Versteuerung in D einer Lebens- Rentenversicherung aus dem EU Ausland

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    neuester Beitrag 14.12.25 16:01:51
    eröffnet am 24.10.23 14:42:52
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      #5

      Ich möchte ein Update geben zu meiner obigen Frage aus 2023. Die steuerliche Behandlung ist nun geklärt, und vielleicht kann diese weiteren Erläuterungen auch für jemanden anderen hilfreich sein.

      Ausgangslage:

      1. Mehrjährige Tätigkeit als Arbeitnehmer in Belgien mit dortigem alleinigen Wohnsitz und voller Steuerpflicht.
      2. Der Arbeitgeber leistete Beiträge zu einer arbeitgeberfinanzierten Gruppenversicherung (kombinierte Alters-/Risikoversorgung) bei einem belgischen Versicherer (heute NN Insurance).
      3. Die Beiträge wurden ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt und während der Ansparphase nicht von mir versteuert.
      4. Nach Rückkehr nach Deutschland erfolgte die einmalige Kapitalauszahlung (ca. 285 k€).
      5. Aufgrund des DBA Deutschland–Belgien lag das Besteuerungsrecht bei Deutschland.

      Erste steuerliche Einordnung durch das Finanzamt:

      In der ersten Einkommensteuerfestsetzung wurde der gesamte Auszahlungsbetrag als steuerpflichtig behandelt. Hintergrund war, dass die Auszahlung zunächst als arbeitslohnähnliche Leistung aus dem früheren Arbeitsverhältnis eingeordnet wurde. In dieser Sichtweise wären sämtliche ausgezahlten Beträge – unabhängig von der früheren Beitragsphase – in Deutschland voll steuerpflichtig gewesen.


      Gegen diesen Bescheid habe ich Einspruch erhoben. Den Einspruch habe ich selbst geführt, da die ursprüngliche steuerliche Einordnung auch von beratender Seite als alternativlos angesehen wurde.

      Steuerliche Einordnung in Deutschland (Ergebnis nach x-Schreiben in beiden Richtungen):

      1. Die Auszahlung wurde nicht als Arbeitslohn (§ 19 EStG) behandelt.
      2. Maßgeblich war § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG (Leistungen aus einer Direkt-/Gruppenversicherung).
      3. Steuerpflichtig ist nur der Unterschiedsbetrag (Ertrag):
      4. Auszahlung minus Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge
      5. Die Berechnung des steuerpflichtigen Ertrags erfolgt nach der Systematik des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, allerdings ohne Abgeltungsteuer, sondern im Rahmen der Einkommensteuer.

      Wesentlich für die Einordnung waren:

      1. Auszahlung erfolgte direkt durch den Versicherer, nicht durch den Arbeitgeber.
      2. Versicherungsvertrag und Planunterlagen belegten eindeutig den Versicherungscharakter.
      3. Nachweise über die Höhe der arbeitgeberfinanzierten Beiträge wurden vorgelegt.

      Praktisches Ergebnis:

      1. Besteuert wurde nur der Ertragsteil, nicht der gesamte Kapitalbetrag.
      2. Es kam zu einer erheblichen Steuererstattung inklusive Zinsen (insgesamt ca. 100 k€).

      Zur Klärung, warum nicht der gesamte Auszahlungsbetrag besteuert wurde:

      Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge stammen aus einer Zeit, in der ich in Belgien ansässig und dort steuerpflichtig war. Diese Beitragsphase ist steuerlich abgeschlossen und unterliegt nicht mehr der deutschen Besteuerung.

      Deutschland darf daher nur den wirtschaftlich neuen Teil besteuern, der erst durch den Versicherungsvertrag entstanden ist – also den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen (Ertrag). Genau diese Logik setzt § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG um.


      Schlussbemerkung: Wie oben bereits gesagt, war meine Steuerberaterin mir keine Hilfe. Ich habe die Zusammenarbeit nun auch beendet. Aber auch ich war zunächst "auf dem falschen Dampfer". Ich hatte versucht, eine Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG – in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, also der sogenannten "Fünftelregelung", zu erreichen.

      Diese wäre vorteilhafter gewesen als die zunächst erfolgte Vollversteuerung. Aber die jetzt am Ende erfolgte Versteuerung ist für mich noch einmal deutlich vorteilhafter. Rechnerisch ergibt sich – bezogen auf den Gesamtbetrag – eine sehr niedrige effektive Steuerbelastung, da nur der Ertragsteil steuerpflichtig ist.


      Und, hier muss ich eine Lanze für das FA brechen, es war der Mitarbeiter, der den Einspruch bearbeitet hat, der diesen Weg aufgezeigt hat.
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      #4
      Ab 2013, dann sind die Bedingungen für den halben Steuersatz wohl nicht erfüllt.
      "Der Kapitalertrag (der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen) ist bei Vertragsablauf zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn die Laufzeit des Vertrages mindestens 12 Jahre betrug und der Ablauf des Vertrages nach Vollendung des 62. Lebensjahres eintrat."

