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    Metabox Ad hoc-Mitteilungen: Uneingeschränkt vorschriftsgemäß! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.07.00 23:37:58 von
    neuester Beitrag 31.01.03 03:26:57 von
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    ID: 193.067
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      schrieb am 22.07.00 23:37:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Metabox – Ad hoc-Mitteilungen: Prüfung ergibt uneingeschränkt vorschriftsmäßige Veröffentlichung

      Immer wieder werden von der Presse und auch hier am Board die Ad hoc-Mitteilungen der Metabox AG problematisiert und kritisiert. Ein wesentlicher Vorwurf lautet, man habe Vertragsabschlüsse bekanntgegeben, die als Vorvertrag („Letter of Intent“) oder Rahmenvertrag („Basic Agreement“) noch gar nicht hätten publiziert werden müssen. Daran wird meist der Vorwurf geknüpft, diese frühen Veröffentlichungen seien aus Gründen der „Kurspflege“ vorgenommen worden.

      Ich bin dieser Frage nachgegangen und denke, sie konnte geklärt werden.

      Auf der Homepage des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel (www.bawe.de) findet sich ein umfangreicher Leitfaden „Insiderhandelsverbote und Ad hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz“, herausgegeben im Mai 1998 vom Bundesaufsichtsamt und von der Deutschen Börse. Dieses 118-seitige Papier mit dem Untertitel „Erläuterungen und Empfehlungen zur Behandlung kursbeeinflussender Tatsachen gemäß §§ 12 ff. Wertpapierhandelsgesetz“ wurde herausgegeben, um den Unternehmen praxisbezogene Entscheidungs und Anwendungshilfen bei der Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen zu geben. Es handelt sich meines Wissens um die eingehendste Erörterung dieser Thematik seitens der Aufsichtsbehörde, die derzeit existiert.

      Ich habe die Passagen über die Ad hoc- Publizität (S. 25-55) eingehend studiert und anhand der dort beschriebenen Maßgaben und Hinweise geprüft, ob die Metabox AG bei den Ad hoc-Mitteilungen über die Vertragsabschlüsse korrekt und vorschriftsmäßig vorgegangen ist. Das Ergebnis lege ich im folgenden dar, sodaß sich jedermann selbst ein Bild machen kann.

      1) Gleich im Vorwort des Leitfadens heißt es: „Die Vorschriften über die Ad hoc-Publizität verpflichten die Emittenten (d.h. die Unternehmen - JP), den Marktteilnehmern wichtige, für Kauf- und Verkaufsentscheidungen relevante Unternehmensinformationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, um die Bildung unangemessener Börsenpreise zu vermeiden. Damit hat sich die Ad hoc-Publizität gleichzeitig als schlagkräftige Präventivwaffe im Kampf gegen den Mißbrauch von Insiderinformationen erwiesen.“ (S. 10)

      In der Einleitung auch wird der Zweck der Vorschriften genannt: „Insiderhandelsverbote und Ad hoc-Publizität dienen dazu, dem Mißbrauch von Insiderinformationen vorzubeugen bzw. ihn zu unterbinden.

      Es soll also verhindert werden, daß im Laufe der Zeit im kleinen Kreise „etwas durchsickert“ und einige wenige Insider ihr Wissen für sich und Andere (Familie, Freunde, Spezis etc.) nutzen und sich noch billig einkaufen. Um dem so weit es geht einen Riegel vorzuschieben, hat der Gesetzgeber gesagt, „alle relevanten neuen Tatsachen sofort auf den Tisch“, veröffentlichen und somit der Allgemeinheit (der Fachterminus lautet: der Bereichsöffentlichkeit) zugänglich machen.

      2) Zusammenfassender Überblick:

      „Zu den Kernbereichen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) gehört die Pflicht zur Ad hoc-Publizität gemäß § 15. (...) Hiernach muß der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich alle neuen Tatsachen veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind.

      Voraussetzung ist, daß die Tatsachen wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet sind, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen
      (...).

