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    Zinsabschlagsteuer bzw. Freistellungsauftrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.06.00 12:08:07 von
    neuester Beitrag 23.03.01 21:28:43 von
    Beiträge: 14
    ID: 159.215
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      schrieb am 15.06.00 12:08:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bislang habe ich mich um meine Zinseinnahmen nicht gekümmert, da ich unter der Grenze von 6100 DM war. Dieses Jahr nun komme ich locker über die 3100 DM-Grenze (zur Klarstellung: meine erteilten Freistellungsaufträge überschreiten diese 3100 DM-Grenze nicht!).

      Meine Frage: Das Finanzamt bekommt doch nicht nur eine Meldung über die Höhe der erstellten Freistellungsaufträge, sondern auch eine Meldung über die tatsächlich erzielten Zinseinnahmen. Das würde bedeuten, wenn man mehr als 3100 DM Zinseinnahmen hat und logischerweise auf den die 3100 DM übersteigenden Betrag die Zinsabschlagsteuer von 30% bezahlt hat, muß man bei der Einkommenssteuererklärung (Grenzsteuersatz sei größer als 30%) die Zinseinkünfte zwingend angeben, weil das Finanzamt sowieso schon Bescheid weiß!? Jeder, der das nicht tut, fliegt zwangsläufig auf!?

      Liege ich da etwa verkehrt? Danke im voraus.
      Avatar
      schrieb am 15.06.00 15:55:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Klingt irgendwie logisch.

      Bisher dachte ich aber, daß die Kap.Ertragssteuer sozusagen anonym ans Finanzamt weitergegeben wird.

      Somit weiß das FA ja nicht, ob was von Dir "dabei" ist?
      In der Jahressteueraufstellung Deiner Bank ist es zwar für Dich ersichtlich, was abgeführt wurde.

      Keine Anregung zur Nichtangabe, nur Meinung zu Deiner Aussage.

      Gruß (s)pecunia
      Avatar
      schrieb am 16.06.00 18:54:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Natürlich kann das FA über prüfen, ob Du mehr als 3100 DM an Kapitalerträgen hattest. Ebenso können sie prüfen und ahnden, wenn mehr als 3100 DM freigestellt werden.

      Steuerhinterziehung bleibt langfristig ohne Chance. Selbst wer 9 Jahre erfolgreich hinterzogen hat, kann im zehnten Jahr immer noch auffliegen und zahlt dann nicht nur Strafe, sondern oft auch mit dem Verlust der beruflichen Existenz.

      Wer mal etwas vergessen hat, hat die Möglichkeit der Korrektur oder notfalls Selbstanzeige. Bei Bagatellbeträgen, z.B. unter 1000 DM, gibt es von Seiten des FA überhaupt keine Diskussion, sondern nur eine neue Steuererklärung.
      Avatar
      schrieb am 05.03.01 16:52:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mitteilung der in Freistellungsaufträgen der Bank aufgegebenen Daten an das Bundesamt für Finanzen

      Die Freistellungsaufträge stehen den zuständigen Finanzbehörden zu Prüfungszwecken zur Verfügung. Dabei ist jedoch organisatorisch sichergestellt, dass die Finanzbehörden keine Kenntnis von den auf den Freistellungsaufträgen angebrachten Konto- bzw. Depotnummern erhalten.

      Nach den Bestimmungen des §45 des EStG ist die Bank verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen auf Verlangen folgende Mitteilungen über die ihr vorliegenden Freistellungsaufträge zu machen:

      -Angaben zur Person sowie zur Anschrift des Auftraggebers,
      -Anzahl der erteilten Freistellungsaufträge je Auftraggeber,
      -Höhe des Betrages, für den auf Grund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
      -Datum der Erteilung des Freistellungsauftrags.
      Avatar
      schrieb am 12.03.01 11:35:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo!
      Was ist denn wenn man keinen Freistellungsauftrag gegeben hat!
      Dann kann das FA auch nicht mehr nachvollziehen von wem die Steuer bezahlt wurde oder?

      MFG

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      Avatar
      schrieb am 12.03.01 13:01:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Finanzämter können die Freistellungsaufträge nicht zur Nachforschung darüber verwenden, ob und ggf. welche steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte außer den freigestellten vorgelegen haben.

      Wer keine Freistellungsaufträge erteilt, zahlt einfach zu viel ZASt, eine Art private Steuervorauszahlung sozusagen. Über die vorgenommenen Steuerabzugsbeträge (egal ob ganz ohne Freist. oder oberhalb der Freist.) erteilt die Bank eine Bescheinigung, die im Original der Steuererklärung beizufügen ist, damit die ZASt auf die Steuerschuld angerechnet werden kann. Wer die Bescheinigung nicht einreicht, kriegt die entspr. ZASt nicht zurück. Die Nichtangabe von Kapitaleinkünften, für die ZASt einbehalten wurde, ist also insbesondere bei einem individuellen Spitzensteuersatz unter 30% ein Verlustgeschäft für den Steuerpflichtigen.