      "Gruppenversicherung" ist vielleicht etwas missverständlich.
      Also Du gehst davon aus, dass die vom Arbeitgeber geleisteten Einzahlungen damals, aufgrund der Besteuerung des Arbeitseinkommens in Belgien von Steuer und Sozialabgaben befreit waren, aufgrund entsprechender belgischer Regeln. Bei der "Gruppenversicherung" ist aber doch der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, wenn er auch den Ertrag letztlich an die einzelne Person auszahlt.
      Oder bezeichnet "Gruppenversicherung" hier nur den Tarif des Versicherers und Du bist selbst Versicherungsnehmer?

      Ergebnis wäre jedenfalls, wenn die Auszahlung unabhängig vom damaligen Arbeitsverhältnis zu bterachten ist, dass die Erträge der Versicherung, die über die steuerfrei erhaltenen Beiträge hinausgehen, in voller Höhe der Abgeltungssteuer unterliegen. (Günstigerprüfung bringt dann eventuell ein geringfügig günstigeres Ergebnis, je nachdem, welche anderen Einkünfte im entsprechenden Jahr angefallen sind.) HAlber persönlicher Steuersatz kommt aber nicht in Frage, weil die Bedingungen nicht erfüllt sind.
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      #3
      Hallo Honigbear,

      zunächst vielen Dank für Deine Antwort. Zu den Fragen in Deinem Post:

      1. Es war keine Abfindung. Wie beschrieben hat der Arbeitgeber (grosser internationaler Konzern) Beiträge in eine Gruppenversicherung geleistet. Diese sind nicht von mir in meiner belgischen Steuererklärung enthalten bzw. versteuert worden.
      2. Der Zeitraum war nach 2005 (2013-2019)
      3. Rürup oder Zahlung in Rentenversicherung, selbst wenn möglich möchte ich diesen Weg möchte nicht gehen.

      Ich würde mich über jeden weiteren sachkundigen Kommentar sehr freuen.
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      #2
      Haha, ein Finanzbeamter, vor dem würde ich mich lieber in Acht nehmen. ;)

      Ist das DBA denn so eindeutig?
      Zuerst kommt es doch darauf an, ob das eine betriebliche Vergütung (Abfindung) ist oder ob es wie eine Lebensversicherung (Kapitalanlage) behandelt werden soll.

      Fünftelregelung bei betrieblicher Abfindung könnte auch vorteilhaft sein, aber wenn die Einzahlungen damals steuerfreier Lohn nach belgischem Recht waren, wäre ja nicht die ZAhlung, sondern nur die Erträge steuerpflichtig.

      Steuerliche Behandlung
      https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensversicherung_(Deutschlan…
      Treffen die geschilderten Vergünstigungen zu (vor bzw nach dem 01.01.2005)?

      Wenn einmalig ein hoher Zinsertrag steuerpflichtig ist, lohnt es sich vielleicht gleichzeitig einen steuerlich abziehbaren Rüruprentenbeitrag oder freiwilligen gesetzlichen Rentenbeitrag zu leisten. Dann kann je nach steuerlicher Situation ein entsprechender Aufwand die Steuerbelastung senken, aber vermutlich käme nur Abgeltungssteuer für den Einmalertrag zur Anwendung, so dass die Progression (steigender Steuersatz bei hohem Einkommen) nicht durch den Einmalertrag steigt.
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      #1
      Hallo,
      ich habe einige Jahre im EU Ausland (Belgien) gelebt und als Angestellter gearbeitet. Ich hatte dort meinen einzigen Wohnsitz und war dort auch voll steuerpflichtig.
      Mein dortiger Arbeitgeber hat für mich über eine sog. Gruppenversicherung Zahlungen für eine kombinierte Lebens- und Rentenversicherung geleistet. Diese Zahlungen sind nicht von mir versteuert worden. Das Versicherungsunternehmen hat seinen Hauptsitz ebenfalls in Belgien.

      Ich lebe nun seit einigen Jahren wieder in D. Der Lebensversicherungsfall ist nicht eingetreten und diese Versicherung steht jetzt zur Auszahlung an. Eine Verrentung ist nicht möglich, daher fällt die Summe in einem Betrag an.
      In Belgien wäre dieser Betrag nur mit einem Prozentsatz von 16 % zu versteuern gewesen. Aber aufgrund des DBA zwischen D und Belgien muss ich dies hier versteuern.

      Meine Frage nun: Wie wird/ muss eine solche Zahlung in D versteuert werden? Gibt es ggf. Gestaltungsmöglichkeiten?

      Da es sich um einen (für mich zumindest) größeren Betrag handelt, ist diese Frage sehr wichtig für mich. Ich würde mich daher über jede Antwort und jeden Rat einer in solchen Fragen kompetenten Person, insbesondere einer/ eines Finanzbeamten/ in sehr freuen.
      Vielen Dank im Voraus!!

      Stoiker
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