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    Transaktionskosten als Werbungskosten absetzen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.07.18 12:43:45 von
    neuester Beitrag 16.08.18 23:01:34 von
    Beiträge: 38
    ID: 1.284.962
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      Avatar
      schrieb am 22.07.18 12:43:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ihr Lieben,

      mal ne Frage schnell.. statt wie von mir angenommen 25 % Spekulationssteuer + 5,5 % Soli hat das FA alles mit meinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berechnet. Endsumme (zu zahlender Betrag) ungefähr aber identisch.

      Kann ich nun die Transaktionskosten als Werbungskosten absetzen?!

      Besten Gruß
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 12:53:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Transaktionskosten werden doch beim Verkauf schon berücksichtigt.

      Und der Rest ist reiner Zufall dass es so verrechnet wurde.
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 13:04:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nee, ausländischer Broker!

      In dessen Bescheinigung stehen der realisierte Gewinn und der Verlust. Die Transaktionskosten sind separat aufgeführt.

      In meiner Steuererklärung habe ich die Transaktionskosten nicht angegeben. Ich muss Einspruch einlegen wegen zu hoher Forderungen an Vorauszahllungen und der Pauschbetrag wurde nicht berücksichtigt. Frage deshalb:

      Kann ich die Transaktionskosten als Werbungskosten mit reinnehmen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 13:10:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.272.329 von Wallstraat am 22.07.18 13:04:44Soweit mir bekannt NEIN, du hättest das Ganze dann in der Anlage KAP mit einrechnen müssen.

      Vielleicht mal den User Taxadvisor per Boardmail anschreiben, der gibt bestimmt Auskunft.

      Vielleicht meldet er sich sogar im Thread, antwortet regelmässig auf Steuerfragen.
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 13:13:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ok verstehe, ich hoffe dann aber im Rahmen des Einspruchs (Frist noch nicht vorbei) die Transaktionskosten nachträglich mit reinnehmen zu dürfen. Im Steuerbescheid (gestern bekommen) steht auch was von Anlage KAP unvollständig...

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      Avatar
      schrieb am 22.07.18 13:34:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Genau, die Transaktionskosten sind sowohl unter der Abgeltungssteuer als auch bei Günstigerprüfung ansetzbar, andere Werbungskosten aber nicht. Und wie 1erhart sagt, werden sie von den Banken schon bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne berücksichtigt. Zeitpunkt ist dabei immer der Verkauf der jeweiligen Position, also die Saldierung von Anschaffungskosten und Veräußerungspreis.
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 13:42:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      Jo prima. Akzeptiert das FA i.d.R. nachträglich im Rahmen eines Einspruchs die Transaktionskosten, wenn die urpsünglich meinerseits gar nicht aufgelistet waren?
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 14:28:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.272.452 von Wallstraat am 22.07.18 13:42:37Du musst das Ganze halt sauber belegen, dann müsste das schon in Ordnung gehen.

      Auf alle Fälle gibt es seit der Abgeltungssteuer ja keine Werbungskosten mehr was das ganze Thema betrifft.

      Wobei ich natürlich nicht für dein Finanzamt sprechen kann.
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 14:48:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das ganze sauber zu belegen ist kein Problem.

      Günstigerprüfung hätte ich auch ankreuzen sollen. Ich mach die Anlage KAP also einfach nochmal neu im Rahmen des Einspruchs.

      Kennt jemand vielleicht eine Muster-KAP im Internet oder kann mir genau sagen welche Zeilen ich zu benutzen habe? Das wäre natrlich am allerallereinfachsten für jemanden wie mich im erst 2. Tradingjahr.
      Anzugeben habe ich...
      ...Pauschbetrag nirgends beantragt, möchte ich aber natürlich berücksichtigt haben
      ...real. Gewinn in 2017 über ausländischen Broker (IB) durch Aktien 30k
      ...real. Verlust in 2017 über ausländischen Broker (IB) durch Aktien 5k
      ...Verlustvortrag Vorjahr über ausländischen Broker (IB) 5k
      ...Transaktionskosten in 2017 (über IB) 3,5k

      wenn mir jemand sagen kann in welche Zeilen diese 5 Posten in der KAP gelangen wäre das M E G A.... Googlen dauert eine Ewigkeit und ich werde nicht schlauer.

