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    Rechtliche Schritte gegen Wirecard / AR / EY ? (Seite 8)

    eröffnet am 24.06.20 20:52:12 von
    neuester Beitrag 21.04.23 14:16:56 von
    Beiträge: 1.341
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      schrieb am 20.03.21 08:42:07
      Beitrag Nr. 1.271 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.524.443 von Experialist am 19.03.21 11:26:16
      Zitat von Experialist: Der Autor ist Gründer der Interessengemeinschaft, die er hier einseitig bewirbt. Auf alternative Möglichkeiten der Interessenvertretung wird gar nicht erst hingewiesen, insofern nicht mehr als Eigenreklame.

      In jedem Fall wird der Insolvenzverwalter solche Ansprüche zunächst mit Sicherheit ablehnen. Ob das dann Bestand hat, wird erst ein Gerichtsverfahren zeigen. Dann wird man sehen, welche Gutachten hier Berücksichtigung finden - es gibt da nämlich auch welche, die zu anderen Schlüssen kommen.

      Praxis ist, dass Aktionäre als Eigenkapitalgeber erst nachrangig, d.h. nach Befriedigung aller Gläubigeransprüche bedacht werden. Dann dürfte für die Aktionäre aber kaum noch etwas übrigbleiben. Warum das im Fall Wirecard anders sein sollte (deliktisches Vorgehen...?) sehe ich nicht.

      Klagen sollte man m.E. besser dort, wo noch etwas zu holen sein könnte (EY, BaFin usw.)




      Hier stimme ich nicht mit Dir überein !

      Korrekt, ob die Aktionäre den Gläubigern gleichgestellt werden, müssen die Gerichte entscheiden.
      Da man aber relativ einfach die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter selber durchführen kann, würde die ich das immer machen. Da man kaum Aufwand hat und dann "entspannt" den Entscheidungen folgen kann. Bis auf das Schreiben an den Insolvenzverwalter hat man ja kein Risiko....

      Auch wenn die Chancen sehr unterschiedlich beurteilt werden.....

      So long
      Wirecard | 0,379 €
      1 Antwort
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      schrieb am 20.03.21 08:39:08
      Beitrag Nr. 1.270 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.473.002 von Experialist am 16.03.21 09:27:44
      Zitat von Experialist: Wenn Du Dir mal die Mühe machst, ein paar Seiten in diesem Forum zurückzublättern, findest Du alle wesentlichen Antworten.

      In aller Kürze:

      pro Einzelklage (mit Rechtsschutz):
      - geringere/keine Kosten und Du kannst - im Falle des Obsiegens - auf eine deutlich höhere Schadenersatzquote hoffen

      pro Sammelklage:
      - geringerer eigener Aufwand und Zeiteinsatz
      - Interessenbündelung gibt den Klägern mehr Gewicht, was z.B. die Chancen auf einen außergerichtlichen Vergleich erhöht

      Darüber hinaus glaube ich, dass eine Sammelklage die Beauftragung von erfahrenen, erstklassigen Anwaltskanzleien leichter macht, die halt nicht nach Honorarordnung bezahlt werden. Eine Rechtsschutzversicherung dürfte in dieser Frage eher kostenorientiert agieren, sie selbst hat ja - im Gegensatz zu einem Prozessfinanzierer - keine vergleichbar starkes wirtschaftliches Interesse an einem Klageerfolg.

      Da wird sich jetzt der eine oder andere Finanzanwalt melden, der das anders sieht und noch ein paar Argumente für die Einzelklage bzw. gegen die Sammelklage bringt (Interessenlage beachten...;)).

      Wie gesagt, am besten selbst mal im Forum zurückblättern und sich ein eigenes Bild machen.



      Erst einmal vielen Dank für Deine Antworten!

      Keine Angst, ich lese die Beiträge - ich habe den Thread selbst erstellt ;-)


      Trotzdem habe ich noch ein paar offene Fragen:

      1) Gibt es einen Unterschied zwischen Sammelklage und KapMug Verfahren?
      2) Werden aufgrund des KapMug nicht alle anderen Klagen "auf Eis" gelegt?
      3) Warum sollte ich bei einer Einzelklage eine höhere Schadensersatzquote erhalten?
      4) Viele haben Ihre Forderungen aus Aktienverlusten beim Insolvenzverwalter angemeldet. Mit der Annahme, dass die Forderungen den Gläubigern gleichgestellt werden, was Gerichte entscheiden müssen, wird der Insolvenzverwalter ja mit meinen Forderungen gegen Wirecard, EY, Bafin etc... klagen. Ferner kann ich ja über das KapMug verfahren gegen die o.g. Parteien klagen.

