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    Student und Neuling wundert sich über fehlende Kapitalertragsteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.02.18 00:17:41 von
    neuester Beitrag 21.02.18 12:45:38 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.273.742
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      schrieb am 10.02.18 00:17:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo allerseits,

      ich besitze seit letztem Jahr zum ersten mal Aktien und ETFs. Habe jetzt mal in mein Depot geschaut und kann immer noch nicht erkennen, dass irgendeine Kapitalertragsteuer ausgewiesen oder irgendwie "einbehalten" wurde. Zur Info: Ausschüttungen oder Dividenden gab es bisher zwar noch nicht, aber:

      Ich habe zwar auch nichts verkauft, also auch keinen Gewinn realisiert, aber ich hatte die Steuerreform bezüglich der Besteuerung von Fonds so verstanden, dass alle Fonds zum 01.01. als virtuell verkauft und wieder neu gekauft gelten und daher zu diesem Zeitpunkt ein Gewinn festgestellt wird, der dann auch versteuert werden muss, falls er über dem Sparerpauschbetrag liegt, bzw. über dem eingereichten Freibetrag. Ich kann bei der ING Diba aber nichts dergleichen bezüglich meiner ETFs feststellen, zumindest ist es für mich nicht sichtbar. Wird dieser Gewinn an das Finanzamt gemeldet und muss dann über meine Steuererklärung oder so bezahlt werden? Ich habe allerdings noch nie eine Steuererklärung gemacht.

      Da ich aktuell kein Einkommen generiere, das über dem Existenzminimum liegt, würde für mich eine NV-Bescheinigung in Frage kommen, falls ich sonst Kapitalertragsteuer zahlen müsste. Ich meine, dass man diese noch bis Anfang März oder Ende März bei der Bank einreichen könnte, um möglicherweise gezahlte Kapitalertragsteuer wiederzubekommen (oder so ähnlich). Da ich aber anscheinend noch gar keine Kapitalertragsteuer gezahlt habe, frage ich mich, ob ich überhaupt eine NV Bescheinigung brauche.

      Falls der Gewinn doch erst versteuert werden muss, sobald ich verkaufe, wüsste ich gerne, ob es trotzdem Sinn macht eine NV Bescheinigung zu beantragen, weil die Gewinne nachträglich sozusagen auf die jeweiligen Jahre verteilt werden und sich meine NV Bescheinigung für dieses Jahr dann irgendwann doch noch bemerkbar machen würde.

      Sorry, ist etwas lang geworden, aber ich blicke da nicht mehr durch und über Google habe ich trotz intensiver Suche keine Antwort darauf gefunden.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.02.18 02:17:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Vielleicht findest Du die Antworten zur Fondsbesteuerung hier:
      http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerrefor…

      Für Dich relevant und daraus zitiert:
      "Abgeltungssteuer fällt jährlich auf eine Pauschale an. Die Steuer wird von der Depotbank direkt abgeführt. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fonds und einem Basiszins."
      "Sparer, deren Erträge unter dem Jahresfreibetrag von 801 Euro (1.602 Euro bei Verheirateten) bleiben, zahlen keine Steuern."


      Eine NV Bescheinigung macht nur Sinn, wenn die Einkünfte (inkl. oben genannter Pauschale) die 801 Euro übersteigen, die Du mit einem Freistellungsauftrag von der Besteuerung freistellen kannst. Abgesehen von dieser Pauschale (die ist ganz was Neues!) findet die Besteuerung immer nur bei Ausschüttungen (Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen) oder bei Veräußerungen statt. Nicht realisierte Gewinne und Verluste sind steuerlich nicht relevant.

      Bei höheren Einkünften, also wenn die Bank per Saldo am Ende des Jahres doch Steuer einbehalten hat, kann die Erstattung per Steuererklärung angefordert werden. (Die Bank schickt unaufgefordert nach Jahresende eine Jahressteuerbescheinigung, mit der einbehaltene Steuer bescheinigt wird.) Besteht nicht für (fleißige) Studenten auch die Möglichkeit, Werbungskosten für das Studium geltend zu machen, so dass auflaufende Verluste in späteren Jahren verrechnet werden können? Ist aber ein anderes Thema.

