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    Spekusteuer und Erbschaftssteur bei Depotübertrag?! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.10.00 22:23:47 von
    neuester Beitrag 01.11.00 21:15:08 von
    Beiträge: 8
    ID: 284.149
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      Avatar
      schrieb am 28.10.00 22:23:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi!

      Mein Großvater möchte mir ein par Aktien (Wert ca. 20.000 DM) auf mein Depot übertragen, damit ich später, wenn die Aktien durch einen höheren Kurs mehr Wert sind, keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer abgeben muß!
      Frage A) Muß ich bei dem Betrag Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer bezahlen?!
      Frage B) Wie verhält es sich mit der Spekusteuer?! Gilt "sein" Kaufkurs und Kaufdatum?!

      Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar...

      MfG ChrissiS
      Avatar
      schrieb am 28.10.00 22:34:55
      !
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      Avatar
      schrieb am 28.10.00 22:37:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Supper! Danke für die schnelle Antwort!
      Mal sehen, ob uns noch jemand bei der zweiten Antwort hilft!

      MfG ChrissiS
      Avatar
      schrieb am 28.10.00 22:38:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      SuPer nur mit einem P!!! SORRY ;)
      Avatar
      schrieb am 28.10.00 22:42:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Schenkung vorausgesetzt:
      Es gelten Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt
      des Schenkers (sog.Fusstapfentheorie: d.h. du tritts in
      die Fusstapfen des Rechtsvorgängers=§ 7 oder 11 EStDV=
      Einkommensteuerdurchführungsverordnung, falls sie dass
      nicht geändert haben).
      ----
      Als wert gilt der Kurswert am Übertragungsstichtag.
      ----
      Vom Grossvater ist (wenn deine Eltern noch leben)
      Steuerklasse I mit Freibetrag 100.000
      (wenn Eltern verstorben, dann Freibetrag 400.000)
      Steuerklasse
      I);

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      Avatar
      schrieb am 28.10.00 22:44:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      So ist es richtig!!!
      meine Antwort bezog sich auf noch lebende Eltern
      Avatar
      schrieb am 29.10.00 00:01:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      DANKE :) Hätte nicht gedacht, daß ich zu so später Stunde noch solch perfekte Antworten kriege! :)

      Gute Nacht ChrissiS
      Avatar
      schrieb am 01.11.00 21:15:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      § 11d EStDV lautet:

      (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.

      (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.

      Kurz gesagt: wie zwrecht ausgeführt hat, es sind die Daten des Rechtsvorgängers (dein Großvater) maßgebend.

      Das soll jetzt nur noch die rechtliche Grundlage liefern.

      Gruß

      StRa


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