      Besten Gruß
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 14:50:58
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.272.452 von Wallstraat am 22.07.18 13:42:37Dies ist keine Steuerberatung, nur meine private Meining.

      + + +

      Es nützt dir nur, wenn dein tatsächlicher Spitzensteuersatz unter der Pauschalsteuer liegt.

      Ich stehe auf dem Schlauch bei der Absetzbarkeit dieser Kosten!

      Kann man das denn trotz Abgeltungssteuer geltend machen? Das wäre mir ganz neu.

      Mein Steuerberater hat gesagt, dass mit einer Pauschalsteuer, alles abgegolten ist. Du kannst dann keinerlei Kosten aufführen. Keine Fachmagazine, Depotgebühren, keine Reisekostem zu der Aktionärsversammlung. (... mann könnte sonst die Google Aktionärsversammlung besuchen in Kalifornien). Keine Zinsen wenn du auf Kredit kaufst.

      Bei der Pauschalversteuerung sind alle aus der Nachweispflicht raus. Du musst nicht einmal die Einnamen in der Steuererklärung aufnehmen, es sei denn, die Freisumme wurde von deiner Bank nicht verarbeitet, und du möchtest das aber nachträglich noch erreichen. So sagte er mir das.

      Generell: Du kannst immer ein Einspruch einlegen, so lange der Steuerbescheid nicht endgültig ist. Das steht ja auf dem Bescheid drauf, wenn das sein soll. Wenn es heißt "vorbehältlich" wegen etwas, ist es sowieso nicht endgültig. Das Finanzamt selber kann dann nur wegen den vorbehältlichen Punkten wieder von vorne anfangen, du dann wegen jedem Punkt.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 15:03:41
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das FA hat bei mir keine 25+5,5 % angewendet sondern die Kapitalerträge mit meinem Verdienst aus nichtselbständiger Tätigkeit verrechnet. Endsumme trotzdem fast identisch wie die 30,5 %, mit denen ich im Vorfeld gerechnet habe.

      Die Günstigerprüfung müsste doch ergeben was für mich günstiger ist?

      Spekulationssteuer inkl. Soli 30,5 % = keine Absetzbarkeit von Transaktionskosten
      Verrechnung mit Lohn also Spitzensteuersatz = Absetzbarkeit von Transaktionsksoten möglich.

      So hab ich es bislang aus eueren Beiträgen verstanden.

      Günstigerprüfung fand nicht statt, weil ich das Kreuz in der KAP vergessen habe. Würde ich im Rahmen des Einspruchs nachholen wollen.

      Letzter Absatz von dir: interessant, also kann nur noch eine Änderung zu meinen Gunsten stattfinden bei den Punkten die ich anfechte. Der neue Steuerbescheid sollte also nicht höher ausfallen dürfen nach Einlegen d. Einspruchs.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 16:16:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.272.647 von HopSing1 am 22.07.18 14:50:58Sein Broker ist doch im Ausland und führt damit keine Abgeltungssteuer ab.

      Deshalb ist er ja verpflichtet alle Angaben zu machen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 17:31:30
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.272.866 von 1erhart am 22.07.18 16:16:26
      Zitat von 1erhart: Sein Broker ist doch im Ausland und führt damit keine Abgeltungssteuer ab.

      Deshalb ist er ja verpflichtet alle Angaben zu machen.

