Automatischer Stop Loss auf Trading Platform = Totalverlust? Besteuerung 2020 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.04.21 17:14:26 von
neuester Beitrag 19.04.21 13:29:16 von
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Hallo zusammen,
wenn man auf einem Tradingkonto mit Hebel in z.B. Öl investiert,
gibt es einen vorgegebenen Stop Loss, den man nicht erweitern kann, sollte man sich diesem nähern. Geht man z.B. mit 6.000 Euro Long und der Kurs sinkt, dann wird automatisch verkauft, wenn man die 3.000 Euro Verlustmarke geknackt hat.
Tritt dies ein, gilt das dann als Totalverlust? Gemäß dem neuen Tradinggesetz tritt nämlich bei Totalverlusten die neue 20.000 Euro Steuerregel (Max. 20.000 Euro Verlust zu verrechnen) schon in 2020 in Kraft. Sollte ich so einen Fall in 2020 gehabt haben, würde das als Totalverlust zählen und die neuen Steuerregel würde schon zutreffen?
Danke für eure Antworten.
wenn man auf einem Tradingkonto mit Hebel in z.B. Öl investiert,
gibt es einen vorgegebenen Stop Loss, den man nicht erweitern kann, sollte man sich diesem nähern. Geht man z.B. mit 6.000 Euro Long und der Kurs sinkt, dann wird automatisch verkauft, wenn man die 3.000 Euro Verlustmarke geknackt hat.
Tritt dies ein, gilt das dann als Totalverlust? Gemäß dem neuen Tradinggesetz tritt nämlich bei Totalverlusten die neue 20.000 Euro Steuerregel (Max. 20.000 Euro Verlust zu verrechnen) schon in 2020 in Kraft. Sollte ich so einen Fall in 2020 gehabt haben, würde das als Totalverlust zählen und die neuen Steuerregel würde schon zutreffen?
Danke für eure Antworten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.863.388 von Simon121 am 18.04.21 17:14:26Bzw. ab wann spricht man von einem Totalverlust in Paragraph 20 estg?
Im Paragraph 20 taucht der Ausdruck Totalverlust überhaupt nicht auf.
Spielt aber auch keine Rolle.
Verlust ist Verlust und das wird alles verrechnet. Ist völlig egal ob dein Geschäft ein Teilverlust oder Totalverlust war.
20k Euro Verlust mit Aktien Geschäften (auch Zertifikate) kannst du jedes Jahr mit 20k gewinnen aus selben Geschäften verrechnen.
Übrigen Verluste werden uns nächste Jahr mitgenommen. Dann kannst du wieder 20k ausgleichen, wenn du Gewinne erzielt hast.
Spielt aber auch keine Rolle.
Verlust ist Verlust und das wird alles verrechnet. Ist völlig egal ob dein Geschäft ein Teilverlust oder Totalverlust war.
20k Euro Verlust mit Aktien Geschäften (auch Zertifikate) kannst du jedes Jahr mit 20k gewinnen aus selben Geschäften verrechnen.
Übrigen Verluste werden uns nächste Jahr mitgenommen. Dann kannst du wieder 20k ausgleichen, wenn du Gewinne erzielt hast.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.864.104 von melody_core am 18.04.21 19:27:24
Ich dachte Aktien sind von der neuen Steuer nicht betroffen. Oder wie oder was?
Zitat von melody_core: 20k Euro Verlust mit Aktien Geschäften (auch Zertifikate) kannst du jedes Jahr mit 20k gewinnen aus selben Geschäften verrechnen.
Ich dachte Aktien sind von der neuen Steuer nicht betroffen. Oder wie oder was?
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.864.104 von melody_core am 18.04.21 19:27:24Aber es geht um Termingeschäfte aus 2020; da kannst du auch 100 k Verlust mit 100 k Gewinn verrechnen, richtig?
$20 (6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
Zitat Ende.
Zitat Ende.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.868.520 von Chris_M am 19.04.21 12:33:51Verschwurbeltes Juristengequatsche, von ideologisch verwirrten Autisten zusammengeschustert.😲
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