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    Steueränderung 2021 Verlustverrechnung - Die letzten 30 Beiträge

    eröffnet am 22.06.20 23:25:59 von
    neuester Beitrag 04.05.22 17:37:04 von
    Beiträge: 33
    ID: 1.326.721
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      schrieb am 04.05.22 17:37:04
      Beitrag Nr. 33 ()
      EkSt 2021
      Anlage KAP


      Eine, denke ich, einfach Frage...freue mich über eine Antwort... :)

      Ich habe drei Depots bei drei unterschiedlichen Banken. Nun habe ich bei zwei Banken Aktiengewinne gemacht und bei einer Verluste und die Verlustbescheinigung für 2021 beantragt und erhalten.
      Nun würde ich das erste Mal die Anlage KAP ausfüllen.

      Ist es richtig dass ich dann nur die Steuerbescheinigungen von diesen drei Depotbanken dort integriere bzw. die entsprechenden Positionen (Gewinne) zusammen addiere und in Anlage KAP in die Zeilen einfügen?

      Das heißt dass ich keinerlei Kapitalerträge beispielsweise von Tagesgeldkonten dort integrieren muss (diese Klaheit fehlt mir an dieser Stelle)?

      Vielen Dank für das Feedback im Vorfeld.
      ;)
      speakingvolume
      Avatar
      schrieb am 19.01.21 10:31:05
      Beitrag Nr. 32 ()
      Hier gibt es Neuigkeiten. Optionsscheine und Knock-Outs sollen von der Verlustverrechnung auch erfasst werden. Dadurch werden z.B. Depotabsicherungsgeschäfte "bestraft":

      https://app.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/verlustv…


      Ich habe mich bereits beim BMF beschwert. Das ist jetzt noch die letzte Chance bevor ein BMF-Rundschreiben mit dieser neuerlichen Definition kursiert:

      https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontak…

      Sollte jeder auch tun der davon betroffen ist.
      Avatar
      schrieb am 05.01.21 12:18:16
      Beitrag Nr. 31 ()
      Verlustverrechnung 40.000€
      Hallo, Verluste aus Termingeschäften dürfen ja nur bis 20.000€ verrechnet werden. Was ist aber bei Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner. Erhöht sich die Summe damit auf 40.000€?
      Avatar
      schrieb am 31.12.20 18:15:39
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.250.185 von tomhsv am 31.12.20 17:57:54
      Zitat von tomhsv:
      Zitat von Chris_M: nageblich ... dieses Gerücht streut Godmode ja schon lange aber ist Godmode das BMF? Solange es dafür kein offizielles Statement gibt wäre ich deshalb vorsichtig. Darüber mache ich mir aber erst im Januar Gedanken, das Depot zu verkleinern oder komplett auf Null zu setzten. Ich habe keinen Bock bei Verlusten noch Steuern zu zahlen.


      Auf Verluste Steuern zahlen, da kann man mal sehen wie realitätsfern die Herren sind oder überhaupt keine Ahnung von ihrem Metier haben. Die wollen wohl die 65 Mrd wiederholen, die durch Cumex verloren gegangen sind, sehenden Auge. Da habe sie doppelt Steuern zurückerstattet, deshalb muss man jetzt Verluste besteuern.

      Eine Schande das der Vogel mal mein Bürgermeister war.


      Der Vogel hat sogar ein Bundesverdienskreuz und muss sich um seine Einkünfte und Pensionen auch keine Sorgen machen.
      Avatar
      schrieb am 31.12.20 17:57:54
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.247.698 von Chris_M am 31.12.20 13:09:54
      Zitat von Chris_M: nageblich ... dieses Gerücht streut Godmode ja schon lange aber ist Godmode das BMF? Solange es dafür kein offizielles Statement gibt wäre ich deshalb vorsichtig. Darüber mache ich mir aber erst im Januar Gedanken, das Depot zu verkleinern oder komplett auf Null zu setzten. Ich habe keinen Bock bei Verlusten noch Steuern zu zahlen.


      Auf Verluste Steuern zahlen, da kann man mal sehen wie realitätsfern die Herren sind oder überhaupt keine Ahnung von ihrem Metier haben. Die wollen wohl die 65 Mrd wiederholen, die durch Cumex verloren gegangen sind, sehenden Auge. Da habe sie doppelt Steuern zurückerstattet, deshalb muss man jetzt Verluste besteuern.

