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    Anfechtungsklage AR-Wahl Oliver Krautscheid!: MOLOGEN beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe! - 500 Beiträge pro Seite | Diskussion im Forum

    eröffnet am 11.10.18 13:29:05 von
    neuester Beitrag 04.03.19 20:03:31 von
    Beiträge: 39
    ID: 1.290.336
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      schrieb am 11.10.18 13:29:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Es handelt sich um einen automatisiert angelegten Thread zur Nachricht "Anfechtungsklage AR-Wahl Oliver Krautscheid!: MOLOGEN beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe!" vom Autor Volker Glaser

      Mologen darf sich am 09. Oktober 2018 beim Bundesgerichtshof (BGH) einfinden. Die Beschlussfassung auf der damaligen Hauptversammlung im Jahr 2014 zur Wahl von Oliver Krautscheid zum Mitglied des Aufsichtsrats wurde von Aktionären angefochten.

      Lesen Sie den ganzen Artikel: Anfechtungsklage AR-Wahl Oliver Krautscheid!: MOLOGEN beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe!
      Avatar
      schrieb am 11.10.18 13:29:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Guten Tag,gibt es hier eventuell schon Neuigkeiten? Eigentlich wäre es Aufgabe des Unternehmens die
      Aktionäre zu informieren,aber leider schwächelt die MOLOGEN AG auch hier....
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.10.18 15:00:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.929.546 von SidBn am 11.10.18 13:29:05Ja!

      Der BGH hat den Fall zurückverwiesen an das Kammergericht Berlin.
      (Quelle: BGH!)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.10.18 16:51:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.930.821 von Subsidiaritaetsprinzip am 11.10.18 15:00:57Ok,Danke...aber wie soll ich das jetzt bewerten? Wird die Vorinstanz damit aufgefordert Ihr Urteil noch mal zu überprüfen & eventuell neu zu entscheiden,also den Klägern Recht zu geben das die Wahl des AR Vorsitzenden in dieser Form nicht zulässig war? Das wäre schon sportlich,vergleichbar mit einem Auswärtssieg von BMG in München.... :rolleyes::)
      Avatar
      schrieb am 11.10.18 17:20:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      .....na die Vorinstanzen haben ja geurteilt, aber eben keinen weiteren Weg durch die Imstanzen zugelassen, jetzt geht es mit dieser Nichtzulassungsbeschwerde darum, dass die Kläger überhaupt eine weitere Instanz bemühen dürfen und damit in Recision gehen dürfen.....und da geht es dann um Rechtsfehler, also was das zuvor befasste Gericht falsch gemacht haben könnte...der Streitpunkt hier ist üblicherweise die Frage, ob diese Recision von Allgemeininteresse sein könnte und damit zugelassen werden müsste....und das prüft Mann jetzt erst mal, wenn das dann bejaht wird, dann wird die Revision zugelassen......dann würde der BGH vielleicht feststellen, dass die Vorinstanz einen Fehler gemacht hat und die Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung zurückweisen......

      Ein paar Jahre muss es Mologen schon noch geben, bis da mal tatsächlich entschieden wird.....
      2 Antworten

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      schrieb am 11.10.18 17:31:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.932.774 von Baehrs am 11.10.18 17:20:23Vielen Dank für diese ausführliche Info...obwohl sie meine Hoffnung begräbt das sich der Sitz des AR Vorsitzenden kurz/mittelfristig zum Schleudersitz entwickelt! :cry::)
      Avatar
      schrieb am 13.10.18 15:22:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.932.774 von Baehrs am 11.10.18 17:20:23
      BGH Urteil zur AR Wahl von Herrn Oliver Krautscheid
      @ Baer

      Das ist so nicht ganz exakt!

      Die Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl von Oliver Krautscheid zum Aufsichtsrat der Mologen AG wurde vom LG Berlin im Herbst 2015 und von Kammergericht Berlin am 17.1.2017 abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hatte außerdem eine Revision beim BGH nicht zugelassen.

      Gegen die Nichtzulassung und gegen die Klagabweisung legten die Kläger beim BGH in Karlsruhe Rechtsmittel ein.

      Der BGH hat der Zulassungsbeschwerde Recht gegeben und am 9.10.2018 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

      Nach der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2018 hat der der 2. Senat am Bundesgerichtshof mit sofortiger Rechtskraft die klagabweisende Entscheidung des Kammergerichts Berlin aufgehoben und das Kammergericht angewiesen erneut zu entscheiden.

      Eine umfangreiche Begründung dieser Entscheidung wird wohl später bekanntgegeben werden.

