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    Spekulationsgewinne mindern durch Bundesanleihen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.10.00 21:51:21 von
    neuester Beitrag 10.10.00 17:35:16 von
    Beiträge: 11
    ID: 264.731
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      Avatar
      schrieb am 09.10.00 21:51:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe mir folgendes überlegt:

      Wenn ich einen Teil meines Kapitals als Sicherheit in Bundesanleihen investiere, möchte ich natürlich auch hier eine bestmöglichste Rendite. Hierbei kann man sagen, daß die Brutto-Renditen unabhängig des Zinssatz bei gleicher Restlaufsatz annähernd gleich sind (Papiere mit niedrigen Zinssatz haben niedrigere Kurse).
      Die Rendite setzt sich also aus den Stückzinsen sowie den Kursgewinnen bzw. Verlusten zusammen.
      Angenommen mein Freibetrag für Kapitalerträge bietet noch genügend Spielraum, sodaß ich auch hohe Stückzinsen steuerfrei kassieren kann.
      Diese hohen Stückzinsen habe ich mir mit den höhrern Kurs erkauft.
      Wenn das Papier nun eine Restlaufzeit unter einem Jahr hatte, habe ich dann einen Spekulationsverlust (z.B. für 103 gekauft, 100 am Ende ausgezahlt) ?
      Wenn dies so wäre, könnte ich hiermit theoretisch bei der Anlage in Bundeswertpapiere neben der marktüblichen Rendite als Bonus Spekulatinsverluste bekommen, die ich mit Spekulationsgewinnen aus Aktien verrechnen kann.

      Was haltet Ihr von diesen Überlegungen ?
      Bitte keine Bemerkungen darüber, ob es sinnvoll ist, in Bundeswertpapieren zu investieren.
      Ich möchte nur wissen, ob es möglich ist, diesen Bonus einzustreichen.

      Danke
      Avatar
      schrieb am 09.10.00 22:07:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi Acidman,
      die Idee ist gut, klappt aber nicht, denn leider werden Kursschwankungen bei Bundesanleihen nicht der Spekulationssteuer unterzogen. Sie sind also steuerfrei. Ich glaube du kannst davon ausgehen, das Kursverluste auch nicht gegengerechnet werden können.
      Warum meldest du nicht ´ne Firma an, kaufst dir ein Auto, neue Computer, Eigentumswohnung- ähh Gewerberaum, Dienstreisen zur Hauptversammlung (es soll auch ausländische Aktien geben :)) )?
      Wenn die Einnahmen in diesem Jahr sind, kannst du sie vielleicht noch geltend machen. Selber reagieren und ruhig mal beim Finanzamt nachfragen, ist besser als mancher "Expertenrat" !.
      ciao digger
      Avatar
      schrieb am 09.10.00 22:08:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ohne Garantie, ich bin kein Steuerspezialist, aber ich denke, das sollte funktionieren.

      Das umgekehrte Modell funktioniert übrigens auf jeden Fall: ich kaufe eine Anleihe, die länger als zwölf Monate läuft und einen Kurs von unter 100% hat. Diese Anleihe hat also eine laufende Verzinsung, die unter dem Marktzins liegt. Die Summe aus Kursgewinn entspricht natürlich wieder der marktüblichen Verzinsung. Nach Ablauf der Anleihe kassiere ich den steuerfreien Kursgewinn und die niedrigen Zinsen.

      Dieses Modell ist interessant, wenn der Freibetrag erschöpft ist.
      Avatar
      schrieb am 09.10.00 22:25:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      @acidman

      Es tut mir leid, die vorgestellten Theorien
      ad absurdum führen zu müssen, aber gezahlte
      Stückzinsen sind unter o.g. Bedingung keine
      Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
      (Spekulationsverluste), sondern negative
      Einnahmen aus Kapitalvermögen.
      Da Spekugewinne nicht mit negativen anderen
      Einkünften verrechenbar sind, platzt das
      Modell wie eine Seifenblase!