      Die Bank verrechnet Gewinne und Verluste innerhalb des Jahres, also wird im Januar Steuer einbehalten und im September entsteht ein Veräußerungsverlust, führt das zu einer Erstattung. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Aktienveräußerungsverluste nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden, so dass ggfs Steuer auf Dividenden und Fondsausschüttungen einbehalten wird, während der Aktienverlust von der Bank ins neue Jahr vorgetragen wird.

      Normalerweise hat die Bank auch auf der Homepage eine Information zu den Steuerbuchungen und Verlusttöpfen Deines Kontos, schau mal genau.
      Avatar
      schrieb am 10.02.18 08:23:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.990.723 von TorZurHoelle am 10.02.18 00:17:41Es ist richtig, dass Fonds zum 31.12.2017 virtuell verkauft werden und der bis dahin aufgelaufene Gewinn festgestellt wird.

      Die tatsächliche Belastung mit Steuern erfolgt aber erst, wenn die Fondsanteile tatsächlich verkauft werden. Bis dahin bleibt das eine Merkposition.
      Avatar
      schrieb am 10.02.18 12:13:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      TorzurHoelle,
      schön, daß du Aktien und ETFs hast. Da kannst du an deinem Konto erkennen, was besser rentiert.

      Etwas zur NV-Bescheinigung (NVB). Den Antrag auf NVB stellst du bei deinem FA. Ein Antragsformular findest du wohl im Internet. Wenn deine vermutlichen Kapitalerträge unter 801,- liegen, bekommst du keine NVB. Evtl ersparst du dir also den Antrag.

      Hast du eine NVB, schickst du die an deine Depotbank. Die Bank behält ab Erhalt (kein März-Termin) der NVB keine Abgeltungssteuer mehr ein, auch wenn die Kapitalerträge zigtausend überschreiten. Die Bank meldet aber deine Kapitalerträge dem FA.
      Avatar
      schrieb am 10.02.18 12:39:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke euch für die vielen Antworten!

      Also wenn ich reine Zinserträge nehme, habe ich bei weitem keine 801 Euro Kapitalerträge erzielt, aber wenn man die erzielten Gewinne bei ETFs durch Kurssteigerungen und den virtuellen Verkauf dazu rechnet (sind in meinem Depot jetzt ausgewiesen), liege ich deutlich über 801 Euro Kapitalerträge.

      Wenn Ihr sagt, dass die steuerliche Belastung erst beim Verkauf der ETFs erfolgt, frage ich mich, wie diese "Gewinne" zeitlich versteuert werden. Angenommen ich verkaufe in 2019, werden dann alle Jahres- und zwischenzeitlichen Gewinne und Verluste summiert und dann dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro für 2019 (!) gegenübergestellt und alles darüber hinaus wird versteuert oder bekommt man 801 Euro steuerfrei für die Gewinne, die man im Jahr 2017 erzielt hat und 801 Euro steuerfrei für die Gewinne die man in 2018 realisiert hat, usw.? Damit wäre es doch dann dennoch ratsam für 2017 eine NV Bescheinigung zu haben, oder? Denn sonst wird beim Verkauf Abgeltungssteuer einbehalten, da 2017 die Erträge über 801 Euro lagen.

      Angenommen ich kann die NV Bescheinigung für 2017 noch bekommen und bei der Bank einreichen, sodass diese für die 2017er Gewinne gilt, dann brauche ich doch gar keine Steuererklärung zu machen oder? (zumindest in Hinblick auf diese Kapitalerträge)

      Zudem gibt es ein zweites Problem, dass ich noch gar nicht erwähnt habe: Ich habe keine 801 Euro Freibetrag eingereicht, sondern die waren noch von früher gesplittet auf verschiedene Tagesgeld Banken verteilt. Ich hatte nur 100 Euro bei der Diba eingereicht. Das lässt sich ja nicht mehr rückgängig machen. Somit würde ich davon ausgehen, dass es sogar noch wichtiger wäre die NV Bescheinigung zu haben, oder?
      2 Antworten

