Spekulationsverluste mit anderen Einkommensarten verrechnen... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.01.01 15:10:27 von
neuester Beitrag 14.01.01 15:21:05 von
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Hallo Spekulanten.
Ich habe jetzt schon mehrfach, jedoch leider ohne fundierten
Quellennachweis, gehört, daß die Verrechnung von Spekula-
tionsverlusten mit anderen Einkommensarten (unselbst. Tätigkeit,
Immobilien usw.) möglich ist, wenn die Einkommensgrenze von
DM 100.000,00 nicht überschritten wird.
Kann mir jemand sagen, ob diese Information stimmt?
Vielen Dank im voaus...Loonax
Ich habe jetzt schon mehrfach, jedoch leider ohne fundierten
Quellennachweis, gehört, daß die Verrechnung von Spekula-
tionsverlusten mit anderen Einkommensarten (unselbst. Tätigkeit,
Immobilien usw.) möglich ist, wenn die Einkommensgrenze von
DM 100.000,00 nicht überschritten wird.
Kann mir jemand sagen, ob diese Information stimmt?
Vielen Dank im voaus...Loonax
verluste aus dem bereich der privaten veräußerungsgeschäfte sind gem. § 23 EStG nur horizontal ausgleichsfähig. Sie können somit nicht mit anderen Einkünften (z. B. nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden.
Ausschnitt aus § 23 Abs. 3 EStG:
Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender-
jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe
des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
Ich hoffe, deine frage beantwortet zu haben
mfg steuerexperte
Ausschnitt aus § 23 Abs. 3 EStG:
Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalender-
jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe
des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
Ich hoffe, deine frage beantwortet zu haben
mfg steuerexperte
ich glaube das ist korrekt.
ich empfehle dir:
schreibe einfach eine email an:
Manfred.Rose@urz.uni-heidelberg.de
ist deutschlandweit bester steuerfachmann. gibt dir bestimmt gerne auskunft. sag du wärsdt sein student.
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