Körperschaftssteuer ?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.12.00 13:44:28 von
neuester Beitrag 08.01.01 12:02:07 von
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ID: 320.706
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Hallo,
muß mich in die Materie des KStG einarbeiten. Kann mir jemand ein paar Literaturempfehlungen und/oder URLs zu diesem Thema geben.
Danke
Selter
muß mich in die Materie des KStG einarbeiten. Kann mir jemand ein paar Literaturempfehlungen und/oder URLs zu diesem Thema geben.
Danke
Selter
@Selter
Hallo Selter, da hast du es ja einfach. Durch den Wegfall des Anrechnungsverfahrens (Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals usw.) hat das KStG nur noch ein Drittel des Umfangs von vorher!
Was es da an neuer Literatur (schon) gibt, weiß ich nicht. Ich würde aber mal unter www.nwb.de nachsehen.
Gruß
StRa
Hallo Selter, da hast du es ja einfach. Durch den Wegfall des Anrechnungsverfahrens (Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals usw.) hat das KStG nur noch ein Drittel des Umfangs von vorher!
Was es da an neuer Literatur (schon) gibt, weiß ich nicht. Ich würde aber mal unter www.nwb.de nachsehen.
Gruß
StRa
@StRa
Vielen Dank für die Info
Gilt der Wegfall des Anrechnungsverfahrens schon für das Jahr 2001 ??
Vielen Dank für die Info
Gilt der Wegfall des Anrechnungsverfahrens schon für das Jahr 2001 ??
...hab`s schon gefunden
Reduktion des Körperschaftsteuersatzes auf 25% und Abschaffung des alten "gespaltenen" Satzes (§23 KStG
24 Im Zusammenhang mit dieser Vereinheitlichung der Steuersätze wird zugleich die alte körperschaftsteuerliche Eigenkapitalgliederung (verwendbares Eigenkapital) abgeschafft.
25 Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Abschaffung zahlreicher Regeln, die das seit 1977 geltende Anrechnungsverfahren betreffen (§§27ff KStG); zugleich eine verdeckte Erhöhung der Steuerbelastung trotz Senkung der Steuersätze (Details vgl. ganz oben).
26 Steuerfreiheit von Inlands-Dividenden in Konzernen und damit "Zugriff" der Körperschaftsteuer erst bei Thesaurierung oder Ausschüttung.
27 Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen (§8b Abs. 2 KStG) und Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen (§8b Abs. 3 KStG) bei Inlandsbeteiligungen.
28 Nicht-Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen (§8b Abs. 3 KStG).
29 Verschärfung der Gesellschafter-Fremdfinanzierungsvorschriften (§8a KStG).
30 Vereinfachung des Begriffes der Organschaft (§14 KStG); jedoch keine Änderung beim parallelen Begriff im Bereich der Gewerbesteuer (§2 Abs. 2 Satz 2 GewStG), so daß zwei verschiedene Definitionen des Begriffes der Organschaft entstehen.
31 Zugleich hat die Organgesellschaft ihr Einkommen mit 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern (§16 KStG).
...liege ich richtig, daß die Berechnung der KSt für den Zeitraum `00 also noch das alte (komplizierte Gesetz) gilt ?!
Reduktion des Körperschaftsteuersatzes auf 25% und Abschaffung des alten "gespaltenen" Satzes (§23 KStG
24 Im Zusammenhang mit dieser Vereinheitlichung der Steuersätze wird zugleich die alte körperschaftsteuerliche Eigenkapitalgliederung (verwendbares Eigenkapital) abgeschafft.
25 Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Abschaffung zahlreicher Regeln, die das seit 1977 geltende Anrechnungsverfahren betreffen (§§27ff KStG); zugleich eine verdeckte Erhöhung der Steuerbelastung trotz Senkung der Steuersätze (Details vgl. ganz oben).
26 Steuerfreiheit von Inlands-Dividenden in Konzernen und damit "Zugriff" der Körperschaftsteuer erst bei Thesaurierung oder Ausschüttung.
27 Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen (§8b Abs. 2 KStG) und Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen (§8b Abs. 3 KStG) bei Inlandsbeteiligungen.
