ATMED AG: Urteil des EUGH zur Schadenersatzforderung des Vorstands erwartet - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.08.18 23:19:38 von
neuester Beitrag 23.09.18 21:56:19 von
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Da die Atmed AG wegen des jahrelangen Vertriebsverbotes für den „Effecto“-Inhaltor, ihr Hauptprodukt, keine Umsätze erwirtschaften konnte, stiegen die Verbindlichkeiten der Firma immer weiter an. Im Mai 2011 musste das Unternehmen Insolvenz anmelden.
Ob ein ggf. positives Urteil des EUGH im September auch positiv für Altaktionäre der ATMED AG sein würde?
Ich denke, hier werden noch einige Aktionäre diese nicht handelbaren Aktien im Bestand haben.
ATMED AG, ISIN DE0005095202 / WKN 509520
https://www.br.de/fernsehen/das-erste/sendungen/report-muenc…
"Arzneimittel für Asthmatiker
Der verzweifelte Kampf eines Erfinders
Vor 25 Jahren erfindet ein Jungunternehmer eine Inhalierhilfe für Asthmatiker. Mehr als 50 Milliarden Euro hätte diese Erfindung Europas Krankenversicherten gespart. Denn sie verbraucht weniger Asthma-Medikamente. Doch die zuständigen Behörden erreichten, dass das Medizinprodukt vom Markt verschwindet. Die EU-Kommission hätte das Verbot schon vor 20 Jahren prüfen müssen, machte das aber nicht. Recherchen zu einem echten Wirtschaftskrimi.
<.....>
Nach zwei Jahrzehnten Kampf steht Christoph Klein jetzt vielleicht vor einer Lösung. Zurück nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof. Inzwischen gibt es einen Fingerzeig vom Gericht: Die EU-Kommission wird voraussichtlich verurteilt.
<.....>
Anfang September entscheiden die Richter, ob es tatsächlich Schadenersatz gibt. Wenn ja, zahlen Europas Bürger doppelt: Als Steuerzahler für Kleins entstandenen Schaden und als Krankenversicherte, weil sich Medikamenteneinsparungen jahrzehntelang … in Luft aufgelöst haben."
Ob ein ggf. positives Urteil des EUGH im September auch positiv für Altaktionäre der ATMED AG sein würde?
Ich denke, hier werden noch einige Aktionäre diese nicht handelbaren Aktien im Bestand haben.
ATMED AG, ISIN DE0005095202 / WKN 509520
https://www.br.de/fernsehen/das-erste/sendungen/report-muenc…
"Arzneimittel für Asthmatiker
Der verzweifelte Kampf eines Erfinders
Vor 25 Jahren erfindet ein Jungunternehmer eine Inhalierhilfe für Asthmatiker. Mehr als 50 Milliarden Euro hätte diese Erfindung Europas Krankenversicherten gespart. Denn sie verbraucht weniger Asthma-Medikamente. Doch die zuständigen Behörden erreichten, dass das Medizinprodukt vom Markt verschwindet. Die EU-Kommission hätte das Verbot schon vor 20 Jahren prüfen müssen, machte das aber nicht. Recherchen zu einem echten Wirtschaftskrimi.
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Nach zwei Jahrzehnten Kampf steht Christoph Klein jetzt vielleicht vor einer Lösung. Zurück nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof. Inzwischen gibt es einen Fingerzeig vom Gericht: Die EU-Kommission wird voraussichtlich verurteilt.
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Anfang September entscheiden die Richter, ob es tatsächlich Schadenersatz gibt. Wenn ja, zahlen Europas Bürger doppelt: Als Steuerzahler für Kleins entstandenen Schaden und als Krankenversicherte, weil sich Medikamenteneinsparungen jahrzehntelang … in Luft aufgelöst haben."
