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    Verkauf zum Geldkurs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.01.01 11:57:10 von
    neuester Beitrag 30.01.01 15:40:32 von
    Beiträge: 23
    ID: 335.694
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      Avatar
      schrieb am 30.01.01 11:57:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen

      Mir ist es jetzt schon das zweite Mal passiert, dass meine Verkaufsorder in Stuttgart zum
      Geldkurs nicht bedient wurde bei Scheinen mit wenig Umsatz.
      Kann es sein, dass der Umsatz eines Scheines doch eine Rolle spielt?

      Optionsscheine werden als selbständige Wertpapiere an der Börse gehandelt und unterliegen den
      Gesetzen von Angebot und Nachfrage. Bei Optionsscheinen sollten Sie vor dem Kauf insbesondere
      darauf achten, ob für diesen Optionsschein ein hinreichend liquider Markt besteht. Um nicht Gefahr
      zu laufen, zu einem marktfernen Preis bedient zu werden, sollten Sie Ihre Kauf- und
      Verkaufsaufträge sicherheitshalber limitieren.

      Quelle: Euwax

      Gruss Nasda
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:08:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      @Nasda,
      wenn der Markler den Geldkurs nur gestellt hat und gar keine Nachfrage ist wirst Du auch nicht bedient!

      Gruß KKZ1000
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:20:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      @kaufenkz 1000

      Danke für die Antwort, jetzt bin ich um eine Erfahrung reicher.
      Bisher hatten Profis wie berki und pbo immer gestatet, dass Umsätze
      bei Scheinen völlig unerheblich seien.

      Gruss Nasda
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:22:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Falsch, wenn der Emi einen Geldkurs stellt und an der Börse kein Partner da ist, muß der Makler Deinen Schein zum Geldkurs des Emi und an diesen verkaufen.

      Das ist ja gerade das Gute am OS - Handel.

      Geschieht das nicht, mußt Du dem Makler an der Börse Beine machen.
      Das klappt über das Servicetelefon immmer,
      Jedenfalls bei mir.

      Die haben mir auch schon einen Schein zu einem älteren für mich aber besseren Kurs abgenommen, weil sie wahrscheinlich gepennt haben, oder so....

      Gruß
      kg34
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:23:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Da bin ich aber anderer Meinung.
      Der Umsatz ist in der Tat völlig unerheblich.
      Was sein kann, ist, daß der Finanztreff-Realtime-Kurs nicht mehr aktuell ist. Das sit mir in letzter Zeit häufiger passiert, allerdings bei einem Kauf:
      Ich habe den Schein zum Limit Briefkurs nicht bekommen, da er nicht mehr aktuell war.

      MfG LH

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      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:24:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      siehe kg34
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:24:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      @nasda:

      Das ist richtig und sollte von Dir schleunigst bei der Euwax reklamiert werden. Nummern auf deren Homepage.

      Wer ist eigentlich `kaufenkz1000` ??? :laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:27:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wo kann ich die zeitlichen Kurslisten von heute einsehen?
      Gruss Nasda
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:29:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kannst Du erst morgen ab Mittag !
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:31:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ nasda,

      für die Euwax heute überhaupt nicht.
      Das geht immer nur am folgenden Tag und dann rückwirkend für heute.
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:53:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      0800-226 88 55 - Beschwerdestelle der EUWAX.
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 12:58:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      @nasda
      Ich empfehle unter http://www.euwax.de/euwax/richtlinien/index.html
      alles nachzulesen.

      Der §11(3)c und $4 (b) sagt eigentlich alles, ich könnte mir vorstellen, dass das zutrifft. Aber lies bitte selbst.

      Für mich persönlich sind ab jetzt alle leidigen Themen wie Umsatz, Kursfestellungen usw. endgültig erledigt, mann muß nur einmal lesen!!!!