      Zweck der Ad hoc-Publizitätspflicht ist es, einen gleichen Informationsstand der Marktteilnehmer durch eine schnelle und gleichmäßige Unterrichtung des Marktes zu fördern, um die Bildung unangemessener Börsenpreise aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Unterrichtung zu vermeiden (...). Sie dient damit im Interesse des gesamten Anlegerpublikums der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes durch die Schaffung von mehr Transparenz und Öffnung. Die Pflicht zur Ad hoc-Publizität ist gleichzeitig eine wichtige Präventivmaßnahme gegen den Mißbrauch von Insiderinformationen, da die Ad hoc-Veröffentlichung einer Insidertatsache den Charakter als Insiderinformation nimmt. Sie entzieht damit dem verbotenen Insiderhandel den Boden (...).

      Der besondere Stellenwert der Ad hoc-Publizität kommt auch darin zum Ausdruck, daß die Einhaltung der Ad hoc-Publizitätspflicht der Überwachung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel unterliegt und Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 3 Millionen DM geahndet werden können. (...)

      Ferner muß bei der Prüfung einer Publizitätspflicht jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.

      In Zweifelsfällen ist diejenige Auslegungsvariante zu wählen, die dem Gesetzesziel der Insiderhandelsprävention am besten gerecht wird, im Regelfall also eine möglichst frühzeitige Veröffentlichung.“ (S. 26) (!)

      3) Unter Punkt 2.2.1 werden die „Voraussetzungen der Ad hoc-Publizitätspflicht“ abgehandelt (S. 30-39).

      Es muß sich um eine „neue Tatsache“ handeln: „Die Pflicht zur Vornahme einer Ad hoc-Veröffentlichung setzt voraus, daß eine ‚neue Tatsache’ eingetreten ist.“ (S. 30)

      Das Zitat der folgenden Definition wäre für den hier interessierenden Zusammenhang vielleicht entbehrlich, aber ich konnte mir nicht verkneifen, es mit aufzunehmen.

      „Allgemein ist unter dem Begriff ‚Tatsache’ ein Vorgang der Vergangenheit oder der Gegenwart zu verstehen, der einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes oder Vorhandenes bewiesen werden kann.„ (S. 30) Herrlich, nicht?

      Zu veröffentlichen ist eine neue Tatsache, „die in (dem) Tätigkeitsbereich (des Unternehmens) eingetreten’ ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Kurs erheblich zu beeinflussen.“ (S. 34) Die Publizitätspflicht setzt voraus, „daß die Tatsache noch nicht öffentlich bekannt ist.“ (S. 35)

      Eine entscheidende Voraussetzung für die Veröffentlichungspflicht besteht darin, daß die neue Tatsache „Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf“ haben muß (S. 36 f). Hierzu wird u.a. gesagt: „Schwieriger sind Fälle zu beurteilen, in denen der Unternehmensbezug gegeben, aber die Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf fraglich sind.“ (S. 36)

      Hier könnte die Kritik einhaken und behaupten, die Auswirkungen der Vertragsabschlüsse seien ja noch nicht abschließend zu überblicken. Dazu sagt das Bundesaufsichtsamt:

      „Erforderlich ist jedoch nicht, daß sich die Tatsachen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf im Betrachtungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewirkt haben. Es ist ausreichend, wenn sich die Auswirkungen erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ergeben. Müßten die Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage schon zum Zeitpunkt des Tatsacheneintritts (z. B. eines Vertragsschlusses) feststehen, so wären ein Großauftrag oder die Bearbeitung eines neuen Geschäftsfeldes nicht publizitätspflichtig, da sich der aus diesen Tatsachen resultierende Ertrag regelmäßig erst in der Zukunft bilanziell auswirkt. Daher ist davon auszugehen, daß die Pflicht zur Veröffentlichung entsteht, sobald der Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf die Vermögens-oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf erreicht ist, vorausgesetzt, eine Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist gegeben.“ (S. 36 f)

      D.h., wenn noch nicht letztendlich feststeht, wie eindeutig und weitgehend die Auswirkungen auf die Vermögens-oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf des Unternehmens sind, so ist auf die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ abzustellen. Diese kann natürlich nur vom betroffenen Unternehmen selbst beurteilt werden. Wenn Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf wahrscheinlich sind, muß veröffentlicht werden.

