Kursverluste im Dezember realisieren...."legal"? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.09.19 19:51:30 von
neuester Beitrag 07.09.19 22:18:05 von
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Hallo zusammen,
angenommen ich habe 2019 mit Aktie A (die ich bereits verkauft habe) 1000 Euro Gewinn eingefahren. Meine Depotbank hat 250 Euro abgeführt und 750 auf meinem Konto gutgeschrieben.
Nun habe ich noch Aktie B in meinem Depot, die mir 2019 einen rechnerischen Verlust von 1000 Euro eingebracht hat. Eigentlich will ich diesen Verlust nicht realisieren, weil "ich spüre, dass Aktie B 2020 durch die Decke geht".
Ist es rechtlich ok und wird es steuerlich anerkannt, wenn ich Aktie B am 20.12.2019 verkaufe um die 1000 Euro Kursverlust zu realisieren (und mir damit meine 250 Euro Abgeltungssteuer wieder zu holen) und mir dann Aktie B am 21.12.2019 wieder ins Depot lege?
Dass dieses Vorhaben einem Kursrisiko unterliegt, ist klar.
Es ist ja letztlich offensichtlich, dass ich rechnerische Verluste realisiere um mir einen Steuervorteil zu verschaffen.
Vielen Dank!
angenommen ich habe 2019 mit Aktie A (die ich bereits verkauft habe) 1000 Euro Gewinn eingefahren. Meine Depotbank hat 250 Euro abgeführt und 750 auf meinem Konto gutgeschrieben.
Nun habe ich noch Aktie B in meinem Depot, die mir 2019 einen rechnerischen Verlust von 1000 Euro eingebracht hat. Eigentlich will ich diesen Verlust nicht realisieren, weil "ich spüre, dass Aktie B 2020 durch die Decke geht".
Ist es rechtlich ok und wird es steuerlich anerkannt, wenn ich Aktie B am 20.12.2019 verkaufe um die 1000 Euro Kursverlust zu realisieren (und mir damit meine 250 Euro Abgeltungssteuer wieder zu holen) und mir dann Aktie B am 21.12.2019 wieder ins Depot lege?
Dass dieses Vorhaben einem Kursrisiko unterliegt, ist klar.
Es ist ja letztlich offensichtlich, dass ich rechnerische Verluste realisiere um mir einen Steuervorteil zu verschaffen.
Vielen Dank!
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.430.777 von BolivianRainmaker am 06.09.19 19:51:30
Das ist vom BFH abgesegnet, außerdem verschwindet das in der Steuerbescheinigung, so dass es eh kein Finanzbeamter erkennen kann.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von BolivianRainmaker: Hallo zusammen,
angenommen ich habe 2019 mit Aktie A (die ich bereits verkauft habe) 1000 Euro Gewinn eingefahren. Meine Depotbank hat 250 Euro abgeführt und 750 auf meinem Konto gutgeschrieben.
Nun habe ich noch Aktie B in meinem Depot, die mir 2019 einen rechnerischen Verlust von 1000 Euro eingebracht hat. Eigentlich will ich diesen Verlust nicht realisieren, weil "ich spüre, dass Aktie B 2020 durch die Decke geht".
Ist es rechtlich ok und wird es steuerlich anerkannt, wenn ich Aktie B am 20.12.2019 verkaufe um die 1000 Euro Kursverlust zu realisieren (und mir damit meine 250 Euro Abgeltungssteuer wieder zu holen) und mir dann Aktie B am 21.12.2019 wieder ins Depot lege?
Dass dieses Vorhaben einem Kursrisiko unterliegt, ist klar.
Es ist ja letztlich offensichtlich, dass ich rechnerische Verluste realisiere um mir einen Steuervorteil zu verschaffen.
Vielen Dank!
Das ist vom BFH abgesegnet, außerdem verschwindet das in der Steuerbescheinigung, so dass es eh kein Finanzbeamter erkennen kann.
Gruß
Taxadvisor
Wenn der BFH dies abgesegnet hat, wäre ein Gerichtszeichen sehr sinnvoll.
