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    Allgemein: Strafbarkeit nach § 88 BörsG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.10.00 15:10:51 von
    neuester Beitrag 17.10.00 16:48:48 von
    Beiträge: 9
    ID: 272.493
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      schrieb am 17.10.00 15:10:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Vorbemerkung
      Einige werden jetzt wieder fragen, was das mit dem NM zu tun habe; sagen, ich sei ein Angeber, hier mit pseudo-juristischem Wissen zu prahlen oder insgesamt die Notwendigkeit einer Diskussion des Thema verneinen. Das ist ihr gutes Recht!
      Angesichts der Unsitte, daß immer häufiger wahllos Gerüchte gepostet werden, um Kurse und Kaufentscheidungen zu beeinflussen, werde ich trotzdem das, was ich an Material zum Thema gefunden habe, hier posten und hoffe, daß es sich nicht nur w:o`ler mit Rechtsinteresse, sondern auch gerade diejenigen durchlesen, um die es hier geht.
      Sie werden feststellen, daß sie auf einem ziemlich schmalen Grat wandeln!


      Zur Strafbarkeit nach § 88 BörsG


      I. Allgemein

      1. Gesetzestext

      § 88 BörsG [Strafvorschrift]


      (1) Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder die von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes

      1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
      2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,

      wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      2. Bedeutung
      § 88 regelt nach der Neufassung 1986 nur noch den Kursbetrug, der Prospektbetrug (wie gerade angeblich beim AWD) ist nur nach § 264a StGB geregelt.
      Schutzzweck der Norm ist in erster Linie, die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisfindung an den Börsen und Märkten zu garantieren und damit deren Funktionsfähigkeit gegen manipulative Eingriffe zu sichern. Erst in zweiter Linie bezweckt § 88 einen Ausbau des Anlegerschutzes.
      § 88 ist entsprechend auch kein Schutzgesetz i.S.v. § 826 II BGB.


      II. Die Tathandlung

      1. § 88 Nr.1


      Die Tathandlung des § 88 Nr. 1 besteht darin, unrichtige Angaben über die Umstände, die für die Bewertung der Rechte und Waren des Anwendungsbereiches des § 88 erheblich sind, zu machen, bzw. solche Umstände, entgegen bestehender Rechtsvorschriften zu verschweigen mit dem Ziel, auf den Börsen- und Marktpreis dieser Rechte und Waren einzuwirken.
      Unerheblich ist, ob die Angaben vor- oder nachteilhaft sind. Dabei erfaßt der Begriff `Angaben` sowohl Tatsachen als auch Werturteile, künftige Tatsachen und Prognosen.
      Unrichtig sind die Angaben dann, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen, d.h. nicht vorhandene Umstände als vorhanden, bzw. vorhandene als nicht vorhanden darstellen.
      Bei Werturteilen und Prognosen liegt eine Unrichtigkeit dann vor, wenn sie auf einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenbasis beruhen, sich aus diesen Tatsachen nicht plausibel ableiten lassen, oder Umstände verschweigen, welche die Angaben nachhaltig beeinflussen würden.
      Wer durch unvollständige Angaben ein falsches Gesamtbild vermittelt, verwirklicht ebenfalls § 88 Nr.1 1.Var.
      Die unrichtigen Angaben müssen über Umstände gemacht werden, welche für die Bewertung erheblich sind. Für die Beurteilung der Erheblichkeit ist die Verkehrsanschauung entscheidend.

      a) zum Begriff `erheblich`
      Die Angaben müssen für die Bewertung der Wertpapiere erheblich sein. Darunter werden Gegebenheiten verstanden, "die auf die Anlageentscheidung eines vernünftigen Anlegers von durchschnittlicher Vorsicht Einfluß nehmen können." Damit sind etwa Angaben über "Fusionen, Verluste/Gewinne, Liquidität und andere betriebswirtschaftlich relevante Daten, Ereignisse oder Pläne" erfaßt.

      b) Tatsächliche Möglichkeit der Kursbeeinflussung
      Nach der juristischen Literatur wird § 88 als überflüssig angesehen, da in letzter Zeit keine Verurteilungen wegen Kursbetruges bekannt geworden seien und die Möglichkeit einer Beeinflussung des Anlegeverhaltens mittels Verbreitung kursbeeinflussender Angaben bezweifelt wird.
      Die Motive einer derartigen Kursbeeinflussung liegen auf der Hand. Derjenige, der eine Anzahl Aktien an einer Gesellschaft hält oder günstig erwerben möchte, ist an einer für seine persönlichen Ziele positiven Kursbewegung interessiert.
      In der Literatur und Rechtsprechung sind inzwischen drei Möglichkeiten der Kursbeeinflussung anerkannt.

      aa) Kursbeeinflussung durch Medien
      "Gekaufte" Empfehlungen in allen Medien

      bb) Falsche Unternehmensnachrichten
      Stichwort adhoc

      cc) Kursbeeinflussung durch `Börsengerüchte`
      Börsengerüchte in diesem Sinne sind alle Angaben, die Teilnehmern am Marktplatz Börse zugänglich gemacht werden und geeignet sind, einen Kursbetrug herbeizuführen. D.h. die Angaben müssen nicht von Maklern, Händlern, Banken o.ä. gemacht werden, § 88 kann von jedermann verwirklicht werden.
      Das ist auch dann der Fall, wenn Marktteilnehmer nicht der Wahrheit entsprechende Unternehmensdaten nicht als Gerücht, Vermutung oder Annahme bezeichnen (subjektivierte Angaben).
      Unerheblich ist ferner, ob die Angaben allen, vielen oder nur wenigen zugänglich gemacht oder vorenthalten werden, solange sie dem Kursbetrug dienen.

      dd) Möglichkeit der Kursbeeinflussung im engeren Sinne
      Schon das Reichsgericht in den 20`er Jahren (das ursprüngliche BörsG stammt von 1896!) die
      Möglichkeit einer Kursbeeinflussung durch Gerüchte bei marktengen Werten bejaht. Voraussetzung
      sind eine geringe Grundkapitalisierung, ein geringer free-float oder Nachrichten, die zu `Anlegerpanik`
      auch bei nicht allzu marktengen Werten führen können.


