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    Frage zu Auszahlung einer Eigentumswohnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.08.19 16:47:02 von
    neuester Beitrag 13.08.19 10:00:01 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.309.008
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      Avatar
      schrieb am 11.08.19 16:47:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi Zusammen,
      meine Schwester möchte die Wohnung meines Vaters übernehmen und ihm lebenslängliches Wohnrecht einräumen. Nun meinte Sie bei der Berechnung des Wertes der Wohnung würde nicht der Marktwert hinzugezogen sondern der tatsächliche Wert. Ich habe im Internet schon recherchiert aber unter "tatsächlicher Wert einer Immobilie" nichts gefunden. Kennt jemand diesen Wert und wie er festgelegt wird. Ist dies bei der vorzeitigen Auszahlung eines Erbes üblich?

      Würde mich über Infos freuen.

      Gruss Krabat
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.08.19 17:19:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.225.827 von Krabat am 11.08.19 16:47:02
      Zitat von Krabat: Hi Zusammen,
      meine Schwester möchte die Wohnung meines Vaters übernehmen und ihm lebenslängliches Wohnrecht einräumen. Nun meinte Sie bei der Berechnung des Wertes der Wohnung würde nicht der Marktwert hinzugezogen sondern der tatsächliche Wert. Ich habe im Internet schon recherchiert aber unter "tatsächlicher Wert einer Immobilie" nichts gefunden.


      Google mal sowas wie "Zeitwert Immobilie"

      "Der Gesetzgeber hat eine klare Vorstellung davon, was der Verkehrswert einer Immobilie ist. In § 194 BauGB heißt es sinngemäß, dass der Verkehrswert der Wert ist, der auf Basis der Lage und der Beschaffenheit der Immobilie auf einem freien Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erzielen ist." (schöne Beispielrechnung https://www.ratgeber-haus-verkaufen.de/zeitwert-berechnen/)


      Zitat von Krabat: Kennt jemand diesen Wert und wie er festgelegt wird. Ist dies bei der vorzeitigen Auszahlung eines Erbes üblich?


      Ist wohl ehr eine Schenkung und da ist es sicher gut einen Wert zu bestimmen. Was ist mit dir? Zahlt sie dir deinen Anteil aus?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.08.19 17:37:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.225.827 von Krabat am 11.08.19 16:47:02
      Zitat von Krabat: Hi Zusammen,
      meine Schwester möchte die Wohnung meines Vaters übernehmen und ihm lebenslängliches Wohnrecht einräumen. Nun meinte Sie bei der Berechnung des Wertes der Wohnung würde nicht der Marktwert hinzugezogen sondern der tatsächliche Wert. Ich habe im Internet schon recherchiert aber unter "tatsächlicher Wert einer Immobilie" nichts gefunden. Kennt jemand diesen Wert und wie er festgelegt wird. Ist dies bei der vorzeitigen Auszahlung eines Erbes üblich?

      Würde mich über Infos freuen.

      Gruss Krabat



      Vater Tochter = Freibetrag bis zu 480.000 € per 10 Jahre bei Umschreibung / Schenkung.

      Dieses Vorhaben sollte notariell (alleine schon wegen lebenslangem Wohnrecht) als Schenkung

      durchgeführt werden, da man hier den "Einheitswert" ausüben kann. und dieser ist Deutlich

      geringer als der Markt-Verkehrs-tatsächlicher Wert der Immobilie.
      Avatar
      schrieb am 11.08.19 21:59:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.225.959 von Chris_M am 11.08.19 17:19:24Ja meine Schwester zahltr mich aus, abzüglich 15000,-- weil sie vor Jahren ein neues Bad einbauen lassen hat, von meinem Anteil gehen nochmal 10% weg, alles im Testatament meines Vaters geregelt. Was mich irritiert ist dieser tatsächliche Wert der wohl nicht das gleiche ist wie der Martktwert. Wenn es den gibt ist der mit Sicherheit gerit würde sie nicht damit daher kommen. Ich vertraue meiner Schwester nicht.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.08.19 23:19:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Krabat,
      tja der bekannte Streit ums Erbe. Du kennst doch aber auch den Marktwert der ETW nicht. Wenn du den ermittelt hast, mach einen ordentlichen Abzug vom Marktwert. Es ist schließlich keine bezugsfertige ETW, sondern eine mit Dauerwohnrecht.

      Versuch mit Vater und Schwester erträglich auszukommen. Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Unangenehm ist es, wenn der Vater Tochter und Sohn gegeneinander ausspielen will.
      3 Antworten

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      schrieb am 12.08.19 10:36:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.227.147 von alzwo am 11.08.19 23:19:39Mit welchen Abzug zum Marktwert muss ich ansetzen protzentual???
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.08.19 10:39:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.229.157 von Krabat am 12.08.19 10:36:20
      Zitat von Krabat: Mit welchen Abzug zum Marktwert muss ich ansetzen protzentual???


