Muss man bei Gründung eines IC ein Gewerbe anzeigen, oder geht das ohne Anzeigepflicht??Danke - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.11.00 18:22:06 von
neuester Beitrag 09.12.00 19:10:57 von
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Danke
Für die Gründung eines Investmentclubs ist kein Gewerbe nötig - solange die Tätigkeiten im Club nicht ein bestimmtes Anlagevolumen überschreiten und der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist. Weitere Informationen über die Club-Gründung und einen Mustervertrag gibt es auf der Homepage der Börsen Club Bundesliga, dem virtuellen Börsenspiel für Investmentclubs: www.bcb-online.de
Schau doch einfach zu DSW. Das ist der Dachverband. Man sollte hier auf jedenfall Mitglied sein.
Ein Gewerbe muss nicht angemeldet werden, jedoch muss eine Anzeige beim Finanzamt erfolgen und eine Steuernummer beantragt werden.
Z.B.: Wir haben am ... einen Investmentclub mit.. Personen gegründet, um laut beiliegender Satzung gemeinsam und langfristig ...bla, bla, bla.
Wir bitten Sie, uns an folgende Adresse eine Steuernummer mitzuteilen.
3
Z.B.: Wir haben am ... einen Investmentclub mit.. Personen gegründet, um laut beiliegender Satzung gemeinsam und langfristig ...bla, bla, bla.
Wir bitten Sie, uns an folgende Adresse eine Steuernummer mitzuteilen.
3
Mehr:
http://home.t-online.de/home/K.Splett/ ( unter Börse)
Der nachfolgende Gesellschaftervertrag ist als Beispiel für einen möglichen Vertrag zu sehen. Eventuelle
Änderungen können entsprechend eingearbeitet werden.
Gesellschaftervertrag zur Gründung eines Investmentclub
§ 1 ( Name, Rechtsform, Dauer )
(1) Die am Ende des Vertrages unterzeichnenden Personen schließen sich durch
diesen Vertrag zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach deutschem
Recht zusammen.
(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
(3) Die Gesellschaft trägt die Geschäftsbezeichnung : ...........................................................................
(4) Sofern in diesem Vertrag keine Sonderregelungen getroffen werden, gelten die
§§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 2 ( Zweck der Gesellschaft )
Der Zweck der Gesellschaft ist das langfristige, gemeinsame, private Wertpapiersparen, sowie die gemeinsame
Vertiefung des Börsenfachwissens zu ermöglichen. Die Gesellschaft übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.
§ 3 ( Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr )
(1) Sitz der Gesellschaft ist .................................................
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 ( Gesellschafter )
(1) Gesellschafter kann nur eine natürliche, volljährige Person sein.
(2) Die Zahl der Gesellschafter wird auf 30 Personen beschränkt.
(3) Neben den am Ende des Vertrages unterzeichnenden Gründungsgesellschafter kann
nur der Gesellschafter werden, der eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages
akzeptiert und unterzeichnet. Außerdem muß die nächste Gesellschafterversammlung
dem Aufnahmeantrag zustimmen.
(4) Der neu eingetragene Gesellschafter nimmt ab dem ersten des auf seinen
Beitritt folgenden Monats am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Er hat als
Einlage die Ersteinlage der Gründungsmitglieder zum jeweils gültigem Anteilswert
zu entrichten. Er kann auch, für vor seinem Beitritt liegende Monate, die
bisherigen regelmäßigen Beiträge der Gesellschafter zum jeweils gültigem
Anteilswert nachzahlen.
§ 5 ( Eigentumsrechte, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen )
(1) Der Kapitalanlagebetrag ( Ersteinlage und regelmäßige Beiträge ) eines
Gesellschafters wird in Anteile umgewandelt, die kontenmäßig gutgeschrieben werden
und damit einen Bruchteil vom Gesamtvermögen darstellen.
(2) Das Gesellschaftervermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand,
sonder nur nach Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung.
