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    Bankgeheimnis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.07.00 16:56:55 von
    neuester Beitrag 31.07.00 10:26:01 von
    Beiträge: 12
    ID: 193.336
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      schrieb am 23.07.00 16:56:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hier mal eine Frage an die Banker unter Euch:

      Ist eine Bank gesetzlich dazu verpflichtet, Barabhebungen von Konten oberhalb einer bestimmten Summe an Finanzämter oder sonstige Organisationen weiterzuleiten?

      Ich hörte da mal so ein Gerücht.

      Konkreter Fall: (Im Voraus möchte ich klarstellen, daß ich nicht vorhabe, Steuerhinterziehung zu begehen).

      Ein Familienmitglied hat eine Lebensversicherung über einen ziemlich hohen Betrag ausbezahlt bekommen und ebenfalls einen nicht unerheblichen Betrag (35 000 DM) bar abgehoben. Wenige Tage später erhielt er einen Brief von xxx (ich weiß nicht genau von wem, war aber ziemlich amtlich), der ihn danach fragte, woher das Geld stamme und was er mit der Barabhebung zu tun gedenke.

      Und nun meine konkreten Fragen:

      1. Sind Banken zur Weitergabe dieser Geschäfte gesetzlich verpflichtet, oder tun sie es sogar freiwillig (schwer vorstellbar)?
      2. An wen müssen sie, wenn überhaupt, Daten weiterleiten?
      3. Ab welcher Summe müssen sie das tun?

      Vielen Dank für die Antworten!

      Gruß Wallstreetdoctor
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 17:01:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Einfache Antwort: NEIN
      Banken sind nicht verpflichtet, Barabhebungen (gleich welcher Größe) zu melden. Ganz im Gegenteil: Das Bankgeheimnis untersagt es ihnen.
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 17:04:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Warum heißt das Bankgeheimnis wohl Bankgeheimnis?

      Erst mit richterlichem Beschluß darf die Bank Auskünfte über das jeweilige Konto machen.
      Ansonsten droht er ihr eine Anzeige und ein Vertrauensverlust, der normalerweise den Ruin bedeutet.
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 17:16:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nun, ganz so einfach ist es auch wieder nicht.
      Zunächst ist hier mal anzumerken, daß die Bank durch das sog. "Geldwäschegesetz" dazu verpflichtet ist, bei Bartransaktionen über DM 20.000,- die Identität des Handelnden und den sog. wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Diese Angaben sind in geeigneter Form zu dokumentieren und es ist außerdem eine Kopie des Ausweises anzufertigen. Diese Daten bleiben aber bei der Bank und dürfen auch nur im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
      Wichtig ist jedoch die Feststellung, daß sich das sog. "Bankgeheimnis" nur auf Kundenkonten bezieht. Viele Kunden meinen ja, daß bestimmte Transaktionen besser über ein internes Verrechnungskonto der Bank (sog. CPD-Konten) laufen sollten und es gibt wohl immer noch Banken und Banker, die sich darauf einlassen.
      Kommt es nun bei der Bank zu einer externen Betriebsprüfung oder es kommt gar die Steuerfahndung ins Haus (also in die Bank), dann fallen Informationen, die auf internen Konten der Bank gelaufen sind eben *nicht* unter das Bankgeheimnis. Und wenn da halt mal eine Barabhebung eines Kunden gab, dann wird das Finanzamt i.d.R. der Sache auch nachgehen.
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 22:05:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ All: Zunächst einmal herzlichen Dank.

      Ja, so etwas ähnliches hatte ich mir vorgesellt: Grundsätzlich gilt das Bankgeheimnis, aber wenn Barabhebungen in größerem Stil gemacht werden, doch nochmalige, genauere Prüfung.

      Meine Zwischenmeldung soll jedoch zu weiteren Postings in diesem Thread auffordern!

      Danke!

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      schrieb am 24.07.00 14:16:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      @agoebel
      mit Bartransaktionen sind doch letztendlich nur Bareinzahlungen gemeint und nicht Abhebungen. Ich habe es zumindestens noch nie anders erlebt und ich hantierte vor einiger Zeit einige Male mit größeren Beträgen herum, wenn mir die Überweisungszeit zu lang dauert. Oder ?

      wallstreetdoktor, ich kann zwar nicht auf Deine Fragen eingehen, aber ich bin direkt geschockt über das, was Deinem Familienmitglied da passiert ist. Ich bin auch steuerehrlich, aber ich glaub, ich würde ausflippen, wenn mir so ein Schreiben ins Haus flattert.