      Eine weitere Voraussetzung für eine Veröffentlichung ist die Eignung der neuen Tatsache zur erheblichen Kursbeeinflussung. Dazu heißt es: „Die Tatsache muß geeignet sein, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs des Insiderpapiers (der Aktie – JP) ‚erheblich zu beeinflussen’. Es kommt also nicht darauf an, ob sich der Kurs des Wertpapiers nach der Ad hoc-Veröffent-lichung tatsächlich verändert. Maßgeblich ist lediglich die Möglichkeit der Kursbeeinflussung.“ (S. 37) Wie ausgeprägt diese Voraussetzung zutraf, wissen wir alle.

      Es heißt dazu noch: „Für die Einschätzung kann darauf abgestellt werden, ob ein Insider das fragliche Ereignis als Anreiz für ein Wertpapiergeschäft ansehen könnte, sich ein Geschäft für einen Insider auf der Grundlage der Kenntnis dieser Tatsache unter Berücksichtigung der normalen Schwankungsbreite des entsprechenden Papiers lohnen würde.“ (S. 38)

      Außerdem: „Nach dem Gesetz genügt die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung. Dies erfordert eine Einschätzung der Kursbeeinflussung durch das Bekanntwerden der fraglichen Tatsache. Die Abgrenzung ist nicht leicht: Es muß sowohl die „Schwere“ eines Ereignisses wie auch die Liquidität der betroffenen Wertpapiere im Einzelfall berücksichtigt werden. (...) Die Tatsache muß (...) nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechendes Kursbeeinflussungspotential haben. Nach der Gesetzesbegründung sind dies zum Beispiel die Kapitalherabsetzung, der Abschluß eines Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrages und besonders bedeutsame Erfindungen oder Vertragsabschlüsse. Die in Abschnitt 2.3 genannten Beispiele sollen in diesem Zusammenhang weitere Hilfestellung geben. Sie beruhen auf Einzelfällen, die vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hinsichtlich ihrer Kursrelevanz ausgewertet wurden. (...) Da eine verläßliche Prognose der Kursentwicklung in aller Regel nicht möglich ist, wird faktisch bereits die Möglichkeit der erheblichen Kursbeeinflussung den Emittenten zum Tätigwerden veranlassen.“ (S. 39) (!)

      Findet sich bei den Beispielen, die das Aufsichtsamt anführt, nun eins, das auf die Situation von Metabox zutrifft? Exakt, denn es wird ausdrücklich angeführt: „Abschluß, Änderung oder Kündigung besonders bedeutender Vertragsverhältnisse (einschließlich Kooperationsabkommen)“

      4) Es wird außerdem noch zu Form, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung Stellung genommen.

      „Im Hinblick auf den Umfang der Veröffentlichung erscheint es für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zunächst ausreichend, wenn der Wertpapieremittent allein die Tatsache veröffentlicht, die geeignet ist, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen. (...) Der Emittent ist nicht verpflichtet, in der Veröffentlichung darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die veröffentlichungspflichtige Tatsache auf seine Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf haben kann.“ (S. 42)

      Die Verpflichtung zur Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen an die Geschäftsführung der Börsen und an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist ebenso wie die Pflicht zur Veröffentlichung unverzüglich, d. h.„ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfüllen.“ (S. 44)

      5) Die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Ad hoc-Publizitätspflichten sind in § 39 WpHG geregelt.

      „Verletzungen der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht nach § 15 WpHG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die in bestimmten Fällen mit Geldbußen bis zu 3 Millionen DM geahndet werden können (§ 39 Abs. 3 WpHG).“ (S. 48)

      Im Einzelnen:

      „Geldbuße bis zu 3 Millionen DM im Falle der Verletzung der Veröffentlichungspflicht. Dies gilt sowohl bei unterlassener wie auch bei unzureichender oder verspäteter Veröffentlichung als auch bei Vornahme einer Veröffentlichung ‚in anderer Weise’ als in § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG vorgeschrieben.“ (S. 49)

      ******

      Fazit: Die Verträge mußten schon deshalb veröffentlicht werden, weil es sich um wichtige neue Kooperationen mit erheblichen Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf der Metabox AG handelte. Alles andere als eine unverzügliche Veröffentlichung wäre ein klarer Verstoß gegen § 15 WpHG gewesen und hätte ein Bußgeld in Höhe von bis zu 3 Millionen DM nach sich ziehen können.

