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    Ich veräusere meinen Verlusttopf - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.01.20 20:00:55 von
    neuester Beitrag 19.01.20 17:51:05 von
    Beiträge: 21
    ID: 1.318.592
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      Avatar
      schrieb am 14.01.20 20:00:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo liebe Trade Kollegen,

      ich bin nicht mehr der jüngste und werde auch nicht mehr der aller Älteste werden.😲
      Das gehört hier zwar nicht hin sollte aber nur eine Hintergrundinformation sein.🙄
      Ich hatte in den letzten Jahren nicht viel Glück mit meinem Trading und so wuchs mein Verlust Topf zu einem stattlichen 6 stelligen Wert an.😭
      Ich werde das in meiner Zeit nicht mehr zurück Traden können und biete nun den Topf zur Veräußerung an. Ich würde zur hälfte Teilen und ein glücklicher Trader hätte damit ca. 150 Tsd€ weniger zu versteuern, nach dem Motto lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.
      Mir bleibt nichts anderes übrig aber wie wir alle wissen es geht mal Berg auf und auch wieder runter, leider hat es mich vor dem neuen Anstieg erwischt aber ich möchte das Geld nicht ins Nirwana werfen und einem Trader Kollegen würde es helfen. Auch mir da ich dann wenigstens die Medikamente auf längerer Zeit kaufen kann.😋

      Vieleicht macht Ihr mir den Gefallen und Publiziert es ein bisschen.

      Ernsthafte Anfragen bitte nur per BM.😉

      Ich möchte mich bei Euch herzlichst im Voraus Bedanken und verbleibe,

      mit freundlichen Grüßen

      muffi24
      Avatar
      schrieb am 14.01.20 21:30:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ein Verlustvortrag kannst m.M.n. nicht an andere Übertragen. Nicht mal als Erbe ... ich weiß nicht wie das bei einer Schenkung wäre aber ich bezweifel das auch mal stark an
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.01.20 21:51:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.376.233 von Chris_M am 14.01.20 21:30:35Ne, geht nicht, außer der steckt in einer Kapitalgesellschaft, deren Mantel man veräußert.
      Aber, wenn man veräußern schon nicht richtig schreibt, dann, naja, naja, ....
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.01.20 22:10:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.376.440 von Andiadm am 14.01.20 21:51:31
      Zitat von Andiadm: Ne, geht nicht, außer der steckt in einer Kapitalgesellschaft, deren Mantel man veräußert.
      Aber, wenn man veräußern schon nicht richtig schreibt, dann, naja, naja, ....


      Da ist eine böse Falle. Wenn du komplett das Unternehmen kaufst, kannst du den Verlustvortrag nicht nutzen. Der verfällt. Die Verfallquote hängt davon ab, wie hoch der gekaufte Anteil ist. Ab 25% Anteilserwerb, werden Verlustvorträge schon gekürzt.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.01.20 22:24:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Man kann nicht mal eigene Kursverluste gegen eigene Dividenden/Sonderausschüttungen rechnen.
      Anrechnung von eigenen Verlusten aus Absicherungsgeschäften oder ausgestoppten Positionen
      oder nichtverkaufbaren Papieren wird immer schwieriger.
      Wie soll denn da erst eine Übertragung von Verlusten anderer funktionieren?

      150k Ersparnis 50:50 geteilt wäre ein steuerlicher Wert der Verluste von 300k.
      Damit müßte die Verlustsumme bei 25% plus Soli bei etwas über einer Mio liegen, oder?
      Bin nicht bei den Geisteranbetern >> keine Kirchensteuer.

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      schrieb am 14.01.20 22:33:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.376.650 von bomike am 14.01.20 22:10:48
      Zitat von bomike: ...
      Da ist eine böse Falle. Wenn du komplett das Unternehmen kaufst, kannst du den Verlustvortrag nicht nutzen. Der verfällt. Die Verfallquote hängt davon ab, wie hoch der gekaufte Anteil ist. Ab 25% Anteilserwerb, werden Verlustvorträge schon gekürzt.


      Das ist nicht mehr so, nur noch nei Erwerb von 50% und mehr ist im Körperschaftsteuerrecht ein Untergang der Verluste vorgesehen.
      Siehe hier:
      https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2018/11/23/das-neu…

      Und auch die weiter bestehende Einschränkung bei 50% Anteilserwerb ist glaube ich noch Gegenstand von Gerichtsverfahren.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.01.20 00:21:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.376.878 von honigbaer am 14.01.20 22:33:26
      Zitat von honigbaer:
      Zitat von bomike: ...
      Da ist eine böse Falle. Wenn du komplett das Unternehmen kaufst, kannst du den Verlustvortrag nicht nutzen. Der verfällt. Die Verfallquote hängt davon ab, wie hoch der gekaufte Anteil ist. Ab 25% Anteilserwerb, werden Verlustvorträge schon gekürzt.