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&doc…
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
6. September 2018(*)
„Rechtsmittel – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Richtlinie 93/42/EWG – Medizinprodukte – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Schutzklauselverfahren – Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts untersagt wird – Unterbleiben einer Entscheidung der Europäischen Kommission – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll – Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden – Nachweis des Vorliegens und des Umfangs des Schadens“
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T‑309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), wird aufgehoben, soweit darin entschieden wird, dass Herr Christoph Klein keinen unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhang, der die Haftung der Europäischen Union begründen könnte, nachgewiesen habe.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die Klage von Herrn Christoph Klein auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte verstoßen habe, wird abgewiesen.
4. Herr Christoph Klein und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch die Verfahren im ersten Rechtszug und die Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
5. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen durch die Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
6. September 2018(*)
„Rechtsmittel – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Richtlinie 93/42/EWG – Medizinprodukte – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Schutzklauselverfahren – Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts untersagt wird – Unterbleiben einer Entscheidung der Europäischen Kommission – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll – Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden – Nachweis des Vorliegens und des Umfangs des Schadens“
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T‑309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), wird aufgehoben, soweit darin entschieden wird, dass Herr Christoph Klein keinen unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhang, der die Haftung der Europäischen Union begründen könnte, nachgewiesen habe.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die Klage von Herrn Christoph Klein auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte verstoßen habe, wird abgewiesen.
4. Herr Christoph Klein und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch die Verfahren im ersten Rechtszug und die Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
5. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen durch die Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
https://www.facebook.com/pg/atmed/posts/?ref=page_internal
Affaire atmed
Mal sehen, ob nun endlich Recht gesprochen wird, denn die Beweislage ist eindeutig, ausser man möchte blind sein, wobei ich jedoch davon ausgehe, dass der EuGH sauber und korrekt arbeitet.
<.....>
Stefan Greiffenberg
Da sieht man mal wieder die Beweislage kann noch so eindeutig sein, der Politiker und Lobbyisten Abschaum dreht es sich wie er will.
<.....>
Affaire atmed
Das Ganze wird ein Nachspiel haben, denn jetzt werden die Sachen richtig offen gelegt, da ich den Kanal gestrichen voll habe.
3 Tag(e)
Affaire atmed
Mal sehen, ob nun endlich Recht gesprochen wird, denn die Beweislage ist eindeutig, ausser man möchte blind sein, wobei ich jedoch davon ausgehe, dass der EuGH sauber und korrekt arbeitet.
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Stefan Greiffenberg
Da sieht man mal wieder die Beweislage kann noch so eindeutig sein, der Politiker und Lobbyisten Abschaum dreht es sich wie er will.
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Affaire atmed
Das Ganze wird ein Nachspiel haben, denn jetzt werden die Sachen richtig offen gelegt, da ich den Kanal gestrichen voll habe.
3 Tag(e)
https://www.facebook.com/pg/atmed/posts/?ref=page_internal
Affaire atmed
20. September um 14:55 ·
Erklärung zum Urteil des EuGH vom 06.09.2018 in der Rs. C-346/17 P