      Hätten sich unsere hochbezahlten Wirtschaftsjournalisten nicht über diese Bestimmungen und Zusammenhänge informieren können, bevor sie großaufgemachte rufschädigende und kursbeeinflussende Artikel schreiben??

      Jan Philip Roth
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 00:25:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Jan!

      Wieder einmal klasse Infoarbeit von Dir!
      War aber wohl eigentlich auch schon klar, daß die Verträge so bekannt gegeben werden mussten, daher wohl noch keine Reaktion hier im Board.

      Gruß Dubaro!
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 00:59:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Jan,

      ich kann mich nur dubaro anschliessen und finde es toll, dass Du dir diese Mühe gemacht hast.

      Gruß
      Division2


      http://www.trading-division.de
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 12:18:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mir ist natürlich klar, daß die vorstehenden Ausführungen eine sehr trockene Kost sind, aber ich wollte angesichts der erhobenen Vorwürfe möglichst ein für alle Mal und für jedermann nachvollziehbar nachweisen, daß die Ad hoc-Mitteilungen von Metabox über die Vertragsabschlüsse bzw. Kooperationen nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen so publiziert werden mußten, wie das Unternehmen es getan hat.

      Zur Form der Mitteilungen hat das Bundesaufsichtsamt aus gegebenem Anlaß (Flut von unnötigen Ad hoc`s) kürzlich ein Schreiben versandt, das ich hier der Vollständigkeit halber noch anfüge.


      Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel

      Missbrauch der Ad-hoc-Publizität nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)


      Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 22. März 2000 an die Vorstände der zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassenen Aktiengesellschaften sowie die persönlich haftenden Gesellschafter der zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassenen Kommanditgesellschaften auf Aktien

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      vor mehr als fünf Jahren, am 01.01.1995, traten die Regelungen zur Ad-hoc-Publizität im Wertpapierhandelsgesetz in Kraft. Die Zahl der veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilungen inländischer Emittenten ist seitdem von 992 (im Gesamtjahr 1995) auf 3.219 im vergangenen Jahr gestiegen. Dieser Anstieg ist grundsätzlich zu begrüßen, er dürfte auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein: zum einen auf eine größere Zahl börsennotierter Unternehmen, zum anderen aber auch auf eine erhöhte Publizitätsfreude vieler Gesellschaften. Die gesteigerte Publizität bedeutet jedoch nicht in allen Fällen einen Gewinn an Transparenz für den Kapitalmarkt. Beginnend im vorletzten und verstärkt im letzten Jahr war zu beobachten, dass bei einer nicht geringen Zahl von Mitteilungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 WpHG nicht vollumfänglich oder gar nicht vorlagen. Einige Emittenten setzten das Instrument der Ad-hoc-Publizität primär für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit ein, was aus Sicht des Bundesaufsichtsamtes einen Missbrauch darstellt. Durch ein derartiges Publizitätsverhalten wird es der (Bereichs-)Öffentlichkeit zunehmend erschwert, die wirklich bedeutsamen Informationen schnell erkennen und verarbeiten zu können. Gerade in der letzten Zeit wurde dies von vielen Kapitalmarktteilnehmern verstärkt beklagt.

      Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, Ad-hoc-Mitteilungen auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalte zu beschränken. Um den oben angedeuteten Praktiken entgegenzuwirken, bitte ich Sie, Ad-hoc-Mitteilungen künftig wie folgt zu strukturieren:

      Pflichtteil

      Überschrift: Ad-hoc-Mitteilung oder Mitteilung nach § 15 WpHG

      Name des Emittenten: XY-AG/KGaA

      Tatsache gemäß § 15 WpHG: z.B. Steigerung des Jahresüberschusses um 25%


      Für die Formulierung der "Tatsache" sollten möglichst nicht mehr als 10 bis 20 Schreibmaschinenzeilen benötigt werden.

      mögliche (freiwillige) Ergänzungen

      Erläuterung der Tatsache

      Hinweis auf weitere Informationsmöglichkeiten, z.B. Telefonnummer der PR-Abteilung, Internet-Homepage etc.