      Eine Schande das der Vogel mal mein Bürgermeister war.
      1 Antwort

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      schrieb am 31.12.20 13:09:54
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.246.864 von tomhsv am 31.12.20 11:29:50nageblich ... dieses Gerücht streut Godmode ja schon lange aber ist Godmode das BMF? Solange es dafür kein offizielles Statement gibt wäre ich deshalb vorsichtig. Darüber mache ich mir aber erst im Januar Gedanken, das Depot zu verkleinern oder komplett auf Null zu setzten. Ich habe keinen Bock bei Verlusten noch Steuern zu zahlen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.12.20 11:29:50
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.245.661 von Chris_M am 31.12.20 08:38:39
      Zitat von Chris_M:
      Zitat von tomhsv: Das ist doch alles ein Unkalkulierbares Risiko. Somit lohnt sich dann doch ein Day/Positionstrading überhaupt nicht mehr.

      Einzige Möglichkeit sehe ich auf KO Optionsscheine auszuweichen, die werden doch wie gehabt besteuert.


      dafür gibt es aber auch kein offizielles schreiben vom BMF!!!!!

      da wäre ich sehr vorsichtig sonst tappst du in eine falle


      https://www.godmode-trader.de/artikel/neue-steuerregeln-ab-2…

      Angeblich zählen Derivate nicht als Termingeschäfte. Das kann doch nicht sein, dass sowas nicht am Anfang des Jahres versteht, dann müssen sie das aufs nächstes Jahr verschieben.

      So hat die Zockerei kein Sinn mehr, erinnere mich noch an die Zeiten indem man OS Gewinne überhaupt nicht versteuert hat, dann 25 % und jetzt dieser Blödsinn.

      Da müßte man ja bekloppt sein, überhaupt einen Pfennig zu riskieren.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.12.20 08:38:39
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.244.557 von tomhsv am 30.12.20 23:28:55
      Zitat von tomhsv: Das ist doch alles ein Unkalkulierbares Risiko. Somit lohnt sich dann doch ein Day/Positionstrading überhaupt nicht mehr.

      Einzige Möglichkeit sehe ich auf KO Optionsscheine auszuweichen, die werden doch wie gehabt besteuert.


      dafür gibt es aber auch kein offizielles schreiben vom BMF!!!!!

      da wäre ich sehr vorsichtig sonst tappst du in eine falle
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.12.20 23:36:11
      Beitrag Nr. 25 ()
      Nein ich hätte sogar 45000 Euro als Gewinn versteuern müssen, obwohl ich aufs Jahr gesehen Verluste gemacht habe. Das ist ja Irrsinnig und was nützt mir dann, wenn es mein Broker wie gehabt macht.
      Avatar
      schrieb am 30.12.20 23:28:55
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.102.106 von Chris_M am 17.12.20 12:27:46ABFÜHRUNG DER ABGELTUNGSSTEUER IM JAHR 2021

      Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

      in Bezug auf die neue Systematik der Abgeltungssteuer, die ab dem 01.01.2021 gilt, möchten wir Ihnen mitteilen, dass die FXFlat Wertpapierhandelsbank GmbH die Vorgaben zur Umsetzung des § 20 Absatz 6 Satz 5 und Satz 6 EStG für Verluste aus dem Handel mit Contracts for Difference (CFD) und Futures sowie Spot Forex erst zum 1. Januar 2022 anwenden wird. Bis dahin werden wir weiterhin wie gehabt die volle Verlustberechnung berücksichtigen und nur dann Abgeltungsteuer bei den in Deutschland steueransässigen Privatkunden nach Monatsabschluss abführen, wenn der jeweilige Monat einen realisierten Netto-Gewinn aufweisen sollte.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Steuerberater einen Berufsschutz genießen und wir keine weitere steuerliche Auskunft geben können bzw. dürfen. Wenden Sie sich bitte bei Fragen in Bezug auf Ihre steuerliche Situation an Ihren Steuerberater.

      Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

      Das Team von FXFlat wünscht Ihnen einen guten Rutsch und viel Erfolg im Jahr 2021!

      Das hat mir gerade mein Cfd Broker geschickt. Verstehe ich richtig trotz anders lautender Regelung will man hier wie bisher Verfahren, ab was nützt mir das wenn man am Ende des Jahres in der Steuererklärung seine G/V angeben muß und dann nur 20000 Euro der gesamten Verlusten mit den Gewinnen berücksichtigen kann. Ich habe dieses Jahr 65000 Euro Gewinn und 67000 Euro Verluste insgesamt mit Cfd Trading bei diesem Broker gemacht, also keine Steuern bezahlt. Nach der neuen Gesetzeslage dürfte ich nur 47000 Euro von den Verlusten abziehen und müßte 19000 Euro versteuern.

