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    Depotübertragung von FinTech nach SogoTrade hat 10 Wochen gedauert und am Ende nicht geklappt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.06.18 18:48:00 von
    neuester Beitrag 06.06.18 20:31:34 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.281.804
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      schrieb am 06.06.18 18:48:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Servus,

      ich handel viel auf Nasdaq und merke die Gebühren von FinTech sehr teuer ist, deswegen habe ich mich entschieden zu einem Amerikanischen Broker zu wechseln.
      Konto bei SogoTrade geöffnet und dann habe ich die Übertragungsantrag an FinTech geschickt.

      Am Anfang hat eine Mitarbeiterin von FinTech gemeint, dass die Übertragung nicht erfolgen kann. Weil die Leute von SogoTrade ihr nicht antwortet, sie braucht einige Daten um die Übertragung zu schaffen. Es hat mich gewundert weil die Reaktion von SogoTrade bei mir immer ziemlich schnell war. Ich habe die Mitarbeiterin gefragt welche Daten sie braucht, kann ich von SogoTrade ihr weiterleiten. Dann plötzlich am zweiten Tag habe ich ein Schreiben von FinTech gekriegt wegen der Übertragungsgebühr etc. Es scheint die Übertragung ist ausgeführt.

      Nach 8 Wochen, ja, das war ziemlich lang. Es war immer noch nix passiert, bei SogoTrade sah ich gar nix. Habe die Mitarbeiter bei SogoTrade gefragt ob da was passiert ist, die Antwort war Nein.
      Dann habe ich einmal am 8. Woche und einmal am 10. Woche gefragt wie der jetztiger Zustand ist. Die Mitarbeiter von FinTech hat immer gemeint sie haben die Fachabteilung gefragt und wenn es Rückmeldung kommt, werden sie mir weiterleiten.

      Diese Woche habe ich mein Online Konto bei FinTech geöffnet, ops. Die Aktien sind wieder da, und ich habe gar nix gekriegt was da passiert ist.

      ich bitte eure Vorschläge, was kann ich in diesem Fall tun? Aktien verkaufen und dann überweisen?
      Oder besteht die Möglichkeit die Broker zu klagen? Aber wie?
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.06.18 20:15:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.924.159 von linktip am 06.06.18 18:48:00Depotübertrag von EU nach USA könnte daran gescheitert sein:

      Ausländische Banken sind nicht an das innerdeutsche Taxbox-Verfahren angeschlossen, so dass bei einem Übertrag die steuerlichen Anschaffungsdaten in der Regel nicht automatisiert übermittelt werden. Gemäß § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der EU, des EWR oder eines anderen Vertragsstaates nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie) nur mittels Bescheinigung des ausländischen Instituts führen.

      Als Bescheinigung reicht die Einreichung von Depotauszügen oder Wertpapierabrechnungen nicht aus. Die korrekten steuerlichen Anschaffungsdaten müssen vom abgebenden Institut einzeln je Gattung bescheinigt werden.

      Bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der vorgenannten Staaten ist nach § 43a Absatz 2 Satz 6 EStG ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig und infolge dessen die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden.

      Ergo verkaufen und das Geld an den neuen Broker überweisen
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.06.18 20:22:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.924.864 von Chris_M am 06.06.18 20:15:19
      Zitat von Chris_M: Depotübertrag von EU nach USA könnte daran gescheitert sein:

      Ausländische Banken sind nicht an das innerdeutsche Taxbox-Verfahren angeschlossen, so dass bei einem Übertrag die steuerlichen Anschaffungsdaten in der Regel nicht automatisiert übermittelt werden. Gemäß § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der EU, des EWR oder eines anderen Vertragsstaates nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie) nur mittels Bescheinigung des ausländischen Instituts führen.

      Als Bescheinigung reicht die Einreichung von Depotauszügen oder Wertpapierabrechnungen nicht aus. Die korrekten steuerlichen Anschaffungsdaten müssen vom abgebenden Institut einzeln je Gattung bescheinigt werden.

      Bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der vorgenannten Staaten ist nach § 43a Absatz 2 Satz 6 EStG ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig und infolge dessen die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden.

      Ergo verkaufen und das Geld an den neuen Broker überweisen


      Vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
      Heißt das dass ein andere Möglichkeit gibts? Wenn ich theoritisch ins Ausland ausreise und nicht mehr steuerlich verpflich in Deutschland ist, dann soll diese Übertragung ohne Problem sein?

      ich frag so weil ich theoritish in einige Monaten tatsächlich ausreise und für mindestens paar Jahre außerhalb von EU lebe.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.06.18 20:31:34
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.924.954 von linktip am 06.06.18 20:22:33Den Text oben habe ich auch nur aus ein Formular zum Depotübertrag herauskopiert.

      Was beim auswandern noch alles zu berücksichtigen ist, kann ich dir leider nicht beantworten .. aber einige aus der Community leben ja auch im Ausland und können dir noch andere Tipps geben.


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