Spekulationsteuer in Österreich - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.08.00 13:02:45 von
neuester Beitrag 15.08.00 17:11:23 von
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Hi leute,
wer hat Infos zu der Steuer auf Aktiengewinne in Österreich.Wenn man ein Konto bei einer Östereichischen Bank hat wird die Steuer gleich einbehalten.ich hab mein Konto aber in Deutschland sodas die Steuer nicht einbehalten wird.
ein weiterer Punkt ist das ich vom traden lebe.
Wie hab ich nun meine Gewinne zu versteuern.
Robby88
wer hat Infos zu der Steuer auf Aktiengewinne in Österreich.Wenn man ein Konto bei einer Östereichischen Bank hat wird die Steuer gleich einbehalten.ich hab mein Konto aber in Deutschland sodas die Steuer nicht einbehalten wird.
ein weiterer Punkt ist das ich vom traden lebe.
Wie hab ich nun meine Gewinne zu versteuern.
Robby88
Du musst die Sache in Deutschland versteuern und zwar zu Deinem persönlichen Steuersatz. Solltest Du keine weiteren Einkünfte haben, sind die Gewinne bis zur Existenzgrenze (ca. 13000 DM) steuerfrei, anschließend beginnt die Sache mit der linearen Progression, sprich für die erste Mark darüber 22,9%, ab ca. 115000 DM für jede eingenommene Mark 52 Pfennig.
Ich hab mich wohl etwas unklar ausgedrückt.Ich hab meinen Wohnsitz in Österreich und somit mit den Deutschen Finazämtern nichts zu tun.Ich hab nur mein Konto bei einer deutschen Bank.laut österreichischem Recht ist die Steuer sofort nach der realisierung der Gewinne fällig.Das geht nun nicht wegen der deutschen Bank die ja keine Steuern abführt.Ich müßte nun die Steuern eigentlich nach jeder realisierung selber abführen.Das glaub ich zumindest,bin mir da aber nicht sicher.
Robby88
Robby88
Hi robby88!
Du mußt (müsstest) die Spekulationsgewinne in die Steuererklärung, die Du am Jahresende machst mit aufnehmen. Formular biem Finanzamt anfordern
Für die ersten 50.000 ATS die Du im Jahr verdienst (für welche Arbeit auch immer) zahlst Du keine Steuern.
D.h. Wenn Du sonst keine Einkünfte beziehst, kannst Du ATS 50.000/Jahr steuerfrei erzocken.
Ciao
PS: In Östereich werden Speku Gewinne nicht automatisch einbehalten!!!
Du mußt (müsstest) die Spekulationsgewinne in die Steuererklärung, die Du am Jahresende machst mit aufnehmen. Formular biem Finanzamt anfordern
Für die ersten 50.000 ATS die Du im Jahr verdienst (für welche Arbeit auch immer) zahlst Du keine Steuern.
D.h. Wenn Du sonst keine Einkünfte beziehst, kannst Du ATS 50.000/Jahr steuerfrei erzocken.
Ciao
PS: In Östereich werden Speku Gewinne nicht automatisch einbehalten!!!
aehem, spielt keine Rolle wo du das Depot hast - als Österreicher mit Wohnsitz in Österreich bist du in Ö. voll steuerpflichtig - d.h. zum Finanzamt gehen, Steuernummer beantragen und dann bis 31.3. des Folgejahres, Formulare ausfuellen (wieviel du verdient hast) und dann kommt irgendwann mal dein Bescheid...
wieviel du an Steuern zu zahlen hast haengt von deinen Gewinnen ab - beginnt bei etwa 10% (inkl. Werbungskosten) und geht rauf bis 50%...