      Das ist doch alles ein Unkalkulierbares Risiko. Somit lohnt sich dann doch ein Day/Positionstrading überhaupt nicht mehr.

      Einzige Möglichkeit sehe ich auf KO Optionsscheine auszuweichen, die werden doch wie gehabt besteuert.
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.12.20 12:27:46
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.095.050 von honigbaer am 16.12.20 21:41:15ja .. ich glaub am Freitag wird auch noch was beschlossen und dann muss man sehen, ob Zertifikate nun als Termingeschäft gelten oder nicht.
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.12.20 21:41:15
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.049.588 von Chris_M am 13.12.20 15:07:14Die Regelung mit den 20.000 Euro wurde offensichtlich heute mit dem Jahressteuergesetz beschlossen:
      https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw51-de-j…
      Zitat:
      Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben. Damit können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 13.12.20 15:07:14
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.049.531 von honigbaer am 13.12.20 15:00:05
      Zitat von honigbaer: Godmode schreibt ja, dass es noch nicht feststeht, ob das beschlossen wird.

      Das hängt doch nicht vom BMF Schreiben ab, sondern davon, was am kommenden Mittwoch um 19 Uhr im Bundestag beschlossen wird, nachdem offenbar der Kompromiss nun die 20.000 sein soll, statt der 10.000 muss man doch damit rechnen, dass die Sache insgesamt durchkommt:
      https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw44-pa-f…

      In Bundestagsdrucksache 19/23551 hatte der Bundesrat noch bemängelt:
      "Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern."

      Aber die Aushebelung der Anrechnung von Totalverlusten (Bei Optionsscheinen? Bei Aktien?) war doch wegen des BMF Schreibens schon bisher wirksam, oder weiß ich das falsch?

      Ist eigentlich auch egal, wieso soll man jetzt sehenden Auges den wertlosen Verfall abwarten, statt zu verkaufen? Also Füße stillhalten, ist da doch keine so gute Idee?


      Mit Füße stillhalten meine ich nur, das ich z.Zt. keine großen spekulativen Geschäfte am Wickel habe und abwarte war nun beschlossen wird oder auch nicht.

      Da allgemein noch durchzublicken ist Wahnsinn, der §20 steht ja nun seit einem Jahr und es ist noch nicht mal klar was genau alles unter "Termingeschäfte" zu verstehen ist und die Erhöhung von 10 auf 20k ist meiner Meinung keine wirkliche Änderung.

      Da wurden schon so viele Termine genannt und verschoben und verschoben .. erst wenn es Schwaz auf weiß im Gesetzt steht, weiß man mehr
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.12.20 15:00:05
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.047.492 von Chris_M am 13.12.20 08:58:39Godmode schreibt ja, dass es noch nicht feststeht, ob das beschlossen wird.

      Das hängt doch nicht vom BMF Schreiben ab, sondern davon, was am kommenden Mittwoch um 19 Uhr im Bundestag beschlossen wird, nachdem offenbar der Kompromiss nun die 20.000 sein soll, statt der 10.000 muss man doch damit rechnen, dass die Sache insgesamt durchkommt:
      https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw44-pa-f…

      In Bundestagsdrucksache 19/23551 hatte der Bundesrat noch bemängelt:
      "Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern."

      Aber die Aushebelung der Anrechnung von Totalverlusten (Bei Optionsscheinen? Bei Aktien?) war doch wegen des BMF Schreibens schon bisher wirksam, oder weiß ich das falsch?

      Ist eigentlich auch egal, wieso soll man jetzt sehenden Auges den wertlosen Verfall abwarten, statt zu verkaufen? Also Füße stillhalten, ist da doch keine so gute Idee?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.12.20 08:58:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.046.775 von honigbaer am 12.12.20 23:41:20
      Zitat von honigbaer: Hier müsste der aktuelle Stand wiedergegeben sein:
      https://www.godmode-trader.de/artikel/neue-steuerregeln-ab-2…

      Zu OPtionsscheinen / Zertifikaten:
      Verluste aus dem (wertlosen) Verfall unterliegen allerdings der Verlustverrechnungsbeschränkung aus Satz 6 (Wertlose Wirtschaftsgüter).
      "Noch offen ist, wie Verluste aus Optionsscheinen/Zertifikaten mit Zahlungen bei Verfall (z.B. 1/10 Cent) behandelt werden."


