen?




      Zitat von reckoner: Hallo,

      >>>funktioniert das auch bei einem Gewinnüberschuss 2017 mit Verlusten aus 2018?

      Natürlich nicht, wenn das Jahr vorbei ist bleiben allenfalls Verluste stehen, Gewinne werden nur bescheinigt.


      >>>Bei mir gibt es zwar einen "Verlusttopf", ein "Gewinntopf" wird leider nicht ausgewiesen.

      Eigentlich gibt es die auch gar nicht. Es gibt einen Aktientopf und einen Sonstiges-Topf (und noch ein paar andere), und beide können im Plus oder im Minus liegen, es ist aber dann der selbe Topf.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 10.01.18 01:18:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,

      >>>In der Steuererklärung gibt es die Möglichkeit bescheinigte Verluste rück zu übertragen.

      Wie schon gesagt gibt es diese Möglichkeit für Kapitalerträge nicht (mehr).
      Daher: Null Jahre.

      Stefan
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.10.18 14:08:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.668.559 von reckoner am 10.01.18 01:18:09
      Erträge mit Verlustverrechnungstopf verrechnen
      Guten Tag,

      ich möchte gerne dieses Thema neu aufgreifen. Wenn auch in einer etwas anderen Form.
      Folgende Sache. Ich habe aus dem Jahr 2002 eine Rentenversicherung, welche damals mit einer Einmalzahlung abgeschlossen wurde. Sparrate also auf einmal ohne weitere Zahlungen. Aufgrund der Einmalzahlung ist der Ertrag aus der RV nun zu versteuern, wenn die RV nun auf einmal ausbezahlt werden sollte.

      Gibt es eine Möglichkeit, die Auszahlung steuerfrei zu bekommen? (Der Ertrag übersteigt den Freistellungsauftrag.)

      Meine Überlegung. Kann der Ertrag aus der RV mit dem allgemeinen Verlustverrechnugstopf verrechnet werden?

      Grüße
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.10.18 19:04:21
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.077.293 von madin79 am 28.10.18 14:08:58
      Zitat von madin79: Guten Tag,

      ich möchte gerne dieses Thema neu aufgreifen. Wenn auch in einer etwas anderen Form.
      Folgende Sache. Ich habe aus dem Jahr 2002 eine Rentenversicherung, welche damals mit einer Einmalzahlung abgeschlossen wurde. Sparrate also auf einmal ohne weitere Zahlungen. Aufgrund der Einmalzahlung ist der Ertrag aus der RV nun zu versteuern, wenn die RV nun auf einmal ausbezahlt werden sollte.

      Gibt es eine Möglichkeit, die Auszahlung steuerfrei zu bekommen? (Der Ertrag übersteigt den Freistellungsauftrag.)


      ließ dazu deine Versicherungpoice oder frage den Berater ob die RV auch mtl. auszahlt...



      Zitat von madin79: Meine Überlegung. Kann der Ertrag aus der RV mit dem allgemeinen Verlustverrechnugstopf verrechnet werden?


      Verrechnung ist vermutlich möglich über die Einkommensteuererklärung. Hier mal einen Steuerfachangestellten oder besser Steuerberater fragen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.10.18 06:08:05
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.078.459 von Chris_M am 28.10.18 19:04:21Monatl. Rentenzahlung am Ende der Laufzeit möglich, dann auch steuerfrei. Nicht möglich vor Ende der Laufzeit. Möglich wäre die Auszahlung in zwei Schritten. Mehr geht jedoch nicht. Trotzdem würde der Freistellungsauftrag überschritten werden.

      Hatte gehofft, dass ich keinen Steuerberater fragen muss.

      Kommt zudem noch etwas komplizierter. Die RV ist meine eigene. Der Verlusttopf gehört meiner Frau. Kann beides bei der zusammenveranlagten Einkommenssteuererklärung verrechnet werden?

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 12.12.18 00:20:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hallo zusammen. Ich würde mich gerne kurz mit einer Frage anschließen... Mal angenommen ich habe 1000 € im Verlustverrechnungstopf und 801 Euro Freibetrag ungenutzt. Jetzt mache ich bei einem Aktienverkauf einen Gewinn von 900 €. Wird dieser zuerst vom Freibetrag oder zuerst vom verrechnungstopf abgezogen?
      Avatar
      schrieb am 12.12.18 02:19:37
      Beitrag Nr. 18 ()
      Erst werden die Verluste und Gewinne miteinander verrechnet, erst wenn danach etwas zu versteuern wäre, wirkt der Freibetrag. also zuerst Verrechnung mit dem Verlusttopf.

      Nur wenn Aktienverluste deshalb im Verlusttopf bleiben, weil sie nicht mit normalen Gewinnen verrechnet werden dürfen, ist eine Konstellation denkbar, bei der der Freibetrag teilweise durch die normalen Gewinne genutzt wird, obwohl auch ein (Aktienveräußerungs-)Verlust ins nächste Jahr übertragen wird.

      So müsste es sein.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.12.18 11:44:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.419.512 von honigbaer am 12.12.18 02:19:37
      Zitat von honigbaer: Erst werden die Verluste und Gewinne miteinander verrechnet, erst wenn danach etwas zu versteuern wäre, wirkt der Freibetrag. also zuerst Verrechnung mit dem Verlusttopf.

      Nur wenn Aktienverluste deshalb im Verlusttopf bleiben, weil sie nicht mit normalen Gewinnen verrechnet werden dürfen, ist eine Konstellation denkbar, bei der der Freibetrag teilweise durch die normalen Gewinne genutzt wird, obwohl auch ein (Aktienveräußerungs-)Verlust ins nächste Jahr übertragen wird.

