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    Soli entfällt nicht auf Wertpapierverkäufe! Wann kann man Widerspruch einlegen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.01.21 11:30:25 von
    neuester Beitrag 03.01.21 23:09:32 von
    Beiträge: 15
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      schrieb am 02.01.21 11:30:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann ich nach einem Wertpapierverkauf, wenn auf den Gewinn der Soli berechnet wird sofort Widerspruch einlegen?
      Avatar
      schrieb am 02.01.21 14:41:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei wem wollen Sie den Einlegen? Rein gesetzlich ist der Abzug rechtens.
      Avatar
      schrieb am 02.01.21 14:47:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.258.291 von orofino1 am 02.01.21 11:30:25https://www.anwalt24.de/lexikon/normenkontrollverfahren das wäre wohl der richtige Weg...
      Avatar
      schrieb am 02.01.21 15:01:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      So wie es derzeit aussieht bekommt man den Soli nicht mal zurück, wenn man eine Steuererklärung abgibt - soweit man über dem Freibetrag von 801/1602 EUR liegt. Auch wenn man die eigentliche Einkommensgrenze für den SolZ noch nicht erreicht hat. Echt übel, ich hoffe das bleibt nicht der letzte Stand.
      Avatar
      schrieb am 02.01.21 16:50:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Es wird wohl so laufen: sobald der Freistellungsauftrag überschritten wird, führt eine inländische Depotbank den Soli ab. Auch auf Dividenden und Zinsen. Ungefähr im März 2022 bekommt man von der Bank eine Bescheinigung über abgeführte Abgsteuer und Soli. Diese Bescheinigung reicht man mit der Steuererklärung für 2021 beim FA ein. Günstiger-Prüfung.

      Sehr vielen wird dann der Soli erstattet. Wer ein zu versteuerndes Einkommen über € 96.409,- hat, kann auf die Günstiger-Prüfung verzichten.
      1 Antwort

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      schrieb am 02.01.21 18:50:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.260.700 von alzwo am 02.01.21 16:50:23
      Zitat von alzwo: Es wird wohl so laufen: sobald der Freistellungsauftrag überschritten wird, führt eine inländische Depotbank den Soli ab. Auch auf Dividenden und Zinsen. Ungefähr im März 2022 bekommt man von der Bank eine Bescheinigung über abgeführte Abgsteuer und Soli. Diese Bescheinigung reicht man mit der Steuererklärung für 2021 beim FA ein. Günstiger-Prüfung.

      Sehr vielen wird dann der Soli erstattet. Wer ein zu versteuerndes Einkommen über € 96.409,- hat, kann auf die Günstiger-Prüfung verzichten.


      Nach den Quellen, die ich gefunden habe (mehrere) ist das leider nicht so. Kapitalerträge über Sparer-FB immer mit Soli. Egal, wie hoch das Einkommen ist.
      Avatar
      schrieb am 02.01.21 18:56:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/berechnung-des-soli-…

      Rückführung des Solidaritätszuschlags
      Ab 2021 ist geplant, den Solidaritätszuschlag zurückzuführen (Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, Beschluss des Bundeskabinetts vgl. BMF, Pressemitteilung Nr. 7 v. 21.8.2019). Im Zuge dessen soll die Freigrenze auf 16.956 EUR bzw. auf 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben werden. Damit soll erreicht werden, dass der Zuschlag bei rund 90 % derer vollständig wegfällt, die ihn heute zahlen. Allerdings ist nicht geplant, dass der Solidaritätszuschlag auch für Sparer zurückgeführt wird.
      Avatar
      schrieb am 02.01.21 19:54:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      So wie ich das verstanden habe entfällt der Soli bei der Lohn- bzw.Einkommensteuer (ca.90 %).Bei allen Kapitaleinkünften bleibt der Soli erhalten. Ist das so korrekt ?
      Avatar
      schrieb am 02.01.21 20:38:54
      Beitrag Nr. 9 ()
      Baldur74,
      dann wäre der Wegfall des Soli sogar eine Steuererhöhung. Wer bislang ein Einkommen bei ca € 10.000,- hatte, bekam über die Günstiger-Prüfung Abgsteuer und Soli zurück. Demnächst würde nur noch Abgsteuer erstattet? Warten wir mal ab.

      orofino1,
      die Banken werden wohl wie bisher den Soli ans FA abführen.
      Avatar
      schrieb am 03.01.21 10:40:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      Im Fall der Günstigerprüfung wird ggfs auch der Solidarzuschlag erstattet, aber die führt ja nur bei insgesamt zu versteuerndem Einkommen unter 20.200 Euro zu einem günstigeren Ergebnis. Wer vom 25% Steuersatz der Abgeltungssteuer profitieren möchte und mehr als 20.200 Euro zu versteuern hat, muss also den Solidarzuschlag vom ersten Euro an auf alle Kapitaleinkünfte, die mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert werden, zahlen.

