BiTTE UM HILFE!!! SPEKU-STEUER BEI IMMOBILIEN - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.07.00 16:11:39 von
neuester Beitrag 06.07.00 18:26:44 von
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Hallo, suche Rat für ein dringendes Problem:
Ich erwarb 1998 eine Eigentumswohnung, die ich in den folgenden Monaten renovierte, um mich im Februar 1999 dort anzumelden.
Soweit ich weiss, ist der Verkauf einer EIGENGENUTZTEN Immobilie steuerfrei, wenn man im Jahr des Verkaufs und im Vorjahr die Immo selbst genutzt hat.
NUN DIE FRAGE:
1. Stimmt das so, wie ich es geschrieben hab?
2. Was ist ausschlaggebend für die Eigennutzung? Das Kaufdatum mit der Tatsache, daß ich die Wohnung selbst renovierte oder die offizielle Anmeldung beim Einwohnermeldeamt?
Gibt es sonst irgendwelche Möglichkeiten für mich.
DANKE,
CMB
Ich erwarb 1998 eine Eigentumswohnung, die ich in den folgenden Monaten renovierte, um mich im Februar 1999 dort anzumelden.
Soweit ich weiss, ist der Verkauf einer EIGENGENUTZTEN Immobilie steuerfrei, wenn man im Jahr des Verkaufs und im Vorjahr die Immo selbst genutzt hat.
NUN DIE FRAGE:
1. Stimmt das so, wie ich es geschrieben hab?
2. Was ist ausschlaggebend für die Eigennutzung? Das Kaufdatum mit der Tatsache, daß ich die Wohnung selbst renovierte oder die offizielle Anmeldung beim Einwohnermeldeamt?
Gibt es sonst irgendwelche Möglichkeiten für mich.
DANKE,
CMB
Hi CMB,
ruf doch einfach Deinen Sachbearbeiter beim Finanzamt an. Falls Du irgendwelche Spekugewinne versteuern müßtest, kannst Du sie mit Verlusten aus anderen Spekugeschäften (z.B. Wertpapiere) verrechnen. Wenn Werte aus Deinem Depot im Minus sind, verkaufen und nach ein oder zwei Tagen wieder reinkaufen. Verlust ist realisiert und kann gegengerechnet werden. Kauf und Verkauf nicht am gleichen Tag durchführen, sonst könnte Dir das FA Gestaltungsmißbrauch vorwerfen.
Gruß vom
Weihnachtsmann
ruf doch einfach Deinen Sachbearbeiter beim Finanzamt an. Falls Du irgendwelche Spekugewinne versteuern müßtest, kannst Du sie mit Verlusten aus anderen Spekugeschäften (z.B. Wertpapiere) verrechnen. Wenn Werte aus Deinem Depot im Minus sind, verkaufen und nach ein oder zwei Tagen wieder reinkaufen. Verlust ist realisiert und kann gegengerechnet werden. Kauf und Verkauf nicht am gleichen Tag durchführen, sonst könnte Dir das FA Gestaltungsmißbrauch vorwerfen.
Gruß vom
Weihnachtsmann
@cashmoneybrother,
ich glaube zu Ende 99 hat sich da wieder was geändert, deshalb weiß ich nicht,was gerade oder zu Deiner Zeit aktuell war.
Würde auch den Anruf beim FA empfehlen.
Mit dem Gegenrechnen aus Spekuverlusten wäre ich vorsichtig, das geht nicht so einfach aus verschiedenen Einkommensarten
Gruß (s)pecunia
ich glaube zu Ende 99 hat sich da wieder was geändert, deshalb weiß ich nicht,was gerade oder zu Deiner Zeit aktuell war.
Würde auch den Anruf beim FA empfehlen.
Mit dem Gegenrechnen aus Spekuverlusten wäre ich vorsichtig, das geht nicht so einfach aus verschiedenen Einkommensarten
Gruß (s)pecunia
@(s)pecunia
Sind meiner Meinung nach keine verschiedenen Einkommensarten. Beides private Veräußerungsgeschäfte. Verkaufserlös aus der Wohnung zählt nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung!
Gruß vom
Weihnachtsmann
Sind meiner Meinung nach keine verschiedenen Einkommensarten. Beides private Veräußerungsgeschäfte. Verkaufserlös aus der Wohnung zählt nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung!
Gruß vom
Weihnachtsmann
Hallo zusammen,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG hilft weiter ("Ausgenommen (von Spekugeschäften) sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung ... und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden"). Vorheriger Leerstand wegen Renovierungsarbeiten o.ä. dürfte unschädlich sein (Schmidt-Heinicke, § 23 EStG Rn. 7); entscheidend ist, dass die Wohnung zu keinem Zeitpunkt vermietet war.
mfg Auditor2000
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG hilft weiter ("Ausgenommen (von Spekugeschäften) sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung ... und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden"). Vorheriger Leerstand wegen Renovierungsarbeiten o.ä. dürfte unschädlich sein (Schmidt-Heinicke, § 23 EStG Rn. 7); entscheidend ist, dass die Wohnung zu keinem Zeitpunkt vermietet war.
mfg Auditor2000
Danke für die schnellen Antworten
@auditor2000:
Wenn ich den von Dir zitierten Satz richtig interpretiere, wäre es auch steuerfrei, wenn ich eine Immobilie kaufe, sie kurzfristig beziehe (z.B auch nur einen Mon.) und sie dann weiterverkaufe. Richtig ???
cmb
@auditor2000:
Wenn ich den von Dir zitierten Satz richtig interpretiere, wäre es auch steuerfrei, wenn ich eine Immobilie kaufe, sie kurzfristig beziehe (z.B auch nur einen Mon.) und sie dann weiterverkaufe. Richtig ???
cmb
@HOHOHO
klar, hast natürlich recht.
