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    Phicomm - Börsenmantel wird von chinesischem Drachen gekrallt (Seite 15)

    eröffnet am 17.01.18 13:21:54 von
    neuester Beitrag 29.09.23 13:40:58 von
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      Avatar
      schrieb am 22.02.18 11:25:18
      Beitrag Nr. 59 ()
      Auf der Homepage unserer Gesellschaft steht nun folgendes:


      "Information zur laufenden Kapitalerhöhung

      Im Januar 2018 fand eine Bezugsrechtskapitalerhöhung statt, bei der 703.617 neue Stückaktien im Kreise der bestehenden Aktionäre zum Gesamtwert von 1,1 Mio. Euro platziert wurden. Während der laufenden Kapitalerhöhungsmaßnahme wurde die beauftragte Bank von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit einem Moratorium belegt. Aufforderungen zur Einzahlung der ausstehenden Einlage sowie Herausgabe des Kontoguthabens werden von der Bank nicht bearbeitet. Selbst die eine Woche vor dem Moratorium zur Rückzahlung fälligen Gelder der Aktionäre aus nicht erfüllbaren Überbezugswünschen wurden nicht ausgeführt. Der weitere Ablauf ist unklar, da die BaFin sich jeglicher Stellungnahme verweigert.

      Vorstand und Aufsichtsrat prüfen derzeit alle erdenklichen Maßnahmen im Umgang mit dieser im deutschen Kapitalmarkt bislang einmaligen Situation.

      Den Zeichnern der neuen Aktien kann aktuell nur geraten werden, Kontakt zu ihrer jeweiligen Depotbank aufzunehmen und individuelle Lösungen zu erarbeiten."


      Eine Frechheit was BaFin und Bank hier begeht.
      Avatar
      schrieb am 22.02.18 10:41:51
      Beitrag Nr. 58 ()
      1501 IN 404/18
      |
      In dem Verfahren über den Antrag d.

      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
      - antragstellende Gläubigerin -

      auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

      Dero Bank AG, Herzog-Wilhelm-Straße 26, 80331 München, vertreten durch den Vorstand Lauterbach Alexander,

      Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 124255
      - Schuldnerin -

      Geschäftszweig: Investmentbank mit Vollbanklizenz
      |
      Beschluss:

      Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
      wird unbeschadet der Anordnung der Bundesanstalt für Finanzaufsicht am 21.02.2018 um 14 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

      Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax: +49(89)25548710, Email: info@jaffe-rae.de.

      wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (keine Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots im Sinne des § 22 Abs. 1 InsO bzw. 240 S. 2 ZPO).
      werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt.


      Rechtsbehelfsbelehrung:


      Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

      Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

      Amtsgericht München
      Pacellistraße 5
      80333 München

      einzulegen.

      Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

      Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

      Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

      Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

      |
      Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

      Das elektronische Dokument muss
      |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
      |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

      Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
      |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
      |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

      Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.


      Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.02.2018
      Avatar
      schrieb am 22.02.18 09:18:08
      Beitrag Nr. 57 ()
      Etwas mehr "Feinfühligkeit" hätte die BaFin schon beweisen können.
      Hätten sie noch ein paar Tage gewartet wäre die KE über die Bühne gegangen. :rolleyes:
      Kann man eigentlich die BaFin auch verklagen????;)
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 23:33:50
      Beitrag Nr. 56 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.085.950 von honigbaer am 21.02.18 22:40:32Die Phicomm AG hat direkt gezeichnet und auf ihr Konto direkt eingezahlt. Würde somit der Einlagensicherung unterliegen und es wären 100.000 Euro von 886.809,60 Euro geschützt.
      Vielleicht werden es nach mehreren Jahren einer Insolvenz auch mehr. !!! Super !!!

      Die Kleinaktionäre bzw. deren Banken haben an die Dero Bank direkt überwiesen und nicht auf das Konto der Phicomm AG.
      Die Dero Bank hat nur den Anteil von 25% auf das Konto der Phicomm AG gezahlt. Somit kommen die per Meldung genannten ca. 924.000 Euro zustande. Der Rest wurde nicht geleistet. Nach meiner Einschätzung greift hier die Einlagensicherung für die offenen 75% nicht. Ist ja kein Konto eines Kunden sondern ein internes Konto.

      Dies bedeutet bei einer Insolvenz mehrere Jahre warten und vielleicht einen Teil aus der Insolvenzmasse wieder erhalten.
      Aktien bekommen wir auch keine bzw. werden für nichtig erklärt werden müssen.