28 Nicht-Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen (§8b Abs. 3 KStG).
29 Verschärfung der Gesellschafter-Fremdfinanzierungsvorschriften (§8a KStG).
30 Vereinfachung des Begriffes der Organschaft (§14 KStG); jedoch keine Änderung beim parallelen Begriff im Bereich der Gewerbesteuer (§2 Abs. 2 Satz 2 GewStG), so daß zwei verschiedene Definitionen des Begriffes der Organschaft entstehen.
31 Zugleich hat die Organgesellschaft ihr Einkommen mit 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern (§16 KStG).
...liege ich richtig, daß die Berechnung der KSt für den Zeitraum `00 also noch das alte (komplizierte Gesetz) gilt ?!
Hallo Selter,
auf der Seite der Körperschaft gibt es tatsächlich eine 15-jährige Übergangsfrist.
Die OFD München schreibt hierzu in einem Erlaß:
Körperschaftsteuerguthaben
§ 37 KStG n.F.
Aus dem Endbestand des EK 40 errechnet sich in Höhe von 1/6 des Bestandes ein Körperschaftsteuerguthaben, das für einen Übergangszeitraum von längstens 15 Jahren (danach verfällt ein evtl. noch vorhandenes Rest-Minderungspotenzial) fortzuführen bzw. fortzuschreiben (gesondert festzustellen) ist. Erfolgen während des Übergangszeitraums offene (d.h. auf einem den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Gesellschafterbeschluss beruhende) Gewinnausschüttungen, mindert sich die Körperschaftsteuer des betreffenden Jahres um 1/6 des Ausschüttungsbetrages (nicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen). Diese Minderungsbeträge sind von dem Merkposten „Körperschaftsteuerguthaben" abzusetzen, d.h. insoweit tritt ein Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens ein. Ist Empfänger einer solchen Gewinnausschüttung eine weitere Körperschaft, verlagert sich das Körperschaftsteuerguthaben auf die Obergesellschaft (§ 37 Abs. 3 KStG). Dafür sieht das Gesetz ein eigenes Bescheinigungsverfahren vor.
Fortbestand des EK 02
Der Endbestand an EK 02 ist für einen Übergangszeitraum von 15 Jahren im Rahmen gesonderter Feststellungen nach bekanntem Muster fortzuschreiben. Ein danach noch vorhandener Restbestand geht ohne Rechtsfolge unter. Soweit künftige Gewinnausschüttungen (einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen) aus diesem Eigenkapitalteil finanziert werden, erhöht sich die Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft um 3/7 des verwendeten Betrages. Dieser Betrag sowie der Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer erhöht, verringert den fortzuschreibenden EK 02-Bestand.
Zusammenfassung: also so ein bischen mußt du das alte Recht dann doch lernen, auch wenn der 4. Teil des KStG wegfällt.
Kopf hoch
StRa
auf der Seite der Körperschaft gibt es tatsächlich eine 15-jährige Übergangsfrist.
Die OFD München schreibt hierzu in einem Erlaß:
Körperschaftsteuerguthaben
§ 37 KStG n.F.
Aus dem Endbestand des EK 40 errechnet sich in Höhe von 1/6 des Bestandes ein Körperschaftsteuerguthaben, das für einen Übergangszeitraum von längstens 15 Jahren (danach verfällt ein evtl. noch vorhandenes Rest-Minderungspotenzial) fortzuführen bzw. fortzuschreiben (gesondert festzustellen) ist. Erfolgen während des Übergangszeitraums offene (d.h. auf einem den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Gesellschafterbeschluss beruhende) Gewinnausschüttungen, mindert sich die Körperschaftsteuer des betreffenden Jahres um 1/6 des Ausschüttungsbetrages (nicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen). Diese Minderungsbeträge sind von dem Merkposten „Körperschaftsteuerguthaben" abzusetzen, d.h. insoweit tritt ein Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens ein. Ist Empfänger einer solchen Gewinnausschüttung eine weitere Körperschaft, verlagert sich das Körperschaftsteuerguthaben auf die Obergesellschaft (§ 37 Abs. 3 KStG). Dafür sieht das Gesetz ein eigenes Bescheinigungsverfahren vor.
Fortbestand des EK 02
Der Endbestand an EK 02 ist für einen Übergangszeitraum von 15 Jahren im Rahmen gesonderter Feststellungen nach bekanntem Muster fortzuschreiben. Ein danach noch vorhandener Restbestand geht ohne Rechtsfolge unter. Soweit künftige Gewinnausschüttungen (einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen) aus diesem Eigenkapitalteil finanziert werden, erhöht sich die Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft um 3/7 des verwendeten Betrages. Dieser Betrag sowie der Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer erhöht, verringert den fortzuschreibenden EK 02-Bestand.