      Quellen : Mologen Prospectus 2016 und 2018, Auskunft der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
      Avatar
      schrieb am 13.10.18 18:25:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Sorry, den zweiten Teil habe ich nicht so mitbekommen...also. gegen die Nichthtzulassungsbeschwerde UND Gegen die Klageabweisung...etc.....na dann geht es ja auch schon schneller.....
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.10.18 09:12:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.951.614 von Baehrs am 13.10.18 18:25:40Das Kammergercht Berlin hat geltendes Recht falsch angewendet. Das Landgericht hat geltendes Recht falsch angewendet. Deshalb wurde das Urteil des Kammergerichts vom höchsten deutschen Gericht, dem BGH, aufgehoben.

      Damit steht fest, das die Wahl von Oliver Krautscheid nicht wirksam ist.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.10.18 17:01:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.953.318 von Dragoran am 14.10.18 09:12:25
      Zitat von Dragoran: Das Kammergercht Berlin hat geltendes Recht falsch angewendet. Das Landgericht hat geltendes Recht falsch angewendet. Deshalb wurde das Urteil des Kammergerichts vom höchsten deutschen Gericht, dem BGH, aufgehoben.

      Damit steht fest, das die Wahl von Oliver Krautscheid nicht wirksam ist.


      Meiner Meinung nach nicht ganz. Dem ersten Absatz stimme ich nach lesen der Vorartikel zu. Den zweiten Absatz würde ich so formulieren:

      "Das Kammergericht muss nun prüfen, ob unter Anwendung der (neuen) Rechtsprechung des BGH die Wahl von Oliver Krautscheid wirksam war"

      Kleiner, aber feiner Unterschied und dann kann wieder in Revision vors LG gegangen werden
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 16:25:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.955.334 von nastarowje am 14.10.18 17:01:31Der kleine, feine Unterschied ist richtig. Die Begründung wird die Sicht vom BGH zum Ablauf der Wahl 2014 aufzeigen. Das Urteil vom Kammergericht war falsch und wurde rechtsgültig aufgehoben.
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 16:28:18
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.955.334 von nastarowje am 14.10.18 17:01:31 Das wäre dann wieder der 2. Senat am Bundesgerichtshof.
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 17:01:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.955.334 von nastarowje am 14.10.18 17:01:31Im Übrigen darf der AR nur 5 Jahre im Amt bleiben, d.h. nächstes Jahr ist sowieso Neuwahl (102 AktG).

      Der AR kann aber auf Antrag einer a.o. HV auch vorzeitig abberufen werden, soweit eine 3/4 Mehrheit dies zustimmt.

      Mal schauen wer schneller ist. .. das Kammergericht Berlin, die Zeit bis zur ordentlichen HV oder der Antrag eines Großaktionärs auf Abberufung des AR?

      Vielleicht auch ein freiwilliger Rücktritt?

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 21:11:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      ..aktuell lesen wir auf der Mologen Website..Krautscheid. Bestellung bis Ende HV 2020, Manth bis 19 und Schultz bis 23....
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 21:23:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.024.200 von Baehrs am 22.10.18 21:11:50Stimmt! Wie kann das sein, Krautscheid wurde gemeinsam mit Manth gew. äh hat sich reingemogelt!

      Gibt bei Mologen Stimmenbetrug ein Zusatzjahr?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 21:44:29
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.024.254 von Rednose1 am 22.10.18 21:23:00vorsorgliche Amtsniederlegung (Rücktritt) wegen Anfechtungsklagen von OK zum Ende der HV 2015 mit gleichzeitiger Neuwahl 2015-2020.
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 22:07:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.024.425 von Bankleitzahl am 22.10.18 21:44:29Danke, schon vergessen!
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 22:57:43
      Beitrag Nr. 18 ()
      ...wenn die Wahl 2015 niemand angefochten hat, dann geht es ja hier in Sachen 2014er Wahl um des Kaisers Bart...
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.10.18 23:46:06
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.024.932 von Baehrs am 22.10.18 22:57:43und die betroffenen Aktionäre schauen lässig zu, wie der AR systematisch deren Vermögen vernichtet, anstatt eine a.o. HV zu beantragen zwecks Neuwahl des AR mit 3/4 Mehrheit


      liegen die denn in Hawai am Strand und warten bis das Gericht die Sch... wegräumt?

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 07:28:32
      Beitrag Nr. 20 ()
      Naja, wenn er 2014 unrechtmäßig gewählt wurde und ein Verfahren anhängig war....dann ist m.E. auch die Wahl 2015 neu zu bewerten!?
      Wurden denn mit der Wahl 2015 alle Anklagepunkte aus dem Weg geräumt?

      Und wohin der AR2014 oder 2015 die AG geführt hat, bezeugt der Kursverlauf und und das Zuschieben von privilegierten Wandelanleihen an GDT. Durch die KE 4,7 €. und aufmerksame Beobachter ist dieses Spielchen jedoch aufgeflogen.
      Diese Vorgänge fallen in die Amtszeit von Krautscheid und Söhngen!