Wir waren alle schockiert vom Urteil des EuGH vom 06.09.2018 zur „Affaire atmed“. Dieses Urteil ist nach Analyse von mehreren Anwälten bizarr, vielmehr absurd und entspricht nicht der Wahrheit, dass angeblich kein tatsächlicher Schaden für die Broncho-Air nachgewiesen oder jemals erwähnt worden wäre. Dies wäre übrigens in der Tat auch überhaupt nicht notwendig gewesen, wenn man den Schlussanträgen des französischen Generalanwaltes Yves Bot gefolgt wäre und die Rechtssache zurück an die Tatsacheninstanz EuG verwiesen hätte, denn es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Feststellungsklage über die grundsätzliche Haftung der Europäischen Union ab dem 15.06.2006, wie man auch zweifelsfrei u.a. unseren Anträgen entnehmen kann. Ferner fand bislang niemals eine Überprüfung der Tatsacheninstanz EuG statt, ob ein tatsächlicher und sicherer Schaden für die Broncho-Air entstanden ist. Diese Überprüfung obliegt alleine der Tatsacheninstanz, jedoch nicht der Rechtsmittelinstanz „EuGH“. Offenkundig wollte man kein Recht sprechen und es herrscht deshalb die Vermutung vor, dass möglicherweise politischer Einfluss auf den Gerichtshof genommen wurde, ansonsten hätte der Gerichtshof lediglich schludrig gearbeitet, was nahezu ausgeschlossen werden kann. Auch ist es ungewöhnlich, dass der Gerichtshof fast 6 Monate Zeit von den Schlussanträgen bis zum Urteil benötigt, sondern lediglich in der Regel ca. 3 Monate, außer in großen und komplizierten Verfahren des Kartellrechts. Es kann bei Bedarf nachgewiesen werden, dass der Gerichtshof gegen die eigene gängige Rechtsprechung verstößt, was außergewöhnlich ist und nicht als normal betrachtet werden kann. Seit dem Urteil arbeitet ein ganzes Team von Fachleuten daran, gegen dieses Unrecht auf allen Ebenen und Schienen vorzugehen. Ich werde hier nicht verraten, um welche Maßnahmen es sich handelt, kann jedoch versichern, dass dieses „Skandalurteil“ früher oder später zu sehr ernsten Konsequenzen führen wird. Das Ganze wird also noch ein gewaltiges Nachspiel haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Christoph Klein
Affaire atmed
20. September um 14:55 ·
Erklärung zum Urteil des EuGH vom 06.09.2018 in der Rs. C-346/17 P
Wir waren alle schockiert vom Urteil des EuGH vom 06.09.2018 zur „Affaire atmed“. Dieses Urteil ist nach Analyse von mehreren Anwälten bizarr, vielmehr absurd und entspricht nicht der Wahrheit, dass angeblich kein tatsächlicher Schaden für die Broncho-Air nachgewiesen oder jemals erwähnt worden wäre. Dies wäre übrigens in der Tat auch überhaupt nicht notwendig gewesen, wenn man den Schlussanträgen des französischen Generalanwaltes Yves Bot gefolgt wäre und die Rechtssache zurück an die Tatsacheninstanz EuG verwiesen hätte, denn es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Feststellungsklage über die grundsätzliche Haftung der Europäischen Union ab dem 15.06.2006, wie man auch zweifelsfrei u.a. unseren Anträgen entnehmen kann. Ferner fand bislang niemals eine Überprüfung der Tatsacheninstanz EuG statt, ob ein tatsächlicher und sicherer Schaden für die Broncho-Air entstanden ist. Diese Überprüfung obliegt alleine der Tatsacheninstanz, jedoch nicht der Rechtsmittelinstanz „EuGH“. Offenkundig wollte man kein Recht sprechen und es herrscht deshalb die Vermutung vor, dass möglicherweise politischer Einfluss auf den Gerichtshof genommen wurde, ansonsten hätte der Gerichtshof lediglich schludrig gearbeitet, was nahezu ausgeschlossen werden kann. Auch ist es ungewöhnlich, dass der Gerichtshof fast 6 Monate Zeit von den Schlussanträgen bis zum Urteil benötigt, sondern lediglich in der Regel ca. 3 Monate, außer in großen und komplizierten Verfahren des Kartellrechts. Es kann bei Bedarf nachgewiesen werden, dass der Gerichtshof gegen die eigene gängige Rechtsprechung verstößt, was außergewöhnlich ist und nicht als normal betrachtet werden kann. Seit dem Urteil arbeitet ein ganzes Team von Fachleuten daran, gegen dieses Unrecht auf allen Ebenen und Schienen vorzugehen. Ich werde hier nicht verraten, um welche Maßnahmen es sich handelt, kann jedoch versichern, dass dieses „Skandalurteil“ früher oder später zu sehr ernsten Konsequenzen führen wird. Das Ganze wird also noch ein gewaltiges Nachspiel haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Christoph Klein
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