      wie immer hier die Quelle: H 154 EStR


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 09.10.00 22:38:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Antwort findest Du selbst.
      Viel erfolg....
      Anleihen
      Anleihe ist die allgemeine Bezeichnung für verzinsliche Wertpapiere im weitesten Sinne. Im Sprachgebrauch wird auch der Begriff Renten, Obligationen, Bonds oder
      Schuldverschreibungen verwendet. Durch den Erwerb (Zeichnung) einer Anleihe erwirbt der Wertpapierkäufer gegen Bezahlung die Rechte eines Gläubigers
      gegenüber dem die Anleihe ausgebenden Emittent (Person, Firma oder Institution).

      Die Anleihe dient dem Ausgeber zur langfristigen Kreditbeschaffung und damit zur Deckung seines benötigten Kapitalbedarfes. Soweit keine besonderen
      Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger getroffen worden ist, gelten §§ 793-808a BGB.

      Aufgrund der fest vorgegeben Verzinsung, der Rückzahlungsgarantie in vollem Umfang sowie fest vereinbarter Laufzeit werden sie auch Rentenpapiere genannt. Zur
      Bewertung einer Anleihe gehört neben den Ausstattungskriterien auch die Bonität des Schuldners. Grundsätzlich gilt, daß bei mangelnder oder minderer Bonität ein
      höherer Zinssatz gezahlt werden muß, um Interessenten zum Erwerb zu finden.

      Der größte Teil der Anleihen wird ebenso wie Aktien an der Börse gehandelt und jeden Werktag erfolgt eine Kursfeststellung. Dabei wird der Kurs, anders als bei
      Aktien, nicht in einem absoluten Betrag, sondern in Prozentsätzen ausgegeben. Dieser Prozentsatz wird dann auf den Nennwert angewendet, der erworben/verkauft
      werden soll. Weiterhin müssen beim Erwerb, anders als z.B. bei Aktien, für den aufgelaufenen Zinszeitraum bis zum Kauftag Stückzinsen entrichtet werden. Die
      Zinsen entstehen dem Inhaber somit täglich mit dem 1/360sten Teil, das Auszahlungsdatum ist hierbei unerheblich.

      Aus der Differenz zwischen dem aktuellen Kaufkurs und dem Wert bei Endfälligkeit ergibt sich ein Kapitalgewinn bzw. -verlust. Die Gesamtrendite einer Anleihe
      setzt sich aus der lfd. Zinszahlung (Nominalzins) und der Differenz zwischen Kauf- und Rückzahlungskurs zusammen.

      Beispiel:

      6%ige Bundesanleihe, Laufzeit bis ins Jahr 2016, Kurs am 10.10.1994 mit 79,65%. Die Gesamtrendite, die sich nach finanzmathematischen Formeln
      ermittelt, beträgt aktuell 8,637%.

      Die Differenz zum Nominalzins von 6% ergibt sich aus der Tatsache, daß ein Kursgewinn i.H.v. (100% Rückzahlungskurs - 79,65% Kaufkurs)
      20,32% bis zum Rückzahlungstermin zu der lfd. Verzinsung jährlich anteilig hinzugerechnet werden muß. Weiterhin erfolgt die Zinszahlung von 100%,
      obwohl nur 79,65% gezahlt worden sind. Unabhängig vom Kursgewinn ergibt sich somit bereits eine höhere Rendite als die Nominalverzinsung, 6%
      von 79,65 ergibt 7,53%.

      Übrigens: Die gleiche Anleihe wurde ein halbes Jahr später mit einem Kurs von 94,20 gehandelt, die Rendite hat sich auf 7,86% vermindert infolge des
      Kursanstiegs um 4,55 Punkte oder 5,71%.

      Interessant wird der Sachverhalt durch die Tatsache, daß die lfd. Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen, der Differenzbetrag jedoch
      steuerfrei bleibt. Als Faustregel kann man sich merken: Je höher der persönliche Steuersatz (Einkommen-, Kirchensteuer sowie SolZ), um so günstiger ist der
      Erwerb von niedrig verzinslichen Anleihen aufgrund des vergleichbar preiswerteren Kurses. Eine aussagekräftige Bezugsgröße ist die Rendite nach Steuern, die
      aussagt, was nach fälligen Steuern insgesamt jährlich netto dem Anleger verbleibt.