      Mal sehen was gegenwärtig wieder geküngelt wird!?

      Schade, dass OK es geschafft hat, viele potente Aktionären zum vergraulen. Selbst dem Deal mit Oncologie traue ich nicht wirklich. Zu dubios sind da einige Signale.

      Hoffentlich nimmt Herr FAUS nicht nicht jeden billigen Kompromiss an.

      Offenbar ist geworden, dass Wandelanleihen Instrumente sind um bestimmte Aktionäre, zu bevorzugen..

      Und dieses Geschäft scheint OK AR2014 mit FF und TW zum Nachteil von Restaktionären zu beherrschen.!!

      Also Vorsicht!

      Natürlich ist die Rolle von Frau Dr. Söhngen in ihrer Amtszeit auch noch zu beleuchten🤔

      SERVUS 😎
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 14:13:47
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.024.932 von Baehrs am 22.10.18 22:57:43
      So isses
      Zitat von Baehrs: ...wenn die Wahl 2015 niemand angefochten hat, dann geht es ja hier in Sachen 2014er Wahl um des Kaisers Bart...

      Der Ausgang des Verfahrens spielt überhaupt keine Rolle für die derzeitige ar-Besetzung.
      Sollte Mologen Gewinnen, hoffe ich, dass sie ihren Schaden, sprich Freshfieldskosten, gegen die Kalverams und co geltend machen.
      Solchen schmocks sollte das Handwerk gelegt werden wegen sittenwidriger Schädigung !
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 14:27:16
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.025.694 von EGEM am 23.10.18 07:28:32EGEM, egal was du nimmst,..
      ...nimm weniger davon!
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 14:56:27
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.030.323 von StumblingBumblingAndMumbling am 23.10.18 14:13:47aha

      der Aktionärs-Feind liest mit

      :laugh:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 15:19:19
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.030.818 von mani40 am 23.10.18 14:56:27
      Du bist wohl von Sinnen...
      ...bin leidgeplagter Altaktionär mir nicht unwesentlichem Anteil, nach meinen Verhältnissen.
      Also erzähl keine Scheiß, mein Lieber!
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 21:46:00
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.030.323 von StumblingBumblingAndMumbling am 23.10.18 14:13:47Ein rechtswidrig gewählter Aufsichtsrat ist eine Schande für jede börsennotierte Gesellschaft!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 22:40:50
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.035.747 von Dragoran am 23.10.18 21:46:00
      Fragen über Fragen
      :confused:

      Sollte dies ein Kommentar, eine Meinung oder eine Frage sein?
      Was ist denn ein rechtswidrig gewählter Aufsichtsrat?
      Habe die Aktionäre da rechtswidrig gewählt?
      Eine Wahl kann doch nicht rechtswidrig sein, höchstens anfechtbar.
      Und warum wäre ein rechtswidrig gewählter Aufsichtsrat nur bei börsennotierten Gesellschaften eine Schande?
      Und warum stellst du eine Behauptung auf, bevor das Gericht sein Urteil fällt.
      Und jetzt überleg mal, wer die größere Schande ist...na?:kiss:

      Der Entscheid des Gerichts ist egal, da Krautscheid 2015 erneut und wirksam zum AR gewählt wurde. Also ist es für die Füße, wie der Streit ausgeht.
      Und wenn Molo gewinnt, hoffe ich, dass die Kalverams über das RVG hinaus zur Kasse gebeten werden.
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 23:01:56
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.036.215 von StumblingBumblingAndMumbling am 23.10.18 22:40:50Wieder ein neuer Troll aus dem OK/TW Dunstkreis! Sie kommen, nölen sich aus und gehen wieder! Schön dass Du da bist!😂😂
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.10.18 23:15:56
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.036.353 von Rednose1 am 23.10.18 23:01:56
      Danke,
      bin gekommen, um zu bleiben.
      Kenne leider keinen Herrn Troll.
      Muss wohl dein Zellennachbar sein.
      Ding, Ding...viertel nach Elf, Licht Aus....!
      Avatar
      schrieb am 25.10.18 12:05:21
      Beitrag Nr. 29 ()
      wann wird uns unwissenden endlich die begruendung zur urteilsaufhebung durch den BGH kund getan werden?
      9 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.10.18 13:48:23
      !
      Dieser Beitrag wurde von MadMod moderiert. Grund: unnötige Provokation - bitte sachlich bleiben
      Avatar
      schrieb am 25.10.18 16:45:17
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.052.538 von pokemon am 25.10.18 12:05:21
      Biste jeck???
      Du bist doch Anwalt, müsstest wissen, dass es keine Urteilsaufhebung gibt, sondern der BGH nicht durchentscheiden konnte.
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.10.18 17:06:17
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.055.712 von StumblingBumblingAndMumbling am 25.10.18 16:45:17:confused::confused:
      😇😇😇😇
      🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣
      Avatar
      schrieb am 30.10.18 11:46:12
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.055.712 von StumblingBumblingAndMumbling am 25.10.18 16:45:17
      Zitat von StumblingBumblingAndMumbling: Du bist doch Anwalt, müsstest wissen, dass es keine Urteilsaufhebung gibt, sondern der BGH nicht durchentscheiden konnte.