      Rüschdüsch!
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 19:10:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.272.674 von Wallstraat am 22.07.18 15:03:41Die 5,5% Solidarität werden auf die 25% gerechnet, also 5,5% von 25% = 1,375% der Einnahmen.
      Somit sind Abgeltungsteuer + der darauf entfallende Soli 25+1,375=26,375% und nicht 25+5,5=30,5%. Immer ohne Berücksichtigung ggf anfallender Kirchensteuern.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 19:21:58
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.273.394 von reklov96 am 22.07.18 19:10:23
      Zitat von reklov96: Die 5,5% Solidarität werden auf die 25% gerechnet, also 5,5% von 25% = 1,375% der Einnahmen.
      Somit sind Abgeltungsteuer + der darauf entfallende Soli 25+1,375=26,375% und nicht 25+5,5=30,5%. Immer ohne Berücksichtigung ggf anfallender Kirchensteuern.

      Oh krass! Auch gut zu wissen....!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.07.18 20:34:18
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.273.445 von Wallstraat am 22.07.18 19:21:58Soweit in den VG keine Transaktionskosten berücksichtigt sind, können diese von den Kapitalerträgen noch abgezogen werden. Für den Freibetrag ist die Angabe notwendig, inwieweit der Freibetrag bei anderen nichterklärten Kapitaleinkünften in Anspruch genommen wurde.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 23.07.18 16:58:38
      Beitrag Nr. 17 ()
      Danke euch,

      das FA gibt sich freundlich. Auf tel. Nachfrage soll ich die KAP nochmal ausfüllen und die 3,5k Transaktionskosten einfach beilegen. Den Pauschbetrag einfach mit angeben, der fehlte nämlich auch.

      Frage:
      den pos. Gesamtertrag über ausl. Broker trag ich nochmal in welche Zeile ein? 14 oder 15?
      Und in den hinteren Zeilen dann gar nichts mehr?
      (Habe wie gesagt nur Geld mit Aktien erwirtschaftet, sonst nix).

      Und die 801 € Pauschbetrag in Zeile 12 oder 13?
      Schrecklich der Kram für mich....
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 10:28:37
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo,

      sorry, aber ich hab' selten einen Thread mit so vielen Fehlern gesehen. Ich greife mal einiges in Stichpunkten auf:

      1. Für den Sparer-Pauschbetrag muss man einen Antrag stellen (Zeile 4 oder 5). Da du das aber offenbar gemacht hast müssen die 801 Euro auch berücksichtigt worden sein (möglicherweise aber bei anderen nicht erklärten Banken - wobei das nicht zur beantragten Günstigerprüfung passt - ???).
      2. Maßgeblich ist nicht der Spitzensteuersatz, sondern der Grenzsteuersatz.
      3. Über 30% Steuern sind zu viel, das kann nicht stimmen (oder hast du - beispielsweise - mit Währungen spekuliert?).
      4. Die 25% und die 5,5% werden nicht addiert, sondern multipliziert (und dann addiert).
      5. Im Rahmen des Einspruchs kann man alles ändern.
      6. Direkte Transaktionskosten mindern den Gewinn bzw. erhöhen den Verlust.
      7. Es gibt am Ende keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Erträgen.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 10:45:40
      Beitrag Nr. 19 ()
      Vielen Dank.

      Sparer-Pauschbetrag und Günstigerprüfung waren beim 1. Mal nicht eingetragen, jetzt aber schon in der neuen KAP im Rahmen des Einspruchs.

      Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Null sowie die Transaktionskosten (3k) habe ich mit reingenommen.

      Bin gespannt.
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 11:25:05
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.279.688 von Wallstraat am 23.07.18 16:58:38
      Zitat von Wallstraat: ...
      den pos. Gesamtertrag über ausl. Broker trag ich nochmal in welche Zeile ein? 14 oder 15?
      Und in den hinteren Zeilen dann gar nichts mehr?
      (Habe wie gesagt nur Geld mit Aktien erwirtschaftet, sonst nix).

      Und die 801 € Pauschbetrag in Zeile 12 oder 13?
      ...


      Falls bei den (deutschen ?) Aktien auch mal eine Dividende vereinnahmt wurde, wäre die zugehörige Kapitalertragsteuer / Soli zu berücksichtigen, denn diese muss auch ein ausländischer Broker einbehalten.