(3) Bei Gründung der Gesellschaft erhält der Gesellschafter je DEM 100,- (Beispiel)
Einzahlung einen vollen Anteil.
(4) Die Bewertung des Gesellschaftervermögens erfolgt zu jeder
Gesellschafterversammlung, mindestens aber zum Ultimo jeden Monats. Dabei werden
die Wertpapiere mit den zuletzt festgestellten Kursen und Preisfeststellungen der
Börse bewertet. Die Bewertungsübersicht, aus der sich der jeweilige Anteilswert
ergibt, ist auf den regelmäßigen Gesellschafterversammlungen auszuhändigen.
§ 6 ( Kontoführung und Bankverbindung )
(1) Zwei Geschäftsführungsmitglieder eröffnen als Treuhänder für die Gesellschaft
ein Girokonto und ein Wertpapierdepot.
(2) Die Treuhänder müssen allen weiteren Geschäftsführungsmitgliedern Vollmacht
auf den Konten erteilen.
(3) Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung bestimmt sich nach § 14 dieses Vertrages.
§ 7 ( Ein- und Auszahlungen )
(1) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich als Ersteinlage DEM XXX einzuzahlen.
Weitere Sondereinzahlungen sind nicht möglich.
(2) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich zur regelmäßigen Beitragszahlung in
Höhe von DEM XXX pro Monat. Diese regelmäßigen Beiträge
sind für ein ganzes Geschäftsjahr konstant zu halten.
(3) Alle Einzahlungen sind auf das Girokonto der Gesellschaft zu überweisen.
(4) Die Verpflichtung der Beitragszahlung kann aus wichtigem Grund vorübergehend
durch die Geschäftsführung ausgesetzt werden. Die Nachentrichtung ausgefallener
Beiträge ist in einer Summe oder in Raten möglich. Die Geschäftsführung ist
verpflichtet in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung über die
ausgefallenen Beiträge zu berichten.
§ 8 ( Anlagegrundsätze, Risiko, Kredite, Verwaltungskosten )
(1) Die eingezahlten Beiträge sowie die Erlöse der getätigten Geschäfte dürfen nur
in Aktien und verzinslichen Wertpapieren investiert werden, die an deutschen
Börsenplätzen gehandelt werden.
(2) Eine Anlage in Investmentfondsanteilen ist möglich.
(3) Die Verwaltungskosten der Gesellschaft werden aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt.
(4) Das nicht angelegte Barvermögen soll nicht mehr als ein Drittel des
Gesellschaftsvermögens betragen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgesehen, die
voraussichtlichen Verwaltungs-kosten eines Vierteljahres sollten jedoch durch eine
Barreserve gedeckt sein.
(5) Die Anlage der Gelder an der Deutschen Terminbörse ( DTB ) oder in
Optionsscheinen ist ausgeschlossen.
(6) Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen.
(7) Ziel ist ein langfristiger Wertzuwachs. Es wird jedoch ausdrücklich auf das
Risiko durch Kurs- bzw. Wertschwankungen hingewiesen. Die unterzeichnende Person
versichert, daß sie sich dieser Risiken bewußt ist bzw. sie sich andernfalls vor
einer Kapitalbeteiligung hierüber ausführlich informiert.
§ 9 ( Gewinn- und Verlustzuweisung )
Realisierte Gewinne bzw. Verluste, unrealisierte Buchgewinne bzw. Buchverluste
sowie Erträge und Aufwendungen ( z.B. Dividenden- und Zinseinnahmen, Kosten für
Konto- und Depotführung, Porto, Telefon, Raummiete ) werden jedem Gesellschafter
entsprechend seinem Kapitalanteil zugerechnet.
§ 10 ( Gesellschafterversammlung )
(1) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie faßt
sämtliche Beschlüsse, soweit dieser Gesellschaftervertrag nichts anderes vorsieht.