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      schrieb am 10.02.18 14:17:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.992.610 von TorZurHoelle am 10.02.18 12:39:57"TorZurHölle"

      passt zum Thema Steuerrecht in Deutschland :laugh::laugh::laugh:

      und vielen Dank ihr lieben Politiker, ihr habt uns ja seit Jahren versprochen, den Steuerdschungel auszuforsten. Endlich geht es voran und dann

      viel Spaß mit der Steuererklärung wünsche ich allen.
      Avatar
      schrieb am 10.02.18 14:32:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      TorZurHoelle,
      bei der Fondsbesteuerung kenne ich mich nicht aus, vermute aber stark, daß die über Jahre aufgelaufenen Gewinne sofort beim Verkauf versteuert werden müssen. Es gibt aber einen Freibetrag von 100,000,- . So einen Gewinn(!) macht man so leicht nicht.

      Eine NVB gilt nur für die Zukunft. Ob ab Eingang bei der Bank oder ab 1.1.2018 weiß ich nicht. Vermute aber ab Eingang. Sonst müßte die Bank ja evtl Abgsteuer erstatten.

      Nicht ausgenutzte Sparerpauschbetäge verfallen am 31.12. jeden Jahres.

      „Angenommen ich verkaufe in 2019, werden dann alle Jahres- und zwischenzeitlichen Gewinne und Verluste summiert und dann dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro für 2019 (!) gegenübergestellt und alles darüber hinaus wird versteuert“
      Ja, aber den zusätzlichen Fonds-Freibetrag beachten. Die zwischenzeitlichen Gewinne und Verluste beziehen sich nur auf den Fonds. Deine anderen eigenen Gewinne und Verluste werden sofort bei Realisierung besteuert oder mit deinem Freistellungsauftrag verrechnet.

      „Angenommen ich kann die NV Bescheinigung für 2017 noch bekommen“
      Rückwirkend geht nicht. Wenn du 2017 unter ca 10.000,- Einkommen hattest, brauchst du keine Steuererklärung abzugeben. Wenn du in 2017 bei einer Bank Abgsteuer gezahlt hast, könnte sich eine Steuererklärung lohnen. Sieh mal nach, wieviel Abgsteuer du in 2017 insgesamt gezahlt hast.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.02.18 15:19:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.992.610 von TorZurHoelle am 10.02.18 12:39:57Viele Antworten findest Du schon bei ING DiBa auf deren Sites:

      https://www.ing-diba.de/kundenservice/steuern/investmentsteu…

      https://www.ing-diba.de/kundenservice/steuern/freistellungsa…
      Avatar
      schrieb am 10.02.18 15:56:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wobei die Steuererklärung in so einem einfachen Fall aber trotzdem noch schnell gemacht wäre, außer den persönlichen Angaben und ein paar Kreuzchen auf dem Mantelbogen und KAP bei "Günstigerprüfung" , müssen ja nur die einzelnen Steuerbescheinigungen in der Anlage KAP zusammengefasste werden, wobei in den Steuerbescheinigungen ja schon die Zeilennummer des Formulars steht, die es betrifft.

      Die Freistellungsaufträge können auch während des Jahres jederzeit geändert werden unter Angabe der Steuer ID, so dass eine Anpassung an die neuen Verhältnisse kein Problem wäre, nur nicht rückwirkend für das Vorjahr. Und die NV Bescheinigung bräuchte ja auch wieder jede Bank.
      http://www.finanztip.de/freistellungsauftrag/

      Die Pauschale ist ja erstens sehr gering und betrifft eigentlich nur thesaurierende Fonds. Unter dem link in meinem ersten Beitrag ist ein Beispiel für die Abrechnung bei späterer Veräußerung im Kasten "Gleiche Steuerbelastung für Aktienfonds bei Verkauf". Steuerlich relevant ist der Ertrag am Verkaufstag für das Veranlagungsjahr, in dem er realisiert wird. Die Pauschale bewirkt lediglich, dass kleine Teilbeträge davon schon in den einzelnen Jahren davor als Gewinn steuerlich wirksam werden, die dann bei der Veräußerung, also im letzten Jahr, wieder angerechnet werden. Auch die Werte der fiktiven Veräußerung sind wie von JP erwähnt nur eine Merkposition.

