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Das Ende des Tradings durch neue Steuerregel? (Seite 188)

eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
neuester Beitrag 22.03.23 17:41:54 von


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    18.02.22 17:36:22
    Beitrag Nr. 9.403 ()
    Antwort auf Beitrag Nr.: 70.876.891 von startvestor am 18.02.22 17:27:15Ich habe mal deren Rechtsgrundlage für das Verbot, also Artikel 42 der EU-Verordnung rauskopiert:



    Artikel 42

    Produktintervention seitens der zuständigen Behörden

    (1) Eine zuständige Behörde kann in oder aus diesem Mitgliedstaat Folgendes verbieten oder beschränken:

    a)


    die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder

    b)


    eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.

    (2) Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Maßnahme ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass

    a)


    entweder

    i)


    ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine entsprechende Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder in mindestens einem Mitgliedstaat für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon darstellt oder

    ii)


    ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat;

    b)


    bestehende regulatorische Anforderungen nach Unionsrecht, die auf das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die entsprechende Tätigkeit oder Praxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst würde;

    c)


    die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart der ermittelten Risiken, das Kenntnisniveau der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahme auf Anleger und Marktteilnehmer berücksichtigt, die das Finanzinstrument oder die strukturierte Einlage eventuell halten und es/sie bzw. die entsprechende Tätigkeit oder Praxis nutzen oder davon profitieren;

    d)


    die zuständige Behörde die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, angemessen angehört hat;

    e)


    sich die Maßnahme nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten auswirkt, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden, und

    f)


    dass, wenn von einem Finanzinstrument oder einer Finanztätigkeit oder -praxis eine erhebliche Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der landwirtschaftlichen Warenmärkte ausgeht, eine angemessene Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung dieser Märkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen stattgefunden hat.

    Wenn die Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die zuständige Behörde das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 vorsorglich aussprechen, bevor ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

    Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen oder vorbehaltlich von Ausnahmen geltend gemacht werden.

    (3) Die zuständige Behörde spricht im Sinne dieses Artikels keine Verbote oder Beschränkungen aus, es sei denn, sie hat spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen zuständigen Behörden und der ESMA schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten übermittelt:

    a)


    Finanzinstrument, Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, auf die sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;

    b)


    genauer Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens; und

    c)


    Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat, und die als Grundlage für die Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.

    (4) In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde dringende Maßnahmen nach diesem Artikel für erforderlich hält, um Schaden, der aufgrund der Finanzinstrumente, der strukturierten Einlagen oder der entsprechenden Praktiken oder Tätigkeiten nach Absatz 1 entstehen könnte, abzuwenden, kann die zuständige Behörde frühestens 24 Stunden, nachdem sie alle anderen zuständigen Behörden und die ESMA bzw. — im Falle strukturierter Einlagen — die EBA von dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme benachrichtigt hat, vorläufig tätig werden, sofern alle nach diesem Artikel geltenden Kriterien erfüllt sind und außerdem eindeutig nachgewiesen ist, dass auf die konkreten Bedenken oder die konkrete Gefahr bei einer einmonatigen Notifikationsfrist nicht angemessen reagiert werden kann. Die zuständige Behörde darf nicht für mehr als drei Monate vorläufig tätig werden.

    (5) Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 1 bekannt. Die Mitteilung erläutert die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung und nennt einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung, an dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, aufgrund deren die Erfüllung aller Bedingungen nach Absatz 2 belegt ist. Das Verbot oder die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung ergriffen wurden.

    (6) Die zuständige Behörde widerruft ein Verbot oder eine Beschränkung, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr gelten.

    (7) Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 an, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes gegeben sind oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder der Warenmärkte oder aber in mindestens einem Mitgliedstaat die Stabilität des Finanzsystems im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gefährdet ist.

    Diese Kriterien und Faktoren schließen unter anderem Folgendes ein:

    a)


    den Grad der Komplexität eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage und den Bezug zu der Art von Kunden, an die es/sie vermarktet, vertrieben und verkauft wird,

    b)


    den Innovationsgrad eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage oder einer entsprechenden Tätigkeit oder Praxis,

    c)


    den Leverage-Effekt eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage oder einer Praxis,

    d)


    in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionierens und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte — das Volumen oder den Nominalwert bei Ausgabe eines Finanzinstruments.



    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32…
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    18.02.22 17:27:15
    Beitrag Nr. 9.402 ()
    Antwort auf Beitrag Nr.: 70.875.592 von Gerrera am 18.02.22 15:51:28Hat er sich Mühe gegeben, passt schon. Aber es bleibt die Naivität, er versteht den Hintergund nicht.

    Dieses Verbot ist kein Zufall oder Versehen der Bafin. Die angesprochene Untersuchung ab 2019 ist nicht vom Himmel gefallen. Hier gabs sehr wahrscheinlich einen Auftrag des BMF, den Binding initiiert hat und das Ergebnis stand schon vorher fest. Meint, die hatten ihre Verordnung schon Anfang 2019 fertig. Jetzt noch ein bißchen "Anhörungsshow" - als ob die das interessieren würde - und dann das Verbot soweit wie möglich raushauen.

    Wenn Lindner, Toncar und Co. das wirklich mitmachen, dann sind sie wohl schon von der SPD aufgefressen worden.
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    18.02.22 15:51:28
    Beitrag Nr. 9.401 ()
    Antwort auf Beitrag Nr.: 70.875.109 von startvestor am 18.02.22 15:08:15Also ich guck mir lieber Videos von Leuten an die Ahnung haben.