      Die Anlage KAP als pdf kann man ja jederzeit googeln und es gibt da auch ein pdf "Anleitung KAP", da steht vielleicht doch etwas hilfreiches drin, obwohl die Anleitung recht simpel gemacht ist, anhand der Zeilennummern. Aber das ist ja genau Deine Frage.

      Dann kam noch auf "Verlustvortrag vom Vorjahr beim ausländischen Broker" in Beitrag #9.
      Was ist damit? Wurde das im Vorjahr angemeldet und wird das als Verlustvortrag vom Finanzamt bestätigt?

      Das könnte ja durchaus noch ein Thema sein, denn die Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften mit anderen Einkünften ist ja ausgeschlossen. Weiß ich jetzt gar nicht, wie es dann mit der Günstigerprüfung aussieht, werden dann die Verluste mit anderen Einkünften verrechnet? Meist spart man durch die Günstigerprüfung generell nicht viel, außer man hat keine oder recht niedrige "normale Einkünfte". (Grenzsteuersatz mit Kapitaleinkünften über und ohne Kapitaleinkünfte unter 25% ist eher die Ausnahme.) Ein Verlustvortrag, wäre dann wohl vorteilhafter.
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 11:50:43
      Beitrag Nr. 21 ()
      Der Verlustvortrag aus dem Vorjahr wurde mit dem diesjährigen Bescheid akzeptiert/bestätigt! Gottseidank.

      Also meine Zahlen wie folgt:

      Gewinn in 17 über ausländischen Broker................30,000
      Verlustvortrag aus 16 über ausländischen Broker......5,000
      Transaktionskosten in 17.......................................3,000

      Verdienst aus nichtselbständiger Tätigkeit in 17......30,000
      Werbungskosten...................................................2,000
      übrig.................................................................28,000

      Rechnung vom FA waren 5,900 Euro + Vorauszahlung je Quartal 3,500 Euro. Wie gesagt im Einspruch nun:
      - Pauschbetrag neu (weil zuvor nicht angegeben)
      - Transaktionskosten (weil zuvor nicht angegeben)
      - Günstigerprüfung (weil zuvor nicht angegeben)
      - Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Null

      Eigentlich erscheinen mir die 5,900 Euro in Ordnung (siehe obige Zahlen) - die Vorauszahlungen gehen nun mal gar nicht. Und die Frage alle Fragen für mich: kann die nun "geforderte" Günsitgerprüfung mich am Ende schlechter stellen? Oder riskier ich damit nichts?!
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 13:43:01
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo,

      warum wird denn hier eigentlich so laienhaft spekuliert? Das sind doch wirkliche Anfängerfragen, die sollte jeder richtig beantworten oder lieber gar nicht schreiben.

      Natürlich wird auch bei der Günstigerprüfung ein bestehender Verlustvortrag berücksichtigt. Und falls es unterm Strich negativ wird gibt es einen weiteren Verlustvortrag ins nächste Jahr; eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist natürlich ausgeschlossen.

      Das sich die Günstigerprüfung nicht lohnen würde halte ich für ein Gerücht. Mir persönlich bringt sie beispielsweise seit zig Jahren jeweils über 2000 Euro Erstattung.

      Und nein, schlechter wird es mit der Günstigerprüfung in den allermeisten Fällen nicht, deshalb heißt sie ja so (es gilt das für den Steuerzahler günstigere Prozedere).
      Ausnahmen sind ganz ungewöhnliche Konstellationen, etwa wenn man durch geringe Kapitalerträge die Solifreigrenze bricht.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 13:56:14
      Beitrag Nr. 23 ()
      Wallstraat,
      dann will ich mal etwas rumrechnen. Auf 28t zu versteuerndes Einkommen in 2017 entfallen 4803,- Einkommensteuer. Der Grenzsteuersatz beträgt 30,33%. Soli lasse ich weg. Auf die Günstiger-Prüfung kannst du verzichten. Sie kann dich – wie der Name sagt – auf keinen Fall schlechter stellen.

