Nebenkosten bei Spekulationsgewinnen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.12.00 21:04:57 von
neuester Beitrag 30.12.00 17:35:59 von
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Ich arbeite gerade an der Steuererklärung `99 und habe
zwei Fragen an die Steuerexperten zu Spekulationsgewinnen
(neu: Private Veräußerungsgeschäfte):
1) Die beim Kauf der Aktien angefallenen Provisionen und
Spesen können ja mit gegegeben werden. Die Frage ist in welcher
Zeile der Anlage KSO 49 (Veräußerungspreis) oder
Zeile 50(Anschaffungskosten)?
Ich meine in Zeile 50 können der Verkaufspreis abzüglich der
Verkaufs Provisionen/Spesen sowie abzuüglich der
Kauf Provisionen/Spesen angegeben werden.
Ist das richtig?
2) Zu den sonstigen Kosten wie Depotgebühren und Zinsen
für Kredite zum Erwerb von Aktien:
Können sie bei den "Werbungskosten" der Anlage KSO
angegeben werden oder müssen sie ev. auch in der Zeile 50
angegeben werden (dort steht auch "Werbungskosten".
In welcher Form muß man sie nachweisen?
Gruß
midsun
zwei Fragen an die Steuerexperten zu Spekulationsgewinnen
(neu: Private Veräußerungsgeschäfte):
1) Die beim Kauf der Aktien angefallenen Provisionen und
Spesen können ja mit gegegeben werden. Die Frage ist in welcher
Zeile der Anlage KSO 49 (Veräußerungspreis) oder
Zeile 50(Anschaffungskosten)?
Ich meine in Zeile 50 können der Verkaufspreis abzüglich der
Verkaufs Provisionen/Spesen sowie abzuüglich der
Kauf Provisionen/Spesen angegeben werden.
Ist das richtig?
2) Zu den sonstigen Kosten wie Depotgebühren und Zinsen
für Kredite zum Erwerb von Aktien:
Können sie bei den "Werbungskosten" der Anlage KSO
angegeben werden oder müssen sie ev. auch in der Zeile 50
angegeben werden (dort steht auch "Werbungskosten".
In welcher Form muß man sie nachweisen?
Gruß
midsun
hat keiner eine Meinung dazu???????
zu 1)
Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf unter Anschaffungskosten, Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf unter Veräußerungspreis.
Hier ein Beispiel:
Kauf am 1.1., Verkauf am 3.1.,
Kaufpreis für 50 Papiere = 3636 DM
Nebenkosten (Provision, Gebühr) für Kauf = 17 DM
Verkaufspreis für die 50 Papiere = 3210 DM
Veräußerungskosten Provision = 3 DM
Veräußerungskosten Bankgebühren = 1,50 DM
Veräußerungskosten Fahrt zur HV = 10 DM
Bezogen auf das Formular für 2000(!!!):
Dann steht in Zeile 45 (Veräußerungspreis): 3.210
Zeile 46 (Anschaffungskosten) = 3.653 (= 3636 + 17)
Zeile 47 (Werbungskosten) = 15 (3 + 1,50 + 10)
Zeile 48 (Einkünfte) = -458
zu 2)
aus WISO:
Werbungskosten:
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben sich durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen entstanden sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Machen Sie keine Werbungskosten geltend, werden lediglich pauschal DM 100,–/DM 200,– (Alleinstehend/Verheiratet) berücksichtigt.
Als Werbungskosten gelten in diesem Zusammenhang sämtliche Bankgebühren, die in direktem Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen entstanden sind (z. B. Depotgebühren, Spesen, Schuldzinsen) sowie die sonstigen in Zusammenhang mit den Einkünften entstandenen Kosten (Rechts- und Beratungskosten, Vermögensverwaltung, Versicherungen, Bücher und Zeitschriften, Bürokosten, Reisekosten und sonstige).
Reisekosten für die Teilnahme an Hauptversammlungen:
Bei den hier zu berücksichtigenden Werbungskosten handelt es sich um Reisekosten, die nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden. In Frage kommen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Nebenkosten (Park- und Mautgebühren etc.).
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt der Abzug in tatsächlicher belegter Höhe, fügen Sie Ihre Fahrausweise der Steuererklärung bei.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs:
Haben Sie im Abschnitt A Ihre tatsächlichen Autokosten ermittelt, erscheint hier Ihr individueller Kilometersatz; sonst kommen folgende allgemeine Kilometerpauschalen zum Ansatz:
DM/km
Pkw
0,52
Motorrad/Motorroller
0,23
Moped/Mofa
0,14
Fahrrad
0,07
Für Verpflegungskosten dürfen seit 1996 nur noch so genannte Tagespauschalen angesetzt werden, deren Höhe von der Dauer der Abwesenheit abhängt:
Dauer der Abwesenheit je Tag
Pauschbetrag
24 Stunden
46,00 DM
weniger als 24, mindestens aber 14 Stunden
20,00 DM
weniger als 14, mindestens aber 8 Stunden
10,00 DM
weniger als 8 Stunden
0,00 DM
Übernachtungskosten sind durch Belege nachzuweisen.