      Auswertungen der Bankmitteilungen zu Freistellungsaufträgen in der Art: "Jetzt prüfen wir mal, ob diese oder jene Meldung der Sowieso-Bank über freigestellte Kapitaleinkünfte eines bestimmten Steuerpflichtigen mit seiner St-Erklärung zusammen paßt" kommen nur selten und bei wirklich auffälligen Ungereimtheiten bzw. hohen Beträgen vor. In der Praxis bleibt es auch folgenlos, wenn man mal irrtümlich geringfügig mehr als max. 3100/6200 DM freigestellt hat und auch entsprechende Einkünfte steuerfrei vereinnahmt hat, sofern man das in der Einkommensteuererklärung richtig angibt. Ansonsten wird das Finanzamt erst mal das Ausfüllen der Anlage KAP anfordern (das wäre ein ernst zu nehmendes Warnzeichen!). Ab einem Schwellwert (vermutlich ab ca. dem Doppelten des Freibetrages) bekommt der Finanzbeamte automatisch einen Hinweis zu prüfen, was erklärt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 20.03.01 21:50:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      hallo zusammen!

      versteh ich das richtig, daß z.B. für 1999 das FA bei einer bank nicht nur die höhe des freistellungsauftrages, sondern auch die genaue summe der zinseinnahmen, die unter diesen freistellungsauftrag fallen, erfragen kann, selbst wenn diese summe den freistellungsauftrag nicht übersteigt?

      passiert das in der praxis oder erst bei irgendwelchen verdachtsmomenten?

      dank im voraus!
      Avatar
      schrieb am 21.03.01 10:58:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      @brinco

      zur 1. Frage:
      Nein, das FA fragt nicht bei der Bank (im Zweifel weiß das FA gar nicht welche Bank) nach, die wäre auch nur bei einer Steuerfahndung auskunftspflichtig.
      Ja, die Banken melden an das Bundesamt f. Finanzen ab diesem Jahr sehr differenziert nach tatsächlich steuerfrei vereinnahmten Zinsen und Dividenden, aber nicht mehr nur die Höhe des Freistellungsbetrages wie früher. Die dortige Datei kann Dein Finanzbeamter sehr schnell abfragen.

      zur 2. Frage:
      Ja. Wenn eine Anlage KAP dabei ist und plausibel ist, bringt die Abfrage dem FA-Sachbearbeiter nicht viel. Wenn eine Anlage KAP fehlt und die zentrale Prüfung der Freistellungserklärungen dem FA-Beamten einen Hinweis beschert hat, dann kriegst Du in der Regel noch eine Chance nachzuerklären, s. auch Posting oben.

      Soweit mein Kenntnisstand.
      Avatar
      schrieb am 22.03.01 00:02:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      hallo aktienfee,
      die frage inrsseiert mich auch.
      ich habe keinen freistellungsauftrag erteilt und gehe davon aus, daß das FA mit den 30% genug kriegt. wie kann ich denn nun ganz sicher feststellen, ob die im voraus gezahlten 30% ausreichend sind? aus dem letzten steuerbescheid?

      und des weiteren, falls ich nun angesichts möglicherweise erheblich zuviel gezahlter steuer zukünftig doch einen freistellungsauftrag erteile, wie ist das , in welcher form
      müsssen dividenden sowie aktiengeschöäfte überhaupt notiert werden, gibt es da vordrucke oder reicht es, jeden handel aufzuschreiben, ich glaube nicht, daß das FA meine verlust - und gewinnverrechnungen beim aktienhandel lesen kann, gibt es dafür vordrucke?
      ( p.s.: ich sitze natürlich auf erheblichen buchverlusten)

      vielen dank im voraus für die beantwortung.
      Avatar
      schrieb am 22.03.01 13:43:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      @curacanne

      "wie kann ich denn nun ganz sicher feststellen, ob die im voraus gezahlten 30% ausreichend sind?"
      Darum geht es nicht. Wenn Du mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielst, als Du freistellen darfst (egal ob Du das auch ausgenutzt hast), bist Du VERPFLICHTET, eine Erklärung mittels Anlage KAP abzugeben. Auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung muß man im übrigen ausdrücklich durch Ankreuzen bestätigen, daß man nicht mehr als die 3100/6200 DM Einnahmen hatte, wenn man die Anlage KAP weglassen will (es wird dort gar nicht nach evt. Freistellungsaufträgen gefragt).