      Beispiel:


      niedrig verzinst
      normal verzinst
      Kapitaleinsatz
      100000
      100000
      Anlagebetrag
      110000
      100000
      Zinssatz
      4,75%
      7,00%
      Kurs
      91,05%
      100,25%
      Laufzeit
      5 Jahre
      5 Jahre
      Zinsen p.a.
      5225
      7000
      insgesamt
      26125
      35000
      minus Steuer 1
      15413
      20650
      nach Steuern
      10712
      14350
      Kusgewinn
      9845
      - 250
      Nettoertrag
      20557
      14100
      Kaufrendite
      6,93%
      6,93%
      Rendite nach Steuer
      3,85%
      2,81%
      Vergleichsrendite 2
      9,39%
      6,85%


      1: Einkommensteuerspitzensatz + KiSt + SolZ

      2: Die Vergleichsrendite sagt aus, welche Anleihe zu 100% Kurs man erwerben müßte, um eine vergleichbare Rendite nach Steuer zu erreichen.

      Zur Berechnung von Renditen (vor/nach Steuern, Vergleichsrendite) werden eine Reihe von Software-Programmen angeboten, beispielsweise das Programm
      "Geld`95" aus dem Stollfuß Verlag. Und bei niedrigerem Kurs wird natürlich auch weniger Vermögen bei der VSt oder ErbSt berücksichtigt.

      Eine sinnvolle Sortierung der gesamten Palette von Anleihearten läßt sich wie folgt vornehmen:

      nach der Laufzeit

      Hier unterscheidet man zwischen kurzfristige Anleihen (Kurzläufern) mit einer Laufzeit von maximal 5 Jahren, Langläufer mit mindestens noch 10 Jahren Laufzeit und
      mittelfristigen Anleihen, die zwischen diesen Zeiträumen liegen. Im Sprachgebrauch wird weiterhin der Begriff Restläufer für Anleihen verwendet, die innerhalb der
      nächsten Tage oder Wochen fällig werden. Sie eignen sich nur für institutionelle Anleger (Banken, Versicherungen, Investmentfonds), die keine oder geringe
      Kaufspesen aufbringen müssen). Die längstlaufenden deutschen Anleihen sind derzeit auf 30 Jahre ausgelegt.

      Nach dem Schuldner (Emittent)

      Anleihen der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Bahn oder Post) werden öffentliche Anleihen, von Unternehmen Industrieanleihen sowie von Banken
      und Sparkassen Bankschuldverschreibungen genannt.

      nach der Verzinsungsart

      Neben festverzinslichen Wertpapieren, die jährlich den gleichen Zinssatz abwerfen, werden zinsvariable Anleihen (Floating Rate Notes, Reverse Floater) sowie
      unverzinsliche Anleihen (Nullkupon-Anleihen, Sparbriefe,U-Schätze) angeboten.

      nach der Anleihewährung

      Hier unterscheidet man zwischen Inlandsanleihen, die von deutschen Emittenten in DM angeboten werden, DM-Auslandsanleihen, Fremdwährungsanleihen sowie
      Doppelwährungsanleihen.

      nach Ausgabebesonderheiten

      Es werden Wandelanleihen sowie Optionsanleihen als besondere Formen angeboten.

      nach der Bonität

      Man unterscheidet zwischen Anleihen, die von Emittenten mit erstklassiger Bonität (Rating AAA) ausgegeben werden bis hin zu Junk-Bonds, deren Emittent keine
      oder nur eine sehr geringe Bonität (Rating C) vorzuweisen hat.

      Nach der Handelbarkeit

      Hier unterscheidet man zwischen börsen- und nicht börsenfähigen Wertpapieren. Die börsenfähigen Papiere (Bundesanleihen oder Pfandbriefe) können wie Aktien
      täglich über die Börse ge- und verkauft werden. Es erfolgt eine tägliche Kursfeststellung.