      Was geht verdammt nochmal irgendeiner Behörde an, was jemand mit seiner Barabhebung zu tun gedenkt? Das darf doch nicht wahr sein. Ich meine, zur Herkunft okay, aber doch nicht zur Verwendung. Das ist eine Vergewaltigung des Privatlebens. Vorallem wo steckt da der Sinn? Auch da ist die Nachfrage zur Herkunft klar, das es sich dabei um kein Schwarzgeld handelt, aber zur Verwendung? Aus welcher Antwort könnte eine Behörde irgendwelche Schlüsse ziehen?
      Wirklich komisch.
      Avatar
      schrieb am 24.07.00 17:16:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      @agoebel die Erfassungsgrenze gemäß Geldwäschegesetz liegt inzwischen bei DM 30.000

      @anya es sind nach dem Geldwäschegesetz alle Werttransaktionen, die den Schwellenwert überschreiten (DM 30.000) zu erfassen, also nicht nur Bartransaktionen sondern auch Edelmetallgeschäfte, Sortenumtausch, Wertpapierein- und auslieferungen etc. Gemeldet wird nur bei einem Verdacht und dann an die Staatsanwaltschaft.

      Gruss NmA
      Avatar
      schrieb am 24.07.00 18:25:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ All: Ich habe vergeblich versucht, herauszufinden, welche Behörde die Nachforschungen angestellt hat. Mein Familienmitglied hat das Schreiben absichtlich unbeantwortet gelassen. Bis jetzt ist auch nicht wieder eine solche Frage gestellt worden. Das Schreiben gibt es nicht mehr.

      Wenn alle Transaktionen über 30,000 DM überwacht werden und ich z.B. durch größere Aktionen am Aktienmarkt mein Depot desöfteren umschichte, könnten doch Meldungen an die Staatsanwaltschaft oder eine andere Institution die Folge sein.

      Wenn die dann einen Tipp ans Finanzamt gibt, die dann ja schon einen Verdacht haben könnte, ist doch das Bankgeheimnis so gut wie ausgehebelt, oder sehe ich das falsch.

      Ja, ich bin steuerehrlich, aber ich hatte beruflich mal mit der Steuerfahndung zu tun, ich habe nicht vor, diese in meinem Privatleben schnüffeln zu lassen, auch dann nicht, wenn der Verdacht unbegründet ist. Die haben eine sehr penetrante Art, Dir Löcher in den Bauch zu fragen. Am Ende glaubst Du wirklich selbst, daß Du Steuern hinterzogen hast.

      Gruß Wallstreetdoctor
      Avatar
      schrieb am 24.07.00 19:37:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Wallstreetdoktor
      Ich denke, NmA meint die Transaktionen von Geldinstitut zu Geldinstitut (Wertpapierein-u.auslieferungen) und die Transaktionen zwischen Geldinstitut und privat (Einzahlungen etc.), aber nicht die Depotumschichtungen innerhalb eines Depots/einer Bank.
      Avatar
      schrieb am 25.07.00 08:38:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ wallstreetdoctor und anya

      Aufzeichnungen nach dem Geldwäschegesetz beziehen sich nur auf Transaktionen Kunde / Bank (um es einfach zu machen, daneben sind z.B. in bestimmten Fällen Lebensversicherungen, Finanzdienstleister etc ebenso in der Pflicht). Also wenn ihr auf ein Konto einzahlt oder abhebt, Wertpapiere in ein Depot einliefert oder ausliefern lasst, Geld umtauscht usw.

      Nicht davon betroffen sind die unbaren Transaktionen wie Überweisungen, Depotumschichtungen oder innerhalb des Bankenapparats Verrechnungen ( Giroverkehr, Wertpapierlieferungen )

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 30.07.00 21:02:25
      Beitrag Nr. 11 ()
      Avatar
      schrieb am 31.07.00 10:26:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,

      so wie ich weiß, werden Einzahlungen ab 30.000,-- DM aufgrund des Geldwäschegesetzes überprüft (Personalien erfasst).

      Also lieber mehrere kleine Einzahlungen vornehmen.

      Bulle


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