neue Entfernungspauschale für Arbeitnehmer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.01.01 15:22:38 von
neuester Beitrag 11.01.01 17:14:31 von
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Wie sieht es aus, wenn ich als Bus-/Bahnfahrer einen Fahrtkostenzuschuss von meinem Arbeitgeber bekomme? Dieser Betrag ist ja in der Steuerkarte aufgeführt. Wird dieser Betrag mit meinen Werbungskosten (x km mal 70 bzw. 80 pf) verrechnet (also davon abgezogen) oder nicht??
Markus
Markus
Ja, so wie schon immer.
Du kannst deine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit nicht mehr geltend machen wenn die Kosten gesamt vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Pauschale für Werbungskosten, DM 2.000,- bleibt aber noch erhalten.
Unterm Strich die bessere Lösung.
Gruß
Wunram
Du kannst deine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit nicht mehr geltend machen wenn die Kosten gesamt vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Pauschale für Werbungskosten, DM 2.000,- bleibt aber noch erhalten.
Unterm Strich die bessere Lösung.
Gruß
Wunram
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Die neue Entfernungspauschale ist für Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel der Hit. Denn Pauschale von (bis 10 km * 0,70 DM/km und ab 11. km * 0,80 DM/km) übersteigt in der Regel den Preis für öffentliche Verkehrsmittel.
Bei Fahrkostenzuschuss durch Arbeitgeber ist zu unterscheiden, ob der Zuschuss nach § 3 Nr. 32 EStG (unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten Kraftfahrzeug) oder nach § 3 Nr. 34 EStG (Zuschuss des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Benutzung eines öffentlichen Verkehsrmittels). Der Zuschuss nach § 3 Nr.32 EStG mindert n i c h t die Entfernungspauschale. Der Zuschuss nach § 3 Nr. 34 EStG mindert zwar die Entfernungspauschale; da diese jedoch in der Regel höher ist als die Aufwendungen für die Fahrkarte bleibt unterm Strich immer etwas übrig. Klassischer Fall einer direkten Steuersubvention.
Hier ein praktisches Beispiel:
Monatskarte für dem 200 DM. Ersatz durch Arbeitgeber 200 DM. (Fall des § 3 Nr. 34 EStG) Entfernung 50 km.
Berechnung: Entfernungspauschale 10 * 0,70 DM + 40 *0,80 DM = 39 DM * 230 Tage
= 8970 DM
abzüglich 200 DM * 12 Monate = 2400 DM
verbliebene Entfernungspauschale = 6570 DM
Steuerersparnis (abhängig von Progression) mind. ca 20% bedeutet Cash mindest ein Tasuender im Jahr und das ohne eigene Aufwendungen. Was für ein wunderbarer Steuerrecht. Ein extra Dankeschön an die "Grünen".
Alles klaro
Tschüs
loggo
Die neue Entfernungspauschale ist für Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel der Hit. Denn Pauschale von (bis 10 km * 0,70 DM/km und ab 11. km * 0,80 DM/km) übersteigt in der Regel den Preis für öffentliche Verkehrsmittel.
Bei Fahrkostenzuschuss durch Arbeitgeber ist zu unterscheiden, ob der Zuschuss nach § 3 Nr. 32 EStG (unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten Kraftfahrzeug) oder nach § 3 Nr. 34 EStG (Zuschuss des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Benutzung eines öffentlichen Verkehsrmittels). Der Zuschuss nach § 3 Nr.32 EStG mindert n i c h t die Entfernungspauschale. Der Zuschuss nach § 3 Nr. 34 EStG mindert zwar die Entfernungspauschale; da diese jedoch in der Regel höher ist als die Aufwendungen für die Fahrkarte bleibt unterm Strich immer etwas übrig. Klassischer Fall einer direkten Steuersubvention.
Hier ein praktisches Beispiel:
Monatskarte für dem 200 DM. Ersatz durch Arbeitgeber 200 DM. (Fall des § 3 Nr. 34 EStG) Entfernung 50 km.
Berechnung: Entfernungspauschale 10 * 0,70 DM + 40 *0,80 DM = 39 DM * 230 Tage
= 8970 DM
abzüglich 200 DM * 12 Monate = 2400 DM
verbliebene Entfernungspauschale = 6570 DM
Steuerersparnis (abhängig von Progression) mind. ca 20% bedeutet Cash mindest ein Tasuender im Jahr und das ohne eigene Aufwendungen. Was für ein wunderbarer Steuerrecht. Ein extra Dankeschön an die "Grünen".
Alles klaro
Tschüs
loggo
@loggo
Besten Dank, das hört sich dann für mich alles sehr gut an...
Nun muss ich mal in meine Gehaltsabrech. schauen, ob der Zuschuss nach § 3 Nr. 34 EStG lohnsteuerpflichtig ist. Dann habe ich nämlich einen Trick auf Lager, um noch mehr zu sparen...
Markus
Besten Dank, das hört sich dann für mich alles sehr gut an...
Nun muss ich mal in meine Gehaltsabrech. schauen, ob der Zuschuss nach § 3 Nr. 34 EStG lohnsteuerpflichtig ist. Dann habe ich nämlich einen Trick auf Lager, um noch mehr zu sparen...
Markus
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