Erfahrungen mit Einspruch wegen Tipke? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.07.00 08:38:47 von
neuester Beitrag 19.07.00 20:35:59 von
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Hat jemand hier bereits mit Berufung auf das Tipke-Verfahren Einspruch gegen seinen Steuerbescheid eingelegt? Hat jemand vielleicht schon die "Aussetzung der Vollziehung" beantragt? Wie reagiert das Finanzamt?
Fragt,
Franz-Josef
Fragt,
Franz-Josef
Hallo Franzjosef,
nehmen wir an Du legst unter Berufung aus das o.g.Verfahren Enspruch gegen Deinen
letzten Einkommensteuerbescheid ein.
Normalerweise müßte der Verfahrensablauf folgendermaßen aussehen.
Als erstes wird Dir das Finanzamt das " Ruhen des Verfahrens " anbieten, d.h.bis zur Entscheidung
durch den BFH wird das Finanzamt nichts in deiner Sache unternehmen.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird bei " Ruhenden Verfahren " abgelehnt werden. Als
Begründung werden Dir Urteile zu § 361 AO zitiert werden, nach denen eine Aussetzung der
Vollziehung bei Ruhenden Verfahren nicht gewährt werden kann. ( z.B. 2.5.5. AEAO zu § 361 )
" In Ausnahmefällen kann trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit das öffentliche
Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ( = an Steuereinnahmen ) höher zu bewerten sein,als
das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. ( BFH Urteil vom 20.7.1990 )
Im Klartext mußt Du die Steuer auf Deinen Spekulationsgewinn erst einmal bezahlen. Erst im Falle eines
Obsiegens des herrn Tipke vor dem BFH wirst du einen geänderten Bescheid erhalten.
Gruß Tobbedia
nehmen wir an Du legst unter Berufung aus das o.g.Verfahren Enspruch gegen Deinen
letzten Einkommensteuerbescheid ein.
Normalerweise müßte der Verfahrensablauf folgendermaßen aussehen.
Als erstes wird Dir das Finanzamt das " Ruhen des Verfahrens " anbieten, d.h.bis zur Entscheidung
durch den BFH wird das Finanzamt nichts in deiner Sache unternehmen.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird bei " Ruhenden Verfahren " abgelehnt werden. Als
Begründung werden Dir Urteile zu § 361 AO zitiert werden, nach denen eine Aussetzung der
Vollziehung bei Ruhenden Verfahren nicht gewährt werden kann. ( z.B. 2.5.5. AEAO zu § 361 )
" In Ausnahmefällen kann trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit das öffentliche
Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ( = an Steuereinnahmen ) höher zu bewerten sein,als
das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes. ( BFH Urteil vom 20.7.1990 )
Im Klartext mußt Du die Steuer auf Deinen Spekulationsgewinn erst einmal bezahlen. Erst im Falle eines
Obsiegens des herrn Tipke vor dem BFH wirst du einen geänderten Bescheid erhalten.
Gruß Tobbedia
na jetzt gehts aber ans eingemachte:
habe gegen einen bescheid, in dem die spekugewinne die steuerlast erhöht haben, einspruch eingelegt und die
"Aussetzung des Verfahrens" beantragt
ihr steuerexperten: ist das gleichbedeutend mit dem"ruhen des verfahrens"?, oder was habe ich da angeleiert.
auf meine telefonische anfrage, da ich keine rückmeldung erhalten hatte; hat man mir mitgeteilt:
direkte antwort erhalten sie nur, wenn ihr antrag abgelehnt wurde;
ihr einspruch ist eingegangen und der ausgang des entsprechenden gerichtsverfahrens wird abgewartet, bis eine
endgültige entscheidung über den einspruch getroffen wird.
da lass ich mich ja mal überraschen;
rolf
habe gegen einen bescheid, in dem die spekugewinne die steuerlast erhöht haben, einspruch eingelegt und die
"Aussetzung des Verfahrens" beantragt
ihr steuerexperten: ist das gleichbedeutend mit dem"ruhen des verfahrens"?, oder was habe ich da angeleiert.
auf meine telefonische anfrage, da ich keine rückmeldung erhalten hatte; hat man mir mitgeteilt:
direkte antwort erhalten sie nur, wenn ihr antrag abgelehnt wurde;
ihr einspruch ist eingegangen und der ausgang des entsprechenden gerichtsverfahrens wird abgewartet, bis eine
endgültige entscheidung über den einspruch getroffen wird.
da lass ich mich ja mal überraschen;
rolf
Hallo Rolf,
Aussetzung des Verfahrens = Ruhen des Verfahrens.
Hast Du Aussetzung der Vollziehung beantragt ? Bei einer Aussetzung der Vollziehung müßtest
Du die auf den Spekulationsgewinn entfallende Steuer erst einen Monat nach der Entscheidung über Deinen
Einspruch entrichten
Gruß Tobbedia.
Aussetzung des Verfahrens = Ruhen des Verfahrens.
Hast Du Aussetzung der Vollziehung beantragt ? Bei einer Aussetzung der Vollziehung müßtest
Du die auf den Spekulationsgewinn entfallende Steuer erst einen Monat nach der Entscheidung über Deinen
Einspruch entrichten
Gruß Tobbedia.
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