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    Letsbuyit.com: Konkurrent erwirbt Einstweilige Verfügung - 500 Beiträge pro Seite | Diskussion im Forum

    eröffnet am 17.07.00 10:39:29 von
    neuester Beitrag 17.07.00 11:05:27 von
    Beiträge: 2
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      Avatar
      schrieb am 17.07.00 10:39:29
      Beitrag Nr. 1 ()

      Der Börsenkandidat Letsbuyit.com bekommt erneut einen Knüppel zwischen die Beine geworfen, diesmal in Form einer Einstweiligen Verfügung, wie der Spiegel in seiner heutigen Ausgabe berichtet. Der Berliner Konkurrent der Ameisen-Firma, die Firma Cnited, hat diese wegen angeblicher Verstöße gegen das Rabattgesetz erwirkt. Letsbuyit.com müsse laut Emissionsprospekt „mit erheblichen negativen Auswirkungen“ rechnen.

      Avatar
      schrieb am 17.07.00 11:05:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      LetsBuyIt.com: "Deutsche Verbraucher profitieren weiter vom Preisvorteil des CoShoppings"
      Europas CoShopping Marktführer sieht einstweiliger Verfügung des Hamburger Landgerichts gelassen entgegen

      [15.07.2000 - 13:47 Uhr]


      München (ots) -

      / "Keine Auswirkungen auf Geschäftsbetrieb"

      Europas führender und in 14 Ländern tätiger CoShoppinganbieter
      LetsBuyIt.com hat heute nochmals bestätigt, dass eine einstweilige
      Verfügung gegen die deutsche GmbH des Unternehmens vom Landgericht
      Hamburg erlassen worden ist. Die Verfügung, mit dem ein Wettbewerber
      versucht, das mehrstufige Preismodell in Deutschland anzufechten,
      liegt in der jetzigen Form bereits seit Ende Juni vor.

      LetsBuyIt.com hatte in den vergangenen Wochen Details in
      Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung im Unvollständigen
      Verkaufsprospekt der nieder- ländischen NV veröffentlicht sowie
      hierauf im Rahmen der Roadshow-Pressekonferenz in Frankfurt
      hingewiesen. Die Tatsachen seien allen Investoren bekannt. Die
      einstweilige Verfügung, die LetsBuyIt.com bisher nicht zugestellt
      wurde, stützt sich im wesentlichen auf in Deutschland geltendes
      Wettbewerbsrecht, das aus den dreissiger Jahren stammt. LetsBuyIt.com
      wies darauf hin, dass das CoShopping Modell und das Kerngeschäft der
      Gesellschaft dadurch nicht beeinflusst würden.

      Viveca Bergstedt-Sten, Syndikus der Gesellschaft, sagte nach einem
      Gerichtstermin am Freitag vor dem Landgericht Hamburg: "Das Gericht
      reagierte auf einen Widerspruch von LetsBuyIt.com und bestätigte die
      einstweilige Verfügung. Auch wenn es sehr bedauerlich ist, daß das
      Gericht die einstweilige Verfügung zu diesem Zeitpunkt bestätigt hat,
      bleiben wir weiterhin von unserem innovativen CoShopping Business und
      Preismodell überzeugt."

      "Wir werden durch alle höheren gerichtlichen Instanzen in
      Deutschland gehen und bleiben zuversichtlich, dass wir gewinnen
      werden, da das EU Recht auf unserer Seite steht," kommentiert Rolf
      Hansen, Deutschland-Chef von LetsBuyIt.com. "Wir wissen auch, daß die
      deutsche Regierung zur Zeit darüber nachdenkt, die existierenden
      Rabattgesetze zu ändern." Der Süddeutschen Zeitung hatte Werner
      Müller, Wirtschaftsminister der Bundesregierung, kürzlich gesagt: "Um
      Nachteile für deutsche Unternehmen gegenüber Wettbewerbern von fast
      allen anderen EU Ländern im Internethandel zu vermeiden, muß das
      Rabattgesetz aus den dreissiger Jahren abgeschafft werden. Wir müssen
      diese Hindernisse, welche deutsche Unternehmen im Internethandel
      benachteiligen, aus dem Weg räumen." Weiterhin hatte Minister Müller
      gegenüber der Süddeutschen Zeitung am 26. Juni erklärt, er halte
      CoShopping nach geltendem Recht grundsätzlich für zulässig.

      LetsBuyIt.com wies darauf hin, dass - falls die einstweilige
      Verfügung tatsächlich zugestellt werde - die geringen Änderungen im
      mehrstufigen Preismodell schnell durchgeführt werden könnten und sich
      diese nur auf die deutsche Website beschränken würden. Auf den
      Geschäftsbetrieb habe die einstweilige Verfügung keine Auswirkung.
      "Auf jeden Fall wird das CoShopping Modell von LetsBuyIt.com, bei dem
      sich Verbraucher online zusammenschließen, um geringere Preise zu
      erhalten, weiter bestehen bleiben", fügt Hansen hinzu.

      Hansen: "Wir sind optimistisch, dass am Ende der Verbraucher
      siegen wird. Und daß unsere Kunden vom CoShopping Modell, welches wir
      bereits erfolgreich in 14 europäischen Ländern eingeführt haben, auch
      in Deutschland weiterhin profitieren werden können."

      Information über LetsBuyIt.com N.V.

      LetsBuyIt.com ist auf rasantem Wachstumskurs. Gegenwärtig zählt
      die europäische Einkaufsgemeinschaft von LetsBuyIt.com mehr als
      750.000 Mitglieder und wächst mit rund 25.000 neuen Mitgliedern pro
      Woche. Bislang haben 95.000 Mitglieder Waren über die Website gekauft
      (Stande Ende Mai). Der durchschnittliche Wert pro Warenbestellung
      stieg von 122 Euro im April auf 149 Euro im Mai. Die Kunden von
      LetsBuyIt.com bestellen im Schnitt dreimal pro Jahr - mit steigender
      Tendenz.

      LetsBuyIt.com ist der nach geographischer Abdeckung führende
      CoShopping-Anbieter in Europa und in 14 Ländern aktiv. CoShopping ist
      eine internetbasierte Einkaufsmöglichkeit, die es einzelnen
      Verbrauchern und Verbrauchergruppen ermöglicht, Produkte über das
      Internet zu Preisen zu erwerben, die unter den üblichen
      Einzelhandelspreisen liegen. Das Unternehmen wurde im Januar 1999 in
      Schweden gegründet und ist seit April 1999 online im Internet. Die
      Geschäftsleitung von Letsbuyit.com hat ihren Sitz in London, die
      Holding-Gesellschaft LetsBuyIt.com N.V. befindet sich in Amsterdam.
      Weltweit beschäftigt das Unternehmen derzeit rund 350 Mitarbeiter.

      ots Originaltext: LetsBuyIt.com
      Im Internet recherchierbar: http://recherche.newsaktuell.de

      Für weitere Informationen

      Andreas Engel Leiter Unternehmenskommunikation LetsBuyIt.com
      Deutschland GmBH andreas.engel@letsbuyit.com +49 89 12003-430/329

      Diese Pressemitteilung und die in ihr enthaltenen Informationen
      stellen weder ein Verkaufsangebot für diese Wertpapiere dar, noch
      eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Aktien sollen nicht in
      Ländern verkauft werden, in denen ein solches Angebot, eine solche
      Aufforderung oder ein Verkauf vor einer Registrierung oder Zulassung
      gemäß den einschlägigen Wertpapiergesetzen rechtswidrig wäre.


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