      Eine Rückabwicklung wird es wohl auch keine geben, da die Dero Bank momentan keine Gelder mehr auszahlen darf.

      Entscheidend wird hier die BaFin sein. Sie allein entscheidet wie es weiter geht.
      Sie hat es ja auch zu verantworten in welcher Situation wir nun stecken.
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 22:40:32
      Beitrag Nr. 55 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.078.192 von Hancock_II am 21.02.18 11:13:13
      Zitat von Hancock_II: .....
      In den vergangenen Jahren hatte ein Moratorium in fast allen Fällen die Insolvenz zur Folge. Ich gehe auch hier davon aus und warte eigentlich nur noch auf die Meldung. Sollte dies so kommen wird wohl die Kapitalerhöhung für die Kleinäktionäre ins Wasser fallen, da die Dero Bank wohl die restliche Einlage nicht leisten wird. Hier stellt sich dann die Frage, ob und wie wir unser Geld wieder bekommen?
      ...


      Ich finde das auch derzeit noch sehr unübersichtlich.
      Hancock hatte das doch richtig erkannt.

      Offenbar wird ja jetzt die Rückabwicklung der Kapitalerhöhung für die Streubesitzaktionäre angestrebt, da ja die Eintragung für den Teil der Streubesitzaktionäre nicht fristgerecht erfolgt ist und Dero vermutlich nicht zahlen wird. Die Aufforderung zur Einzahlung ist nötig, damit ggfs ausgegebene und nicht voll eingezahlte Aktien für unwirksam erklärt werden können.

      Es stellt sich dann die Frage, ob Dero Phicomm das Geld schuldet, den Banken, die die Einzahlungen der Minderheitsaktionäre eingezahlt haben, oder den einzelnen Minderheitsaktionären. Ich nehme an, dass die Depotbanken auf das Konto bei der Derobank längst eingezahlt haben und für Rückzahlungen gab es ja bisher keine Rechtsgrundlage, einzufordern wären die zu liefernden Aktien, so lange die Rückabwicklung nicht definitiv sicher ist.

      Sodann fragt sich, ob Phicomm, die Depotbanken oder die einzelnen Aktionäre aufgrund der Verträge zwischen Phicomm und Dero, die wir nicht kennen, oder gesetzlicher Regelungen eventuell besser gestellt sind als normale Gläubiger der Bank oder besser im Vergleich zu Gläubigern mit Kontoeinlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Schwer zu beantworten, sind wir wie Einleger zu betrachten, indem wir zu Gunsten von Phicomm auf das Konto von Phicomm bei der Derobank eingezahlt haben? Dann würde die Einlagensicherung uns vielleicht schützen, ist hingegen nur Phicomm als Kontoinhaber geschützt, werden wohl bestenfalls die 100.000 Euro versichert sein.

      Alles schwer zu beantworten. Ich würde annehmen, dass das Bezugsrecht dem Streubesitz nicht vorenthalten werden kann. Also bei Rückabwicklung wäre auf einem anderen Weg ein Bezug anzubieten. (Oder dagegen argumentiert, wenn die Kleinanleger es nicht schaffen, das Geld bis zur Firmenkasse zu bringen, sondern unterwegs an Dero verlieren, dann keine zweite Gelegenheit zur Zeichnung?!)
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      schrieb am 21.02.18 22:39:41
      Beitrag Nr. 54 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.083.832 von mondstein81 am 21.02.18 19:17:03Die Zeichner sind nicht wir sondern die Dero Bank mit der Verpflichtung diese uns weiter zu geben.
      Somit hat wohl die Dero Bank einen Anspruch an uns, da wir einen Auftrag erteilt haben.
      Die Dero Bank kann aber ihre Verpflichtung aufgrund des Moratoriums wohl nicht erfüllen.
      Daher fordert die Phicomm AG nun die ausstehende Einlage ein. Wahrscheinlich ist dies der nächste logische Schritt.

      Auf der BaFin-Homepage steht folgende Beschreibung eines Moratoriums:

      "Wenn die Finanzaufsicht über ein Kreditinstitut ein Moratorium verhängen muss, ist das der Schlusspunkt einer längeren Entwicklung. In dieser Situation haben die Aufseher zuvor versucht, mit weniger einschneidenden Eingriffen auszukommen und der Geschäftsleitung die Möglichkeit gegeben, Wege aus der Unternehmenskrise zu finden. Wenn dem Institut allerdings Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen, dann zieht die Finanzaufsicht die Reißleine."