      Wer kanalisiert denn die ganzen unterschiedlichen Forderungen?

      Vielen Dank vorab für Deine Hilfe !
      Wirecard | 0,379 €
      Avatar
      schrieb am 19.03.21 11:26:16
      Beitrag Nr. 1.269 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.508.876 von Schmutzwurst am 18.03.21 11:40:09Der Autor ist Gründer der Interessengemeinschaft, die er hier einseitig bewirbt. Auf alternative Möglichkeiten der Interessenvertretung wird gar nicht erst hingewiesen, insofern nicht mehr als Eigenreklame.

      In jedem Fall wird der Insolvenzverwalter solche Ansprüche zunächst mit Sicherheit ablehnen. Ob das dann Bestand hat, wird erst ein Gerichtsverfahren zeigen. Dann wird man sehen, welche Gutachten hier Berücksichtigung finden - es gibt da nämlich auch welche, die zu anderen Schlüssen kommen.

      Praxis ist, dass Aktionäre als Eigenkapitalgeber erst nachrangig, d.h. nach Befriedigung aller Gläubigeransprüche bedacht werden. Dann dürfte für die Aktionäre aber kaum noch etwas übrigbleiben. Warum das im Fall Wirecard anders sein sollte (deliktisches Vorgehen...?) sehe ich nicht.

      Klagen sollte man m.E. besser dort, wo noch etwas zu holen sein könnte (EY, BaFin usw.)
      Wirecard | 0,380 €
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.03.21 21:23:49
      Beitrag Nr. 1.268 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.508.876 von Schmutzwurst am 18.03.21 11:40:09Dann bin ich mal gespannt, wie es weitergeht.

      mcmonte
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      Avatar
      schrieb am 18.03.21 11:40:09
      Beitrag Nr. 1.267 ()
      Wirecard | 0,380 €
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      Avatar
      schrieb am 16.03.21 09:38:24
      Beitrag Nr. 1.266 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.471.229 von megadeal2020 am 16.03.21 07:12:54Ein Verfahren nach KapMug ist Mist. Das dauert Jahre, und danach hast Du nicht mal einen vollstreckbaren Titel, sondern musst dann nochmal klagen. Was dann wieder Jahre dauert. Wieder so eine Krücke des Gesetzgebers als Antwort auf den öffentlichen Druck des VW-Skandals damals. Dort kamen ja bekanntlich Kläger viel früher und umfassender zum Zuge, die in einem Rechtssystem lebten, das Sammelklagen zuließ (Stichwort USA). In Deutschland gab's/gibt's als Entschädigung Trinkgelder und nun eben das KapMug.
      Eine gute Sache für die Anwälte, die dann halt gleich mehrfach mandatiert werden können oder sogar müssen. Wundert mich nicht, wenn einige diesen Weg bevorzugen.
      Wirecard | 0,380 €
      Avatar
      schrieb am 16.03.21 09:27:44
      Beitrag Nr. 1.265 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.442.972 von Moneyburner1 am 13.03.21 08:50:04Wenn Du Dir mal die Mühe machst, ein paar Seiten in diesem Forum zurückzublättern, findest Du alle wesentlichen Antworten.

      In aller Kürze:

      pro Einzelklage (mit Rechtsschutz):
      - geringere/keine Kosten und Du kannst - im Falle des Obsiegens - auf eine deutlich höhere Schadenersatzquote hoffen

      pro Sammelklage:
      - geringerer eigener Aufwand und Zeiteinsatz
      - Interessenbündelung gibt den Klägern mehr Gewicht, was z.B. die Chancen auf einen außergerichtlichen Vergleich erhöht

      Darüber hinaus glaube ich, dass eine Sammelklage die Beauftragung von erfahrenen, erstklassigen Anwaltskanzleien leichter macht, die halt nicht nach Honorarordnung bezahlt werden. Eine Rechtsschutzversicherung dürfte in dieser Frage eher kostenorientiert agieren, sie selbst hat ja - im Gegensatz zu einem Prozessfinanzierer - keine vergleichbar starkes wirtschaftliches Interesse an einem Klageerfolg.

