Frage zur Steuerberater-Gebührenverordnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.11.00 15:14:01 von
neuester Beitrag 21.11.00 15:18:00 von
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Hier im Board tummeln sich ja eine ganze Reihe Steuerberater, die ja u.a. auch Gewinne aus privaten Veräusserungsgeschäften erwirtschaften (so hoffe ich wenigstens). Frage: Wie würdet Ihr bei einer Honorarrechnung nach der Steuerberater-Gebührenverordnung § 27 Abs. 1 den Gegenstandswert ermitteln? Problem:
1. Im Kommentar zur StBGebV (Cherlier) ist hierzu folgendes zu finden: "Als Gegenstandswert für die Gebührenrechnung nach § 27 ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, zugrunde zu legen, mindestens aber 12000 DM." (Hier bleibt jedoch offen, was unter Einnahmen im Zusammenhang mit priv. Veräusserungsgeschäften zu verstehen ist.)
2. Im Beck wird unter § 27 Abs.1 ein Vergleich zum Jahresarbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gezogen. (Hiernach würde ich vermuten, dass sich Einnahmen in etwa als (Veräusserungspreis minus der Anschaffungs-/Herstellungskosten) definieren lassen.)
3. Und schliesslich im Eggesieker steht zu lesen:" Offensichtlich entspricht der Veräusserungspreis den Einnahmen im Sinne einer Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Im Sinne einer Überschussrechnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG müssen dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu den Werbungskosten rechnen, ebenso wie die ansonsten in § 23 Abs. 4 EStG erwähnten Werbungskosten." (Das "offensichtlich" lässt meines Erachtens Auslegungsspielraum.)
Kennt jemand eine Quelle in der ganz klar steht, was nach § 27 Abs. 1 StBGebV als Einnahmen aus priv. Veräusserungsgeschäften zu verstehen ist? Immerhin kann die Summe der Veräusserungspreise den Gewinn bzw. die Werbungskosten um den Faktor 20 übersteigen.
Heissen Dank für Eure Diskussionsbeiträge!
1. Im Kommentar zur StBGebV (Cherlier) ist hierzu folgendes zu finden: "Als Gegenstandswert für die Gebührenrechnung nach § 27 ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, zugrunde zu legen, mindestens aber 12000 DM." (Hier bleibt jedoch offen, was unter Einnahmen im Zusammenhang mit priv. Veräusserungsgeschäften zu verstehen ist.)
2. Im Beck wird unter § 27 Abs.1 ein Vergleich zum Jahresarbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gezogen. (Hiernach würde ich vermuten, dass sich Einnahmen in etwa als (Veräusserungspreis minus der Anschaffungs-/Herstellungskosten) definieren lassen.)
3. Und schliesslich im Eggesieker steht zu lesen:" Offensichtlich entspricht der Veräusserungspreis den Einnahmen im Sinne einer Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Im Sinne einer Überschussrechnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG müssen dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu den Werbungskosten rechnen, ebenso wie die ansonsten in § 23 Abs. 4 EStG erwähnten Werbungskosten." (Das "offensichtlich" lässt meines Erachtens Auslegungsspielraum.)
Kennt jemand eine Quelle in der ganz klar steht, was nach § 27 Abs. 1 StBGebV als Einnahmen aus priv. Veräusserungsgeschäften zu verstehen ist? Immerhin kann die Summe der Veräusserungspreise den Gewinn bzw. die Werbungskosten um den Faktor 20 übersteigen.
Heissen Dank für Eure Diskussionsbeiträge!
Ups, Doppelpostig, sorry!
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