      Jetzt die Kapitaleinkünfte. Keine deutsche Bank – also noch zu versteuern. 30t minus 5t Verlustvortrag minus 3t Transaktionskosten minus 801,- Sparerpauschbetrag macht ca 21200,- . Darauf 25% (ohne Soli) macht 5300,- Steuer. Die mußt du zusätzlich zu den 4803,- zahlen.

      Jetzt zur Steuervorauszahlung. 1200,- pro Quartal (ein Viertel von 4803,-) ist in Ordnung. Höhere Vorauszahlung nicht, weil die Spekugewinne nicht planbar sind und genau so gut Spekuverluste werden können.
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 14:56:59
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.298.258 von reckoner am 25.07.18 13:43:01
      Zitat von reckoner: Hallo,

      warum wird denn hier eigentlich so laienhaft spekuliert? Das sind doch wirkliche Anfängerfragen, die sollte jeder richtig beantworten oder lieber gar nicht schreiben.

      Natürlich wird auch bei der Günstigerprüfung ein bestehender Verlustvortrag berücksichtigt. Und falls es unterm Strich negativ wird gibt es einen weiteren Verlustvortrag ins nächste Jahr; eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist natürlich ausgeschlossen.

      Das sich die Günstigerprüfung nicht lohnen würde halte ich für ein Gerücht. Mir persönlich bringt sie beispielsweise seit zig Jahren jeweils über 2000 Euro Erstattung.

      Und nein, schlechter wird es mit der Günstigerprüfung in den allermeisten Fällen nicht, deshalb heißt sie ja so (es gilt das für den Steuerzahler günstigere Prozedere).
      Ausnahmen sind ganz ungewöhnliche Konstellationen, etwa wenn man durch geringe Kapitalerträge die Solifreigrenze bricht.

      Stefan


      Ich bin ja auch Laie, da darf ich auch dumme Fragen stellen.

      In Steuerfragen seid ihr sehr kompetent, aber im Detail, wenn es drum geht ein Bisschen Phantasie zu entwickeln, wie man mit dieser Günstigerprüfung umgeht, fehlt es dann.

      Die Verrechnung eines Verlusts im laufenden Jahr, kann man doch im Inland vermeiden, wenn man ihn bei der Bank vortragen lässt. Im Fall der Günstigerprüfung wird er aber im Ergebnis jedenfalls mit den Kapitaleinkünften (sicher nicht mit anderen Einkünften?) verrechnet und geht verloren, wenn die Steuer zum Beispiel mit oder ohne Verlust null ist. (Die auswirkung wird immer kleiner 25% sein, es sei denn die Günstigerprüfung lohnt sowieso nicht.)

      Gerade bei schwankenden Einkünften, kann der Vortrag des Verlusts in künftige Jahre, in denen er sich voll auswirkt, dann vorteilhafter sein.

      Da man ja außerdem die Veräußerungen selbst veranlasst, kann man auch überlegen, welche Gewinne noch realisiert werden sollen, um am Ende der Günstigerprüfung wenigstens noch Einkünfte in der Nähe des Grundfreibetrags zu haben. Zweimal 15.000 zu versteuern kommt ja billiger, als einmal null und einmal 30.000.

      Das Finanzamt macht es doch auch verkehrt, wenn es die alten Verluste vom Vorjahr dem laufenden Jahr zurechnet. Vielleicht würden sie sich im Vorjahr gar nicht auswirken, im aktuellen Jahr aber doch.

      Noch eine dumme Frage, die Vorauszahlungen, richten die sich tatsächlich nur nach den Einkünften ohne Veräußerungsgewinne? Dann bedeutet ein Konto im Ausland ja doch eine erhebliche Steuerstundung im Vergleich zum Steuereinbehalt bei inländischen Banken. Ich meine hier auf w:o hätte mal jemand gesagt, die Festsetzung von Vorauszahlungen stehe dem entgegen.
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 15:47:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      honigbaer,
      die Vorauszahlungen richten sich nach dem zu erwartenden Einkommen im nächsten Jahr. Einen Paragraphen habe ich nicht. Die Finanzbeamten haben bestimmt einen Spielraum. So wie ich die erlebt habe, haben sie erst einmal nach Schema F festgesetzt, waren dann aber sehr entgegenkommend.

