Spekulationssteuer - Abzugspositionen?? Bitte um Hilfe - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.09.00 10:08:11 von
neuester Beitrag 11.09.00 09:56:18 von
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Hallo,
ich habe mal eine Frage zu den Abzügen, die ich bei der Berechnung der spekulationssteuerpflichtigen Gewinne machen kann:
1. Ich kann ja Gebühren etc. abziehen, gilt das für alle Gebühren, die im Jahr angefallen sind, oder nur die, die im Zusammenhang mit spekulationssteuerpflichtigen Geschäften angefallen sind?
2. Muss ich für 1999 die Depotgebühren für 1998 (belastet in 1999) ansetzen, oder die für 1999 (obwohl sie erst in 2000 belastet wurden)?
3. Kann ich eine Pauschale für die mit den WP-Geschäften verbundenen Aufwendungen geltendmachen (für Porto, Telefon, Internetnutzung, also insgesamt Kommunikation mit meinem Discount-Broker). Wenn ja, wie hoch? Ein Einzelnachweis dazu ist ja praktisch unmöglich.
Hoffe, ihr könnt mir helfen.
Gruss
sparkie
ich habe mal eine Frage zu den Abzügen, die ich bei der Berechnung der spekulationssteuerpflichtigen Gewinne machen kann:
1. Ich kann ja Gebühren etc. abziehen, gilt das für alle Gebühren, die im Jahr angefallen sind, oder nur die, die im Zusammenhang mit spekulationssteuerpflichtigen Geschäften angefallen sind?
2. Muss ich für 1999 die Depotgebühren für 1998 (belastet in 1999) ansetzen, oder die für 1999 (obwohl sie erst in 2000 belastet wurden)?
3. Kann ich eine Pauschale für die mit den WP-Geschäften verbundenen Aufwendungen geltendmachen (für Porto, Telefon, Internetnutzung, also insgesamt Kommunikation mit meinem Discount-Broker). Wenn ja, wie hoch? Ein Einzelnachweis dazu ist ja praktisch unmöglich.
Hoffe, ihr könnt mir helfen.
Gruss
sparkie
Hallo sparkie,
das was man abziehen kann, nennt man Werbungskosten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten "Aufwendungen zur Erhaltung, Erwerbung und Sicherung von Einkünften". Es muß also eine Kausalität zischen den Einnahmen und den Ausgaben bestehen.
Konkret bedeutet das, daß nur die Gebühren abzugsfähig sind, die mit den Spekulationseinkünften zusammen hängen und nur mit diesen. Aus diesem Grunde sind auch die Depotgebühren höchstens anteilig (Aufteilung im Schätzwege) abzugsfähig. Für die Abzugsfähigkeit gilt ferner § 11 EStG (Vereinnahmung und Verausgabung): also Ausgaben in dem Jahr, in dem diese bezahlt werden!
Zu einer Pauschale ist zu sagen, daß es so etwas gesetzlich geregelt nicht gibt. Trotzdem würde ich einen pauschalen Ansatz für die genannten Aufwendungen vornehmen. Über die Höhe kann man schlecht was sagen - das hängt davon ab, wie hoch die gesamten Aufwendungen sind, wie hoch der Gewinn ist usw. Gute Erfahrungen habe ich gemacht, wenn man dem FA einen Pauschalabzug begründet, wie z.B. xx DM pro Geschäft.
Hilft das Dir?
das was man abziehen kann, nennt man Werbungskosten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten "Aufwendungen zur Erhaltung, Erwerbung und Sicherung von Einkünften". Es muß also eine Kausalität zischen den Einnahmen und den Ausgaben bestehen.
Konkret bedeutet das, daß nur die Gebühren abzugsfähig sind, die mit den Spekulationseinkünften zusammen hängen und nur mit diesen. Aus diesem Grunde sind auch die Depotgebühren höchstens anteilig (Aufteilung im Schätzwege) abzugsfähig. Für die Abzugsfähigkeit gilt ferner § 11 EStG (Vereinnahmung und Verausgabung): also Ausgaben in dem Jahr, in dem diese bezahlt werden!
Zu einer Pauschale ist zu sagen, daß es so etwas gesetzlich geregelt nicht gibt. Trotzdem würde ich einen pauschalen Ansatz für die genannten Aufwendungen vornehmen. Über die Höhe kann man schlecht was sagen - das hängt davon ab, wie hoch die gesamten Aufwendungen sind, wie hoch der Gewinn ist usw. Gute Erfahrungen habe ich gemacht, wenn man dem FA einen Pauschalabzug begründet, wie z.B. xx DM pro Geschäft.
Hilft das Dir?
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