      Das ist nicht mehr so, nur noch nei Erwerb von 50% und mehr ist im Körperschaftsteuerrecht ein Untergang der Verluste vorgesehen.
      Siehe hier:
      https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2018/11/23/das-neu…

      Und auch die weiter bestehende Einschränkung bei 50% Anteilserwerb ist glaube ich noch Gegenstand von Gerichtsverfahren.


      Ich bin mir echt sicher ab 25%. Mir ist das auch passiert. Habe aber 50% der Anteile verkauft und ein Teil des Verlustvortrages war futsch.

      Auf jeden Fall ist es nicht ganz so einfach mit der Übernahme einer GmbH und deren Verlustvorträge... Schauen was die Gerichte entscheiden. Bei unseren neuen Steuerverständnis wenns um Verluste geht... sieht alles etwas mau aus.
      Avatar
      schrieb am 15.01.20 00:22:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.376.878 von honigbaer am 14.01.20 22:33:26
      Zitat von honigbaer:
      Zitat von bomike: ...
      Da ist eine böse Falle. Wenn du komplett das Unternehmen kaufst, kannst du den Verlustvortrag nicht nutzen. Der verfällt. Die Verfallquote hängt davon ab, wie hoch der gekaufte Anteil ist. Ab 25% Anteilserwerb, werden Verlustvorträge schon gekürzt.


      Das ist nicht mehr so, nur noch nei Erwerb von 50% und mehr ist im Körperschaftsteuerrecht ein Untergang der Verluste vorgesehen.
      Siehe hier:
      https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2018/11/23/das-neu…

      Und auch die weiter bestehende Einschränkung bei 50% Anteilserwerb ist glaube ich noch Gegenstand von Gerichtsverfahren.


      Sorry hab deinen Link nicht gelesen... der Verkauf von mir war 2013
      Avatar
      schrieb am 15.01.20 08:05:32
      Beitrag Nr. 9 ()
      Interessante Idee!

      Man kann einen Verlusttopf bewegen und zwar zusammen mit dem zugehörigen Depot. Das passiert auf Antrag im Zuge eines Depotübertrags.
      Ein Depotübertrag kann auch auf eine andere Person vorgenommen werden. Die Person die das Depot bekommt muss das deklarieren und versteuern. Die Person die das überträgt braucht dafür auch einen Grund. z.B. ALTER.

      Nur so als Info, damit der unqualifizierte Blödsinn hier mal aufhört...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.01.20 08:31:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.377.985 von Hamster_Backe am 15.01.20 08:05:32
      Zitat von Hamster_Backe: Interessante Idee!

      Man kann einen Verlusttopf bewegen und zwar zusammen mit dem zugehörigen Depot. Das passiert auf Antrag im Zuge eines Depotübertrags.
      Ein Depotübertrag kann auch auf eine andere Person vorgenommen werden. Die Person die das Depot bekommt muss das deklarieren und versteuern. Die Person die das überträgt braucht dafür auch einen Grund. z.B. ALTER.

      Nur so als Info, damit der unqualifizierte Blödsinn hier mal aufhört...


      Also die Depotüberträge die ich bisher gelesen haben da stand ausschließlich drin, das die Übernahme des Verlustvortrages Personenbezogen ist.

      Avatar
      schrieb am 15.01.20 13:29:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      Natürlich bleibt der Verlusttopf nur erhalten, wenn der Depotübertrag an einen selbst geht.
      (Personenidentität, die die Banken anhand der steuer ID abgleichen)
      Depotüberträge an fremde Personen sind "entgeltliche Depotüberträge", ob nun etwas gezahlt wird oder nicht, und dann versteuert die abgebende Personals ob die Wertpapiere verkauft würden, aber ein Übertrag der Verlusttöpfe kann nicht stattfinden. Die werden dann (vielleicht sogar erst am Jahresende und auf Antrag?) der abgebenden Person bescheinigt.
      Avatar
      schrieb am 15.01.20 16:53:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,

      naja, man kann schon noch verschenken.
      Und wenn die Verluste noch nicht realisiert sind wandern sie sogar mit.
      Nur, wie der TS das dann teilen will?

      Aber richtig, Verlusttöpfe können imho nicht übertragen werden.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.01.20 20:38:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.384.090 von reckoner am 15.01.20 16:53:37
      Zitat von reckoner: Hallo,
      naja, man kann schon noch verschenken.
      ...


