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    Frage zur Steuerberater-Gebührenverodnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.11.00 15:10:33 von
    neuester Beitrag 01.12.00 18:28:05 von
    Beiträge: 5
    ID: 305.525
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      schrieb am 21.11.00 15:10:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hier im Board tummeln sich ja eine ganze Reihe Steuerberater, die ja u.a. auch Gewinne aus privaten Veräusserungsgeschäften erwirtschaften (so hoffe ich wenigstens). Frage: Wie würdet Ihr bei einer Honorarrechnung nach der Steuerberater-Gebührenverordnung § 27 Abs. 1 den Gegenstandswert ermitteln? Problem:

      1. Im Kommentar zur StBGebV (Cherlier) ist hierzu folgendes zu finden: "Als Gegenstandswert für die Gebührenrechnung nach § 27 ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, zugrunde zu legen, mindestens aber 12000 DM." (Hier bleibt jedoch offen, was unter Einnahmen im Zusammenhang mit priv. Veräusserungsgeschäften zu verstehen ist.)
      2. Im Beck wird unter § 27 Abs.1 ein Vergleich zum Jahresarbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gezogen. (Hiernach würde ich vermuten, dass sich Einnahmen in etwa als (Veräusserungspreis minus der Anschaffungs-/Herstellungskosten) oder (Gewinn plus Werbungskosten) definieren lassen.)
      3. Und schliesslich im Eggesieker steht zu lesen:" Offensichtlich entspricht der Veräusserungspreis den Einnahmen im Sinne einer Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Im Sinne einer Überschussrechnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG müssen dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu den Werbungskosten rechnen, ebenso wie die ansonsten in § 23 Abs. 4 EStG erwähnten Werbungskosten." (Das "offensichtlich" lässt meines Erachtens Auslegungsspielraum.)

      Kennt jemand eine Quelle in der ganz klar steht, was nach § 27 Abs. 1 StBGebV als Einnahmen aus priv. Veräusserungsgeschäften zu verstehen ist? Immerhin kann die Summe der Veräusserungspreise den Gewinn bzw. die Werbungskosten um den Faktor 20 übersteigen.

      Heissen Dank für Eure Diskussionsbeiträge!
      Avatar
      schrieb am 26.11.00 12:51:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Na, na - nicht so viele auf einmal!
      Avatar
      schrieb am 26.11.00 13:02:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bin kein Steuerberater. Aber als Einnahme würde ich hier den reinen Verkaufserlös, d.h. Anzahl der verkauften Aktien x Verkaufskurs sehen (ggf. addiert bei mehreren Verkäufen im Veranlagungszeitraum).

      Vielleicht kann Dir da die zuständige Steuerberaterkammer weiterhelfen ?
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 12:53:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Schon mal Danke vorab! Bei der Steuerberaterkammer hatte ich bereits angerufen, negativ.
      Avatar
      schrieb am 01.12.00 18:28:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort ist ganz einfach:

      Der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt ist als Gegenstandswert gemäß § 27 StBGebV zu berücksichtigen.

      MichSonn


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