      Ich bin mir sicher hier auch @Taxadvisor fachlich was zu beitragen. Zumindest was Steuerlich zu bedenken ist.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.08.19 11:37:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.226.928 von Krabat am 11.08.19 21:59:04Wenn Deine Schwester dem Vater ein lebenslängliches Wohnrecht einräumt. wird Das eventuell herangezogen, wenn Euer Vater im Pflegeheim landet. Ihr solltet Euch BEIDE beim Notar beraten lassen. Nicht hier.
      Avatar
      schrieb am 12.08.19 12:07:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.229.181 von Chris_M am 12.08.19 10:39:31
      Zitat von Chris_M:
      Zitat von Krabat: Mit welchen Abzug zum Marktwert muss ich ansetzen protzentual???


      Ich bin mir sicher hier auch @Taxadvisor fachlich was zu beitragen. Zumindest was Steuerlich zu bedenken ist.


      Für schenkungsteuerliche Zwecke wird der sog. Bedarfswert ermittelt. Dieser wird vom Finanzamt ermittelt (an Hand Bauzustand/ortsübliche Miete/Vergleichswertverfahren) und liegt regelmäßig ca. 10% unter dem Marktwert. Mit einem entsprechenden Gutachten kann man aber auch niedrigere Werte belegen.

      Der Marktwert ist für mich der tatsächliche Wert der Immobilie, den es ist der Wert, den ich bei einem Verkauf tatsächlich bekommen würde....

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 12.08.19 12:19:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Krabat,
      einen genauen Wert der ETW wirst du nicht ermitteln können. Zu welchem qm-Preis wurde die letzte ETW in dem Gebäude verkauft? Zu welchem Preis will ein Eigentümer gerade verkaufen? Erfährt man oft von der Verwaltung. Der Abzug hängt von Gesundheit und Alter des Vaters ab. Klingt hart – ist aber so.

      Makler fragen ist wohl sinnlos. Die wollen eigentlich nur Adressen von Verkäufern sammeln. Man kann einen Architekten fragen. Aber ohne Besichtigung der ETW?? Kostet was. Der Notar bei der Schenkung hat vielleicht etwas Überblick. Sein Honorar hängt vom Wert der Schenkung ab. Er schätzt vielleicht zu hoch.
      Avatar
      schrieb am 12.08.19 17:34:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der Wert des Wohnrechts dürfte ausschlaggebend sein, vermutlich ist das mit "tatsächlichem Wert" gemeint. Das Wohnrecht selbst kann man aber anhand einer Vergleichsmiete und dem Lebensalter ganz gut berechnen.

      Die Wertermittlung der Wohnung ist da schon schwieriger, zumal die Immobilienpreise zuletzt deutlich gestiegen sind. Teils auf Niveaus, die wenig vernünftig sind, 10% weniger von dort aus, ist vermutlich sehr akzeptabel. Dass da eher etwas unter Verkehrswert angesetzt wird, ist glaub nicht unüblich. Das sollte vielleicht auch nicht gleich Anlass geben, sich benachteuiligt zu fühlen. Wenn dem Vater daran gelegen ist, die Immobilie im Familienbesitz zu behalten, muss man das respektieren, der volle Marktwert als Ausgleichszahlung ist aber vermutlich für die Schwester schwer zu stemmen, da muss man wohl Abstriche machen.

      Man kann schon auch Makler fragen, was die ins Expose schreiben würden.
      Dass man nicht verkaufen will, muss man dabei ja nicht sagen, bzw das fällt einem dann ein, wenn man den Wert hört, man hätte sich da viel mehr erwartet, also kein Vermittlungsauftrag.

      Und man kann auch mal selbst schauen, was so am Markt verlangt wird. Immowelt hat doch für die Region sicher eine Angabe für die Spanne der qm-Preise je nach Region und Größe der Wohnung. (Baujahr beachten)

      Der Notar schreibt rein, was ihm gesagt wird.
      Der kann da doch keine Wertvorstellungen präsentieren.

      Wieso wird das vor Ableben des Vaters gemacht?
      Er sollte den Wert festlegen und dieses schwierige Thema nicht den Kindern überlassen.
      Trotzdem kann man ja geeignete Grundlagen für eine Entscheidung sammeln.

      Wieso überhaupt 480.000 Freibetrag, ist doch nur 400.000?
      Avatar
      schrieb am 13.08.19 10:00:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wenn ich jetzt so überlege, vielleicht lohnt sich auch die Investition in ein Gutachten.
      2.000 Euro oder was sowas kostet?

      Die sollte es dem Vater wert sein, dass keines seiner Kinder später denkt, übervorteilt worden zu sein.

      Dass die Geschwister sich einig sein sollen, das funktioniert in vielen Familien.
      Bei den Erbstreitereien streiten aber doch ganz oft Geschwister, weil am Ende die Zuwendung der Eltern für jeden Mensch eine große Bedeutung im Leben hat und die Geschwister diese teilen müssen.
      Ich meine jetzt nicht die materiellen Zuwendungen.


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