      "gibt es dafür vordrucke?"
      Nein, die Anlagen zur Steuererklärung kannst Du selber gestalten. Wenn Du Deinen Sachbearbeiter ärgern willst, schütte ihn mit unsortierten Kauf- und Verkaufbelegen, Erträgnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen zu. Er wird Dich mit ziemlicher Sicherheit zurückärgern.

      "reicht es, jeden handel aufzuschreiben?"
      Kapitalerträge (Anlage KAP) und Veräußerungsgewinne/-verluste (Anlage SO) sind steuerlich 2 verschiedene Paar Schuhe! Bzgl. Anlagen: s.o., für Erläuterungen/Randbemerkungen (zwecks Lesehilfe) wird Dir der Finanzbeamte dankbar sein.

      "müssen dividenden ... überhaupt notiert werden?"
      Das FA ist bei positiven Einkünften in der Regel mit Deinen Angaben zufrieden, da genügt normalerweise der Hinweis, die Belege könnten auf Wunsch nachgereicht werden. Am besten ist es, Du läßt Dir von Deiner Bank eine Erträgnisaufstellung geben (in der steht alles drin was Du für die Anlage KAP brauchst), übernimmst daraus die Summen in Deine Erklärung und fügst die Erträgnisaufstellung (ggf. mehrere) bei. Für Veräußerungsgewinne/-verluste gibt es keine entsprechenden Aufstellungen von den Banken.
      Avatar
      schrieb am 22.03.01 13:59:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      @curacanne

      Sag mal, ist das, was Du geschieben hast, Dein Ernst? Du erteiltest keinen Freistellungsauftrag und gibst Deine Kapitalerträge nicht an!?! Weißt Du, daß Du - wenn Du den Sparerfreibetrag gar nicht voll bekommst - die ganze ZASt dem Eichel schenkst? Weißt Du, daß Du - wenn Du den Sparerfreibetrag übervoll bekommst, aber die Zinsen (samt ZASt und KESt) nicht angibst, dich strafbar machst? Ggf. bekämest du ja sogar noch Steuern zurück! Geh mal schnellstens zu einem Steuerberater, der Dich aus dem Sumpf rausholt (ggfl. mit einer Selbstanzeige)!!!!
      kroko
      Avatar
      schrieb am 22.03.01 14:42:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi kroko,

      curacanne hat nicht gesagt, daß er seine Kapitaleinkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert oder sich zu viel gezahlte ZAST nicht wieder zurückholt.

      Es gibt viele Leute, die keinen Freistellungsauftrag erteilen, vor allem bei sehr kleinen oder sehr hohen Einnahmen. Überleg´ doch mal, wie groß (bzw. klein) der verschenkte Vorteil wirklich ist: Zinsen auf max. 3100/6200 DM für ca. 1 Jahr, je nach Zeitpunkt der Einnahmen und Abgabe der St-Erklärung.
      Avatar
      schrieb am 23.03.01 20:44:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      also Ihr meint wirklich, daß wenn man sich die abgezogene ZAST nicht wiederholt ( also zum eigenen Nachteil) , sich dennoch strafbar macht ? verstehe ich nicht. denn wenn man keinen freistellungsauftrag erteilt, werden doch automatisch die 30% abgezogen.
      Avatar
      schrieb am 23.03.01 21:28:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      hallo aktienfee, erst jetzt habe ich Deine ausführungen gesehen, ich war zunächst konsterniert über krokodils ausführungen.
      liebe aktienfee, vielen dank für Deine ausführliche beantwortung. es ist schon ähnlich wie bei luxmundi, durch die herabsetzung des freibetrages könnte ich die grenzen überschreiten, so daß ich zunächst einmal die freistellungsaufträge sämtlichst zurückgenommen habe.
      also wenn ich Dich richtig verstehe, müssen die angaben in jedem fall gemacht werden, sofern man die freigrenze von 3000 überschreitet.
      dann kann ich mich ja darauf gefaßt machen, alle letzten jahre - in denen ich die grenze nicht überschritten hatte, nochmals darzulegen, da scheinbar die finanzleute sehr mißtrauisch sind und immer schlechtigkeiten vermuten( soll ja im übrigen auch nicht sehr gesund sein ).
      also am besten suche ich jetzt tatsächlich besser einen steuerberater auf, was ich aber sehr schwierig finde.
      wie finde ich denn bloß einen guten und korrekten ?
      naja, habe ja trotzdem noch die hoffnung, daß der mir sagt, daß ich mit den 30% abzügen richtig liege.
      trotzdem nochmals vielen dank, aktienfee.


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