      So verstehe ich es jedenfalls hier:
      https://standort.germania-steuerberatung.de/muenchen/aktuell…
      Avatar
      schrieb am 03.01.21 11:49:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      honigbaer,
      auch die Gedanken von Rechtsberatern können sich verknoten.

      "Auf ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 € fallen 2.346 € Einkommensteuer und 129,03 € Solidaritätszuschlag an, also 248,47 € weniger Steuern. Ab 2021 würde auch der Solidaritätszuschlag eingespart."

      Angeblich soll doch von jedem Euro über dem Freibetrag (801,- / 1602,-) Soli ohne Anspruch auf Erstattung abgezogen werden?!

      Wie soll folgendes Beispiel behandelt werden? Jemand hat ein geringes zu verst Eink und Kapitaleinkünfte von 5000,- . Davon führt die Bank Soli ab. Ein anderer hat das selbe zu verst Eink, auch 5000,- Kapitalerträge und eine NV-Bescheinigung eingereicht. Kommt der ohne Soli davon?
      Avatar
      schrieb am 03.01.21 15:35:54
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bei Vorlage der NV Bescheinigung wird keine Steuer einbehalten.
      also ja, so lange keine Veranlagung beantragt wird.
      (Aber wieso sollte er eine NV-Bescheinigung haben, wenn seine Einkünfte einschließlich Kapitaleinkünften über 20.000 Euro liegen? Bedingung für die Nichtveranlagungsbescheinigung ist ein Einkommen von höchstens 9.408 Euro bei Alleinstehenden.)

      Im anderen Fall, wenn Steuer einbehalten wird, erfolgt im Rahmen der Veranlagung eine Prüfung, liegt das Einkommen einschließlich der Kapitalerträge unter den genannten 20.200 Euro wird bei der Veranlagung der von der Bank einbehaltene Solidarzuschlag angerechnet und erstattet.

      Liegt es darüber, erfolgt keine Erstattung, weil die Kapitaleinkünfte mit Abgeltungssteuerbealstung bei der Veranlagung eine eigene Kategorie sind. Deshalb bekommen auch die Normalverdiener mit Arbeitseinkommen von zigtausend Euro den Solidarzuschlag nicht erstattet, obwohl sie unter die Grenze von 73.000 Euro bleiben, bis zu der Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen ohne Solidarzuschlag vereinnahmt werden können.

      Vielleicht gibt es einen kleinen Zwischenbereich des Einkommens, in dem es für den Teil der Kapitaleinkünfte minimal günstiger wäre, den höheren Steuersatz aus der Tabelle ohne Solidarzuschlag anzuwenden, statt des 25% Steuersatzes der Abgeltungssteuer mit Solidazuschlag. Wie es da genau mit der Progression des Steuersatzes und den Regeln der Günstigerprüfung aussieht.
      Aber mit und ohne Veranlagung kommt im Wesentlichen das gleiche Ergebnis heraus.

      Der dritte Fall, Steuerabzug der Bank mit Soli und nachfolgende Veranlagung mit Einkommen unter 20.200 Euro, führt zur Anrechnung des einbehaltenen Solidarzuschlags auf den geschuldeteten Solidarzuschlag (null) und dann zur Erstattung.

      Generell ist es ja so, dass im Fall der Veranlagung die Einkommensteuer festgesetzt wird, und dann wird die von der Bank einbehaltene Steuer (auch der Soli) auf die festgestellte Steuerschuld angerechnet.
      Avatar
      schrieb am 03.01.21 18:10:57
      Beitrag Nr. 13 ()
      honigbaer,
      na gut dann bleibt der Soli auf Kapitalerträge bestehen. Durchschnitt-Verdiener werden so weiter mit dem Soli gepiesackt.
      Avatar
      schrieb am 03.01.21 18:31:28
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bei DEGIRO wird die Steuer (und somit auch Soli) erst mit der Steuererklärung fällig. So kann man wenigstens noch bis zum Bescheid mit Steuer und Soli arbeiten. Das Geld sollte dann nach Bescheidung natürlich verfügbar sein...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.01.21 23:09:32
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 66.268.601 von flomada am 03.01.21 18:31:28
      Zitat von flomada: Bei DEGIRO wird die Steuer (und somit auch Soli) erst mit der Steuererklärung fällig. So kann man wenigstens noch bis zum Bescheid mit Steuer und Soli arbeiten. Das Geld sollte dann nach Bescheidung natürlich verfügbar sein...


      ... was dann aber in der Regel dazu führen wird, dass Vorauszahlungen festgesetzt werden.


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