      Auszug:
      § 6
      Antrag/Antragsteller
      ...
      (3) Mit einem Einbeziehungsantrag für Optionsscheine oder andere Derivate sind folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:

      a) Das Berechnungsverfahren für die Ermittlung des Differenz- bzw. Auszahlungsbetrages für den Wert des Optionsscheins oder Derivates.

      b) Benennung des zum Stellen von Quotes und zur Vornahme des Marktausgleichs beauftragten Handelsteilnehmers (Market Makers) und die schriftliche Erklärung dieses Market Makers, dass er das Regelwerk und die darin in Bezug genommenen Regelwerke anerkennt, soweit die Person des Market Makers von der des Antragstellers abweichend ist.

      c) Das Handelsvolumen, für das ein vom Market Maker gestellter Quote mindestens Gültigkeit hat.

      d) Der maximale Spread zwischen An- und Verkaufspreis in Euro. Eine spätere Änderung des maximalen Spreads ist nur aus wichtigem Grund in Absprache mit dem Träger möglich.
      ...


      § 11 Handelsregeln
      (1) Einheitspreis:

      Für alle an der EUWAX gehandelten Optionsscheine und Derivate wird börsentäglich ein Einheitspreis nach den Preisfeststellungsregeln gem. §10 Abs. 2 festgestellt.

      (2) Fortlaufender Handel:

      Auf Antrag können Optionsscheine und andere Derivate zum fortlaufenden Handel zugelassen werden. Der Mindestschluß für den fortlaufenden Handel entspricht der kleinsten handelbaren Einheit oder einem ganzzahligen Vielfachen hiervon.

      (3) Market-Making:

      a) Erfolgt eine Notierung lediglich zum Einheitspreis, ist der Antragsteller oder der von ihm mit der Vornahme des Marktausgleichs beauftragte Market Maker verpflichtet, dem Skontroführer bei Feststellung des Einheitspreises eine verbindliche Geld-Brief-Spanne (Market-Maker-Quote) zu nennen, zu der er mindestens das im Antrag genannte Volumen handelt.

      b) Sind die Optionsscheine oder andere Derivate zum fortlaufenden Handel zugelassen, besteht die Verpflichtung aus Buchstabe a) für die gesamte Handelszeit des Wertpapiers.



      c) Der Market Maker ist während der Handelszeit des Optionsscheins oder Derivats verpflichtet, laufend handelbare An- und Verkaufspreise (verpflichtendes Market Making) auf einem von der Börse akzeptierten elektronischen Informationssystem zu stellen. Die Aktualität der Preise soll über die Angabe der Uhrzeit des Quotes und den Referenzpreis des Basiswertes dokumentiert werden.

      d) Der Market Maker muß für den Skontroführer während der Handelszeit zur Abstimmung im Rahmen der Preisfeststellung telefonisch erreichbar sein.

      e) Der Market Maker hat die sachlichen und personellen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu treffen.

      f) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen kann der Market Maker ein Handelssystem beim Skontroführer installieren, das von dem Träger im Einvernehmen mit der Geschäftsführung akzeptiert wird.

      (4) Ausnahmen:

      Den Pflichten nach Absatz 3 muß nicht entsprochen werden, wenn im Einzelfall das Nennen eines Geld- und/oder Briefkurses unzumutbar ist, insbesondere bei:

      a) besonderen Umständen im Bereich des Market Makers (z.B. Telefonstörung, technische Störung, Stromausfall);

      b) besonderer Marktsituation (z.B. außerordentliche Marktbewegung des Basiswertes, kein Handel am Heimatmarkt);

      c) Ausverkauf der Emission. In diesem Fall muß nur ein Geldkurs gestellt werden.

      Der Skontroführer ist hiervon unverzüglich zu unterrichten; er hat dies zu dokumentieren.