      So müsste es sein.


      Mit "normalen Gewinnen" sind vermutlich Zinserträge und Dividenden gemeint? Die kann ich meines Wissens nach nicht mit Spekulationsverlusten gegenrechnen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.12.18 12:35:54
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.422.203 von Andrija am 12.12.18 11:44:35
      Zitat von Andrija: Mit "normalen Gewinnen" sind vermutlich Zinserträge und Dividenden gemeint? Die kann ich meines Wissens nach nicht mit Spekulationsverlusten gegenrechnen.


      Ja, mit normale Gewinne meine ich alles außer Aktienveräußerungserlöse.
      Neben Dividenden und Zinsen gehören auch alle Derivategeschäfte und Anleiheveräußerungen dazu.

      Und die Verluste aus Aktienveräußerungen können mit möglichen Gewinnen aus der Veräußerung von Optionsscheinen, Anleihen, Dividenden nicht verrechnet werden. Das ist richtig. Nur dadurch kann der Fall eintreten, dass der Freibetrag auf Dividenden usw zum Tragen kommt, während gleichzeitig ein Aktienveräußerungsverlust im Aktienverlusttopf bleibt.

      Mögliche Aktienveräußerungsgewinne würden hingegen zuerst mit den Verlusten im Aktienverlusttopf, dann mit den Verlusten im allgemeinen Verlusttopf verrechnet. Erst auf einen danach noch verbleibenden Aktiengewinn würde sich der Freibetrag auswirken, bis dieser aufgebraucht ist.

      Ein möglicher Aktienverlust kann also stehen bleiben, ein Aktiengewinn wird aber immer mit allen Verlusttöpfen verrechnet.

      Theoretisch ergibt sich eine Gestaltungsmöglichkeit, indem man immer hohe Dividenden im Rahmen des Freibetrags vereinnahmt und Verluste aus Aktienveräußerungen "für schlechte Zeiten" im Verlusttopf ansammelt. Man müsste dazu aber umgekehrt vorgehen und vor Jahresende einen Aktienveräußerungsverlust realisieren.

      (Wobei KLumpur bei der Fragestellung ja nicht zwischen Aktienverlusttopf und allgemeinem Topf unterschieden hatte, aber ein Aktiengewinn würde immer erst mit beiden Verlusttöpfen verrechnet werden. Ein Aktienverlust würde aber nur mit im laufenden Jahr angefallenen Aktiengewinnen verrechnet werden und falls das nicht möglich ist im Verlusttopf stehen bleiben.)
      Avatar
      schrieb am 20.12.18 12:59:24
      Beitrag Nr. 21 ()
      Ich habe noch mal eine Frage zum Jahresende. Mal angenommen ich habe einen Verlusttopf für aktien, der ordentlich gefüllt ist, zudem habe ich den Freibetrag von 801 € nicht ausgenutzt dieses Jahr.

      Wenn ich mir keine verlustbescheinigung habe ausstellen lassen wird der Verlusttopf direkt auf den 1. 1. und somit ins neue Jahr übertragen. Was passiert mit dem ungenutzten Steuerfreibetrag? Besteht irgendeine Möglichkeit diesen mit Vorjahren zu verrechnen oder ähnliches? Oder verfällt der einfach, wenn ich ihn bis zum Jahresende nicht ausgeschöpft habe?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.12.18 13:33:48
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ja, der verfällt einfach, denn einen Verlustrücktrag ins Vorjahr gibt es für Kapitaleinkünfte nicht mehr und außerdem ist der Freibetrag ja auch kein Verlust, sondern ein Freibetrag nur für das jeweilige Jahr.

      Nur für "normale" Verluste (also aus gewerblichen Einkünften, Vermietung usw) gibt es die Möglichkeit eines Verlustrücktrag ins Vorjahr. Für Kapitaleinkünfte nicht.

      Denkbar wäre allenfalls die Realisierung eines allgemeinen Gewinns (aus Veräußerung von Anleihen oder Derivaten) vor Jahresende, da dieser nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden kann, würde er den Freibetrag ausschöpfen.
      Avatar
      schrieb am 20.12.18 13:33:48
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.478.759 von KLumpur am 20.12.18 12:59:24
      Zitat von KLumpur: Wenn ich mir keine verlustbescheinigung habe ausstellen lassen wird der Verlusttopf direkt auf den 1. 1. und somit ins neue Jahr übertragen.


      Genau .. wird dann ins nächste Jahr übertragen.

      Zitat von KLumpur: Was passiert mit dem ungenutzten Steuerfreibetrag?


      Wenn du ihn nicht genutzt hast, dann ist das so .. oder hast noch ein anderes Depot wo du eventuell Gewinne verbuchen kannst ...

      Besteht irgendeine Möglichkeit diesen mit Vorjahren zu verrechnen oder ähnliches? Oder verfällt der einfach, wenn ich ihn bis zum Jahresende nicht ausgeschöpft habe?[/quote]

      Der Freibetrag gibt pro Kalenderjahr .. nichts mit zurückrechnen .. der Staat verschenkt doch nichts..
      Avatar
      schrieb am 20.12.18 22:10:11
      Beitrag Nr. 24 ()
      Wegen dieser Problematik nutze ich Freistellungsaufträge nie für Depots, sondern nur für Zinskonten, bei denen diese dann "sicher" aufgebraucht werden. ;-)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Verlustverrechnugstopf, Gewinnverrechnung