      Nicht im Sinne der Ad-hoc-Publizität liegt es, die eingangs einer Ad-hoc-Mitteilung genannte Tatsache gegen Ende der Mitteilung nochmals in wörtliche Zitate aus Erklärungen von Vorstandsmitgliedern oder anderen Personen gekleidet zu wiederholen. Gleiches gilt generell für die Wiederholung von zu einem früheren Zeitpunkt schon veröffentlichten Informationen oder gar nicht existenten "Tatsachen".

      Ferner sind Reaktionen auf Angriffe durch Mitbewerber des Unternehmens sowie die eigene Bewertung von Mitbewerbern nicht gesetzlich gewollter Gegenstand von Ad-hoc-Mitteilungen. Als Missstand sind ferner die Veröffentlichung des eigenen Firmenprofils in Ad-hoc-Mitteilungen sowie Zwischenberichte und Jahresabschlüsse in voller Länge zu betrachten. Zwischenberichte und Jahresabschlüsse können zwar der Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegende Tatsachen enthalten, es sind aber nur diese Tatsachen (z.B. ein signifikantes Gewinnwachstum) ad hoc zu veröffentlichen, nicht jedoch der gesamte, möglicherweise mehrere Seiten umfassende Bericht.

      Ich bitte Sie, diese Hinweise bei der Abfassung von Ad-hoc-Mitteilungen zu beachten, damit der hohe Stellenwert des Instruments der Ad-hoc-Publizität bei allen Kapitalmarktteilnehmern erhalten bleibt. Sollte es nicht gelingen, die veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilungen in der hier vorgeschlagenen Weise auf die Intentionen des Gesetzgebers zurückzuführen, wären gesetzliche Maßnahmen unausweichlich, die ich dann für das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vorschlagen würde.

      Mit freundlichen Grüßen

      (Wittich)

      JP
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 13:12:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Jan

      Wieder mal eine tolle Leistung.
      Ich danke Dir für Dein Engagement und Deine Fleißarbeit.
      Schade, daß nicht das Handelsblatt solche guten Mitarbeiter
      hat. Die sollten sich mal ein Beispiel an Dir nehmen.

      Ein weiteres Lob an Dich für Deinen guten Brief an das
      Handelsblatt (nachzulesen bei metabox-info.de). Ich denke,
      dieser Brief wird das HB veranlassen, in Zukunft besser zu
      recherchieren.
      Nochmal vielen Dank

      Gruß
      Jenschman

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      Avatar
      schrieb am 23.07.00 13:17:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sehr guter Beitrag.
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 14:41:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Janphill: Schließe mich den anderen Meinungen an. Aber vielleicht solltest du deine Ausführungen und Recherchen tatsächlich einmal anbieten, bspw. Wirtschaftszeitschriften oder Websites. Wäre der Status eines freien Mitarbeiters. Und für uns hat es den Vorteil, dass du dabei gute Kontakte knüpfen kannst. :D (Ups, hat wieder was mit Insidern zu tun, oder?)
      Avatar
      schrieb am 19.09.00 10:11:53
      Beitrag Nr. 8 ()
      Da immer wieder behauptet wird, Metabox hätte auf die Adhoc-Meldungen bei Internordic und Worldsat verzichten können, hier noch einmal das Ergebnis meiner eingehenden rechtlichen Prüfung (s.o.):

      Nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen war das Unternehmen verpflichtet, die Adhoc-Meldungen zu publizieren und hätte andernfalls hohe Ordnungsstrafen erwarten müssen.


      JP
      Avatar
      schrieb am 19.09.00 10:25:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Jan,

      vielen Dank für Deine Mühe. Bin nach wie vor Aktionär, jetzt aber mit etwas geringerem Puls

      Gruß MS2111
      Avatar
      schrieb am 19.09.00 10:44:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ihr seit Träumer - die einschägigen Vorschriften bedeuten noch nicht, daß der Inhalt der Ad-Hoc`s auch richtig ist - darin liegt ja gerade die Mißbrauchsmöglichkeit!