      5) Vermittlungsgebot und Aufgabegeschäfte:

      a) Der Skontroführer hat sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen. Er darf Eigen- und Aufgabegeschäfte nach Abfrage eines Quotes beim Market Maker nur tätigen, wenn

      dies zur sinnvollen Ausführung des ihm erteilten Auftrags notwendig ist, und
      der Skontroführer mit dem Market Maker vereinbart hat, trotz Nennung eines Quotes auf die Ausführung gegen den Market Maker zu verzichten,

      b) Auf die Verpflichtung zur Abfrage eines Quotes vor Preisfeststellung kann verzichtet werden, wenn

      ein aktueller Quote gemäß Absatz 3 Buchstabe c) über ein elektronisch betriebenes Informations- oder Handelssystem vorliegt und der Skontroführer mittels Vereinbarung mit dem Market Maker zur Preisfeststellung ohne Quoteabfrage berechtigt ist, oder
      der Market Maker auf eine Quoteanfrage nicht unverzüglich geantwortet hat, telefonisch oder auf sonstige zumutbare Weise nicht erreichbar ist und der Skontroführer dennoch in der Lage ist, unter Berücksichtigung der Marktlage des Basiswertes und des Optionsscheins oder anderer Derivate einen angemessenen Preis festzustellen.
      c) Die Buchstaben a) und b) gelten auch für Börsenpreise, denen Kauf- und Verkaufsaufträge mit unterschiedlichen Volumina zugrunde liegen.



      (6) Erhält der Skontroführer den Hinweis, daß im Orderbuch des jeweiligen Wertpapiers eine Stop-Loss-Order oder einer Stop-Buy-Order vorliegt und ist im Falle der Stop-Loss-Order der Briefkurs des Market Makers gleich oder niedriger als das Stop-Limit oder ist bei der Stop-Buy-Order der Geldkurs des Market Makers gleich oder höher als das Stop-Limit, so ist der Skontroführer berechtigt, die Stop-Order auszulösen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat der Skontroführer die Interessen des Auftraggebers und ihm eventuell vorliegende weitere Informationen zu berücksichtigen.

      (7) Aufzeichnungspflicht:

      Der Skontroführer und der Market Maker haben alle Gespräche über Handelsvorgänge gemäß den Absätzen 3 bis 5 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Monate aufzubewahren. Die Geschäftsführung kann eine Ausnahmegenehmigung von der Aufzeichnungspflicht des Skontroführers erteilen, wenn der Mitschnitt durch den Market Maker gesichert ist.

      (8) Auskunftspflicht:

      a) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle erforderlich ist, sind auf deren Nachfrage die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 3 offenzulegen; dies gilt entsprechend für die Anzahl der verkauften und im Umlauf befindlichen Stücke sowie gegebenenfalls für die Anzahl der ausgeübten Stücke.

      b) Vereinbarungen zwischen dem Skontroführer und dem Market Maker gemäß Absatz 5 bezüglich der Ausführung von Aufträgen ohne vorherige Quoteabfrage sind der Geschäftsführung auf Verlangen offenzulegen.

      (9) Maßnahmen:

      Bei Verstößen des Antragstellers oder des Market Makers gegen die Bestimmungen der EUWAX-Richtlinien und das Regelwerk eines zur Limit-Kontrolle eingesetzten Systems, besonders bei Verstößen zur andauernden verbindlichen Quotierung innerhalb des bei der Antragstellung angegebenen maximalen Spreads für das angegebene Mindestvolumen oder bei Verletzungen der Regelungen über die Erreichbarkeit und die Handelszeit (§ 6 Abs. 3 und 4) kann der Träger insbesondere

      a) Art, Umfang und Häufigkeit der Pflichtverletzungen veröffentlichen,

      b) Die fortlaufende Notierung nach vorhergehender schriftlicher Abmahnung beenden und nur noch eine Notierung zum Einheitspreis zulassen. In der Abmahnung soll der Träger den Antragssteller oder Market Maker unter Angabe einer angemessenen Frist zur Beendigung des regelwidrigen Verhaltens auffordern. Die Abmahnung soll den Hinweis enthalten, daß bei einer Fortsetzung des regelwidrigen Verhaltens die Beendigung der fortlaufenden Notierung erfolgen kann. Wird das regelwidrige Verhalten auch nach Ablauf der gesetzten Frist fortgesetzt, kann der Träger die bevorstehende Beendigung der fortlaufenden Notierung veröffentlichen.