(2) Die Gesellschafterversammlung soll in einem festen monatlich Rhythmus
stattfinden, der den Gesellschaftern durch die Geschäftsführung formlos
bekanntzugeben ist.
(3) Sollen Beschlüsse gem. § 11 Abs. 2 bis 9 gefaßt werden, so ist von der
Geschäftsführung unter Fristwahrung von 14 Tagen schriftlich zur
Gesellschafterversammlung mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen.
(4) Die Geschäftsführung hat unverzüglich eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung mit 14 tägiger Frist schriftlich einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Gesellschafter schriftlich die Geschäftsführung hierzu
aufgefordert hat.
(5) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen
Verhinderung durch dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über das
Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, in welchem sämtliche
Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden.
§ 11 ( Aufgaben der Gesellschafterversammlung )
Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt insbesondere über:
(1) Den An- und Verkauf von Wertpapieren.
(2) Die Neuaufnahme von Gesellschaftern.
(3) Die Ausschüttung der Erträge durch Auszahlung von Anteilen an die
Gesellschafter zum Anteilswert vom 31.12. des Vorjahres.
(4) Die Wahl des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers, des
Schatzmeisters und des Schriftführers sowie deren Entlastung.
(5) Die Wahl des Kassenprüfers.
(6) Die Abberufung des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers,
des Schatz-meisters und des Kassenprüfers aus wichtigem Grund.
(7) Den Ausschluß eines oder mehrerer Gesellschafter aus wichtigem Grund.
(8) Die Änderung des Gesellschaftervertrages.
(9) Die Auflösung der Gesellschaft.
§ 12 ( Stimmrecht, Beschlußfähigkeit, Mehrheit )
(1) Auf der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter genau eine
Stimme, welche er vorher schriftlich auf einen anderen Gesellschafter übertragen
kann.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
aller Stimmen anwesend ist. Für Beschlußfähigkeit nach § 11 Abs. 1 reichen fünf Stimmen.
(3) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag
nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Geschäftsführer. Beschlüsse gem. § 11 Abs. 8 und 9 müssen
mit einer dreiviertel - Mehrheit gefaßt werden. Bei der Beschlußfassung
gem. § 11 Abs. 6 und 7 nimmt die jeweils betroffene Person nicht teil.
(4) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sie können jedoch auf Antrag
geheim durchgeführt werden.
(5) Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen , so können
Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(6) Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung
beschlußunfähig, so muß innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Versammlung
einberufen und innerhalb von acht Wochen abgehalten werden.
§ 13 ( Geschäftsführung )
(1) Jeweils in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres wählen die
Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer,
einen stellvertretenden Geschäftsführer, einen Schatzmeister und einen
Schriftführer. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich tätig
§ 14 ( Aufgaben der Geschäftsführung )
(1) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, im Rahmen dieses Vertrages alle
Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen. Die
Gesellschaft kann nur gemeinschaftlich von zwei Mitgliedern der
Geschäftsführung vertreten werden.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vornehmlich folgende:
a) Die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung.
b) Die Abwicklung sämtlicher Bankgeschäfte, insbesondere der An- und Verkauf von
Wertpapieren für die Gesellschaft.
c) Die Überwachung aller Ein- und Auszahlungen.
d) Die regelmäßige Bewertung des Gesellschaftervermögens.
e) Die Abgabe der Steuerklärung für die Gesellschaft beim Finanzamt.
f) Sie trägt dafür Sorge, daß in der Gesellschafterversammlung ein Protokoll
geführt wird, in welchem zumindest sämtliche Beschlüsse schriftlich festzuhalten
sind.
g) Nach Abschluß des Geschäftsjahres erstattet die Geschäftsführung in den ersten
drei Monaten auf einer Gesellschafterversammlung Bericht über die Tätigkeit der
Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und macht einen Vorschlag über die
Verwendung des Gewinns.
h) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führen die bisherigen Geschäftsführer
als Liquidatoren unverzüglich die Auseinandersetzung durch.