      Der Kurs vom MBX ist doch nicht gefallen, weil man die Rechtmässigkeit der Ad-Hoc`s angezweifelt hat sondern die Erfüllung des Inhaltes!

      Diesen Thread hätte man zu gegebenen Zeitpunkt bei IFO auch so schreiben können und dennoch hätte es sich später als falsch herausgestellt!
      Avatar
      schrieb am 19.09.00 11:05:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      @don_martin

      Wenn du schreibst "Ihr seit Träumer", so wird seit mit d geschrieben, nichts für ungut ! :D
      Avatar
      schrieb am 19.09.00 17:28:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ Jan

      Vielen Dank

      MfG
      Avatar
      schrieb am 20.06.01 15:10:31
      Beitrag Nr. 13 ()
      Vielen Dank Jan....ääh..Michael....
      Avatar
      schrieb am 20.06.01 15:58:31
      Beitrag Nr. 14 ()
      hat man da noch Töne ?

      es wird vielleicht nicht die einzige Firma so gemacht haben.
      Wenn es so sein sollte sind wir beim Neuen Markt bald bei
      dausend
      Avatar
      schrieb am 20.06.01 17:07:07
      Beitrag Nr. 15 ()
      Die Kündigung durch die Designierten Sponsoren war also keine AdHoc wert und sollte von der Presse aufgedeckt werden. Die Gewinnung neuer Sponsoren war es.
      Keinerlei kursbeeinflussend, vielleicht.

      Vieles erscheint in einem neuen Licht, der Nebel verzieht sich.
      Ihr Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 20.06.01 17:45:49
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Hubert Hunold
      die Gewinnung neuer Sponsoren wurde per Pressemitteilung
      bekanntgegeben - nicht per Ad-Hoc!
      Immer schön bei der Wahrheit bleiben - auch wenn´s nicht ganz ins Konzept
      passt.
      Ansonsten freue ich mich natürlich ein neues Mitglied begrüßen zu dürfen,
      das sich ab jetzt ehrenamtlich und ganztägig der Bekämpfung der Seuche MBX widmet.
      Herzlich Willkommen Herr Hubert Hunold!

      guckoil
      Avatar
      schrieb am 20.06.01 18:37:12
      Beitrag Nr. 17 ()
      Sehr geehrter Herr Guckoil!
      Sie haben recht, eine Pressemitteilung, keine Adhoc. Entschuldigen Sie bitte. Ich wollte keine Stimmung machen, sondern auf eine Merkwürdigkeit hinweisen.
      Keine Pressemitteilung und keine Adhoc aber zur Kündigung. Sehr geschickt.
      Ihr Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 20.06.01 20:23:50
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Hubert Hunold

      Sehr geehrter Herr Hubert Hunold,

      In Ihren Ausführungen haben Sie vergessen an den vorletzten Satz ihr obligatorisches "vielleicht" anzuhängen.
      Ich will damit keine Stimmung machen sondern nur auf eine Merkwürdigkeit hinweisen, vielleicht.

      guckoil
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 19:02:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      Up !
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 13:22:57
      Beitrag Nr. 20 ()
      Der Hase und der Igel.
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 14:02:51
      Beitrag Nr. 21 ()
      ....und.
      auch das irrlicht.

      :laugh: :laugh: :laugh:

      nur meine meinung...
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 16:07:04
      Beitrag Nr. 22 ()
      Heckeroth mit 53 Jahren schon Altersschwachsinn oder liegt es an den MBX-Verlusten ? Tja, Psychologen sind halt oft ihre eigenen Patienten. :laugh::laugh::laugh:

      nur eine Laienmeinung...
      Avatar
      schrieb am 18.07.02 14:46:18
      Beitrag Nr. 23 ()
      Presseerklärung
      der „Aktionärsgemeinschaft Metabox“



      Metabox-Investoren zahlungsunfähig?



      Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsvorsitzenden Domeyer und Insolvenzverwalter Graaff – Adhoc-Pflicht möglicherweise missachtet



      Freiburg, den 20. August 2001 – Wie die „Aktionärsgemeinschaft Metabox“ aus Belegschaftskreisen erfuhr, soll es der Metabox AG (Hildesheim) immer noch nicht gelungen sein, nach nunmehr zweiwöchigem Verzug die Bareinlage in Höhe von 1 Million Euro aus der am 31.07.2001 per Adhoc-Mitteilung publizierten Kapitalerhöhung zu erlangen. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Graaff aus Hannover, soll dieses am vergangenen Freitag auf einer Betriebsversammlung bekanntgegeben haben.



      Kopf der unbekannten Investorengruppe soll ein Berliner Immobilienunternehmer sein, der die neuen Set-Top-Boxen von Metabox angeblich von einem Strukturvertrieb vertreiben lassen will. Die Investoren sollen sich jedoch außerstande sehen, bereits die erste Tranche eines offenbar noch weitaus umfangreicher geplanten Investments zu leisten. Die Mitarbeiter von Metabox, die seit August kein Insolvenzgeld mehr erhalten, sind derzeit angeblich nur noch auf freiwilliger Basis im Betrieb anwesend.



      Die Aktionärsgemeinschaft ist der Überzeugung, dass der Metabox-Vorstand und der vorläufige Insolvenzverwalter es für den Fall der Richtigkeit dieser Vorgänge unterlassen haben, ihren Informationspflichten gegenüber dem Kapitalmarkt nachzukommen. Die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung der Investoren wäre gerade in der gegenwärtigen Situation des Unternehmens kursbeeinflussend und somit adhocpflichtig gewesen. Viele Aktionäre hatten im Vertrauen auf die Substanzhaltigkeit der Meldung vom 31. Juli neuerlich in Metabox-Aktien investiert. Unklar ist, warum der in den Vorstand der Metabox AG aufgerückte ehemalige Sprecher der Aktionärsgemeinschaft, Michael Heckeroth, entsprechende Meldungen unterlassen hat, obwohl er für die Finanzmarktkommunikation des Unternehmens zuständig ist und dem bisherigen Management eher kritisch gegenübersteht.



      Zudem verlautet, das Ende Juli bekanntgegebene Investment stehe mit weiteren bereits abgeschlossenen Verträgen in Verbindung. Nach Vermutung der Aktionärsgemeinschaft wären auch diese Verträge adhocpflichtig gewesen. Die Aktionärsgemeinschaft fordert das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel auf, die Vorgänge zu überprüfen, zumal ältere Adhoc-Mitteilungen des Unternehmens bekanntlich Anlass zu staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Vorstandsvorsitzenden Domeyer gegeben haben.



      Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, fordert die Aktionärsgemeinschaft den Vorstandsvorsitzenden Stefan Domeyer nunmehr umgehend zum Rücktritt auf. Es ist aber auch die Frage zu stellen, inwieweit der vorwiegend mit Vertrauten der Unternehmensgründer Domeyer, Drung und Ebeling besetzte Aufsichtsrat seinen Kontrollpflichten nachgekommen ist.



      Darüber hinaus wird das Hildesheimer Insolvenzgericht gebeten, die Eignung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Michael Graaff, vor dem Hintergrund seiner offensichtlichen Fehlleistungen bei der Abwicklung der Kapitalerhöhung zu überprüfen. Der Insolvenzverwalter hat allem Anschein nach in grob fahrlässiger Weise unterlassen, Sicherungsmaßnahmen zur Erlangung der Zeichnungssumme zu ergreifen, bevor die Kapitalerhöhung gegenüber dem Kapitalmarkt publiziert wurde. Er hätte daher durch eigenes Verschulden wertvolle Zeit im Kampf um die Abwendung der Insolvenz der Metabox AG verloren.



      Hardware-Guru Dave Haynie beigetreten – Interessenidentität mit den Mitarbeitern


      Unterdessen erklärte einer der Gründer des Unternehmens, Dave Haynie, seinen Beitritt zur Aktionärsgemeinschaft. Der in den USA lebende Haynie ist einer der geistigen Väter der neuen Set-Top-Boxen des Hildesheimer Unternehmens und ein weltweit angesehener Hardwareentwickler. Er hält derzeit noch ca. 125.000 Metabox-Aktien und erhebt seinerseits schwere Vorwürfe gegen Domeyer. Dieser habe Haynies Aktienpaket ohne dessen Zustimmung zu einem Aktienleihegeschäft zweckentfremdet. Haynie habe später Aktien zurückerhalten, die nicht an der Börse handelbar sind.