      Nichtmal das kann man, ohne Schenkungssteuer auszulösen.
      Freibetrag ist ja nur 20.000 und dann 30% Steuersatz.

      Es scheint also so zu sein, dass bei Schenkungen der Beschenke die anschaffungskosten fortführen kann, und dann erst bei einer späteren Veräußerung Steuer anfällt, bzw im gegebenen Fall die Verlustvorträge verbraucht würden.

      Siehe auch hier zur weiteren Information:
      https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/aktiengewinne…
      Avatar
      schrieb am 15.01.20 20:48:02
      Beitrag Nr. 14 ()
      Naja, so richtig funktionieren kann zur Nutzung der Verlustvorträge also nur etwas, wenn die Gewinne tatächlich beim derzeitigen Inhaber der Verlustvorträge anfallen.

      Mal angenommen, der Threaderöffner hat nooch eigene Mittel oder erhält einen Kredit (von der Bank oder woher auch immer), und kauft davon gleichzeitig Bull und Bear knock-outs auf den DAX.

      Je nachdem, wo der DAX dann nach einem Jahr steht, läuft dann in einer der beiden Positionen ein Gewinn, in der anderen ein Verlust auf. Der Gewinn wird realisiert und mit dem Verlustvortrag verrechnet.

      Die Verlustposition wird später verschenkt oder vererbt und der Beschenke realisiert später durch den Verkauf einen Verlust auf eigene Rechnung.
      Avatar
      schrieb am 15.01.20 23:44:38
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo,

      >>>Nichtmal das kann man, ohne Schenkungssteuer auszulösen.
      Freibetrag ist ja nur 20.000 und dann 30% Steuersatz.

      Natürlich. Da ich aber nicht mal davon ausgehe, dass jemand 20.000 an wildfremde verschenken will ...


      >>>Naja, so richtig funktionieren kann zur Nutzung der Verlustvorträge also nur etwas, wenn die Gewinne tatächlich beim derzeitigen Inhaber der Verlustvorträge anfallen.

      Ja, das Ganze geht auch andersrum, dem Verlustbesitzer schenkt jemand Aktien im Gewinn (aber natürlich wieder mit der Schenkungssteuerproblematik).

      Dein weiterer Text ist eine gute Möglichkeit, Verlusttöpfe wieder zu verbriefen, Wertpapiere können ja - entgegen der Verlusttöpfe . verschenkt oder vererbt werden. Die Idee sollte man sich merken.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 17.01.20 11:34:59
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ich vermute mal hier soll mit einem Konto des Threaderstellers getradet werden.....das wäre natürlich problematisch bezüglich Geldwäsche usw.....daher läuft das besser als BM.

      Legal dürfte das jedenfalls nicht funktionieren....
      Avatar
      schrieb am 17.01.20 21:20:10
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hallo,

      >>>Ich vermute mal hier soll mit einem Konto des Threaderstellers getradet werden....

      Da kann man aber nur vor warnen.

      Natürlich weil es illegal ist (irgendwas zwischen Geldwäsche und Steuerhinterziehung), aber auch weil der Kontoinhaber später das Kapital einfach nicht mehr herausrücken könnte.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 17.01.20 23:12:00
      Beitrag Nr. 18 ()
      Auch muffi24 riskiert dabei etwas. Nehmen wir an, der begnadete Trader zahlt so gut wie nichts auf muffis Depot ein und handelt mit Vollmacht mit muffis Geld. Trotz Begabung kann der Trader ins Minus rutschen und verliert die Lust weiterzumachen. Dann hat muffi24 Geld verloren und einen noch größeren Verlusttopf.
      Avatar
      schrieb am 19.01.20 17:23:04
      Beitrag Nr. 19 ()
      Der Verlusttopf ist personenbezogen, dieser kann nur bei Übertragung des Gesamtdepots OHNE Eigentümerwechsel erfolgen. Sonderfälle sind Erbschaften.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.01.20 17:42:47
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.420.805 von Freedom2040 am 19.01.20 17:23:04
      Zitat von Freedom2040: Der Verlusttopf ist personenbezogen, dieser kann nur bei Übertragung des Gesamtdepots OHNE Eigentümerwechsel erfolgen. Sonderfälle sind Erbschaften.


      Der Verlusttopf geht nicht an die Erben über
      Avatar
      schrieb am 19.01.20 17:51:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      Das ist richtig. Er geht nicht auf die Erben rüber. Aber durch eine Bescheinigung kann das in der Erbschaftssteuererklärung verwendet werden. Das meinte ich mit Sonderfall. Ist keine Erbschaftssteuer zu zahlen, dann bringt auch das nichts.


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