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    18.02.22 15:23:59
    Beitrag Nr. 9.400 ()
    Ich hoffe es verstehen auch alle, dass es hier nicht um den Schutz der Kleinanleger geht. Das ist in etwas so, wie der "Frauenschutz" der Taliban. Die Frauen müssen geschützt werden, deshalb müssen sie zu Hause bleiben. Es ist so lächerlich.
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    18.02.22 15:14:41
    Beitrag Nr. 9.399 ()
    Es ist ja auch logisch. Wenn die Linken überall sind, in Politik, Verwaltung, Justiz, Medien - dann wird auch alles links. Das ist zwangsläufig so.
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    18.02.22 15:08:15
    Beitrag Nr. 9.398 ()
    Zu dem Thema hier ein gutes Video:

    https://youtu.be/nmEy9lS-3UQ

    Ich denke, US-Broker haben es satt. Das sieht man schon bei diversen Standardbrokern. Die Amis werden die Deutschen rausschmeissen.

    Und bzgl. des Profistatus. Wir sehen hier doch nur Schritt 1. Schritt 2 verbietet auch das.

    Die Maßnahme der Bafin ist eine Komplettlüge. Um Anlegerschutz gehts auf keinen Fall und der Rest ist vorgeschobenes Zeug um die linke Agenda zu verschleiern.

    Letztenendes wirds wie in der DDR laufen. Auswandern, so lange bis die Grenze dicht ist.
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    18.02.22 14:43:03
    Beitrag Nr. 9.397 ()
    Antwort auf Beitrag Nr.: 70.874.437 von startvestor am 18.02.22 14:19:43Im Übrigen kann sich ein Kleinanleger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als professioneller Anleger einstufen lassen und nach der Erlangung dieses Status den Zugang zu unbeschränkten Futures erhalten. Die Einstufung als professioneller Kunde nach § 67 Abs. 6 WpHG steht dem Kleinanleger offen, wenn er aufgrund seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist, eine Anlageentscheidung zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen. Eine Änderung der Einstufung kommt nach dem Willen des Gesetzgebers in Betracht, wenn mindestens zwei der in § 67 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 WpHG genannten Kriterien erfüllt sind. Diese Unterteilung ist sachgerecht, da bei solchen Anlegern vorausgesetzt werden kann, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen als auch hinreichend finanzielle Mittel verfügen, um die mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken bzw. die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß einer Nachschusspflicht, angemessen beurteilen und tragen zu können.


    Soviel zu kleiner Markt und "unwichtig".
    Insgesamt wurden über ein Jahr Futures in einem Volumen von rund 78 Mrd. Euro von Kleinanlegern in Deutschland gehandelt.


    Die Bafin denkt die Broker schaffen das.
    Zudem zeigte die Marktuntersuchung der Bundesanstalt, dass ein Ausschluss der Nachschusspflichten auf Ebene der Geschäftsbeziehung zwischen Kleinanleger und Intermediär durchaus möglich ist und auch ein Angebot von Futures ohne Nachschusspflicht für Intermediäre weiterhin wirtschaftlich erscheint.

    Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsi…


    Futures für Privatanleger wird es weiterhin geben, wenn die Broker entsprechende Vorkehrungen treffen. Das wird eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Broker. Lohnt es sich, dann etwas ändern. Lohnt es sich nicht, dann deutsche Privatanleger für den Futurehandel sperren. Ganz einfach.
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    18.02.22 14:19:43
    Beitrag Nr. 9.396 ()
    Antwort auf Beitrag Nr.: 70.874.146 von Gerrera am 18.02.22 13:53:52Das ist dein Optimismus, den ich manchmal Staatsgläubigkeit nenne. Es geht hier nicht um Anlegerschutz, das ist vorgeschoben. Das Ziel ist das Zurückdrängen des Kapitalmarkts, eigentlich des ganzen Kapitalismus. Steht ja bei den linken Parteien im Parteiprogramm, Ziel ist der Sozialismus - das nimmt nur leider kein Wähler ernst.

    Es wird wie üblich ein Machtkampf. Die Linken wollten ja die CFD generell verbieten, dann kam nur der Wegfall der Nachschusspflicht. Binding wollte gar keine Verluste anrechnen und alle Produkte, jetzt haben wir 20.000 Euro und die Bankprodukte draußen. Insofern kann es sein, dass es zu einer Art Kompromiß kommt, mit dem die Linken leben müssen. Die werden halt einen möglichst großen Schaden erkämpfen.
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    18.02.22 13:53:52
    Beitrag Nr. 9.395 ()
    Antwort auf Beitrag Nr.: 70.873.390 von startvestor am 18.02.22 12:42:31Es wird wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass man sich als privater Futurehändler beim Broker als professioneller Futurehändler umschreiben muss und somit in den Genuss deutlich höherer Datengebühren kommt. Statt $10 oder $50 pro Monat, zahlt man dann $200 bis $300 pro Monat.
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    18.02.22 12:42:31
    Beitrag Nr. 9.394 ()
    Bzgl. der Bankprodukte - wie so oft. Keine Sorge, die werden auch verboten. Die linke Strategie ist nunmal auch "teile und herrsche" und das spielt ihr mit. Statt gegen die Linken zu kämpfen, schlagen Futures-Händler auf Zertifikateanleger und umgekehrt. Ohne Solidarität haben wir keinerlei Chance.

    Die Macht der Linken ist riesig. Das sehen viele nicht. In 10 Jahren ist es zu spät das zu erkennen.
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