      Die Aktionärsgemeinschaft erklärt ausdrücklich ihre Solidarität mit den Mitarbeitern der Metabox AG, die unter den beklagenswerten Zuständen in besonderer Weise zu leiden haben. Nach Überzeugung der Aktionärsgemeinschaft besteht eine Identität der Interessen zwischen den Mitarbeitern von Metabox und den Aktionären. Beide Gruppen eint das gemeinsame Ziel, eine Fertigstellung des für hervorragend gehaltenen Hauptprodukts des Unternehmens, der Phoenix-Boxen, sowie ein überlebensfähiges und gut geführtes Unternehmen zu erreichen. Daher sind die Mitarbeiter eingeladen, sich der Aktionärsgemeinschaft anzuschließen, soweit sie selbst Aktionäre sind.



      Unternehmerische Führung an branchenerfahrene Investorengruppe


      Wie die Aktionärsgemeinschaft aus Kreisen der Belegschaft erfuhr, verhandelt Metabox derzeit noch mit einer weiteren Investorengruppe, an der die israelische Ampa-Investmentgesellschaft beteiligt sein soll. Diese gilt allgemein als Auftraggeber des ersten von Metabox im April 2000 gemeldeten Vertrags über die Lieferung von 500.000 Set-Top-Boxen. Die Ampa-Investmentgesellschaft hatte bereits im Frühjahr 2000 ein größeres Aktienpaket von Metabox erworben.



      Die Aktionärsgemeinschaft ist ausdrücklich bereit, jede Investorengruppe zu unterstützen, die von ihrer Bonität und ihren Know-How her geeignet ist, die unternehmerische Führung der Metabox AG zu übernehmen. Der Idealfall wären branchenerfahrene Investoren, die im Bereich Interaktives Fernsehen und Set-Top-Boxen über weltweite Verbindungen verfügen.





      Die Sprecher der Aktionärsgemeinschaft

      Karl-Heinz Jäger

      Hans-Georg Kauffeld

      Christian Stach

      Dr.Robert Wellendorf

      Sebastian Schneier
      Avatar
      schrieb am 18.07.02 15:31:18
      Beitrag Nr. 24 ()
      hanna.
      die gelder von deine kauf.
      von die metabox-aktie.
      nix zurückkomme. :eek:

      ganze geld.
      stecken in die phantastische box.
      mit deine geld ist geworden.
      die gehäuse viel viel robuster. ;)

      nur meine meinung.....
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 13:28:44
      Beitrag Nr. 25 ()
      ..... und dann wurde Heckeroth alias JanPhil als erster Pusher Vorstand bei der MetaBox AG. Nur kurz, dann gabs beim Abschied von Fleischer noch ein paar auf die Psychologen-Puschen. Wo ist der eigentlich abgeblieben?
      Avatar
      schrieb am 04.10.02 15:00:56
      Beitrag Nr. 26 ()
      pushen war doch damals.
      weitverbreitete mode.
      hat ja auch was gebracht.
      für den geldbeutel. :) :)

      heute ist eben bashen angesagt.
      so ist der zyklus der börse.
      aber auch in diesen schlechten zeiten.
      ist einiges zu holen an der börse. ;)

      nur meine meinung......
      Avatar
      schrieb am 16.01.03 00:50:28
      Beitrag Nr. 27 ()
      Wird Janphil eigentlich beim Strafprozess gegen Domeyer
      zugunsten seines ehemaligen Vorstandskollegen aussagen?
      Avatar
      schrieb am 31.01.03 02:57:28
      Beitrag Nr. 28 ()
      wenn beide "eingelocht" werden ist bestimmt der richtige dabei.

      die könnten doch einen ganzen pri9vat-knast aufmachen - oder?
      :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 31.01.03 03:26:57
      Beitrag Nr. 29 ()


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