      1) Die Wahl des Oliver Krautscheid hat den Namen Krautscheid bis zum BGH geführt.
      Die damals deutlich formulierte Warnung von Herrn Dr. Malte Diesselhorst ist aus heutiger Sicht als prophetisch zu bezeichnen. Als Sprecher der Aktionärsschutzvereinigung muss man ihm für seinen Mut und seine Weitsicht Respekt zollen.
      2) Die Wahl an sich, das Wahlverfahren und die Umstände waren damals und sind heute noch umstritten. Und der BGH hätte die Klage nicht zurückverwiesen, wenn alles sauber gewesen wäre. Also sollte man den Aktionären, die dagegen klagen, ihre Aktionärsrechte zugestehen. Die Aussage, dass die Kläger für die Klage zur Rechenschaft oder zur Kasse gebeten werden sollten, halte ich für bedenklich.
      3) Die Wahl Oliver Krautscheids in den Aufsichtsrat hat bis heute zigtausende oder gar Hunderttausende Euro gekostet. Freshfields kann Krautscheid extrem dankbar sein.
      4) Da Herr Krautscheid durch die Stimmen des Herrn Thorsten Wagner gewählt wurde, muss man konstatieren, dass WAGNER einen sehr kostenintensiven Aufsichtsrat installiert hat, der das Geld Wagners auf mannigfaltige Art verbrennt:
      A) exzessive Tagunsfrequenzen des AR mit komfortablen Tagessätzen
      B) hohe Kosten für externe Berater und Rechtsanwälte, die den AR Krautscheid gegen seine Opponenten schützen und verteidigen
      C) Maximale Kapitalvernichtung auf der Aktienseite durch Tatsachen wie den hälftigem Verzehr des Grundkapitals, Verschiebungen von Terminen zur HV, Hochfrequenzwechsel im Management anstatt Kontinuität, Verschwinden von Grossinvestoren aus China kurz vor der Überweisung, ......
      Avatar
      schrieb am 04.02.19 23:11:42
      Beitrag Nr. 34 ()
      BGH Urteil
      http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc…

      Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss.
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 10:55:53
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.055.712 von StumblingBumblingAndMumbling am 25.10.18 16:45:17
      Sehr interessantee Handelsblatt Beitrag zu Krautscheids Wahl BGH II ZR 78/17
      Der Beitrag zieht die Aktionäre mit in die Abwägung, die NICHT ZUR HV ERSCHIENEN SIND.

      https://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2019/02/07/bgh-zur…

      1)Hätten die 25%, die nicht erschienen sind die Wahl anders ausfallen lassen können?

      2) Hätte die Nichtzulassung der 5% von Krautscheid die Wahl Krautscheids anders ausfallen lassen können?

      3) Hätte die Nichtzulassung aller nachträglich nicht fristgemäß gemeldeten Stimmrechte die Wahl anders ausfallen lassen?

      Wahrscheinlich ist 53a AktG in Verbindung mit der Einladungsvorschrift „müssen bis zum xxxxxx angemeldet sein“ der entscheidende Punkt. Die Argumentation lässt den Schluss zu, dass die Stimmrechte Krautscheids nicht hätten zugelassen werden dürfen.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 15:45:55
      !
      Dieser Beitrag wurde von CloudMOD moderiert. Grund: bleiben Sie bei aller Kritik bitte sachlich und unterlassen persönliche Angriffe
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 18:04:38
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.899.235 von Subsidiaritaetsprinzip am 18.02.19 10:55:53Wenigstens der BGH sieht noch klar.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.02.19 15:38:11
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.902.520 von Langfristinvestor100 am 18.02.19 18:04:38
      Zitat von Langfristinvestor100: Wenigstens der BGH sieht noch klar.


      auch die Kammergerichte werden sich dieser Klarsicht bezüglich der getürkten AR Wahl (O. Krautscheid) dieser Klarsicht bedienen müssen...auch das wird spannend!

      SERVUS:cool:
      Avatar
      schrieb am 04.03.19 20:03:31
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.055.712 von StumblingBumblingAndMumbling am 25.10.18 16:45:17
      Zitat von StumblingBumblingAndMumbling: Du bist doch Anwalt, müsstest wissen, dass es keine Urteilsaufhebung gibt, sondern der BGH nicht durchentscheiden konnte.


      Der und Anwalt- selten so gelacht:laugh::laugh::D


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