Schuldzinsen für aufgenommenes Kapital:
Haben Sie beispielsweise zum Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bankdarlehen aufgenommen, sind die dafür gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig. Geben Sie das Kreditinstitut, die Vertragsnummer sowie die tatsächlich in 2000 gezahlten Schuldzinsen in an und fügen Sie zum Nachweis entsprechende Bestätigungen der Steuererklärung bei.
Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung und Veräußerung:
Die Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäfts entstanden sind, welches zu dem Veräußerungsgewinn oder -verlust geführt hat können Sie bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlustes geltend machen. Hierzu zählen Fahrtkosten, Courtagen, Bankgebühren, Provisionen, Grunderwerbsteuern etc.
Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf unter Anschaffungskosten, Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf unter Veräußerungspreis.
Hier ein Beispiel:
Kauf am 1.1., Verkauf am 3.1.,
Kaufpreis für 50 Papiere = 3636 DM
Nebenkosten (Provision, Gebühr) für Kauf = 17 DM
Verkaufspreis für die 50 Papiere = 3210 DM
Veräußerungskosten Provision = 3 DM
Veräußerungskosten Bankgebühren = 1,50 DM
Veräußerungskosten Fahrt zur HV = 10 DM
Bezogen auf das Formular für 2000(!!!):
Dann steht in Zeile 45 (Veräußerungspreis): 3.210
Zeile 46 (Anschaffungskosten) = 3.653 (= 3636 + 17)
Zeile 47 (Werbungskosten) = 15 (3 + 1,50 + 10)
Zeile 48 (Einkünfte) = -458
zu 2)
aus WISO:
Werbungskosten:
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben sich durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen entstanden sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Machen Sie keine Werbungskosten geltend, werden lediglich pauschal DM 100,–/DM 200,– (Alleinstehend/Verheiratet) berücksichtigt.
Als Werbungskosten gelten in diesem Zusammenhang sämtliche Bankgebühren, die in direktem Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen entstanden sind (z. B. Depotgebühren, Spesen, Schuldzinsen) sowie die sonstigen in Zusammenhang mit den Einkünften entstandenen Kosten (Rechts- und Beratungskosten, Vermögensverwaltung, Versicherungen, Bücher und Zeitschriften, Bürokosten, Reisekosten und sonstige).
Reisekosten für die Teilnahme an Hauptversammlungen:
Bei den hier zu berücksichtigenden Werbungskosten handelt es sich um Reisekosten, die nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden. In Frage kommen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Nebenkosten (Park- und Mautgebühren etc.).
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt der Abzug in tatsächlicher belegter Höhe, fügen Sie Ihre Fahrausweise der Steuererklärung bei.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs:
Haben Sie im Abschnitt A Ihre tatsächlichen Autokosten ermittelt, erscheint hier Ihr individueller Kilometersatz; sonst kommen folgende allgemeine Kilometerpauschalen zum Ansatz:
DM/km
Pkw
0,52
Motorrad/Motorroller
0,23
Moped/Mofa
0,14
Fahrrad
0,07
Für Verpflegungskosten dürfen seit 1996 nur noch so genannte Tagespauschalen angesetzt werden, deren Höhe von der Dauer der Abwesenheit abhängt:
Dauer der Abwesenheit je Tag
Pauschbetrag
24 Stunden
46,00 DM
weniger als 24, mindestens aber 14 Stunden
20,00 DM
weniger als 14, mindestens aber 8 Stunden
10,00 DM
weniger als 8 Stunden
0,00 DM
Übernachtungskosten sind durch Belege nachzuweisen.
Schuldzinsen für aufgenommenes Kapital:
Haben Sie beispielsweise zum Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bankdarlehen aufgenommen, sind die dafür gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig. Geben Sie das Kreditinstitut, die Vertragsnummer sowie die tatsächlich in 2000 gezahlten Schuldzinsen in an und fügen Sie zum Nachweis entsprechende Bestätigungen der Steuererklärung bei.
Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung und Veräußerung:
Die Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäfts entstanden sind, welches zu dem Veräußerungsgewinn oder -verlust geführt hat können Sie bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlustes geltend machen. Hierzu zählen Fahrtkosten, Courtagen, Bankgebühren, Provisionen, Grunderwerbsteuern etc.
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