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    BioNTech - Ein deutscher Biotech-Riese erwacht (Seite 313)

    eröffnet am 10.10.19 21:59:45 von
    neuester Beitrag 22.04.24 13:23:46 von
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      schrieb am 15.08.23 15:58:48
      Beitrag Nr. 87.142 ()
      Wäre es nicht sinnvoll den Astra Zeneca Gerichtsprozess im dortigen Forum zu diskutieren?
      BioNTech | 106,50 $
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      schrieb am 15.08.23 15:36:16
      Beitrag Nr. 87.141 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.320.714 von curacanne am 15.08.23 15:30:04Der Name sagt ja wohl alles, etwa leicht frustriert?
      BioNTech | 97,36 €
      Avatar
      schrieb am 15.08.23 15:30:04
      Beitrag Nr. 87.140 ()
      biontech immer noch short:D:D:D🤣
      BioNTech | 97,42 €
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      schrieb am 15.08.23 14:14:37
      Beitrag Nr. 87.139 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.319.988 von wordhero am 15.08.23 13:31:57
      Zitat von wordhero: Darum ging es nicht. Dass die Impfung ursächlich ist, steht längst fest. Es ging alleine um die Frage, ob Astra im Fall dieser speziellen Trombosen im Beipackzettel darauf hätte hinweisen müssen. Offensichtlichkeit haben sie es nämlich nicht getan. Und ich habe mich lediglich gefragt, warum nicht. Das wird jetzt das Gutachten klären. Und ich bin gespannt, was dabei herauskommt. So schwierig ist das eigentlich nicht.


      Schau Dir mal dieses BGH-Urteil an. So ähnlich wird ggf auch das Urteil des OLG Bamberg ausformuliert werden.

      Dafür, dass der Richter zugunsten der Klägerin entscheidet, muss die Kausalität nicht feststehen. Denn die Kausalität wird typischweise nie zu 100 % nachweisbar sein, so dass derartige Klagen praktisch nie Aussicht auf Erfolg hätten.


      Da die Darlegung und - im Bestreitensfall - der Nachweis der konkreten Möglichkeit der Schadensverursachung aber ausreicht, wird der Geschädigte davon befreit den Kausalverlauf zur vollen Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen zu müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 19; Bollweg, aaO S. 783 f.; Kloesel/Cyran, AMG, § 84 Anm. 39 [Stand: 2003]; Voit in Festschrift Axel Sander, 2008, S. 367, 370; allgemein zur Wirkung gesetzlicher Vermutungen MünchKommZPO/Prütting, aaO Rn. 22).

      Eine die Vermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG ausschließende Alternativursache nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG setzt daher ausreichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, dass sie geeignet ist, allein (oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen) den geltend gemachten Schaden herbeizuführen; es gilt insoweit ein entsprechender Prüfungsmaßstab, wie er in § 84 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AMG für die Feststellung der Schadenseignung aufgestellt

      https://openjur.de/u/624023.html
      BioNTech | 97,06 €
      Avatar
      schrieb am 15.08.23 13:56:23
      Beitrag Nr. 87.138 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.319.988 von wordhero am 15.08.23 13:31:57
      Zitat von wordhero: ... Dass die Impfung ursächlich ist, steht längst fest. ...

      Juristisch vielleicht, da magst Du recht haben, aber medizinisch im Einzelfall ist es ein Ding der Unmöglichkeit.