ganz normale ESt-Tabelle
andre1 hat nur teilweise recht - zwar zahlst du auf die ersten 50000 keine Steuern aber du musst ueberhaupt keine Steuererklaerung abgeben, wenn du mit deinen Einnahmen insgesamt (also ALLE Einkuenfte im Kalendarjahr, Zinsen, Spekulationsgewinne, selbst. Arbeit, nichtselbst. Arbeit etc etc..) unter 120 000 ATS bleibst (Grenze Steuererklärungspflicht)
mit dem deutschen Finanzamt hast du insofern etwas zu tun, als dass die regelmaessig Banken pruefen und auch Oesterreicher dann mit den gefuerchteten Kontrollmitteilungen gemaess DBA und internationalen Rechtshilfe-Abkommen bedenken - wenn du dann keine oder zuwenig Steuern gezahlt hast, hast du mal mit sicherheit eine Vorstrafe, zusaetzlich eine saftige Geldstrafe (abhaengig vom Betrag), dazu die noch ausstehende Steuerlast + Verzugszinsen (1% PRO MONAT!) - ab etwa 1 Mio. ATS hinterzogener Steuern gibts 6 Monate bedingt Freiheitsstrafe aufwaerts...
Nach Art.20 DBA A-D gilt:
Artikel 20
Zusammenarbeit der obersten Finanzbehörden, Steuergeheimnis
Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden
Vertragstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um
Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu
machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens
mitwirken.
Ich werde die Auslegung der Vorschrift im Laufe der nächsten Tage mal im Kommentar nachsehen.
Die steuerliche Behandlung eines Östrreichers in Deutschland hängt vom Umfang der Steuerpflicht ab. Besteht unbeschränkte
Steuerpflicht nur in Österreich, liegen keine wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG oder Sondertatbestände nach §§ 2, 6 AStG
(erweiterte beschränkte Stpfl. & Wegzugsbesteuerung) vor, gilt das o.g. DBA, also z.B.:
Art. 10a Dividenden:
Besteuerungsrecht hat Wohnsitzstaat (Österreich); In Deutschland wird allerdings bei natürlichen Personen 15% Quellensteuer
einbehalten. In Österreich sollte der Bruttobetrag der deutschen Dividende einkommensteuerpflichtig sein, wobei die deutsche
Quellensteuer auf die Österreichische Einkommensteuer angerechnet wird. Das Körperschaftsteueranrechnungsguthaben geht
einem nicht anrechnungsberechtigten Steuerausländer (Österreicher) nach geltendem Recht allerdings verloren. (Dafür unterliegt es
aber auch nicht der österreichischen Besteuerung). Die deutsche Quellensteuer/Körperschaftsteuer hat m.W. keine
Abgeltungswirkung für den österreichischen Fiskus (bin aber kein österreichischer Steuerexperte).
Art. 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
Besteuerungsrecht hat Wohnsitzstaat (Österreich); in Deutschland wird Kapitalertragsteuer i.H.v. meistens 25% erhoben, die AUF
ANTRAG erstattet wird. In Österreich sollten die deutschen Zinsen voll steuerpflichtig sein.
Hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Österreich sind neben Art. 20 DBA auch
der deutsch-österreichische Rechtshilfevertrag und die jeweiligen EU-Amtshilfegesetze zu beachten.
Grundsätzlich bestehen sehr weitreichende Möglichkeiten des Informationsaustauschs zwischen D und A. Sie beinhalten sowohl
Auskünfte auf Ersuchen als auch Spontanauskünfte und "automatische" Auskünfte. Die Grenzen sind letztlich nur durch die
nationale Gesetzgebung bestimmt. Andererseits ist auch die Verpflichtung zur Amtshilfe stark eingeschränkt: Auskünfte an die
Finanzbehörden des anderen Staates brauchen nur erteilt zu werden, wenn der anfragende Staat alle Möglichkeiten in seiner
Rechtshoheit ausgeschöpft hat und die erbetenen Informationen bei der befragten Behörde vorliegen, weil für deren Besteuerung
relevant.