      c) Bei nachhaltigen oder groben Pflichtverletzungen kann der EUWAX-Ausschuß auf Antrag des Trägers gegenüber dem Antragsteller oder dem Market Maker eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe bis zu Euro 20.000 verhängen. Die Einziehung der Vertragsstrafe erfolgt zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Die Durchführung eines Sanktionsverfahrens nach § 9 BörsG bleibt hiervon unberührt.


      Diese Maßnahmen können für alle Emissionen, die ab dem 01.07.2000 in die EUWAX einbezogen wurden, verhängt werden. Ferner können diese Maßnahmen auch bei vor dem 01.07.2000 in die EUWAX einbezogenen Emissionen verhängt werden, sofern der Antragsteller und der Market Maker mit der Anwendung dieser Vorschrift einverstanden ist. Ansonsten kommen bei vor dem 01.07.2000 einbezogenen Emissionen die Maßnahmen nach der bislang geltenden Fassung des Regelwerks zur Anwendung.
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 13:01:28
      Beitrag Nr. 13 ()
      Herr Roller von der Euwax sagte, es müsse nachgeforscht werden, da
      alles etwas undurchsichtig sei. Im Backoffice müsse geprüft werden,
      wann die Order genau in Stuttgart eingegangen ist und welchen Kurs
      der Emi zu dem Zeitpunkt gestellt hätte. Ich würde zurück gerufen.
      Erstmal vielen Dank für Eure Hilfe.

      Gruss Nasda
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 13:01:51
      Beitrag Nr. 14 ()
      Es soll natürlich "man" heißen!
      Gruß
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 13:08:02
      Beitrag Nr. 15 ()
      @nasda
      ruf auf jedenfall bei der beschwerdestelle an,
      die nehmen deine beschwerde auf und leiten die auf anfrage zum zuständigen makler weiter,
      kann sein das er dir was erzählt von wegen : die orderbuchlage läßt momentan keine kursfeststellung zu,
      er wird dir aber garantieren,daß der nächste kurs den er stellt dann auf jedenfall deiner sein wird,
      ich hab sogar schon mal nen city-bänker durch "heulen und flehen" überreden können das sofort zu tun,:D

      nagle ihn auf die aussage das es heute auf jedenfall noch zur ausführung kommt fest;und ruf gegebenenfalls nochmal an,
      wirkt wirklich,

      kann mir auch den hinweis meist nicht verkneifen das ich mir die realtimekurse bei finanztreff immer ausdrucke...
      die aufsicht tut da schon ihre wirkung,

      ich hatte bis jetzt jedenfalls nur gute erfahrungen mit den jungs da,
      sind eben männer...
      also dann :D ;)
      pika
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 13:25:33
      Beitrag Nr. 16 ()
      Entschuldigung Ihr Profis!!!Ich hatte das Wort "SCHEIN" übersehen. Es tut mir unsagbar leid!!!!!!


      :(:(:(:(:(:(:(:(
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 13:45:12
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ Nasda,
      wollte vorhin bereits folgendes posten, was aber die W:O-Technik nicht gestattet hat:

      Am besten, Du rufst bei solchen Fällen gleich in Stuttgart an: 0800/2268853. Da habe ich schon einige Fälle klären können.

      Bei mir wurde mal eine "Bestens"-Verkaufsorder nicht ausgeführt. Nachträglich habe ich dann noch den Kurs bekommen, der zu der Zeit meines Ordereingangs gültig war, obwohl der Schein in der Zwischenzeit heftig abgesackt war.