      Die Vorauszahlungen sind – wie der Name sagt – nur Abschlagszahlungen. Sind die tatsächlichen Steuern im nächsten Jahr niedriger, gibt es eine Erstattung. Sind sie höher, muß nachgezahlt werden. Darüber beklagen sich dann viele: „Ich muß irrsinnig viel Steuern nachzahlen.“
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 18:23:38
      Beitrag Nr. 26 ()
      Vielen Dank auch fürs Vorrechnen. Nach der Rechnung von alzwo, Beitrag 23, kommt am Ende fast das selbe raus. Die 4803,- Einkommensteuer sind ja schon weg (nichtselbständige Tätigkeit).

      Um Komplikationen zu vermeiden: hier geht es nur um Aktiengewinne b. ausländischen Brokern.

      Allerdings schrieb jemand hier das Transaktionskosten b. der 25%+Soli-Abgabe nicht absetzbar seien weil die Pauschale alles berücksichtigen würde.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 18:56:59
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.300.976 von Wallstraat am 25.07.18 18:23:38
      Zitat von Wallstraat: ...

      Um Komplikationen zu vermeiden: hier geht es nur um Aktiengewinne b. ausländischen Brokern.

      Allerdings schrieb jemand hier das Transaktionskosten b. der 25%+Soli-Abgabe nicht absetzbar seien weil die Pauschale alles berücksichtigen würde.


      An der Vergangenheit kann man sowieso nichts ändern, aber man darf sein Depot auch wieder ins Inland zurückholen. Gerade wenn es heißt "Schrecklich der Kram für mich...." denn das würde ja das Ausfüllen der Steuerformulare eventuell ersparen. Und ob nun die Vorauszahlungen entfallen, wissen wir ja auch noch nicht. Und für die Verlustkonservierung kann wie gesagt auch ein Depot im Inland vorteilhaft sein.

      Werbungskosten sind unter Abgeltungssteuer nicht abziehbar, außer Transaktionskosten. Der Hinweis aus Beitrag #10 ist insoweit falsch. Da 2009 mit dem Sparerpauschbetrag die Werbungskostenpauschale von 51 Euro und der Sparerfreibetrag von 750 Euro zusammengefasst wurden, hat der eigentlich auch nicht mehr direkt mit Werbungskosten zu tun, die unter den Regelungen der Abgeltungssteuer wie gesagt bis auf die Transaktionskosten sowieso nicht mehr anerkannt werden.
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 21:42:01
      Beitrag Nr. 28 ()
      Nix für ungut, ich hätte auch grds. lieber ein Depot im Inland weil komfortabler... aber wenn ich schon 3000 € Transaktionskosten bei einem ausl. Broker habe, wie hoch wären die dann bei Comdirect, Maxblue & Co? Leider um ein vielfaches höher.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.07.18 23:44:28
      Beitrag Nr. 29 ()
      Billiger wird es natürlich nicht, das stimmt wohl.
      Flatex, vitrade, Onvista, sino kosten ab 5 Euro Minimum.
      Aber Börsengebühren kommen doch bei den Auslandsbrokern auch dazu, also "ein vielfaches" ist glaub übertrieben.
      Avatar
      schrieb am 26.07.18 07:55:22
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.302.644 von Wallstraat am 25.07.18 21:42:01
      Zitat von Wallstraat: Nix für ungut, ich hätte auch grds. lieber ein Depot im Inland weil komfortabler... aber wenn ich schon 3000 € Transaktionskosten bei einem ausl. Broker habe, wie hoch wären die dann bei Comdirect, Maxblue & Co? Leider um ein vielfaches höher.