      Rückwirkend für 2017 wird die Bank nach Jahresende auch keine NV Bescheinigung berücksichtigen können, denke ich mal. "Schlimmstenfalls" kann ja abgezogene Steuer über eine Steuererklärung zurückgefordert werden. (Ich hatte auch nur auf mögliche studiumsbedingten Werbungskosten verwiesen, denn wenn die jetzt bei der Erklärung vergessen werden, würde der Bescheid wirksam und dann = Problem wenn Dir später einfällt, dass man da was hätte angeben können.)

      Da die Veräußerungsgewinne, bis auf die minimale Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds, immer in dem Jahr der Veräußerung steuerpflichtig sind, bietet es sich natürlich an, jährlich den Freibetrag auszuschöpfen, indem man mal was mit Gewinn veräußert und wieder was kauft, statt im letzten Jahr einen dicken Batzen zu versteuern. Auch bietet es sich an, die bisher aufgelaufenen unrealisierten "stillen" Gewinne noch vor Eintritt in das Berufsleben zu realisieren. Wenn die Freibeträge nicht ausreichen, im Rahmen der rechtzeitig beantragten NV Bescheinigung oder mit anschließender Steuererklärung.

      So schlimm ist eine Steuererklärung nicht. Wenn andere Stellen oder Ämter z.B. die Krankenversicherung wegen freiwilliger Versicherung nach dem Studium nach dem Einkommen fragen, dann ist es aber vielleicht unvorteilhaft, wenn man gerade in dem Übergangsjahr aus dem Studium haraus dicke Veräußerungsgewinne im Steuerbescheid stehen hat oder gefragt wird, wieso man eine NV Bescheinigung beantragt hat. Aber so große Summen sind es ja in dem Fall nicht.

      Abgabe der Steuererklärung für 2017 auf Antrag müsste übrigens bis spätestens bis Ende 2021 möglich sein.
      Avatar
      schrieb am 13.02.18 17:11:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.993.300 von alzwo am 10.02.18 14:32:49Hallo alzwo,
      den Freibetrag von 100.000 Euro gibt es nur für steuerliche Altbestände (also Kauf vor 2009). Da TzH aber erst seit letztem Jahr das Depot hat, gibt es den FB nicht für ihn.

      Ansonsten wird der "virtuelle" Gewinn/Verlust per 31.12.2017 beim Verkauf angerechnet - eine Verteilung auf diverse Jahre gibt es hier NICHT.

      Man kann natürlich auch zum Jahresende soviel Fondsanteile/ETF verkaufen, dass mit dem Gewinn der 801-Euro-Freibetrag ausgeschöpft wird und danach wieder die Fondsanteile/ETF zurückkaufen ... wenn man sich den Aufwand antun will.

      Rene
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 00:03:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.015.333 von ReneBanker am 13.02.18 17:11:39
      Zitat von ReneBanker: [...]
      Ansonsten wird der "virtuelle" Gewinn/Verlust per 31.12.2017 beim Verkauf angerechnet - eine Verteilung auf diverse Jahre gibt es hier NICHT.

      Man kann natürlich auch zum Jahresende soviel Fondsanteile/ETF verkaufen, dass mit dem Gewinn der 801-Euro-Freibetrag ausgeschöpft wird und danach wieder die Fondsanteile/ETF zurückkaufen ... wenn man sich den Aufwand antun will.


      Danke Rene für deinen Beitrag! Kann das jemand bestätigen? Lohnt es sich dann nicht genau das zu machen, wenn die Gebühren nicht alles wieder auffressen? Ich dachte, dass man auch solchen Zirkus mit der Steuerreform vermeiden wollte.

      Und an die anderen: Heißt also ich kann keine NV Bescheinigung mehr für 2017 bekommen, aber das würde mir eh nichts bringen, weil ich ja mit Verkauf im Jahr 2018 auch erst 2018er NV Bescheinigungen dafür heranziehen könnte?

      Und die Steuer bekomme ich beim Verkauf dann nur noch wieder, wenn ich in dem Jahr, in dem ich verkaufe eine Steuererklärung mache und in diesem Jahr weniger als das Existenzminimum verdient habe? Aber das würde doch den ganzen Sinn einer Feststellung am Jahresende für die Besteuerung und den Nutzen von jährlichen Freistellungsbeträgen ad absurdum führen...
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 01:25:39
      Beitrag Nr. 12 ()
      Mit der NV Bescheinigung, das siehst Du richtig. Meines Erachtens aber auch 2018 überflüssig, wenn Du bei der Steuer unter dem Grundfreibetrag bleibst.