      Viel Glück,
      Kleopatra
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 13:50:47
      Beitrag Nr. 18 ()
      Es sollte WO-Technik heissen (das "O" ist irgendwo auf der Strecke geblieben).

      @ Lya,
      Deine Frage zum Spread beantworte hier gleich mit, da Dich dieser Thread zu dieser Frage animiert hat.

      Der maximale Spread für einen OS ist in den Stammdaten festgehalten, die es zu jedem Schein gibt. Zu den Stammdaten kommst Du auf der Euwax.de-Seite unter "Stammdaten".

      Bis dann,
      Kleopatra
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 13:51:38
      Beitrag Nr. 19 ()
      Also, Herr N. von der Börse Stuttgart hat zurückgerufen und erklärt, dass der Kurs des betreffenden
      Optionsscheins um 11.04 Uhr zurückgestellt wurde. Diese könne ich auch auf der morgigen Hist. Kursliste
      ersehen. Meine Order ging um 11.07 ein. Auf Finanztreff hatte ich zwar meinen Geldkurs gesehen, aber be-
      weisen kann ich es nicht. Ich werde mir nächstens auch einen Ausdruck machen.

      Gruss Nasda
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 14:05:45
      Beitrag Nr. 20 ()
      Nasda,

      auf Finanztreff kannst Du Dich nicht verlassen, die stimmen manchmal nicht bzw. sind nicht immer aktuell.
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 14:14:21
      Beitrag Nr. 21 ()
      hallo,
      ein weiteres mal etwas ganz prinzipielles. die schwierigkeiten mit der
      euwax häufen sich. ich habe noch zwei beschwerden laufen, wo meine kurse in
      der historischen kursliste der euwax auftauchen und dennoch bin ich nicht bedient
      worden. es scheint auch mtlw. ein zeitfenster von min. 30 sek. zu geben, die der
      kurs halten muss, trotz limit-control system. im os handel
      können die emis einen kurs binnen dreissig sek. natürlich in ihrem sinne
      beeinflussen. ich warte auf den versprochenen os handel bei eq online über xetra.
      war für jan. angekündigt, tut sich aber immer noch nichts.
      noch eine grundsätzliche these zu den umsätzen.
      scheine mit umsätzen unterliegen einer häufigeren und grösseren
      volaänderung als ohne. ich bin heute über 2std. nokia scheinen hinterhergelaufen.
      die vola war immer vorher da und das nicht nur wegen der
      änderung des kurses, sondern auch wegen der hohen gehandelten volumina.
      bsp: 836668 und 651232
      gruss
      therapy
      p.s. heute chefsache auf n24 zum thema euwax
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 14:57:02
      Beitrag Nr. 22 ()
      @ therapy1,

      bist Du sicher, dass der OS-Handel auf Xetra einigermassen funktioniert? Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, da hier ja kein Makler dafür sorgt, dass ein Handel zustande kommt? Oder wie sieht es aus?

      Du kannst ja im Zweifelsfall auch beim Emittenten kaufen. z.B. in der Ordermaske von Diraba (ich glaube, eQonline benutzt das gleiche SYstem) wird bei den verfügbaren Handelsplätzen auch der Emittent aufgeführt.

      Kleopatra
      Avatar
      schrieb am 30.01.01 15:40:32
      Beitrag Nr. 23 ()
      hallo,
      ich denke, es kommt darauf an, wie du deine order stellst. stu werde ich stets nutzen, um s/l s/b orders zu setzen. der sekundenhandel der diraba bringt mich mit dem emi ausserbörslich zusammen, aber ich kann keine limits setzen. eine kursstellung auf xetra würde beides möglich machen. an stu ärgert mich halt, dass sie immer mehr mit ausreden kommen, wie die sache mit den 30sek. der handel auf xetra kommt auf jeden fall zustande, wenn du den preis des emi zu zahlen bereit bist. das ist nicht anders wie in stu oder bei der diraba. ich erwarte halt "nur" weniger aussetzer und mehr transparenz.
      gruss
      therapy


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