In praxi soll der tatsächliche Auskunftsverkehr zwischen den Staaten nach Vogel (DBA Kommentar, 2. Auflage, Tz.21 zu Art. 26
MA) allerdings recht gering sein. Zwischen 1973 und 1983 habe die deutsche Finanzverwaltung insgesamt etwa 700
Auskunftsersuchen an das Ausland gerichtet und etwa 600 ausländische Auskunftsersuchen bearbeitet. Der Anteil an
Spontanauskünften sei noch geringer: Die Niederlande hätten zwischen 1979 und 1984 400 spontane Auskünfte gegeben und 388
spontane Auskünfte erhalten. Die niedrige Zahl mag am Verwaltungsaufwand für schriftliche Auskunftsersuchen liegen; zwar besteht
kein besonderes Formerfordernis (auch telefonische Auskünfte seien zulässig); in praxi werde jedoch aus Beweisgründen zumeist
die Schriftform gewählt. Nach der Kommentierung zum OECD-Musterabkommen 77 sind allerdings auch sog. "automatische"
Auskünfte zulässig, d.h. "regelmäßiger Informationsaustausch ohne besonderes Ersuchen über Tatsachen bestimmter Art und im
Einzelfall unaufgefordert erteile Auskunft" (Vgl. aaO, Tz.32) Die USA (die allerdings ohnehin eine wesentlich breitere Auskunftspolitik
betreiben) hätte 1984 704.000 automatische Mitteilungen empfangen und 217.000 Informationen weitergegeben. Für automatische
Auskünfte existiert ferner ein von der OECD empfohlenes Formblatt zur Verfahrensvereinfachung.
-------------------
ich hoffe ich konnte helfen
Jeanny
wieviel du an Steuern zu zahlen hast haengt von deinen Gewinnen ab - beginnt bei etwa 10% (inkl. Werbungskosten) und geht rauf bis 50%...
ganz normale ESt-Tabelle
andre1 hat nur teilweise recht - zwar zahlst du auf die ersten 50000 keine Steuern aber du musst ueberhaupt keine Steuererklaerung abgeben, wenn du mit deinen Einnahmen insgesamt (also ALLE Einkuenfte im Kalendarjahr, Zinsen, Spekulationsgewinne, selbst. Arbeit, nichtselbst. Arbeit etc etc..) unter 120 000 ATS bleibst (Grenze Steuererklärungspflicht)
mit dem deutschen Finanzamt hast du insofern etwas zu tun, als dass die regelmaessig Banken pruefen und auch Oesterreicher dann mit den gefuerchteten Kontrollmitteilungen gemaess DBA und internationalen Rechtshilfe-Abkommen bedenken - wenn du dann keine oder zuwenig Steuern gezahlt hast, hast du mal mit sicherheit eine Vorstrafe, zusaetzlich eine saftige Geldstrafe (abhaengig vom Betrag), dazu die noch ausstehende Steuerlast + Verzugszinsen (1% PRO MONAT!) - ab etwa 1 Mio. ATS hinterzogener Steuern gibts 6 Monate bedingt Freiheitsstrafe aufwaerts...
Nach Art.20 DBA A-D gilt:
Artikel 20
Zusammenarbeit der obersten Finanzbehörden, Steuergeheimnis
Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden
Vertragstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um
Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu
machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens
mitwirken.
Ich werde die Auslegung der Vorschrift im Laufe der nächsten Tage mal im Kommentar nachsehen.
Die steuerliche Behandlung eines Östrreichers in Deutschland hängt vom Umfang der Steuerpflicht ab. Besteht unbeschränkte
Steuerpflicht nur in Österreich, liegen keine wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG oder Sondertatbestände nach §§ 2, 6 AStG
(erweiterte beschränkte Stpfl. & Wegzugsbesteuerung) vor, gilt das o.g. DBA, also z.B.:
Art. 10a Dividenden:
Besteuerungsrecht hat Wohnsitzstaat (Österreich); In Deutschland wird allerdings bei natürlichen Personen 15% Quellensteuer
einbehalten. In Österreich sollte der Bruttobetrag der deutschen Dividende einkommensteuerpflichtig sein, wobei die deutsche
Quellensteuer auf die Österreichische Einkommensteuer angerechnet wird. Das Körperschaftsteueranrechnungsguthaben geht
einem nicht anrechnungsberechtigten Steuerausländer (Österreicher) nach geltendem Recht allerdings verloren. (Dafür unterliegt es
aber auch nicht der österreichischen Besteuerung). Die deutsche Quellensteuer/Körperschaftsteuer hat m.W. keine
Abgeltungswirkung für den österreichischen Fiskus (bin aber kein österreichischer Steuerexperte).