      Dies bedeutet für mich dass die Bafin hier schon länger aktiv ist und die Bank an der kurzen Leine gehalten hat oder besser hätte halten müssen. Im Internet ist nach Recherche auch zu finden, dass die Staatsanwaltschaft wohl die Bank bereits auch schon durchsucht hat. Es geht wohl um Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften der Dero Bank. Nun frage ich mich was das für eine Überwachung bzw. Kontrolle ist? Wie kann so etwas passieren?
      Man könnte fast meinen die BaFin hat genau diesen Zeitpunkt abgewartet um Geld von uns Aktionären zu nehmen um in einer nun drohenden Insolvenz mehr Geld als Steuereinnahmen aus der Insolvenzmasse zu bekommen. Ansonsten hätte die BaFin diese Abwicklung so nicht durchführen lassen dürfen. Dies ist ja kein Tagesgeschäft wie eine Barabhebung.
      Mein Geld liegt wohl auf einem internen Abwicklungskonto der Dero Bank und unterliegt somit wohl auch nicht der Einlagensicherung da es kein Konto auf meinen Namen ist.
      Die Aktien können nicht geliefert werden, da die Einlage nicht eingezahlt wurde.

      Ich dachte immer das Halten von Aktien ist mit Risiken verbunden. Nun scheint es vielleicht so dass Gelder, welche eine Bank eigentlich treuhänderisch hält ein Totalausfall werden können.
      Was soll das dann mit der Einlagensicherung???

      Wer kontrolliert eigentlich die BaFin???
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 19:17:03
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.083.646 von valueanleger am 21.02.18 19:01:15ich bin mir nicht sicher, ob wir eventuell nochmals bezahlen müssen. aber das kann nur die Gesellschaft beantworten, wie sie mit der nicht geleisteten Einlage umgehen werden. Im Bundesanzeiger wird jetzt die Dero Bank zur Leistung aufgefordert. Aber wir sind die Zeichner.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 19:01:15
      Beitrag Nr. 52 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.082.074 von Hancock_II am 21.02.18 16:43:30Ich schulde doch Dero kein Geld - die Aktien habe ich doch auch nicht bekommen...:rolleyes:
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 16:43:30
      Beitrag Nr. 51 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.081.408 von valueanleger am 21.02.18 15:49:15Solange nicht ein späterer Insolvenzverwalter das Geld doch noch eintreibt ;)


      Hoffen wir für alle das es irgenwie gut ausgeht
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 15:49:15
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.081.144 von mondstein81 am 21.02.18 15:27:41
      Zitat von mondstein81: Phicomm AG
      Unterhaching
      ISIN DE000A1A6WB2
      Aufforderung an die Aktionärin Dero Bank AG, München, zur Einzahlung der auf das Grundkapital noch ausstehenden Einlage gemäß § 63 Absatz 1 AktG

      Wir fordern die Aktionärin unserer Gesellschaft,

      die Dero Bank AG, München,

      auf, die ausstehenden Euro 112.020,75 auf die von ihr gezeichneten 149.361 neuen Aktien zum Ausgabebetrag von Euro 1,00 je Aktie, das sind Euro 0,75 für eine auf den Inhaber lautende Aktie,

      bis spätestens 2. März 2018

      auf das Konto der Gesellschaft DE19 7603 0080 0903 4817 19 bei der BNP Paribas S.A. einzuzahlen.

      Ferner fordern wir die Dero Bank AG auf, den Unterschiedsbetrags zwischen dem Ausgabebetrag und dem Bezugspreis, das sind Euro 89.616,60 bzw. Euro 0,60 je neuer Aktie, ebenfalls auf das oben genannte Konto einzuzahlen.



      Unterhaching, 19. Februar 2018

      Phicomm AG

      Vorstand


      Wird wohl nichts bringen.
      Die Dero Bank darf wegen der BaFin Sperre gar kein Geld mehr überweisen.
      Interessant ist das, das andere Konto bei der BNP Paribas liegt.
      Consors - BNP Paribas - alles klar. ;)

      Für mich könnte die KE eine Nullnummer werden - keine Abbuchung, keine Aktien, aber auch keine Verluste.
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