Ich habe vor langer Zeit gelernt, daß dies nicht anerkannt wird, da es ein Mißbrauch des Steuerrechts sein könnte, § 42 AO.
Besser und weniger riskant ist ein Zwei-Konten-Model. Möglichst mit einem anderen, also z. B. Frau, Kinder oder anderen nahestehenden Personen. Die können dann wohl am selben Tag zu dem gleichen Limit die Aktien übernehmen.
Ob sich das lohnt, muß wohl jeder für sich entscheiden.
Isi
Ich habe vor langer Zeit gelernt, daß dies nicht anerkannt wird, da es ein Mißbrauch des Steuerrechts sein könnte, § 42 AO.
Besser und weniger riskant ist ein Zwei-Konten-Model. Möglichst mit einem anderen, also z. B. Frau, Kinder oder anderen nahestehenden Personen. Die können dann wohl am selben Tag zu dem gleichen Limit die Aktien übernehmen.
Ob sich das lohnt, muß wohl jeder für sich entscheiden.
Isi
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.431.701 von Isengrad am 06.09.19 22:09:20
Wenn du bei einem dt. Broker bist und Gewinne realisiert und am Ende des Jahres etwas aufräumst, um gezahlte Steuern mit Verlusten zu verrechnen, dann ist das ein ganz normaler Geschäftsvorgang.
und wenn man auch gleich die mit Verlust veräußerte Position neu kauft, dann ist das auch legitim.
Zitat von Isengrad: Wenn der BFH dies abgesegnet hat, wäre ein Gerichtszeichen sehr sinnvoll.
Ich habe vor langer Zeit gelernt, daß dies nicht anerkannt wird, da es ein Mißbrauch des Steuerrechts sein könnte, § 42 AO.
Besser und weniger riskant ist ein Zwei-Konten-Model. Möglichst mit einem anderen, also z. B. Frau, Kinder oder anderen nahestehenden Personen. Die können dann wohl am selben Tag zu dem gleichen Limit die Aktien übernehmen.
Ob sich das lohnt, muß wohl jeder für sich entscheiden.
Isi
Wenn du bei einem dt. Broker bist und Gewinne realisiert und am Ende des Jahres etwas aufräumst, um gezahlte Steuern mit Verlusten zu verrechnen, dann ist das ein ganz normaler Geschäftsvorgang.
und wenn man auch gleich die mit Verlust veräußerte Position neu kauft, dann ist das auch legitim.
Woher hast Du dieses "Wissen"?
Nenne bitte Quellen.
Isi
Nenne bitte Quellen.
Isi
Natürlich werden Gewinne und Verluste verrechnet.
Dafür wird die "Aktie B" aus #1 nach dem Rückkauf zum niedrigeren Rückkauf-Preis eingebucht,
so daß bei Kursgewinnen in Zukunft umso höhere Kursgewinn-Steuern fällig würden.
Jedoch ist eine frühe Kursverlust-Realisierung vor allem zu empfehlen, weil abgestürzte Aktien oft wegen Delisting nicht mehr verkauft werden können,
somit die beamteten Schergen des Finanzamts den Verlust nicht anerkennen wollen.
Dafür wird die "Aktie B" aus #1 nach dem Rückkauf zum niedrigeren Rückkauf-Preis eingebucht,
so daß bei Kursgewinnen in Zukunft umso höhere Kursgewinn-Steuern fällig würden.
Jedoch ist eine frühe Kursverlust-Realisierung vor allem zu empfehlen, weil abgestürzte Aktien oft wegen Delisting nicht mehr verkauft werden können,
somit die beamteten Schergen des Finanzamts den Verlust nicht anerkennen wollen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.431.908 von Isengrad am 06.09.19 22:52:17
Zunächst empfehle ich mir und allen, sich an den Poster Taxadvisor zu halten, da er Steuerberater ist.
Und an den Thread Ersteller:
Dein Beispiel ist Verkauf am 20.12.19 und Kauf am 21.12.19.