      Da wird sich jetzt der eine oder andere Finanzanwalt melden, der das anders sieht und noch ein paar Argumente für die Einzelklage bzw. gegen die Sammelklage bringt (Interessenlage beachten...;)).

      Wie gesagt, am besten selbst mal im Forum zurückblättern und sich ein eigenes Bild machen.
      Wirecard | 0,380 €
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.03.21 07:12:54
      Beitrag Nr. 1.264 ()
      Tilp werde ich mein Vertrauen nicht geben. Da klingt sdk viel konkreter bereits
      Wirecard | 0,390 €
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.03.21 08:50:04
      Beitrag Nr. 1.263 ()
      Guten Morgen,

      es wurde ja (teilweise) dafür plädiert, dass man, sofern die Rechtsschutz den Fall deckt, alleine klagen soll. Was ist denn da der Vorteil im Gegensatz zu dem, dass man sich einer Musterklage anschließt?

      Dort werden doch "die Kräfte" gebündelt?

      Wenn ich Tilp jetzt richtig lesen, werden bei einer Musterverfahren alle anderen Klagen ausgesetzt....

      Wer kann das erklären?
      Wirecard | 0,379 €
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.03.21 08:45:45
      Beitrag Nr. 1.262 ()
      hallo,

      mal ein update von Tilp:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      wir möchten Sie erneut zum Stand im Komplex Wirecard informieren.
      Zur Funktionsweise des Kapitalanleger-Musterverfahrens
      In den letzten Wochen erreichen uns viele Fragen zum Ablauf eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG).

      Eine dieser Fragen ist, ob eine Beteiligung an diesem noch möglich ist und welches die Unterschiede zur Einzelklage sind.

      Die erste dieser Fragen ist leicht mit „ja“ beantwortet. Alle geschädigten Anleger haben grundsätzlich bis zum Eintritt der Verjährung Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Da im Fall Wirecard von einer Verjährung nicht vor Ablauf des 31.12.2023 auszugehen ist, besteht also derzeit noch kein Grund zur Eile.
      Zum Ablauf eines Kapitalanleger-Musterverfahrens
      Die Einleitung des Musterverfahrens erfolgt durch Erlass eines sog. Vorlagebeschlusses durch das zuständige Landgericht. In den Verfahren gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „EY“ ist dies das Landgericht München I. Im Anschluss an diesen Vorlagebeschluss greift eine gesetzliche Zwangswirkung des § 8 KapMuG. Danach hat nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister das Prozessgericht (das Gericht an dem Klage erhoben wurde) von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Es kommt also nicht darauf an, ob die Parteien des jeweiligen Verfahrens ein Musterverfahren wollen oder nicht.

      Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen ein Wahlrecht im Hinblick auf die Teilnahme an einem Musterverfahren entschieden. Es ist Sinn und Zweck des Musterverfahrens, dass nicht hunderte oder gar tausende Prozesse – mit womöglich unterschiedlichen Ergebnissen – parallel geführt werden. Die wesentlichen Fragen sollen vielmehr in einem Verfahren für sämtliche Anleger gleich behandelt und deren einzelne Verfahren bis zum Abschluss des Musterverfahrens zwingend ausgesetzt werden.

      Nach Abschluss des Musterverfahrens werden die Ausgangsklagen (gleich ob Einzelklage oder „Sammelklage“) wieder aufgenommen und das Ausgangsgericht kann dann eine Entscheidung fällen, wobei es an die Feststellungen des Musterverfahrens gebunden ist (sog. Bindungswirkung).

      Einer der wesentlichen Vorteile des Musterverfahrens ist, dass die Kosten bzw. Kostenrisiken der Klageverfahren für die einzelnen Kläger hierdurch erheblich sinken.

      Derzeit haben wir gegen EY vor dem Landgericht München I die erforderlichen Musterverfahrensanträge gestellt. Wir rechnen damit, dass das Gericht im Laufe des Jahres den Vorlagebeschluss erlässt und sodann sämtliche Ausgangsklagen für die Dauer des Musterverfahrens ausgesetzt werden.
      Zur Verfahrensdauer von Musterverfahren
      Aus unserer Erfahrung mit solchen Großverfahren heraus können wir Ihnen sagen, dass Verfahren dieser Komplexität immer langwierig sind. Eine genaue Verfahrensdauer kann seriös nicht prognostiziert werden. Werbeaussagen anderer Rechtsanwälte dahingehend, dass „man schon in 2022 vollstrecken“ wolle, sind für uns allerdings nicht nachvollziehbar. Das Verfahren wird sich, soweit man nicht zwischenzeitlich einen Vergleich schließt, deutlich über das Jahr 2022 hinaus andauern.