§ 15 ( Kassenprüfer )
(1) Jeweils in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres wählen die
Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung einen Kassenprüfer. Die
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Kassenprüfer ist ehrenamtlich tätig.
(3) Die Aufgabe des Kassenprüfers ist es, die Geschäftsbücher und -papiere
einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des
Gesellschaftsvermögens zu machen. Er berichtet über seine Feststellungen jeweils
nach der Berichterstattung der Geschäftsführung (§14 Abs. 2g)
§ 16 ( Ausscheiden aus der Gesellschaft, Fortbestehen der Gesellschaft )
(1) Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende unter Wahrung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen oder durch Ausschluß gem. § 11 Abs. 7.
(2) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch den Tod des Gesellschafters und
wird auch durch die Erben nicht fortgesetzt. Die Erben erhalten den
Gesellschaftsanteil, bewertet zum 31.12. des Geschäftsjahres in dem der Tod des
Gesellschafters der Geschäftsführung formlos schriftlich mitgeteilt wurde,
ausgezahlt. Zur Auszahlung müssen die Erben sich entsprechend legitimieren.
(3) Scheidet ein Gesellschafter aus, so wird die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortgeführt. Das gleiche gilt im Falle des Todes eines
Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsvermögens eines Gesellschafters
oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters. Eine
Aufhebung der Gesellschaft kann nicht verlangt werden.
§ 17 ( Übernahme von Anteilen )
(1) Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters können die verbleibenden
Gesellschafter die freien Anteile zum gültigen Anteilswert übernehmen.
(2) Die freien Anteilswerte können aber auch von einem neu eintretenden
Gesellschafter zum aktuellen Anteilswert übernommen werden.
§ 18 ( Änderungen und Ergänzungen, Salvatorische Klausel )
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Die Schriftform wird durch ein vom Schriftführer unterzeichnetes
Protokoll der Gesellschafterversammlung gewahrt. Bei einer inhaltlichen Änderung
des Vertrages erhält jeder Gesellschafter eine Ausfertigung mit der geänderten Fassung.
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein
oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt
werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine
Regelungslücke enthält. Zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter dem Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß dieses Vertrages oder bei
der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Ort, Datum
Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, Unterschrift jedes einzelnen Gesellschafters
http://home.t-online.de/home/K.Splett/ ( unter Börse)
Der nachfolgende Gesellschaftervertrag ist als Beispiel für einen möglichen Vertrag zu sehen. Eventuelle
Änderungen können entsprechend eingearbeitet werden.
Gesellschaftervertrag zur Gründung eines Investmentclub
§ 1 ( Name, Rechtsform, Dauer )
(1) Die am Ende des Vertrages unterzeichnenden Personen schließen sich durch
diesen Vertrag zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach deutschem
Recht zusammen.
(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
(3) Die Gesellschaft trägt die Geschäftsbezeichnung : ...........................................................................
(4) Sofern in diesem Vertrag keine Sonderregelungen getroffen werden, gelten die
§§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 2 ( Zweck der Gesellschaft )
Der Zweck der Gesellschaft ist das langfristige, gemeinsame, private Wertpapiersparen, sowie die gemeinsame
Vertiefung des Börsenfachwissens zu ermöglichen. Die Gesellschaft übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.
§ 3 ( Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr )
(1) Sitz der Gesellschaft ist .................................................
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 ( Gesellschafter )
(1) Gesellschafter kann nur eine natürliche, volljährige Person sein.
(2) Die Zahl der Gesellschafter wird auf 30 Personen beschränkt.
(3) Neben den am Ende des Vertrages unterzeichnenden Gründungsgesellschafter kann
nur der Gesellschafter werden, der eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages
akzeptiert und unterzeichnet. Außerdem muß die nächste Gesellschafterversammlung
dem Aufnahmeantrag zustimmen.