      2. § 88 Nr. 2

      Nr.2 ist Auffangtatbestand. Täuschen bedeutet das Hervorrufen eines Irrtums. Da unwahre Angaben bereits durch § 88 Nr.1 erfaßt werden, kommen als Mittel der Täuschung vor allem Scheingeschäfte in Betracht.
      Weitere auf Täuschung berechnete Mittel wären die Bestechung von Kursmaklern, Ausstreuen von Gerüchten, Aufrechterhaltung von Kaufangeboten zum Schein, `Scalping`, d.h. Anlageempfehlungen, wobei der Täter bestimmte Empfehlungen gibt, die er dann selbst dazu nutzt, entgegen diesen Empfehlungen eigene Bestände auf- bzw. abzubauen; `Karussellgeschäfte`, d.h. verdeckte Kompensationsgeschäfte.

      3. Zielgerichtete Kursbeeinflussung (vorsätzliches Handeln)

      Der Täter muß "zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis" handeln. Damit ist dem Täter zu beweisen, daß er einen Einfluß auf die Preisgestaltung insgesamt (zumindest als Zwischenziel) angestrebt hat. Die Vorschrift erfaßt damit auch die Schädigungsabsicht.
      Im übrigen läßt die Norm den bedingten Vorsatz ausreichen.


      III. Ergebnis/Kritik

      Die Anwendbarkeit der Vorschrift ohne Grundsatzurteil kann bezweifelt werden.
      Fraglich ist auch, wie sich der Tatrichter selbst für den Fall, daß das Verbreiten irreführender Angaben erwiesen ist, vom Vorhandensein des Vorsatzes "zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis" überzeugen soll.
      Der Strafrichter wird in der Praxis stets versuchen, das persönliche Interesse des Täters an einem bestimmten Börsenkurs zu ermitteln, um sich vom vorsätzlichen Handeln zu überzeugen.
      Die Rechtsprechung dürfte auch weiterhin nach dem jeweiligen Motiv für die Einflußnahme auf den Kursverlauf einer Aktie suchen und erst im Falle des Nachweises dieses Motivs zur Anwendung der Norm kommen.
      Die Vorschrift ist allerdings nicht überflüssig. Da die bestehende Rechtsprechung die Ereignisse an den Neuen Märkten kaum berücksichtigt, ist mit weiteren ev. Interessanten Ergebnissen zu rechen.
      Inwieweit die Gerüchteverbreiter auf w:o einer Strafbarkeit unterliegen oder ob überhaupt ist damit (noch) nicht geklärt.
      Ich warte auf den ersten Prozeß!

      Was immer mal als Argument angeführt wird ist, daß sich doch keiner durch w:o Beiträge in seiner Anlageentscheidung beeinflussen lasse....
      Dann gebe ich hier offen und ehrlich zu, daß ich z.B. nur durch Euch auf ebookers und so manch anderen Wert aufmerksam wurde und damit auch meistens Glück hatte.
      Bei den Werten wird sich dann aber wohl tatsächlich keiner auf `mangelndes Wissen um die spekulative Gefahr` herausreden können.

      Kritisch wird das bei anderen marktengen Werten...BETRÜGER, seid auf der Hut!

      Lobend sei mal unter anderem KlausKinskireg erwähnt, der in seinen Postings immer auf Volatilität, Marktenge und Risiko hinweist.
      Avatar
      schrieb am 17.10.00 15:17:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das ist ja wohl in anbetracht dessen was hier in Deutschland sich die Firmen ,Banken und sogenannte Analysten leisten Schwachsinn.Dann würde ich als erstes mal einige Vorstände der NM-Betrugsfirmen und deren Erfüllungsgehilfen bei den Emi-Banken verurteilen.Da kommt so einer wie du mir gerade recht.
      Avatar
      schrieb am 17.10.00 15:20:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      hey
      stimmt!!!!!
      der fisch faengt am kopf an zu stinken.
      gruss,piddy
      Avatar
      schrieb am 17.10.00 15:21:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      @nemaxismus
      was das merkwürdige und potentiell strafrechtlich relevante verhalten der banken u.a. angeht stimme ich dir vorbehaltlos zu!
      da werden demnächst auch einige musterprozesse zu erwarten sein, aber es ging mir speziell um das w:o board.

      ;) nendaz
      Avatar
      schrieb am 17.10.00 15:21:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      @nemax: richich

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      schrieb am 17.10.00 15:24:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wusste gar nicht, dass hier im Board ein kleiner Bashversuch die Börse zu wackeln bringt. Und umgekehrt funktioniert es aber auch nicht. Also was willst Du mit Deinen Zeilen erreichen. Kaufst Du event. nach den Empfehlungen hier im Board. Wenn ja, dann armer Tropf.
      Avatar
      schrieb am 17.10.00 15:36:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ist immer dasselbe. Wenn irgendetwas nicht klappt, sind immer die Anderen Schuld.
      Avatar
      schrieb am 17.10.00 15:46:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Schön zusammengestellt, nendaz.

      Dankeschön.
      Avatar
      schrieb am 17.10.00 16:48:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      hahaha

      Lob für Kinski!

      hahahahaha

      Dein Klaus


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