      Wie schon erwähnt, es ist die Welt der Wahrscheinlichkeiten, schwer zu verstehen.
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      schrieb am 15.08.23 13:31:57
      Beitrag Nr. 87.137 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.319.805 von Bilanzgewinn am 15.08.23 13:04:59Darum ging es nicht. Dass die Impfung ursächlich ist, steht längst fest. Es ging alleine um die Frage, ob Astra im Fall dieser speziellen Trombosen im Beipackzettel darauf hätte hinweisen müssen. Offensichtlichkeit haben sie es nämlich nicht getan. Und ich habe mich lediglich gefragt, warum nicht. Das wird jetzt das Gutachten klären. Und ich bin gespannt, was dabei herauskommt. So schwierig ist das eigentlich nicht.
      BioNTech | 96,94 €
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.08.23 13:25:12
      Beitrag Nr. 87.136 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.319.820 von lazy_invest am 15.08.23 13:06:13Hast Du überhaupt das Dokunent überhaupt gelesen? Hast Du auch nur im Ansatz verstanden, um was es in diesem speziellen Fall überhaupt geht? Man, man. Und um dem Ganzen eine Krone aufzusetzen, werde ich dann auch noch als Impfgegner beschimpft. Das ist ja zum Fremdschämen hier. Ich gebe auf.
      BioNTech | 96,94 €
      Avatar
      schrieb am 15.08.23 13:18:20
      Beitrag Nr. 87.135 ()
      Du kannst einfach nicht mit einem Impfgegner vernünftig diskutieren.
      BioNTech | 97,00 €
      Avatar
      schrieb am 15.08.23 13:06:13
      Beitrag Nr. 87.134 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.319.649 von wordhero am 15.08.23 12:40:07Der letzte von dir zitierte Satz "Damit steht die Tür für eine erfolgreiche Klage durchaus offen." klingt jetzt nicht danach, dass das bereits die Entscheidung der Richter wäre. Bin allerdings auch kein wordhero und missverstehe das womöglich.
      Vielleicht erklärst du denen die Dinge einfach mal in aller Ruhe, dann kann man sich den ganzen Aufwand, Gerichtsverfahren usw. doch sparen, wenn die Sachlage so eindeutig und unstrittig ist. Erspart hier auch die müssige Diskussion.
      BioNTech | 97,10 €
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      Avatar
      schrieb am 15.08.23 13:04:59
      Beitrag Nr. 87.133 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 74.319.214 von wordhero am 15.08.23 11:40:57
      Zitat von wordhero: Die schweren Gesundheitsschäden, die Klüglein erlitt, lassen sich auf die Impfung mit dem Corona-Vakzin von AstraZeneca zurückführen und in dem Wissen über eine mögliche Darmvenenthrombose hätte sie sich nicht impfen lassen. Damit steht die Tür für eine erfolgreiche Klage durchaus offen.

      Warum ignorierst Du das? Langsam frage ich mich, ob das nur Ignoranz ist oder Du hier eine Agenda verfolgst.


      Kannst Du auch sachlich diskutieren?

      Ich versuche es nochmals zu erklären:

      Wenn das Gericht zu Ergebnis kommt, dass der Schaden auf Impfung zurückzuführen ist, dann hängt wahrscheinlich mit der Vermutung des § 84 II AMG zusammen. Denn es ist eindeutig, dass der Impfstoff von Astra Zeneca geeignet, ist Thrombosen auszulösen.

      Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.

      Die Anwälte von Astra Zeneca müssen daher versuchen, durch ihr Tatsachenvorbringen andere mögliche Ursachen (z.B fehlerhafte Verabreichung in Überdosis) zu benennen. Und wenn sie den Richter nicht überzeugen können (hier ist der Vollbeweis, d.h. die volle richterliche Überzeugung nötig), dann wird der Richter an dieser Stelle im Zweifel für den Geimpften entscheiden. Ich persönlich halte es für unwahrscheinlich, dass die Anwälte von Astra Zeneca die Kausalität des Impfstoffs für die Erkrankung unstreitig gestellt haben (§ 138 III ZPO) oder gar zugestanden haben (§ 288 ZPO). Anwälte auf Beklagtenseite bestreiten erst mal grundsätzlich alles, das ist die übliche Anwaltstaktik.


      Entscheidend ist jetzt aber der § 84 I S.2 AMG:

      Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn:

      1.
      das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
      2.
      der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

      Das Gericht lehnt die Nr. 1 ab und sieht abstrakt auf die Gesamtbevölkerung bezogen bei der Impfung mehr Nutzen als Schaden, so dass den Impfstoffherstellern nur noch die Nr. 2 als Gefahr droht.
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