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    Kann man Aktien an Angehörige verschenken ohne Spek-Steuer zahlen zu müssen????? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.10.00 11:56:17 von
    neuester Beitrag 25.10.00 00:22:40 von
    Beiträge: 7
    ID: 276.085
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      Avatar
      schrieb am 20.10.00 11:56:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      wer kann mir helfen.

      Kann ich Aktien mit denen ich satte Gewinne gemacht habe an meine Tochter (5Monate alt) verschenken ohne Steuer auf die Spekulationsgewinne zahlen zu müssen.

      Bin für jede Information dankbar.......

      Budget2000
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 12:12:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      es geht nach meinem Wissen.

      Du kannst auf diese Weise den Steuerfreibetrag deiner Tochter voll
      ausschöpfen.

      Das Finanzamt könnte lediglich später prüfen , ob das Geld
      im Verfügungsbereich deiner Tochter bleibt.

      Es sollte also z.B auf einem Sparbuch oder Festgeldkonto
      auf den Namen deiner Tochter aglegt werden.

      Was nicht geht, ist daß Du die Aktien überträgst und den Erlös wieder auf Dich einzahlst, weil das ein sogenannter Gestaltungsmißbrauch wäre,

      Gruß Kasheba
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 13:41:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Kasheba

      Ich danke Dir für Deine schnelle Antwort.

      Allerdings muß ich doch beachten, das bei Verkauf der Aktien meiner Tochter (nach Schenkung)nur ein Freibetrag von knapp 13.000 meiner Tochter zur Verfügung steht.Denn wenn das Einkommen höher liegt müßte sie das Einkommen versteuern und wir müßten teilsweise das Kindergeld zurückzahlen.


      Nice weekend

      Budget2000
      Avatar
      schrieb am 20.10.00 19:35:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Budget2000

      Richte ein Konto und Depot für Deine Tochter ein. Verkaufe Ihr die Aktien so teuer, daß für Dich kein Spekulationsgewinn oder maximal DM 999 entstehen (sofern nicht schon Spekulationsgewinne vorhanden sind!). Deine Tochter darf ungefähr DM 13.500 an Spekulationsgewinnen erzielen, ohne steuerliche oder sonstige Konsequenzen zu haben. Das Geld muss unbedingt auf dem Konto der Tochter bleiben und "gehört" ihr dann auch.
      Gruss
      HotS
      Avatar
      schrieb am 21.10.00 18:33:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Budget2000

      Hallo,

      meines Wissen verhält sich ein Übertrag von Aktien innerhalb der Spekufrist mit
      anschließendem Verkauf noch einfacher.
      Es gilt eigentlich nur als vorweggenommene Schenkung.
      Freibetrag in diesem Bereich innerhalb von 10 Jahren DM 400.000,00
      (in gerader Linie; paßt ja bei der Tochter).

      Eine Rückübertragung darf dann natürlich nicht mehr vorgenommen werden.

      Angeblich ist es dabei wirklich unerheblich,
      wann die Aktien gekauft wurde.

      Diese Auskunft ist von einem Finanzbeamten!!!!!!

      Bitte hier nicht für bare Münze nehmen, sondern am besten auch
      beim jeweils zuständigen Finanzamt nachfragen und am besten und
      schriftlich bestätigen lassen

      MfG

      Buffetologe

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      Avatar
      schrieb am 23.10.00 13:39:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Buffetologe

      Was heißt Rückübertragung genau?

      Angenommen ich schenke meiner Tochter die Aktien auf ihr eigenes Depot.
      Das Geld ist somit für sie verfügbar. Bevollmächtigter sind meine Frau und ich. Wenn ich in dem Namen meiner Tochter die Aktien verkaufe und von dem Geld in ihrem Namen ein Fahrrad etc. kaufe ist dieses keine Rückübertragung, oder????

      Für alle Hinweise bin ich dankbar.

      Budget2000
      Avatar
      schrieb am 25.10.00 00:22:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      @HotS
      Interessantes Modell, hat nur einen Haken: $42 AO Gestaltungsmißbrauch!!!!
      Vergiß nicht, die Tochter ist miderjährig, das heißt sie verfügt normalerweise nicht über eigene Einkünfte, mit denen sie diese Aktien bezahlen könnte.
      Außerdem würde ein Fremder Dritter nie einen so hohen Preis für die Aktien bezahlen (entscheidend ist m.E. der tatsächliche Kurswert zum Zeitpunkt der Schenkung).
      Die zivilrechtliche Frage stellt sich auch noch, ob der Vater überhaupt an die Minderjährige VERKAUFEN darf (ohne Vormundschaftspfleger).
      @Buffetologe
      was du schreibst, gilt für die Schenkung an die Tochter!
      Der Spekulationsgewinn muß nichtsdestotrotz versteuert werden, hier gilt m.E. die Fußstapfentheorie (die AK des Vaters sind maßgebend).

      MfG
      glenord


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