Gruß (s)pecunia
klar, hast natürlich recht.
Gruß (s)pecunia
Der Wortlaut der Vorschrift würde tatsächlich eine 1-monatige Eigennutzung der Immobilie genügen lassen. Allerdings dürfte das Finanzamt bei derartigen Gestaltungen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO annehmen und nach einer Begründung verlangen, warum die Eigennutzung so kurz war (z.B. Versetzung in andere Stadt, o.ä).
In Praxi sollten derartige Fälle ohnehin eher selten sein, da sich innerhalb eines Monats bei Immobilien üblicherweise keine exorbitanten Wertseigerungen erzielen lassen.
Sofern durch Deine Renovierungsarbeiten der Wert der Wohnung signifikant gestiegen sein sollte, wäre zu prüfen, ob nachträgliche Anschaffungskosten, bzw. anschaffungsnaher Aufwand vorliegen (die den Spekulationsgewinn mindern würden).
Anschaffungsnaher Aufwand wird gemäß R 157 Abs.4 EStR üblicherweise angenommen, wenn die Erhaltungsaufwendungen (netto) innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Erwerb der Immobilie 15% der Anschaffungskosten der Wohnung (ohne Anteil am Grund und Boden) übersteigen. In diesem Fall würden sich die Anschaffungskosten der Immobilie nachträglich erhöhen (jedoch ohne Wert einer evtl. Eigenleistung).
Möge sein ewig dunkler Schatten auf Dich fallen :-)
Druidenkopf
In Praxi sollten derartige Fälle ohnehin eher selten sein, da sich innerhalb eines Monats bei Immobilien üblicherweise keine exorbitanten Wertseigerungen erzielen lassen.
Sofern durch Deine Renovierungsarbeiten der Wert der Wohnung signifikant gestiegen sein sollte, wäre zu prüfen, ob nachträgliche Anschaffungskosten, bzw. anschaffungsnaher Aufwand vorliegen (die den Spekulationsgewinn mindern würden).
Anschaffungsnaher Aufwand wird gemäß R 157 Abs.4 EStR üblicherweise angenommen, wenn die Erhaltungsaufwendungen (netto) innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Erwerb der Immobilie 15% der Anschaffungskosten der Wohnung (ohne Anteil am Grund und Boden) übersteigen. In diesem Fall würden sich die Anschaffungskosten der Immobilie nachträglich erhöhen (jedoch ohne Wert einer evtl. Eigenleistung).
Möge sein ewig dunkler Schatten auf Dich fallen :-)
Druidenkopf
Hallo cashmoneybrother,
dem Zeitraum der Eiggennutzung wird der Zeitraum zugerechnet, in dem Du die
Absicht zur Selbstnutzung hattest.
Solltest Du bereits beim Kauf bereits die Absicht zur Selbstnutzung gehabt haben, liegt eine
steuerunschädliche ausschließliche Eiggennutzung vor.
dem Zeitraum der Eiggennutzung wird der Zeitraum zugerechnet, in dem Du die
Absicht zur Selbstnutzung hattest.
Solltest Du bereits beim Kauf bereits die Absicht zur Selbstnutzung gehabt haben, liegt eine
steuerunschädliche ausschließliche Eiggennutzung vor.
Die Fragen von cashmoneybrother verstehe ich anders.
Sie bezogen sich doch auf die
Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Eigentumswohnung. Hier gilt
eine 10-jährige Spekulationsfrist im Gegensatz zur 1-jährigen bei Aktien. Das heißt wer innerhalb von 10 Jahren (früher 2 Jahre) seine
eigengenutze oder vermietete Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung)
verkauft, muß den Veräußerungsgewinn versteuern. Die Frist beginnt zu laufen ab Kaufvertrag. Egal ob man selbst einzieht oder vermietet.
Wer jedoch aus z w i n g e n d e n beruflichen Gründen den Wohnort wechselt und deshalb sein Haus verkaufen muß, kommt um die Spekusteuer herum. Das Fiamt prüft jedoch sehr genau.
Sie bezogen sich doch auf die
Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Eigentumswohnung. Hier gilt
eine 10-jährige Spekulationsfrist im Gegensatz zur 1-jährigen bei Aktien. Das heißt wer innerhalb von 10 Jahren (früher 2 Jahre) seine
eigengenutze oder vermietete Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung)
verkauft, muß den Veräußerungsgewinn versteuern. Die Frist beginnt zu laufen ab Kaufvertrag. Egal ob man selbst einzieht oder vermietet.
Wer jedoch aus z w i n g e n d e n beruflichen Gründen den Wohnort wechselt und deshalb sein Haus verkaufen muß, kommt um die Spekusteuer herum. Das Fiamt prüft jedoch sehr genau.
Hallo Osmos,
das mit der Spekusteuer für die eigengenutzte Wohnung soll wohl ein Witz sein.
( Vgl. § 23 abs. 1 Nr. 1 Satz 3 )
das mit der Spekusteuer für die eigengenutzte Wohnung soll wohl ein Witz sein.
( Vgl. § 23 abs. 1 Nr. 1 Satz 3 )
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