Es gibt sogar private Trader, die eine Aktie an jedem Tag des Jahres kaufen und verkaufen. Dies ist ebenso kein Gestaltungsmißbrauch.
Bei jedem Verkauf wird Gewinn und Verlust von der Depotbank festgestellt - und gut ist.
Zitat von Isengrad: Woher hast Du dieses "Wissen"?
Nenne bitte Quellen.
Zunächst empfehle ich mir und allen, sich an den Poster Taxadvisor zu halten, da er Steuerberater ist.
Und an den Thread Ersteller:
Dein Beispiel ist Verkauf am 20.12.19 und Kauf am 21.12.19.
Es gibt sogar private Trader, die eine Aktie an jedem Tag des Jahres kaufen und verkaufen. Dies ist ebenso kein Gestaltungsmißbrauch.
Bei jedem Verkauf wird Gewinn und Verlust von der Depotbank festgestellt - und gut ist.
hier ist das Urteil des BFH mit Aktenzeichen
https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/rechtsprech…
im Übrigen hat Taxadvisor völlig recht, kein FA wird heutzutage anfangen Nachweise zu einzelnen Trades anzufordern, nachdem es seit Jahren einheitliche Jahresbescheinigungen/Verlustbescheinigungen gibt, bei denen lediglich Summenangaben ohne Nennung einzelner Wertpapiere/Trades vorgeschrieben sind (das war in der Vergangenheit (bis 2002 ?) anders, als man die Gewinn/Verlustberechnung selbst machen musste, war damals extrem mühsam, bei mir regelmäßig ein Schuhkarton mit eingereichten Belegen )
https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/rechtsprech…
im Übrigen hat Taxadvisor völlig recht, kein FA wird heutzutage anfangen Nachweise zu einzelnen Trades anzufordern, nachdem es seit Jahren einheitliche Jahresbescheinigungen/Verlustbescheinigungen gibt, bei denen lediglich Summenangaben ohne Nennung einzelner Wertpapiere/Trades vorgeschrieben sind (das war in der Vergangenheit (bis 2002 ?) anders, als man die Gewinn/Verlustberechnung selbst machen musste, war damals extrem mühsam, bei mir regelmäßig ein Schuhkarton mit eingereichten Belegen )
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.432.709 von DOBY am 07.09.19 09:22:28Danke, dann hat es sich in der Tat geändert.
Ich habe übrigens Steuerrecht studiert und einige Jahre als Broker gearbeitet. Dies war allerdings in den 80ern. Wir umgingen das Problem mit einem Mehrkonten-System.
Das Urteil zeigt ja, daß damals das Risiko noch bestand, daß das FA Schwierigkeiten macht. Und viele nehmen es hin, wenn eine Behörde etwas beschließt.
Daher bleibe ich bei meiner Empfehlung, mindestens zwei Konten zu führen und dies möglichst auf unterschiedliche Namen oder bei unterschiedlichen Instituten.
Isi
Ich habe übrigens Steuerrecht studiert und einige Jahre als Broker gearbeitet. Dies war allerdings in den 80ern. Wir umgingen das Problem mit einem Mehrkonten-System.
Das Urteil zeigt ja, daß damals das Risiko noch bestand, daß das FA Schwierigkeiten macht. Und viele nehmen es hin, wenn eine Behörde etwas beschließt.
Daher bleibe ich bei meiner Empfehlung, mindestens zwei Konten zu führen und dies möglichst auf unterschiedliche Namen oder bei unterschiedlichen Instituten.
Isi
Hallo,
>>>Die können dann wohl am selben Tag zu dem gleichen Limit die Aktien übernehmen.
Bitte nicht auf solche Tipps vertrauen, das kann schnell böse enden.
Und das von jemandem der als Broker gearbeitet hat ...
Stefan
>>>Die können dann wohl am selben Tag zu dem gleichen Limit die Aktien übernehmen.
Bitte nicht auf solche Tipps vertrauen, das kann schnell böse enden.
Und das von jemandem der als Broker gearbeitet hat ...
Stefan
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