(4) Der neu eingetragene Gesellschafter nimmt ab dem ersten des auf seinen
Beitritt folgenden Monats am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Er hat als
Einlage die Ersteinlage der Gründungsmitglieder zum jeweils gültigem Anteilswert
zu entrichten. Er kann auch, für vor seinem Beitritt liegende Monate, die
bisherigen regelmäßigen Beiträge der Gesellschafter zum jeweils gültigem
Anteilswert nachzahlen.
§ 5 ( Eigentumsrechte, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen )
(1) Der Kapitalanlagebetrag ( Ersteinlage und regelmäßige Beiträge ) eines
Gesellschafters wird in Anteile umgewandelt, die kontenmäßig gutgeschrieben werden
und damit einen Bruchteil vom Gesamtvermögen darstellen.
(2) Das Gesellschaftervermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand,
sonder nur nach Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung.
(3) Bei Gründung der Gesellschaft erhält der Gesellschafter je DEM 100,- (Beispiel)
Einzahlung einen vollen Anteil.
(4) Die Bewertung des Gesellschaftervermögens erfolgt zu jeder
Gesellschafterversammlung, mindestens aber zum Ultimo jeden Monats. Dabei werden
die Wertpapiere mit den zuletzt festgestellten Kursen und Preisfeststellungen der
Börse bewertet. Die Bewertungsübersicht, aus der sich der jeweilige Anteilswert
ergibt, ist auf den regelmäßigen Gesellschafterversammlungen auszuhändigen.
§ 6 ( Kontoführung und Bankverbindung )
(1) Zwei Geschäftsführungsmitglieder eröffnen als Treuhänder für die Gesellschaft
ein Girokonto und ein Wertpapierdepot.
(2) Die Treuhänder müssen allen weiteren Geschäftsführungsmitgliedern Vollmacht
auf den Konten erteilen.
(3) Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung bestimmt sich nach § 14 dieses Vertrages.
§ 7 ( Ein- und Auszahlungen )
(1) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich als Ersteinlage DEM XXX einzuzahlen.
Weitere Sondereinzahlungen sind nicht möglich.
(2) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich zur regelmäßigen Beitragszahlung in
Höhe von DEM XXX pro Monat. Diese regelmäßigen Beiträge
sind für ein ganzes Geschäftsjahr konstant zu halten.
(3) Alle Einzahlungen sind auf das Girokonto der Gesellschaft zu überweisen.
(4) Die Verpflichtung der Beitragszahlung kann aus wichtigem Grund vorübergehend
durch die Geschäftsführung ausgesetzt werden. Die Nachentrichtung ausgefallener
Beiträge ist in einer Summe oder in Raten möglich. Die Geschäftsführung ist
verpflichtet in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung über die
ausgefallenen Beiträge zu berichten.
§ 8 ( Anlagegrundsätze, Risiko, Kredite, Verwaltungskosten )
(1) Die eingezahlten Beiträge sowie die Erlöse der getätigten Geschäfte dürfen nur
in Aktien und verzinslichen Wertpapieren investiert werden, die an deutschen
Börsenplätzen gehandelt werden.
(2) Eine Anlage in Investmentfondsanteilen ist möglich.
(3) Die Verwaltungskosten der Gesellschaft werden aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt.
(4) Das nicht angelegte Barvermögen soll nicht mehr als ein Drittel des
Gesellschaftsvermögens betragen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgesehen, die
voraussichtlichen Verwaltungs-kosten eines Vierteljahres sollten jedoch durch eine
Barreserve gedeckt sein.
(5) Die Anlage der Gelder an der Deutschen Terminbörse ( DTB ) oder in
Optionsscheinen ist ausgeschlossen.
(6) Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen.
(7) Ziel ist ein langfristiger Wertzuwachs. Es wird jedoch ausdrücklich auf das
Risiko durch Kurs- bzw. Wertschwankungen hingewiesen. Die unterzeichnende Person
versichert, daß sie sich dieser Risiken bewußt ist bzw. sie sich andernfalls vor
einer Kapitalbeteiligung hierüber ausführlich informiert.