      Ich blicke trotzdem nicht durch, ob das dann schon rückwirkend ab 2020 gilt oder gelten könnte.


      moin, Godmode zitiert da nur aus einem Schreiben der Consorsbank und wie dieser Broker das ab 2021 für seine Kunden handhabt. weiter nichts. Kein anderer Broker hat m.E.n. solch ein Schreiben an die Kunden verschickt.

      Es fehlt halt noch das offzizielle Schreiben vom BMF.

      Godmode will mit solchen Beiträgen auch nur ihre Kundschaft beruhigen.

      Ich persönlich werde erstmal die Füße soweit wie möglich still halten. Manchmal ist es besser als sich dann zu wundern.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.12.20 23:41:20
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.006.854 von Chris_M am 09.12.20 20:22:08Hier müsste der aktuelle Stand wiedergegeben sein:
      https://www.godmode-trader.de/artikel/neue-steuerregeln-ab-2…

      Zu OPtionsscheinen / Zertifikaten:
      Verluste aus dem (wertlosen) Verfall unterliegen allerdings der Verlustverrechnungsbeschränkung aus Satz 6 (Wertlose Wirtschaftsgüter).
      "Noch offen ist, wie Verluste aus Optionsscheinen/Zertifikaten mit Zahlungen bei Verfall (z.B. 1/10 Cent) behandelt werden."


      Ich blicke trotzdem nicht durch, ob das dann schon rückwirkend ab 2020 gilt oder gelten könnte.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.12.20 20:22:08
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.006.716 von honigbaer am 09.12.20 20:14:23
      Zitat von honigbaer: Danke erstmal, dass ich die 500 Beiträge nicht lesen muss !!!!!!!!

      Aber die Wertlosausbuchung ist trotzdem keine Veräußerung, da lief doch noch Aktenzeichen VIII R 5/19 ein Verfahren??

      Hier steht
      https://www.pmpg.de/aktienverluste-veraeusserungspreis-und-t…
      "Der BFH erkannte den Verlust nun jedoch an und verwies darauf, dass jede entgeltliche Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten eine steuerlich relevante Veräußerung darstellt. Weitere Voraussetzungen – wie beispielsweise eine bestimmte Höhe des Veräußerungspreises oder der Veräußerungskosten – werden vom Einkommensteuergesetz nicht genannt, so dass die einschränkende Regelung der Finanzverwaltung keinen Bestand haben kann."

      Also die Transaktionskosten können bei entgeltlicher Veräußerung auch den Erlös übersteigen, das ist kein Problem. Aber was ist bei Wertlosausbuchung, ich meine jetzt Optionsscheine, die wertlos verfallen, nicht Aktien.


      Also bei Optionsscheinen ist mir akt. nur bekannt, wenn nach Verkaufskosten ein positives Ergebnis über bleibt, dann wird das verrechnet mit Gewinnen bzw. landet im Verlustverrechnungstopf.

      Meistens werden die Optionsscheine ja mit einem Wert von 0,001 Euro oder so ausgebucht. D.h. ich weiß nicht wie es dann verrechnet wird in 2020. Das müsste aber der Broker wissen.

      Sorry das ich dir da nicht weiterhelfen kann.
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.12.20 20:14:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      Danke erstmal, dass ich die 500 Beiträge nicht lesen muss !!!!!!!!

      Aber die Wertlosausbuchung ist trotzdem keine Veräußerung, da lief doch noch Aktenzeichen VIII R 5/19 ein Verfahren??

      Hier steht
      https://www.pmpg.de/aktienverluste-veraeusserungspreis-und-t…
      "Der BFH erkannte den Verlust nun jedoch an und verwies darauf, dass jede entgeltliche Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten eine steuerlich relevante Veräußerung darstellt. Weitere Voraussetzungen – wie beispielsweise eine bestimmte Höhe des Veräußerungspreises oder der Veräußerungskosten – werden vom Einkommensteuergesetz nicht genannt, so dass die einschränkende Regelung der Finanzverwaltung keinen Bestand haben kann."

      Also die Transaktionskosten können bei entgeltlicher Veräußerung auch den Erlös übersteigen, das ist kein Problem. Aber was ist bei Wertlosausbuchung, ich meine jetzt Optionsscheine, die wertlos verfallen, nicht Aktien.
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.12.20 16:10:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.002.417 von honigbaer am 09.12.20 16:04:00
      Zitat von honigbaer:
      Zitat von Taxadvisor: ...