      Und klar, wie Rene sagt, kannst Du den Freibetrag jedes Jahr erneut nutzen und Deine Transaktionen entsprechend vornehmen, so wie es für Dich am vorteilhaftesten ist. Bei der Steuerreform ging es nur darum, zu vermeiden, dass die (großen) Anleger auf dem Umweg über ETFs und Fonds die Dividenden, die ja bisher auf Fondsebene keiner Besteuerung unterlagen, in Form von Kursgewinnen realisieren, die ggfs steuerfrei bleiben, besonders wenn der Anleger im Ausland sitzt oder selbst ein Fonds ist. Den Zirkus mit jährlicher Ausnutzung der Freibeträge, tun sich viele nicht an, dann gewinnt das Finanzamt. Aber das wäre ja noch viel komplizierter und würde auch das Steueraufkommen beeinträchtigen, wenn das Finanzamt jedes Wertpapier nach der Haltedauer analysieren müsste und Buch führen würde über die von Dir verbrauchten Freibeträge. Teilweise ist sowas ja auch vorgeschrieben, früher war nach 6 oder 12 Monaten Haltedauer alles steuerfrei, so ist es heute nicht mehr. Außer bei Goldbarren und Oldtimern. Warum weiß der Geier.

      Die Feststellung von Verlusten und Gewinnen der Fonds spielt für Dich als Privatanleger erstmal keine Rolle, aber es ist doch logisch, dass das gebraucht wird, wenn man Gewinne vor dem Jahresende anders behandeln will, als Gewinne nach dem Stichtag. Und mit dem persönlichen Freibetrag wird für den einzelnen Steuerzahler ein bestimmtes Einkommen freigestellt, wieso soll das unsinnig sein? Nur richtet sich das eben nicht nach dem Gewinn den der Fondsmanager erzielt hat, sondern stellt auf Deinen individuellen Gewinn aus Anschaffung und Veräußerung ab. Bei einer aktiengesellschaft mit Dividendenzahlung kommt das Finanzamt ja auch nicht auf die Idee, zu fargen, ob die Firma viel oder wenig Gewinn gemacht hat. Für die Besteuerung des Anlegers kommt es nur darauf an, zu welchem Kurs gekauft und verkauft wurde und die Dividende.
      Avatar
      schrieb am 21.02.18 12:45:38
      Beitrag Nr. 13 ()
      TZH,
      Steuern sind willkürlich. Welche Gedanken sich der Gesetzgeber bei der Einführung gemacht hat, ist unwichtig. Man muß mit den Steuern leben. Es ist nun einmal so, daß nicht ausgenutzter Sparerpauschbetrag (Spb) am Jahresende verfällt. Einen Schaden hat man dadurch nicht. Wie du vermutest, frißt Verkauf/Rückkauf einen guten Teil der späteren Steuerersparnis. Beispiel:

      Kurz vor Jahresende habe ich 400,- Spb noch nicht verbraucht. Abgsteuer, Soli, Kist setze ich grob mit 25% an. Im Depot habe ich eine Aktie (oder ETF), die 5000,- wert ist. Gekauft habe ich sie für 4500,- . Ich verkaufe sie und kaufe sie sofort zurück. Verloren habe ich zwei Ordergebühren und den Spread – sagen wir 50,- .

      In (ferner) Zukunft habe ich den Spb schon ausgenutzt. Das ist wichtig – sonst war Verkauf/Rückkauf sinnlos. Ich verkaufe die Aktie für 6000,- . Ich zahle auf 6000,- minus 5000,- Steuer – also 250,- . Ohne meinen damaligen Verkauf/Rückkauf hätte ich auf 1500,- Steuern zahlen müssen – also 375,- .

      Eine NVB macht Sinn, wenn du in 2018 und 2019 Kapitalerträge über 801,- erwartest. Antrag auf NVB = sofort Arbeit. Ohne NVB = Arbeit in 2019 oder 2020 mit Steuererklärung. Die gezahlte Steuer auf Beträge über 801,- ist nicht verloren.


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