      Die Zahl alleine sagt natürlich nicht viel aus. Man müsste schon wissen wieviele Transaktionen das ungefähr waren und wie hoch der durchschnittliche Transaktionswert ist um hier mehr zu sagen.
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 14:00:05
      Beitrag Nr. 31 ()
      So! Ein Update, denn der Bescheid ist da. Den Sparerpauschbetrag, welchen ich vergessen habe anzugeben haben sie im Rahmen des Einspruchs akzeptiert. Die Transaktionskosten (den Löwenanteil) NICHT.

      Begründung:

      Die aktuelle Rechtslage lässt keinen Werbungskostenabzug zu, was wiederholt durch die Rechtssprechung des BFH bestätigt wurde (vgl. BFH Urteile voom 9.6.15 - Az. VIII R 42/14, vom 2.12.14 - Az. VIII R 34/13, vom 6.6.15 - Az. VIII R 12/14, vom 12.1.16 - Az. IX R 48/14).
      Weiter: "die Kosten, die Ihnen für die Führung des Depots entstanden sind, verringern den Gewinn nicht".
      Angegeben habe ich keine Depotführungsgebühren sondern schriftlich und wörtlich die Bitte um "Absetzbarkeit der Depotgebühren, welche beim An- und Verkauf von Wertpapieren angefallen sind (anbei Bescheinigungen)".

      Aussichtslos? Hat denn, um es einfacher zu machen jemand mit ausländischen Depots überhaupt die Transaktionskosten jemals absetzen können?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 14:09:07
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.463.269 von Wallstraat am 16.08.18 14:00:05
      Zitat von Wallstraat: ....
      Angegeben habe ich keine Depotführungsgebühren sondern schriftlich und wörtlich die Bitte um "Absetzbarkeit der Depotgebühren, welche beim An- und Verkauf von Wertpapieren angefallen sind (anbei Bescheinigungen)".
      ....


      Keine Ahnung, wieso Du demFinanzamt "Depotgebühren" statt "Transaktionskosten" geschrieben hast, aber da Depotgebühren nicht abziehbar sind, ist es ja dann kein Wunder, dass das abgelehnt wurde.
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 14:12:40
      Beitrag Nr. 33 ()
      "Depotgebühren welche beim An- und Verkauf von Wertpapieren angefallen sind" schrieb ich denen...
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 15:45:29
      Beitrag Nr. 34 ()
      Genau, deshalb solltest Du es richtigstellen.

      Ich such jetzt deshalb nicht nach einem Aktenzeichen.
      Du kannst ja die drei genannten Urteile lesen und wenn da etwas drinsteht, was gegen eine Abziehbarkeit von Transaktionskosten spricht, berichte uns bitte davon.
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 20:43:41
      Beitrag Nr. 35 ()
      Hallo,

      >>>"Depotgebühren welche beim An- und Verkauf von Wertpapieren angefallen sind" schrieb ich denen...

      Da kann ich mich auch nur wundern (über dich). Hier im Thread würde zigmal geschrieben, dass Transaktionskosten absetzbar sind, wir haben den Begriff sicher nicht einfach aus Spaß verwendet. Der Begriff "Depotgebühren" ist hingegen genau das Gegenteil (nicht absetzbar), da ist die Antwort des Finanzamtes ganz logisch.

      Was Transaktionskosten sind: An- und Verkaufskosten, Börsengebühren, Umschreibegebühren etc. im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers; allgemein als Spesen bezeichnet (ja, Spesen hättest du wohl schreiben können).