§ 9 ( Gewinn- und Verlustzuweisung )
Realisierte Gewinne bzw. Verluste, unrealisierte Buchgewinne bzw. Buchverluste
sowie Erträge und Aufwendungen ( z.B. Dividenden- und Zinseinnahmen, Kosten für
Konto- und Depotführung, Porto, Telefon, Raummiete ) werden jedem Gesellschafter
entsprechend seinem Kapitalanteil zugerechnet.
§ 10 ( Gesellschafterversammlung )
(1) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie faßt
sämtliche Beschlüsse, soweit dieser Gesellschaftervertrag nichts anderes vorsieht.
(2) Die Gesellschafterversammlung soll in einem festen monatlich Rhythmus
stattfinden, der den Gesellschaftern durch die Geschäftsführung formlos
bekanntzugeben ist.
(3) Sollen Beschlüsse gem. § 11 Abs. 2 bis 9 gefaßt werden, so ist von der
Geschäftsführung unter Fristwahrung von 14 Tagen schriftlich zur
Gesellschafterversammlung mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen.
(4) Die Geschäftsführung hat unverzüglich eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung mit 14 tägiger Frist schriftlich einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Gesellschafter schriftlich die Geschäftsführung hierzu
aufgefordert hat.
(5) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen
Verhinderung durch dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über das
Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, in welchem sämtliche
Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden.
§ 11 ( Aufgaben der Gesellschafterversammlung )
Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt insbesondere über:
(1) Den An- und Verkauf von Wertpapieren.
(2) Die Neuaufnahme von Gesellschaftern.
(3) Die Ausschüttung der Erträge durch Auszahlung von Anteilen an die
Gesellschafter zum Anteilswert vom 31.12. des Vorjahres.
(4) Die Wahl des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers, des
Schatzmeisters und des Schriftführers sowie deren Entlastung.
(5) Die Wahl des Kassenprüfers.
(6) Die Abberufung des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers,
des Schatz-meisters und des Kassenprüfers aus wichtigem Grund.
(7) Den Ausschluß eines oder mehrerer Gesellschafter aus wichtigem Grund.
(8) Die Änderung des Gesellschaftervertrages.
(9) Die Auflösung der Gesellschaft.
§ 12 ( Stimmrecht, Beschlußfähigkeit, Mehrheit )
(1) Auf der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter genau eine
Stimme, welche er vorher schriftlich auf einen anderen Gesellschafter übertragen
kann.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
aller Stimmen anwesend ist. Für Beschlußfähigkeit nach § 11 Abs. 1 reichen fünf Stimmen.
(3) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag
nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Geschäftsführer. Beschlüsse gem. § 11 Abs. 8 und 9 müssen
mit einer dreiviertel - Mehrheit gefaßt werden. Bei der Beschlußfassung
gem. § 11 Abs. 6 und 7 nimmt die jeweils betroffene Person nicht teil.
(4) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sie können jedoch auf Antrag
geheim durchgeführt werden.
(5) Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen , so können
Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(6) Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung
beschlußunfähig, so muß innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Versammlung
einberufen und innerhalb von acht Wochen abgehalten werden.
§ 13 ( Geschäftsführung )
(1) Jeweils in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres wählen die
Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer,
einen stellvertretenden Geschäftsführer, einen Schatzmeister und einen
Schriftführer. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich tätig
§ 14 ( Aufgaben der Geschäftsführung )
(1) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, im Rahmen dieses Vertrages alle
Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen. Die
Gesellschaft kann nur gemeinschaftlich von zwei Mitgliedern der
Geschäftsführung vertreten werden.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vornehmlich folgende:
a) Die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung.
b) Die Abwicklung sämtlicher Bankgeschäfte, insbesondere der An- und Verkauf von
Wertpapieren für die Gesellschaft.
c) Die Überwachung aller Ein- und Auszahlungen.