      Die langjährige Verfahrensdauer ist freilich zu verschmerzen, wenn am Ende das Ergebnis stimmt. Hierzu ein Beispiel: Am 05. Februar 2021 hat der Bundesgerichtshof zu dem von TILP geführten Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Hypo Real Estate (HRE) seine Entscheidung bekannt gemacht. Der BGH hat darin die Rechte von Anlegern und Investoren entscheidend gestärkt. TILP vertritt in diesem Verfahren, ebenso wie in diversen anderen Großverfahren, den Musterkläger. Die BGH-Entscheidung belegt, dass sich der Schulterschluss von Anlegern in einem Musterverfahren lohnt, um gemeinsam Schadensersatz zu erstreiten. Auch besitzt die Entscheidung des BGH weit über den Fall HRE hinaus Bedeutung für den Anlegerschutz und ist wegweisend für viele andere laufende Verfahren.

      Diese von TILP erstrittene Entscheidung umfasste im Übrigen auch eine Vielzahl von bilanzrechtlichen Fragestellungen, welche wir gemeinsam mit unseren externen Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. Reinhard Heyd und Herrn Prof. Dr. Edgar Löw, aufgearbeitet haben. Im Rahmen unserer letzten Information hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass beide Professoren auch Teil des Expertenteams im Fall Wirecard sind, bei dem ebenfalls eine Vielzahl von bilanzrechtlichen Fragestellungen zu klären sein werden. Wir fühlen uns insoweit bestärkt, dass wir mit diesen Experten sehr gut aufgestellt sind, um auch im Fall Wirecard ein positives Urteil für Anleger zu erstreiten.
      Zum Stand des Insolvenzverfahrens
      Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG gibt es derzeit keine nennenswerten Neuigkeiten. Die Einreichung von Forderungsanmeldungen ist nach wie vor noch möglich.

      Wir halten Sie zu diesem Thema ebenfalls auf dem Laufenden.
      Zum Verfahren gegen die BaFin
      Wie Sie vielleicht der Tagespresse entnommen haben, hat die BaFin auf die nicht nachlassende Kritik reagiert, indem sie sich u.a. ein rechtswissenschaftliches Gutachten hat erstellen lassen, welches ihre Verteidigungslinie stützen soll. Darin wird behauptet, dass die BaFin infolge mangelnder Zuständigkeit bzw. infolge mangelnder Befugnisse im Komplex Wirecard in wesentlichen Bereichen nichts hätte tun können.

      Mittlerweile haben sich bereits andere namhafte Professoren mit dieser These auseinandergesetzt und mit stichhaltiger Argumentation widerlegt. Nicht zuletzt Professor Dr. Klöhn von der Berliner Humboldt-Universität, welcher uns ebenfalls beratend zur Seite steht, hat einen Beitrag zu diesem Thema in der ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, einer renommiertem juristischen Fachzeitschrift, veröffentlicht. Er greift darin die BaFin-Thesen auf und kommt zu dem Ergebnis, dass die BaFin sehr wohl eine Kompetenz besitzt, in Untersuchungen wegen Marktmissbrauchs Abschlüsse und Finanzberichte gemäß der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes eigenständig zu kontrollieren und dabei insbesondere externe Wirtschaftsprüfer heranzuziehen. Der Fachaufsatz von Professor Dr. Klöhn stützt damit die von TILP vertretene Rechtsauffassung.
      Zur Verfahrensfinanzierung zum Vorgehen gegen EY
      Wie bereits mitgeteilt, wird derzeit der Finanzierungsvertrag erstellt. Sobald dieser vorliegt, werden wir Sie entsprechend informieren.

      Über den weiteren Fortgang der Verfahren halten wir Sie informiert. Vielen Dank.

      Mit freundlichen Grüßen

      Axel Wegner Marvin Kewe
      Rechtsanwalt Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


      Kontakt:

      TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
      Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
      Einhornstr. 21 | 72138 Kirchentellinsfurt | Germany
      Tel.: +49 7121 90909-38
      Fax: +49 7121 90909-81
      Mail: wirecard@tilp.de
      www.tilp.de
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