      Bei nicht börsenfähigen Anleihen (z.B. Sparbriefe oder Bundesschatzbriefe) wird das Wertpapier bei Laufzeitende an den Emittenten zurückgegeben oder es
      besteht eine vorzeitige Rückgabemöglichkeit, teilweise nur unter besonderen Bedingungen oder gegen gesonderte Gebührenberechnung.

      Während man bei Aktien ein relativ hohes Chance/Risiko-Verhältnis hat, sind die Ausschläge bei Anleihen in beide Richtungen deutlich niedriger. Dabei verändern
      sich Anleihenkurse umgekehrt zum Zinsniveau: Steigende Zinsen führen zu fallenden, fallende Zinssätze zu steigenden Anleihenkursen.

      Beim Erwerb einer Anleihe spielen insbesondere Fragen nach der Bonität des Schuldners, Anleihewährung, allgemeine Zinslage und Anleiheausstattung die wichtigste
      Rolle.

      Beim Erwerb von inländischen Anleihen fallen i.d.R. Provisionen von 0,5% des Nenn- oder Kurswertes sowie 0,075% Maklergebühren an. Bei sog.
      Discount-Brokern sind diese Sätze teilweise niedriger. Beim Erwerb von Neuemissionen entfallen die Maklergebühren und meistens die Provisionen. Für die
      Verwahrung der Anleihe verlangt das Bankinstitut eine jährliche Depotgebühr, die sich nach dem Anleihe-Gesamtwert bemißt, meist zwischen 0,05% und 0,15%
      jährlich vom Wert am Jahresende.

      HINWEIS: Beim Erwerb von Anleihen, die in ausländischer Währung notieren, ist der Spesensatz der eigenen Bank für Ankauf, Verwaltung und Verbuchung der
      Zinsen in manchen Fällen deutlich höher als beim Erwerb von inländischen Papieren. Da schmilzt ein vermeintlicher Renditevorsprung sehr schnell dahin.

      Als Faustregel läßt sich sagen, daß sich Renditeunterschiede bis zu einem Prozent bei Fremdwährungsanleihen für den Normalanleger im Regelfall nicht lohnen. Und
      die aufgewendeten Mehrspesen lassen sich noch nicht einmal als Werbungskosten aus Kapitalvermögen absetzten, da es sich um Anschaffungskosten handelt.

      Steuerliche Behandlung: Zinsen aus Anleihen aller Art unterliegen in vollem Umfang als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr.
      7 EStG) und werden nach Ausschöpfung des Freistellungsbetrages einem 30%igen Zinsabschlag unterworfen. Dabei gilt diese Regelung für alle Zinsarten, auch für
      ausländische Erträge, umgerechnet in Deutsche Mark mit dem Devisenkurs am Tag der Zinszahlung.

      Was leider immer noch nicht allgemeine Beachtung gefunden hat: Ein Spekulationsgewinn aus der Veräußerung von Anleihen war vor 1994 nur dann steuerpflichtig,
      wenn zwischen An- und Verkauf weniger als sechs Monate lagen und gleichzeitig der Schuldner seinen Sitz im Ausland hatte (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1993).

      Diese Ausnahmeregelung ist durch das StMBG ab dem Jahre 1994 entfallen; Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Anleihen sind - wie bisher schon bei Aktien
      - auch bei inländischen Emittenten zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf unter 6 Monaten liegt.

      Die Rückzahlung der Anleihe hat keine steuerlichen Auswirkung. Durch das Steuermißbrauchsgesetz (StMBG) vom 21.Dez. 1993 haben sich ab 1994 einige
      Änderungen ergeben, die sich speziell auf bisher steuerfreie Kurs- und Zwischengewinne beziehen. Anleihen, die so konstruiert worden sind, daß die Erträge durch
      Kurszuwachs entstehen, erfahren eine gesonderte steuerliche Behandlung.