      Die Verlustverrechnungseinschränkung für Totalverluste gilt bereits ab 2020!! Der Entwurf eines BMF-Schreibens sieht vor:

      Entgegen der Gesetzesbegründung sollen ALLE Wertppaiere (also auch Aktien) mit Totalverlust unter Satz 6 fallen.

      Dagegen werden alle Optionssscheine und Zertifikate von der Anwendung des Satzes 5 ausdrücklich ausgenommen.

      Ob es so kommt, bleibt abzuwarten.

      Gruß
      Taxadvisor


      Wie ist denn der aktuelle Stand, das Handelsblatt hat heute einen artikel Seite 38 Printausgabe, da heißt es Verrechnung solle auf 20.000 statt 10.000 begrenzt werden.

      "Unklar ist bislang, wie Termingeschäfte überhaupt definiert werden. Gerüchten zufolge will das BMF ineinem Schreiben klarstellen, dass Optionsscheine und Zertifikate von der Regelung ausgenommen werden sollen."

      Und Börse oNline hatte etwas geschrieben, die Banken könnten sowieso keine schon für 2020 keine Verrechnung vornehmen in den Steuerbescheinigungen. Oder betraf das nur Totalverluste, aus Aktien, aus Optionsscheinen? War da nicht noch etwas, dass der Veräußerungserlös die Spesen überschreiten muss beim Verkauf?

      Wer blickt da eigentlich noch durch?

      Und muss ich jetzt wertlose Dezembercalls wegen Verlustverrechnung noch verkaufen, wenn die spesen höher sind, als der Wert? Oder kann ich die auch wertlos verfallen lassen?


      Hey,

      §20 gilt für Totalverluste auf Aktien seit 2020

      ERST ab 2021 greift der §20 auf Termingeschäfte mit akt. Verlustverrechnung von 10k Euro

      Die 10k sollen wohl auf 20k erhöht werden. BMF Schreiben bzgl. ob nun Optptionsscheine oder Zertifikate auch darunter fallen gibt es noch nicht, ergo fällt erstmal alles darunter. Das ist der Stand der Dinge aus dem 500 Seiten Steuertread zu §20
      Avatar
      schrieb am 09.12.20 16:04:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.702 von Taxadvisor am 23.06.20 09:48:22
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von Lanucoin: na dieses Jahr betrifft es ja eh noch nicht...


      Die Verlustverrechnungseinschränkung für Totalverluste gilt bereits ab 2020!! Der Entwurf eines BMF-Schreibens sieht vor:

      Entgegen der Gesetzesbegründung sollen ALLE Wertppaiere (also auch Aktien) mit Totalverlust unter Satz 6 fallen.

      Dagegen werden alle Optionssscheine und Zertifikate von der Anwendung des Satzes 5 ausdrücklich ausgenommen.

      Ob es so kommt, bleibt abzuwarten.

      Gruß
      Taxadvisor


      Wie ist denn der aktuelle Stand, das Handelsblatt hat heute einen artikel Seite 38 Printausgabe, da heißt es Verrechnung solle auf 20.000 statt 10.000 begrenzt werden.

      "Unklar ist bislang, wie Termingeschäfte überhaupt definiert werden. Gerüchten zufolge will das BMF ineinem Schreiben klarstellen, dass Optionsscheine und Zertifikate von der Regelung ausgenommen werden sollen."

      Und Börse oNline hatte etwas geschrieben, die Banken könnten sowieso keine schon für 2020 keine Verrechnung vornehmen in den Steuerbescheinigungen. Oder betraf das nur Totalverluste, aus Aktien, aus Optionsscheinen? War da nicht noch etwas, dass der Veräußerungserlös die Spesen überschreiten muss beim Verkauf?

      Wer blickt da eigentlich noch durch?

      Und muss ich jetzt wertlose Dezembercalls wegen Verlustverrechnung noch verkaufen, wenn die spesen höher sind, als der Wert? Oder kann ich die auch wertlos verfallen lassen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 10:16:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.702 von Taxadvisor am 23.06.20 09:48:22
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von Lanucoin: na dieses Jahr betrifft es ja eh noch nicht...


      Die Verlustverrechnungseinschränkung für Totalverluste gilt bereits ab 2020!! Der Entwurf eines BMF-Schreibens sieht vor:

      Entgegen der Gesetzesbegründung sollen ALLE Wertppaiere (also auch Aktien) mit Totalverlust unter Satz 6 fallen.

      Dagegen werden alle Optionssscheine und Zertifikate von der Anwendung des Satzes 5 ausdrücklich ausgenommen.