      Und hast du die Transaktionskosten eigentlich einzeln aufgeschlüsselt? Bei der Summe wird das nämlich ohne Beleg nicht so ohne weiteres akzeptiert (Beleg kann auch eine selbst erstellte Liste sein).
      Und weißt du auch, dass die Transaktionskosten erst beim Verkauf berücksichtigt werden können? (über den Jahreswechsel gehaltene Positionen haben in der Steuererklärung nichts zu suchen, das ist Zukunftsmusik)

      Sorry, aber wer 30.000 Euro Gewinne erzielt hat (und zwar nicht zufällig durch ein glückliches Geschäft, sondern über zahlreiche Transaktionen - wie man an den Spesen sehen kann), also Semiprofessionell arbeitet, der sollte doch wissen wie das mit der Steuer funktioniert.
      Bei der Oma die nicht weiß wie sie ihre 2 Fonds versteuern muss kann ich das ja noch verstehen, aber bei dir? Kauf' dir mal ein Buch zu dem Thema.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 21:03:35
      Beitrag Nr. 36 ()
      Danke. Die BFH-Urteile haben allesamt wenig bis nichts mit Transaktionkosten zu tun. Ich rufe morgen meine Bearbeiterin an und hoffe hier noch was zu meinen Gunsten ändern zu können.

      Ja das Plus habe ich zwar erwirtschaftet und korrekt, nicht durch einen Glücks/Zufalstrade aber mit der Anlage KAP bin ich erst im 2. Jahr firm - jetzt hab ichs langsam drauf. Auch dank euch! Danke.

      Die Tranksaktionskosten einzeln aufgelistet habe ich nicht. Mein Auslandsbroker bescheinigt mir die im Gesamtjahr angefallenen Provisionen (=Transaktionskoste) auf Seite 1. Es folgen den zahlreichen Trades entsprechend etwa 30 (!) DIN-A4-Seiten, wenn ich jeden kleinen Trade dem FA aufzeigen sollte/müsste. Erhalten hat das FA nur die Seite 1.

      Also zusammengefasst: ich erhielt heute ein Schreiben vom FA aber der neue Einkommenssteuerbescheid soll mir in den kommenden Tagen zukommen. Geändert wurde der Pauschbetrag (801€), welcher nun Berücksichtigung fand laut dem Schreiben. Nach Prüfung des geänderten Einkommensteuerbescheides soll ich mitteilen, ob ich meinen Einspruch zurückziehe. Andernfalls ausführlichere Darlegung meiner Rechtsauffassung.

      Der Aussetzung der Vollziehung wurde nicht stattgegeben weil keine ersthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, ich soll also die neue, durch Berücksichtigung des Pauschbetrages leicht niedrigere Summe nun überweisen. Frist im ersten Steuerbescheid (vor Einlegung meines Einspruchs) wäre eigentlich nächste Woche.
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 22:38:32
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.467.430 von reckoner am 16.08.18 20:43:41
      Zitat von reckoner: ....
      Und weißt du auch, dass die Transaktionskosten erst beim Verkauf berücksichtigt werden können? (über den Jahreswechsel gehaltene Positionen haben in der Steuererklärung nichts zu suchen, das ist Zukunftsmusik)....


      Genau.
      Also muss das erst entsprechend aufbereitet werden und kann dann dem Finanzamt vorgelegt werden.
      Avatar
      schrieb am 16.08.18 23:01:34
      Beitrag Nr. 38 ()
      Hallo,

      >>>Mein Auslandsbroker bescheinigt mir die im Gesamtjahr angefallenen Provisionen (=Transaktionskoste) auf Seite 1.

      Nur die abgeschlossenen Geschäfte (und dabei ggf. auch die Kosten aus den Vorjahren)? Oder einfach ein Saldo der Spesen die an den Broker gegangen sind?
      Wer ist denn der Broker?

      Ich(!) würde in diesem Fall persönlich zum Finanzamt gehen und die ganzen Unterlagen vorlegen.


      >>>Also muss das erst entsprechend aufbereitet werden und kann dann dem Finanzamt vorgelegt werden.

      Ja, mag sein, muss aber nicht.
      Degiro bescheinigt beispielsweise die Kosten nur für geschlossene Positionen (sogar nach Aktien und Nichtaktien getrennt - leider aber dann nicht nochmal nach Gewinnen und Verlusten separiert, braucht man aber eigentlich auch).

      Stefan


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