d) Die regelmäßige Bewertung des Gesellschaftervermögens.
e) Die Abgabe der Steuerklärung für die Gesellschaft beim Finanzamt.
f) Sie trägt dafür Sorge, daß in der Gesellschafterversammlung ein Protokoll
geführt wird, in welchem zumindest sämtliche Beschlüsse schriftlich festzuhalten
sind.
g) Nach Abschluß des Geschäftsjahres erstattet die Geschäftsführung in den ersten
drei Monaten auf einer Gesellschafterversammlung Bericht über die Tätigkeit der
Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und macht einen Vorschlag über die
Verwendung des Gewinns.
h) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führen die bisherigen Geschäftsführer
als Liquidatoren unverzüglich die Auseinandersetzung durch.
§ 15 ( Kassenprüfer )
(1) Jeweils in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres wählen die
Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung einen Kassenprüfer. Die
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Kassenprüfer ist ehrenamtlich tätig.
(3) Die Aufgabe des Kassenprüfers ist es, die Geschäftsbücher und -papiere
einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des
Gesellschaftsvermögens zu machen. Er berichtet über seine Feststellungen jeweils
nach der Berichterstattung der Geschäftsführung (§14 Abs. 2g)
§ 16 ( Ausscheiden aus der Gesellschaft, Fortbestehen der Gesellschaft )
(1) Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende unter Wahrung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen oder durch Ausschluß gem. § 11 Abs. 7.
(2) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch den Tod des Gesellschafters und
wird auch durch die Erben nicht fortgesetzt. Die Erben erhalten den
Gesellschaftsanteil, bewertet zum 31.12. des Geschäftsjahres in dem der Tod des
Gesellschafters der Geschäftsführung formlos schriftlich mitgeteilt wurde,
ausgezahlt. Zur Auszahlung müssen die Erben sich entsprechend legitimieren.
(3) Scheidet ein Gesellschafter aus, so wird die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortgeführt. Das gleiche gilt im Falle des Todes eines
Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsvermögens eines Gesellschafters
oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters. Eine
Aufhebung der Gesellschaft kann nicht verlangt werden.
§ 17 ( Übernahme von Anteilen )
(1) Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters können die verbleibenden
Gesellschafter die freien Anteile zum gültigen Anteilswert übernehmen.
(2) Die freien Anteilswerte können aber auch von einem neu eintretenden
Gesellschafter zum aktuellen Anteilswert übernommen werden.
§ 18 ( Änderungen und Ergänzungen, Salvatorische Klausel )
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Die Schriftform wird durch ein vom Schriftführer unterzeichnetes
Protokoll der Gesellschafterversammlung gewahrt. Bei einer inhaltlichen Änderung
des Vertrages erhält jeder Gesellschafter eine Ausfertigung mit der geänderten Fassung.
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein
oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt
werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine
Regelungslücke enthält. Zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter dem Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß dieses Vertrages oder bei
der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Ort, Datum
Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, Unterschrift jedes einzelnen Gesellschafters
Hallo und vielen Dank erstmal...
also wir sind jetzt tatsächlich dabei einen IC zu gründen.
Nachdem wir auf der HP vom hac.de nachgeschaut haben,ist uns eine monatliche Managementgebühr von 0,2 Prozent der Einlage aufgefallen... wie managt Ihr das?? Ist das nicht viel zu hoch?? Ich dachte, man dürfe hierbei keine Gewinne machen..
Für Antworten bin ich immernoch sehr dankbar.
SuP
also wir sind jetzt tatsächlich dabei einen IC zu gründen.
Nachdem wir auf der HP vom hac.de nachgeschaut haben,ist uns eine monatliche Managementgebühr von 0,2 Prozent der Einlage aufgefallen... wie managt Ihr das?? Ist das nicht viel zu hoch?? Ich dachte, man dürfe hierbei keine Gewinne machen..
Für Antworten bin ich immernoch sehr dankbar.
SuP
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