      Stichtag für die Bewertung von Anleihen ist jeweils der 31. Dezember des Jahres, das dem der Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt
      vorausgeht, § 112 BewG. Für die Wertfeststellung werden die Anleihen mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt. Der Kurs wird vom BMF im
      BStBl Teil I jährlich veröffentlicht, § 113 BewG. Für die Erbschaftsteuer ist der Kurswert am Todestag/im Schenkungszeitpunkt anzusetzen, da zu diesem Zeitpunkt
      die Steuer entsteht, § 11 ErbStG.

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      Avatar
      schrieb am 09.10.00 23:21:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      @teuton_trader

      Ich meine nicht die Stückzinsen, sondern die Diffrenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs.

      @Mice

      Ich zitiere aus Deinem Beitrag:

      Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Anleihen sind - wie bisher schon bei Aktien - auch bei inländischen Emittenten zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf unter 6 Monaten liegt.

      Die Rückzahlung der Anleihe hat keine steuerlichen Auswirkung.

      Meine Interpretation:

      - aus den 6 Monaten sind wohl 12 geworden
      - wenn ich heute für 100.000 DEM ein Papier (fällig am 1.5.2001) zum Kurs 102 kaufe, zahle ich 102.000 DEM Kurswert plus Stückzinsen, am 1.5.2001 bekomme ich 100.000 DEM plus Stückzinsen, theoretischer Kursverlust 2.000 DEM, Rückzahlung hat keine steuerliche Auswirkung --> Pech gehabt
      - verkauf ich einige Tage früher, Kurs wird dann etwa bei 100 liegen, hab ich 2.000 DEM Spekulationsverlust

      Meinungen ?
      Avatar
      schrieb am 09.10.00 23:35:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      ich bin mir nicht 100 %ig sicher, aber ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, daß Gewinne, die durch die EINLÖSUNG von Anleihen realisiert werden, i. a. steuerfrei sind, auch wenn diese Papiere nur wenige Monate gehalten wurden. Anders sieht die Sache aus, wenn man sie vor Fälligkeit VERKAUFT - dann entsteht, wie ich meine ein Spekugewinn oder -verlust.
      Aber nagel mich nicht fest, ich finde die Schriftstelle nicht mehr!

      Ich möchte auch noch auf eine andere, ähnliche Möglichkeit aufmerksam machen: Kaufe Dir dividendenstarke Aktien am Tag der HV und verkaufe sie am Tag danach. Du bekommst die Dividende für das gesamte Jahr steuerfrei, incl. KöSt (im Rahmen des Freibetrags), aber bedingt durch den Dividendenabschlag verliert die Aktie drastisch an Wert - Spekuverlust. Ob unterm Strich was übrig bleibt, entscheidet die Marktverfassung am Tag danach.

      Ist natürlich spekulativ!

      Gruss kroko
      Avatar
      schrieb am 10.10.00 12:39:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Acidman
      habe das Text irgendwann in Internet gefunden. Daß die Rückzahlung steuerlich nicht relevant ist glaube ich kaum. das ist normale Veräußerung. Aber bin selbst kein Fachmann, sorry.
      Avatar
      schrieb am 10.10.00 14:37:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo!

      Also: Verrechnet werden darf jede Einkommensart unter sich. Speku-Verluste mit Speku-Gewinnen. Zinserträge mit gezahlten Stückzinsen.

      Auch bei Bundeswertpapieren können Speku-Verluste realisiert (innerhalb von 12 Monaten) werden und beispielsweise mit Speku-Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Die Einkommensklasse ist ja die selbe.

      Was nicht geht, ist Speku-Gewinne mit gezahlten Stückzinsen zu verrechnen.

      Ciao.
      Avatar
      schrieb am 10.10.00 15:12:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo,

      habe nochmal nachgesehen: Die Fälligkeit von Anleihen ist KEIN Verkauf. Die Finanzverwaltung hat trotzdem noch nicht entschieden, ob ein Kursgewinn bei Fälligkeit während der Speku-Frist steuerpflichtig ist oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 10.10.00 17:35:16
      !
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