      Ob es so kommt, bleibt abzuwarten.

      Gruß
      Taxadvisor


      Ok. Sorry, ich war nicht beim Thema Totalverluste!
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 09:48:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.441 von Lanucoin am 23.06.20 09:35:39
      Zitat von Lanucoin: na dieses Jahr betrifft es ja eh noch nicht...


      Die Verlustverrechnungseinschränkung für Totalverluste gilt bereits ab 2020!! Der Entwurf eines BMF-Schreibens sieht vor:

      Entgegen der Gesetzesbegründung sollen ALLE Wertppaiere (also auch Aktien) mit Totalverlust unter Satz 6 fallen.

      Dagegen werden alle Optionssscheine und Zertifikate von der Anwendung des Satzes 5 ausdrücklich ausgenommen.

      Ob es so kommt, bleibt abzuwarten.

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 09:42:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wenn einer bei anderen Gewinneinkünften Mist baut, kann er seine Verluste voll verrechnen, so wie auch die Gewinne versteuern.

      Nur bei der Sparte Anleger sollen möglichst nur die Gewinn gleich versteuert werden und die Verluste werden gedeckelt etc.

      Denke, auch hier wird unsere Rechtsprechung für Rechtsstaatlichkeit sorgen müssen.
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 09:35:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      na dieses Jahr betrifft es ja eh noch nicht...
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 09:29:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.060 von Lanucoin am 23.06.20 09:17:01
      Zitat von Lanucoin: so wie ich es bisher verstanden habe, sind lediglich Aktien ausgenommen. Aber so 100%ig scheint das noch keiner zu wissen, was alles per Definition Termingeschäfte umfasst. Aktien aber wohl nicht.
      Das mit dem Klagen wird natürlich passieren, wird aber eine Weile dauern. Auch hier, wenn meine im Netz gesammelten Infos belastbar sind, kann wohl erst geklagt werden, wenn die ersten Steuerbescheide raus sind.
      Hoffen wir, dass rechtzeitig etwas passiert und zumindest schon mal klare Ansagen diesbezüglich kommen und das Ganze letztendlich natürlich noch gekippt wird.


      §20 (6)
      "1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt."

      D.h. die -10.000 Eur gelten für Aktien die Wertlos sind und auch nicht mehr handelbar sind.

      Solange Wirecard noch einen Wert hat und handelbar ist sollten die entstehenden Verlust wie gewohnt behandelt werden.
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 09:25:10
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.060 von Lanucoin am 23.06.20 09:17:01Die aktuelle "linke GROKO" versucht alles, um uns Anleger zu schädigen:

      SOLI bleibt

      Neue Finanzsteuer soll kommen

      Verlustverrechnungen und Anerkennungen verschärfen, teils gegen Rechtsprechungslinie
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 09:17:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      so wie ich es bisher verstanden habe, sind lediglich Aktien ausgenommen. Aber so 100%ig scheint das noch keiner zu wissen, was alles per Definition Termingeschäfte umfasst. Aktien aber wohl nicht.
      Das mit dem Klagen wird natürlich passieren, wird aber eine Weile dauern. Auch hier, wenn meine im Netz gesammelten Infos belastbar sind, kann wohl erst geklagt werden, wenn die ersten Steuerbescheide raus sind.
      Hoffen wir, dass rechtzeitig etwas passiert und zumindest schon mal klare Ansagen diesbezüglich kommen und das Ganze letztendlich natürlich noch gekippt wird.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 09:13:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.135.924 von PolarBearX am 23.06.20 05:25:36Die Mehrheit der Wähler in Deutschland ist "arm" laut Daten EZB.

      Medianvermögen unter aller Sau, Italien dreimal höher.

      Darunter zum fremdschämen wenig vorhanden.

      Diese Wähler finden es klasse, die "bösen Reichen" auszumosten.
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 05:26:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.135.924 von PolarBearX am 23.06.20 05:25:36Vorfälle... das man hier auch nicht editieren darf :laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.06.20 05:25:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.135.921 von PolarBearX am 23.06.20 05:21:56Ich präzisiere: Totalverlust bei Pleiteaktie - wobei man sich das angesichts solcher Vorfölle wie mit Wirecard vielleicht doch nochmal überlegen sollte. Den Kleinsparer, der vertrauensvoll in ein DAX-Unternehmen investiert hat, noch zusätzlich zu schröpfen, dürfte nicht wirklich Wählerstimmen einbringen.
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