Art. 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
Besteuerungsrecht hat Wohnsitzstaat (Österreich); in Deutschland wird Kapitalertragsteuer i.H.v. meistens 25% erhoben, die AUF
ANTRAG erstattet wird. In Österreich sollten die deutschen Zinsen voll steuerpflichtig sein.
Hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Österreich sind neben Art. 20 DBA auch
der deutsch-österreichische Rechtshilfevertrag und die jeweiligen EU-Amtshilfegesetze zu beachten.
Grundsätzlich bestehen sehr weitreichende Möglichkeiten des Informationsaustauschs zwischen D und A. Sie beinhalten sowohl
Auskünfte auf Ersuchen als auch Spontanauskünfte und "automatische" Auskünfte. Die Grenzen sind letztlich nur durch die
nationale Gesetzgebung bestimmt. Andererseits ist auch die Verpflichtung zur Amtshilfe stark eingeschränkt: Auskünfte an die
Finanzbehörden des anderen Staates brauchen nur erteilt zu werden, wenn der anfragende Staat alle Möglichkeiten in seiner
Rechtshoheit ausgeschöpft hat und die erbetenen Informationen bei der befragten Behörde vorliegen, weil für deren Besteuerung
relevant.
In praxi soll der tatsächliche Auskunftsverkehr zwischen den Staaten nach Vogel (DBA Kommentar, 2. Auflage, Tz.21 zu Art. 26
MA) allerdings recht gering sein. Zwischen 1973 und 1983 habe die deutsche Finanzverwaltung insgesamt etwa 700
Auskunftsersuchen an das Ausland gerichtet und etwa 600 ausländische Auskunftsersuchen bearbeitet. Der Anteil an
Spontanauskünften sei noch geringer: Die Niederlande hätten zwischen 1979 und 1984 400 spontane Auskünfte gegeben und 388
spontane Auskünfte erhalten. Die niedrige Zahl mag am Verwaltungsaufwand für schriftliche Auskunftsersuchen liegen; zwar besteht
kein besonderes Formerfordernis (auch telefonische Auskünfte seien zulässig); in praxi werde jedoch aus Beweisgründen zumeist
die Schriftform gewählt. Nach der Kommentierung zum OECD-Musterabkommen 77 sind allerdings auch sog. "automatische"
Auskünfte zulässig, d.h. "regelmäßiger Informationsaustausch ohne besonderes Ersuchen über Tatsachen bestimmter Art und im
Einzelfall unaufgefordert erteile Auskunft" (Vgl. aaO, Tz.32) Die USA (die allerdings ohnehin eine wesentlich breitere Auskunftspolitik
betreiben) hätte 1984 704.000 automatische Mitteilungen empfangen und 217.000 Informationen weitergegeben. Für automatische
Auskünfte existiert ferner ein von der OECD empfohlenes Formblatt zur Verfahrensvereinfachung.
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ich hoffe ich konnte helfen
Jeanny
hi leute,
mein chello Anschluß war defekt,drum melde ich mich erst jetzt.vielen Dank für die Infos.hat mir sehr gut weiter geholfen.
ba ba Robby88
mein chello Anschluß war defekt,drum melde ich mich erst jetzt.vielen Dank für die Infos.hat mir sehr gut weiter geholfen.
ba ba Robby88
Hat die neue Regierung in Österreich Spekulationsgewinne nicht steuerfrei gestellt?
nein - aber Spekulationsfrist auf 2 Jahre ausgeweitet
aber man überdenkt eine Neugestaltung (25% flat etc.)
aber man überdenkt eine Neugestaltung (25% flat etc.)
Auf 2 Jahre ausgeweitet? Wurde das nicht gekippt (oder zumindest auf Eis gelegt)?
Spekulationsfrist beträgt derzeit noch 1 Jahr und wird vermutlich nicht so schnell auf 2 Jahre erhöht, Du hast recht JimBeam. Trotzdem perfekte Ausführung von Jeanny, besten Dank
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