Zusammenfassung: also so ein bischen mußt du das alte Recht dann doch lernen, auch wenn der 4. Teil des KStG wegfällt.
Kopf hoch
StRa
Hallo Selter,
was für Zwecken dient denn deine "Einarbeitung" in das KSt-Recht?
Dementsprechend sollte auch das Lernmaterial gewählt werden.
MfG
Steueragent
was für Zwecken dient denn deine "Einarbeitung" in das KSt-Recht?
Dementsprechend sollte auch das Lernmaterial gewählt werden.
MfG
Steueragent
...habe diese Prüfung leider noch im Rahmen meines BWL-Studiums offen. Also Vorlesung Körperschaftsteuerrecht - das Vorlesungsscript ist kaum zu gebrauchen und Literatur zu diesem Thema habe ich nicht allzuviel (aktuelles) gefunden
Danke schonmal für Deine "Anteilnahme"
Danke schonmal für Deine "Anteilnahme"
@Selter
Ach so, fürs BWL Studium nur. Dann gehts ja noch mal. Ich
finde eigentlich diese blaue Reihe gar nicht schlecht.
Die habe ich mir früher immer gekauft. Ansonsten wäre für
deine Zwecke vielleicht nicht schlecht, Unterlagen von
einem Steuerberaterlehrgang abzugeifen. Die sind auch nicht
schlecht.
MfG
Steueragent
Ach so, fürs BWL Studium nur. Dann gehts ja noch mal. Ich
finde eigentlich diese blaue Reihe gar nicht schlecht.
Die habe ich mir früher immer gekauft. Ansonsten wäre für
deine Zwecke vielleicht nicht schlecht, Unterlagen von
einem Steuerberaterlehrgang abzugeifen. Die sind auch nicht
schlecht.
MfG
Steueragent
Hallo, Steueragent,
schon vor 8 Uhr im Board! Alle Achtung! Vor dem Büro? Oder als erstes im Büro?
Ich mache meines jetzt aber dicht und gehe nach Hause.
StRa
schon vor 8 Uhr im Board! Alle Achtung! Vor dem Büro? Oder als erstes im Büro?
Ich mache meines jetzt aber dicht und gehe nach Hause.
StRa
Hallo StRa & Steueragent,
erstmal danke für Eure Postings ... auf www.nwb.de habe ich eine CD-Rom zum KStG gefunden. Das Programm ist zwar recht schlicht gehalten und nur ca. 10MB groß, aber erfüllt trotzdem seinen Zweck.
Mal abgesehen vom Preis (den ich ein wenig überzogen finde ), ist das Prg. gut strukturiert und mit vielen Beispielen und Kontrollfragen aufgebaut.
Selter [der langsam durch das KStR durchzublicken beginnt ]
erstmal danke für Eure Postings ... auf www.nwb.de habe ich eine CD-Rom zum KStG gefunden. Das Programm ist zwar recht schlicht gehalten und nur ca. 10MB groß, aber erfüllt trotzdem seinen Zweck.
Mal abgesehen vom Preis (den ich ein wenig überzogen finde ), ist das Prg. gut strukturiert und mit vielen Beispielen und Kontrollfragen aufgebaut.
Selter [der langsam durch das KStR durchzublicken beginnt ]
@Selter
Lass mich wissen, wann deine Körperschaftsteuer-Studien
abgeschlossen sind. Dann stelle ich dir ein paar kleine
Aufgaben zur Erfolgskontrolle. :-)))
MfG
Steueragent
Lass mich wissen, wann deine Körperschaftsteuer-Studien
abgeschlossen sind. Dann stelle ich dir ein paar kleine
Aufgaben zur Erfolgskontrolle. :-)))
MfG
Steueragent
Beste und stets aktualisierte Übersicht zu Fachliteratur zum Unternehmenssteuerrecht nach Steuerreform (insbes. neues KStG) unter http://www.unternehmensteuerreform.de/ dort Link Fachliteratur.
Beste Grüsse
shortie
Beste Grüsse
shortie
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